Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-550/7/2024
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.05.2024
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.550.7.2024
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx , xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.02.2024, Zahl: xxx, mit welchem der xxx, xxx, xxx, über die Errichtung einer Doppelwohnhaushälfte xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, gemäß § 6 lit. a, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, die Baubewilligung erteilt wurde, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 BVG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 25.05.2023 stellte die xxx den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelwohnhaushälfte xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, beim Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx (fortan: belangte Behörde).
Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 erfolgte seitens der belangten Behörde die Kundmachung betreffend das vereinfachte Bauverfahren mit der Gelegenheit zur Stellungnahme durch die Anrainer. Es wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass Anrainer berechtigt seien, subjektiv-öffentliche Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b – j K-BO fristgerecht zu erheben. Im Falle der nichtfristgerechten Erhebung schriftlicher Einwendungen wird auf die Folge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen. Die Kundmachung wurde auch xxx (fortan: Beschwerdeführer) pA xxx, xxx, zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2024 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das gegenständliche Vorhaben. Mit diesem Schriftsatz bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nur um eines von aktuell und zeitgleich kundgemachten Bauvorhaben zur Errichtung von insgesamt 10 Doppelhaushälften handle. Der von der Stadtgemeinde xxx in seiner Sitzung vom 29.09.2020 mehrheitlich beschlossene und mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30.06.2021, Zahl: xxx, genehmigte integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx“ mehr als über 50 Wohnhäuser vorsehe. Die Verkehrserschließung für dieses Planungsgebiet soll über die Privatstraße xxx und somit zur Gänze über das bestehende kommunale Siedlungsstraßennetz verlaufen. Darüber hinaus münde die Parzelle xxx in die Parzelle xxx ein, bei welcher es sich lediglich um eine Wohnstraße im Sinne der Straßenverkehrsordnung handle. Diese Privatstraße sei für Zu- und Abfahrten zur Bauparzelle xxx, wie auch alle anderen Bauparzellen im Planungsgebiet, vollkommen ungeeignet aufgrund der unzureichenden Straßenbreite, mangelnden durchgängigen Einsehbarkeit der Straße, keine Möglichkeit eines sicheren Begegnungsverkehrs, mangelnde bautechnische Eignung und Auslegung für Baustellen und Schwerverkehr. Gegenständlich soll es dadurch zu auftretenden Emissionen und Sicherheitsproblematiken kommen, welche eine unzumutbare und das örtliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Beeinträchtigung darstelle. Das geplante gegenständliche Vorhaben sei definitiv nur ein Teil eines dahinterstehenden Ganzen, konkret der 10 Doppelwohnhaushälften sowie in weiterer Folgen von insgesamt über 50 neu zu errichtenden Wohnhäusern und Objekten. Es werde in diesem Zusammenhang daher gefordert, dass eine taugliche Verkehrslösung eingerichtet werde, bei der vor allem die vom Gemeinderat beschlossene „Baustraße“ mit sofortiger Wirkung wieder geöffnet werden solle und den einzelnen Bauwerbern zur Verfügung stehen solle und diese „Baustraße“ dauerhaft und direkt in die xxx– xxx einzubinden bzw. dafür die notwendigen technischen/baulichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.02.2024 wurde der xxx (mitbeteiligte Partei) für die Errichtung einer Doppelwohnhaushälfte xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Hinblick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass es sich gegenständlich um keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 23 der Kärntner Bauordnung handle und sohin untaugliche Einwände darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe damit die Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren verloren. Weiters werde auch auf den Auflagenpunkt 23 des gegenständlichen Bescheides verwiesen, wonach sämtlicher Baustellenverkehr für das gegenständliche Bauvorhaben über die temporäre Baustraße abzweigend von der xxx – xxx über die Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, zu erfolgen habe.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieser führte in seinem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde bei der Kundmachung des gegenständlichen Bauvorhabens auf subjektiv-öffentliche Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b – j K-BO verwiesen habe. Er habe daher im Vertrauen der Richtigkeit und Gültigkeit der Kundmachung im Hinblick auf das ausdrückliche Anführen des § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung gehabt und dezidiert Stellung genommen. Darunter fällt der Schutz der Anrainer vor Immissionen. Diese habe der Beschwerdeführer bereits mit Stellungnahme vom 29.01.2024 fristgerecht erhoben. Die belangte Behörde habe rechtswidrigerweise diese als unqualifiziert gewertet, nicht näher behandelt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Parteistellung verloren. Es werde daher gegenständlich Parteistellung im gegenständlichen Bauvorhaben begehrt. Ungeachtet der Auflage 23 des angefochtenen Bescheides als zusätzliche Auflage unter Berücksichtigung der bereits vorgebrachten Emissionen, die beschlossene „Baustraße“ dauerhaft und direkt in die xxx – xxx einzubinden bzw. sämtliche dafür notwendigen technischen, baulichen und rechtlichen Voraussetzungen im Zuge des Bauvorhabens zu schaffen.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die oben angeführte Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, ein ergänzendes Beschwerdevorbringen vor, in welchem im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, dass gegenständlich § 24 K-BO nicht zur Anwendung gelangen könne. Es seien 10 Doppelhaushälften geplant und dürfen diese nicht gesondert, sondern müssen diese als Einheit betrachtet werden. Folglich sei somit der Beschwerdeführer um Parteienrechte des § 23 Abs. 3 lit. h und i K-BO durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 K-BO eingeschränkt worden. Den Interessen der Anrainer am Schutz ihrer Gesundheit sowie zur Gewährleistung des Immissionsschutzes kann dahingehend Rechnung getragen werden, als die geforderte Auflage, wonach die beschlossene Baustraße dauerhaft und direkt in die xxx – xxx eingebunden werden soll, in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wird. Dies aus dem Grund, zumal gegenständlich im Auflagenpunkt 23 des gegenständlichen Bescheides lediglich der Baustellenverkehr geregelt werde. Dem Schriftsatz wird das Schreiben vom 15.03.2024 der Bürgerinitiative „xxx“ sowie das Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 19.01.2021 angeschlossen.
Am 13.05.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangten Behörde statt.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx.
Das gegenständlich beantragte und mit angefochtenem Bescheid bewilligte Bauvorhaben Doppelwohnhaushälfte xxx befindet sich auf der Parzelle xxx, KG xxx und steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei.
Fest steht, dass die gegenständlich beantragte und bewilligte Doppelwohnhaushälfte xxx eine von 10 geplanten Doppelwohnhaushälften darstellt. Bei allen 10 Doppelhaushälften, welche sich auf den Gst. Parz. xxx, xxx, xxx – xxx, alle KG xxx befinden, handelt es sich um ausschließliche Wohnbauvorhaben.
Das gegenständliche Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei wurde mit Schreiben vom 22.01.2024 kundgemacht. Von dieser Kundmachung wurde der Beschwerdeführer auch verständigt. In dieser Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren nach § 24 der Kärntner Bauordnung als vereinfachtes Verfahren geführt wird. Weiters wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Anrainer die Möglichkeit haben, subjektiv-öffentliche Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b – j K-BO 1996 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens erheben zu können.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde Einwendungen iZm dem Schutz der Gesundheit und Schutz vor Immissionen aufgrund der fehlenden Anforderungen der bestehenden Privatstraße (Verweis auf die Stellungnahme vom 29.01.2024 – unzureichenden Straßenbreite, mangelnden durchgängigen Einsehbarkeit der Straße, keine Möglichkeit eines sicheren Begegnungsverkehrs, mangelnde bautechnische Eignung und Auslegung für Baustellen und Schwerverkehr, sowie auftretenden Emissionen und Sicherheitsproblematiken, welche eine unzumutbare und das örtliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Beeinträchtigung darstellen) eingewendet sowie in diesem Zusammenhang die dauerhafte Eingliederung der mit Auflage 23 des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Baustraße dauerhaft und direkt in die xxx – xxx begehrt.
III. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Baubewilligungsbescheid vom 21.02.2024 samt genehmigten Projektunterlagen sowie der eingebrachten Beschwerde vom 15.03.2024, dem ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 07.05.2024 sowie dem Ergebnis der am 13.05.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nur der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Baubewilligung der Doppelwohnhaushälfte xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx zugrunde liegt.
Aus dem mit angefochtenem Bewilligungsbescheid genehmigten Lageplan Projekt Wohnanlage xxx – Lageplan Gesamt, der Architekt xxx vom 14.12.2023, Plan Nr. xxx sind alle 10 Wohnhaushälften, d.h. 5 Doppelwohnhäuser ersichtlich.
Die Tatsache, dass die Doppelwohnhaushälfte xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx sowie die 10 Wohnhaushälften ausschließlich zu Wohnzwecken errichtet werden, ist unstrittig.
Aus der Kundmachung vom 22.01.2024 geht hervor, dass die belangte Behörde das vereinfachte Bauverfahren gewählt hat und räumten den Anrainern die Möglichkeit ein subjektiv-öffentliche Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b – j K-BO fristgerecht, d.h. binnen zwei Wochen zu erheben.
IV.Rechtliche Grundlagen:
§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
LBGl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2022
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß§ 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d)die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
§ 24 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2021
Vereinfachtes Verfahren
(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge
a)auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
b)auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
beziehen.
(2) Parteien des Verfahrens sind:
a)die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;
b)die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.
(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
a)die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
b)die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.
(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.
(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.
(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:
a)die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
b)die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
c)die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
d)die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
e)die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
f)die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;
g)die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.
(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:
a)die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
b)die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
c)die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
d)die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;
e)die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.
(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.
(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
V.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Bauverfahren vor der belangten Behörde Einwendungen im Zusammenhang mit Schutz der Gesundheit sowie Schutz vor Immissionen sowie mit diesen im Zusammenhang stehende unzureichende verkehrstechnische Situation geltend. Zur Minderung der Interessen des Schutzes der Gesundheit sowie des Immissionsschutzes soll die beschlossene Baustraße (Auflage 23 des angefochtenen Bescheides) dauerhaft und direkt in die xxx – xxx eingebunden werden.
Zudem bringt der Beschwerdeführer im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vor, dass die belangte Behörde durch die Anwendung des § 24 K-BO 1996 die Parteienrechte des Beschwerdeführers beschneidet, zumal gegenständlich nicht bloß die beantragte Doppelwohnhaushälfte maßgeblich ist, sondern auch die übrigen neuen Doppelwohnhaushälften, sohin insgesamt alle in diesem Zusammenhang geplanten 10 Doppelwohnhaushälften als Gesamtvorhaben herangezogen werden müssten. Dementsprechend wäre § 24 K-BO 1996 nicht anwendbar.
Unstrittig ist gegenständlich, dass sowohl die beantragte Doppelwohnhaushälfte xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx sowie die gesamten vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten 10 Wohnhaushälften ausschließlich zu Wohnzwecken errichtet werden.
Gegenständlich wurde das Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß§ 24 K-BO 1996 durchgeführt. Das vereinfachte Verfahren gemäß§ 24 Abs. 1 lit. a K-BO kommt nur bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e zur Anwendung, wenn dieses Vorhaben ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen hat, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen.
Im vereinfachten Verfahren sind ua. gemäß § 24 Abs. 2 lit. b K-BO iVm§ 24 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 diejenigen Parteien und damit als solche dem Verfahren beizuziehen, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke sind, die vom Baugrundstück höchstens 15 Meter entfernt sind und subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten.
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen von der Behörde durchgeführten Verfahren als Partei iSd § 24 Abs. 2 lit. b K-BO iVm § 24 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 beigezogen und wurde diesem die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b – j K-BO 1996 eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Ob die belangte Behörde gegenständlich das vereinfachte Verfahren nach§ 24 K-BO 1996 oder das Verfahren nach § 23 K-BO 1996 anwenden hätte müssen, ist im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen unbeachtlich:
Der Umfang der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht ist, wie das eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Folglich sind Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 undVwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Jedoch gilt dies bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren unbestrittenerweise als Partei beigezogen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als einen Anrainer gemäß § 24 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 und somit als Partei qualifiziert und im Verfahren als solche eingebunden. Der gesetzlich hiefür vorgesehene Umfang der Parteienrechte wird in § 24 Abs. 5 K-BO 1996 festgelegt. Darin wird normiert, dass Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 berechtigt sind, Einwendungen gemäß§ 23 Abs. 3 lit. b – g K-BO 1996 zu erheben.
Im Falle der Annahme, dass es sich gegenständlich bei den 10 Doppelwohnhaushälften um eine Gesamtanlage handelt, käme der Beschwerdeführer zu keinen weitergehenden Rechten. Es handelt sich, wie gegenständlich unbestritten, bei den insgesamt 10 Haushälften um reine Wohnbauvorhaben. Somit käme § 23 Abs. 4 K-BO 1996 zum Tragen.
Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Diese Einschränkung der Einwendungsmöglichkeit erfolgte - so die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 2012 - vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist. Damit werden Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn nach jenen literis des § 23 Abs. 3 leg. cit., welche einen Immissionsschutz gewährleisten (konkret lit. a, sowie der von der Flächenwidmung unabhängige Immissionsschutz nach lit. h und i), bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ausgeschlossen. (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/06/0154).
Da gegenständlich der Beschwerdeführer als Anrainer im Sinne des§ 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zu qualifizieren wäre, käme ihm daher keine weitergehende Parteistellung als im vereinfachten Verfahren zu. Bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen – im Falle der Annahme der Qualifikation der 10 Doppelwohnhaushälften als Gesamteinheit –, sind die Einwendungsmöglichkeiten im Regelverfahren von Gesetzes wegen dieselben, wie im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 K-BO 1996 (§ 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 K-BO 1996: Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b – g K-BO 1996). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs. 3 lit. h K-BO) und Immissionsschutz (§ 23 Abs. 3 lit. i K-BO) sind in beiden Verfahren ausgeschlossen.
Der Anrainer hat im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern. Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte. Dies gilt insbesondere auch dafür, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0137; 20.09.2005, 2005/05/0186; VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171).
Dem Nachbarn kommen aus den Vorschriften über die erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0013 mit dem Verweis auf Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, S. 317 unter Z 114 zitierte hg. Rechtsprechung).
Auch die geforderte und in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schutz vor Immission und Schutz der Gesundheit unzureichende bestehende Straße und folglich die geforderte stehende dauerhafte und direkte Einbindung der beschlossenen Baustraße in die xxx – xxx stellt in beiden Verfahren, das heißt, egal ob Regelverfahren (in Bezug auf Wohnbauvorhaben) oder vereinfachtes Verfahren, kein Parteienrecht dar.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Einwendungen iSd § 23 Abs. 3 lit. b – g K-BO 1996 vorgebracht. Da Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter reichen als ihre materiellen Rechte (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247), war in gegenständlicher Angelegenheit nicht näher zu prüfen, ob die belangte Behörde das richtige Verfahren angewendet hatte.
Dass die belangte Behörde im Rahmen der Kundmachung ausführte, dass Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b – j K-BO 1996 erhoben werden, führt gegenständlich nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass § 23 Abs. 3 lit. j leg. cit. gar nicht existiert, ist die belangte Behörde nicht berechtigt, Anrainern nicht mehr Rechte einzuräumen, als das Gesetz gegenständlich vorsieht. Folglich kann der Beschwerdeführer trotz falscher Angaben der belangten Behörde auch keine Rechte zur Erhebung von Einwendungen iZm Schutz vor Gesundheit bzw. Immissionen geltend machen.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.