LVwG K KLVwG-S4-579/11/2024

KLVwG-S4-579/11/2024Tribunale amministrativo regionale13 giu 2024

Regest

Forstrecht, Forststraße, Agrargemeinschaft, Minderheitsbeschwerde, Mitgliedschaftsverhältnis

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-579/11/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.S4.579.11.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, xxx (Senat xxx), über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Ing. xxx, xxx, xxx, dieser vertreten durch Dr. xxx und Mag. xxx., Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten vom 08.02.2024, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung einer Minderheitsbeschwerde gemäß § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG 1979 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird

Folge gegeben,

und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Am 06.01.2024 fand eine ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) xxx (fortan auch: mitbeteiligte Partei) statt. Im Zuge dieser Vollversammlung wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11 beschlossen, dass der Pächter der Eigenjagd xxx mehrere Forststraßen der Agrargemeinschaft, darunter die Forststraße xxx, die sowohl über agrargemeinschaftliche Grundstücke als auch über Grundstücke anderer Eigentümer führt, nutzen darf und ihm ein Schlüssel für die Bezug habende Schrankenanlage ausgehändigt wird. Der Vertreter von xxx (fortan: Beschwerdeführerin) stimmte gegen diesen Beschluss.

Mit Schriftsatz (E-Mail) vom 11.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin Minderheitsbeschwerde gegen den zu TOP 11 der Vollversammlung vom 06.01.2024 gefassten Beschluss. Das Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten (fortan: Agrarbehörde Kärnten; belangte Behörde) führte ein Ermittlungsverfahren durch und holte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei (undatiert; übermittelt mit E-Mail vom 01.02.2024) ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024, Zahl: xxx, wies die Agrarbehörde Kärnten die Minderheitsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, die Agrarbehörde würde im Minderheitsbeschwerdeverfahren über Streitigkeiten zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern entscheiden, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liege vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist. Sonstige im Privatrecht wurzelnde Ansprüche eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft gegenüber dieser würden keine von der Agrarbehörde zu beurteilende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis darstellen. Es müsse sich jedenfalls um eine Streitigkeit handeln, die für das Mitgliedschaftsverhältnis typisch sei, die Streitigkeit daher nur durch das Mitgliedschaftsverhältnis denkbar sei. Ein derartiger Fall liege jedoch nicht vor, weil sich die Beschwerdeführerin allein dagegen wende, dass die Agrargemeinschaft ein Fahrtrecht zu Jagdzwecken nicht nur über agrargemeinschaftliche Grundstücke, sondern auch über in ihrem Privateigentum stehende Grundstücke einräume; es handle sich somit nicht um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

Gegen diesen Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 08.02.2024, Zahl: xxx, richtet sich die Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 13.03.2024. In dieser bringt sie – zusammengefasst – vor, die Zuständigkeit der Agrarbehörde Kärnten zur (inhaltlichen) Entscheidung über die Minderheitsbeschwerde sei gegeben. Die Streitigkeit resultiere aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, zumal es darum gehe, ob einem Mitglied der Agrargemeinschaft – dem Jagdpächter – das Fahren auf einem Forstweg nicht zu forstlichen, sondern zu privaten – nämlich jagdlichen – Zwecken eingeräumt werde. Ein derartiger Streit könne jedoch nur im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses selbst entstehen. Der von der Agrargemeinschaft in diesem Zusammenhang erklärte Haftungsausschluss für Personenschäden sei zudem nicht zulässig. Auch nach der Judikatur des OGH bestehe eine Zuständigkeit der Agrarbehörde, und nicht der Zivilgerichte (Verweis auf OGH 31.08.2022, 9 Ob 64/22k).

Zu dieser Beschwerde nahm die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 26.04.2024 Stellung. Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Kärnten übermittelte die Bezirkshauptmannschaft xxx die von ihr zur Bezug habenden Forststraße xxx geführten Verwaltungsakten.

b.Feststellungen

1.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 11.10.1989, Zahl: xxx wurden die AG xxx und die Nachbarschaft xxx zur AG xxx zusammengefasst. Die AG xxx, EZ xxx, KG xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist an der AG xxx mit 700 (von insgesamt 10.970) Anteilen beanteilt (EZ xxx, KG xxx).

2.

Über Antrag der (vormaligen) AG xxx erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid vom 19.06.1980, Zahl: xxx, die forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße xxx. Diese – später erweiterte – mit einer Schrankenanlage versehene Forststraße erstreckte sich zunächst auf 1670 lfm und die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Dabei handelte es sich neben agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch um Grundstücke anderer Eigentümer, so etwa solche der (Rechtsvorgänger der) Beschwerdeführerin (Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx). Der Errichtung der Forststraße durch die Agrargemeinschaft stimmten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin (und die anderen Grundstückseigentümer) in einer nicht datierten Grundbenützungserklärung, auf die in der Begründung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.06.1980 in Bezug genommenen wird, zu. Wörtlich räumten sie „das unentgeltliche Recht zum Ausbau, zur Erhaltung und Benützung des Forstweges“ ein. Eine Bringungsgenossenschaft wurde in weiterer Folge nicht gegründet.

3.

Unter TOP 11 der Vollversammlung vom 06.01.2024 der AG xxx wurde der Beschluss gefasst, dem Pächter der Eigenjagd xxx, einem Mitglied der Agrargemeinschaft, die Nutzung (unter anderem) der Forststraße xxx zu gewähren und ihm zu diesem Zweck einen Schlüssel für die bestehende Schrankenanlage auszuhändigen. Zudem wurde „ausdrücklich festgestellt, das[s] die AG xxx keine Haftung für Schäden die im Zuge dieser Wegbenutzung entstehen übernimmt.“

Gegen diesen zu TOP 11 der Vollversammlung vom 06.01.2024 gefassten Beschluss richtet sich die Minderheitsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.01.2024. Darin führt sie nach Darlegungen zum Sachverhalt unter anderem aus, „jede über den Regelungsinhalt des forstrechtlichen Bringungsrechts (forstwirtschaftliche Nutzung, zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes) hinausgehende Benützung einer Forststraße ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung all jener Grundeigentümer gestattet, über deren Liegenschaften diese Weganlage führt.“ Die Nutzung der Forststraße xxx im beantragten Sinn, „insbesondere der Parzellen xxx und xxx“ sei unzulässig.

4.

Zur Zahl xxx xxx ist beim Bezirksgericht xxx ein zivilgerichtliches Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin (als der klagenden Partei) und der mitbeteiligten Partei (als der beklagten Partei) wegen der Unterlassung der Nutzung der Forststraße xxx auf den Grundstücken Nr.xxx und xxx, KG xxx, zu über forstwirtschaftliche hinausgehende privaten Zwecken anhängig. Dieses Verfahren ruht.

II.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen in den entscheidungswesentlichen Teilen widerspruchsfrei auf den Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen, die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.06.1980 und das offene Grundbuch.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

§ 51 K-FLG lautet:

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

[…]

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

b.Erwägungen

1.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (ständige Rsp., etwa VwGH 27.03.2023, Ra 2020/17/0128).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde Kärnten die Minderheitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den unter TOP 11 der Vollversammlung der AG xxx vom 06.01.2024 gefassten Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand und damit „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit (aber nur), ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, oder ob sich die belangte Behörde inhaltlich mit der Minderheitsbeschwerde auseinandersetzen hätte müssen.

2.

Gemäß § 51 Abs. 2 K-FLG entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Nicht jede Streitigkeit zwischen einem Mitglied und der Agrargemeinschaft löst aber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Entscheidung durch die Agrarbehörde aus, sondern nur eine solche, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entsteht; Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaft regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist. Sonstige im Privatrecht wurzelnde Ansprüche eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft gegenüber dieser stellen demgegenüber keine von der Agrarbehörde zu beurteilende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/07/0004). Ob eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen; der Umstand allein, dass ein Beschwerdeführer anlässlich einer Abstimmung bei der Beschlussfassung über seinen Antrag überstimmt wurde, führt noch nicht zum Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (VwGH 26.05.2011, 2011/07/0131).

Fallbezogen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie der Ansicht ist, dass die Frage eines Fahrtrechts zu Jagdzwecken über im Privateigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstücke grundsätzlich keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis darstellt. Daran vermag auch die in der Beschwerde in Bezug genommene zivilgerichtliche Entscheidung (OGH 31.08.2022, 9 Ob 64/22k) nichts zu ändern, weil diese Entscheidung zum (Salzburger) Güter- und Seilwegerecht ergangen ist, fallbezogen jedoch das (Kärntner) Flurverfassungsrecht anzuwenden ist, und es im ruhenden zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht xxx– wie auch der (insoweit allein maßgeblichen) Klagebehauptung selbst zu entnehmen ist – gerade nicht um Bestand und Ausübung eines Bringungsrechts geht, sondern um die Unterlassung der privaten Nutzung von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücken.

Der verwaltungsgerichtlich anhängige Rechtsstreit reicht aber über diese Frage hinaus: Ausgehend vom in der Vollversammlung der AG xxx am 06.01.2024 unter TOP 11 gefassten Beschluss und der dagegen gerichteten Minderheitsbeschwerde ist nicht nur die Unterlassung der privaten Nutzung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Gegenstand des Verfahrens, sondern bekämpft die Beschwerdeführerin vielmehr den Beschluss, wonach der Jagdpächter die (gesamte) Forststraße xxx (und andere Forststraßen) in seiner Funktion nutzen darf und ihm hiefür ein Schlüssel für die Schrankenanlage ausgehändigt wird (Vgl. auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.02.2024 im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, bezogen auf die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx: „insbesondere“ und „vordringlich“ – und damit eben nicht „ausschließlich“.). Es geht daher fallbezogen um die Frage, ob ein Jagdpächter, konkret im Übrigen auch Mitglied der AG xxx, eine Forststraße der Agrargemeinschaft – und zwar die gesamte Forststraße, und nicht nur Teile davon – zu Jagdzwecken nutzen darf, oder nicht. Insoweit ist aber davon auszugehen, dass die darüber bestehende Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und einem ihrer Mitglieder, der dies ablehnt, eine solche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis darstellt.

3.

Die Agrarbehörde Kärnten hat den verfahrenseinleitenden Antrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und hätte sich inhaltlich mit der Minderheitsbeschwerde auseinanderzusetzen müssen. Da „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten aber ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, kann das Verwaltungsgericht nicht meritorisch entscheiden, sondern ist der inhaltlich rechtswidrige Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 77 mit Hinweisen zur Rsp. (Stand: 15.02.2017, rdb.at)].

4.

Eine – von keiner der Verfahrensparteien beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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