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KLVwG-2521/2/2023•LVwG K KLVwG-2521/2/2023
KLVwG-2521/2/2023Tribunale amministrativo regionale6 mag 2024
Gewerberecht, Betriebsanlage, Einkaufszentrum, Neubau, Spezialgenehmigung, Nachbar
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 17.10.2023, xxx, betreffend eine Gewerberechtsangelegenheit xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird - soweit damit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 bekämpft wird - gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
III.Es wird der
B E S C H L U S S
gefasst:
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde gemäß §§ 356e, 359b Abs. 1 Z 4 (Spezialgenehmigung), sowie 333 GewO 1994 idgF iVm § 93 AschG, BGBI. Nr. 450/1994 idgF, fest, dass die Betriebsanlage der xxx im Standort xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, xxx, im Rahmen der mit Bescheid gemäß § 356e leg. cit. vom 9.6.2017, xxx, für xxx generalgenehmigten Betriebsanlage betrieben wird. Dies nach Maßgabe der folgenden Betriebsbeschreibung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, bei Einhaltung der nachstehend angeführten, im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 erforderlichen Aufträge.
Weiters werden die Einwendungen der Frau xxx, xxx, xxx, wonach sie sich durch die Entwertung ihrer Liegenschaft in ihren Grundrechten gefährdet sehe sowie der Betrieb zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in der bereits jetzt stark befahrenen xxx Straße führe und es überdies unklar sei, ob die Gesamtanlage dem Bebauungsplan entspreche und die Nutzung der Betriebsanlage als Verkaufsfläche für Handelsgewerbe im Widerspruch zur Flächenwidmung stehe, als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
Es wurden Aufträge erteilt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche dem gesamten Inhalt nach formell und materiell bekämpft wird. Begründend wird ausgeführt:
„...
Die Beschwerde wird fristgerecht eingebracht, weil die Bescheidzustellung am 17.10.2023 erfolgte. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endet somit am 14.11.2023.
Der gesamte Vorgang in der gegenständlichen Bau- und Gewerberechtssache xxx steht im krassen Widerspruch zum Kärntner Raumordnungsgesetz und dem Bundesverfassungsgesetz. Die Durchführung der Flächenwidmung bei den Grundstücken xxx auf Bauland, Geschäftsgebiet, EKZ II, nach vorherig, wiederholter Abänderung ist unzulässig, weil § 34 des Raumordnungsgesetzes ausdrücklich verlangt, dass wichtige Gründe für solche Widmungsänderungen in Verbindung mit einem zwingenden, öffentlichen Interesse vorliegen müssen. Außerdem dürfen private Interessen sonstiger benachbarter Grundeigentümer nicht verletzt werden.
Durch die Umwidmung für- Einkaufszentren gelten extrem strenge gesetzliche Voraussetzungen. Es dürfen bestehende, gewachsene, innerörtliche Strukturen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. Die Frage des Bedarfes wurde nicht im Geringsten gutachterlich durch die einzig zuständige Stelle - Kärntner Wirtschaftskammer - beurteilt.
Der § 32 Raumordnungsgesetz wurde in seiner Gesamtheit massiv missachtet.
Die unverständlichste Gesetzesübertretung erfolgte aber darin, dass die Grundstückswidmung EKZ II der Parzelle xxx. Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung trotz meiner schriftlichen und mündlichen Einsprüche nach wie vor besteht.
Der geänderte Gesetzestext für das „EKZ I“ beinhaltet als Verkaufsartikel nunmehr ausschließlich Essenwaren, alle anderen Artikel, die der Mensch für den täglichen Gebrauch benötigt, (Garderobe, Kosmetikware, Waschmittel etc.) sind nun dem EKZ II zugeordnet. Erfolgt ist diese Änderung jedenfalls wegen des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes in dieser Angelegenheit.
Keine Bedachtnahme bei diesem Änderungsschritt nahm man auf die im Nahbereich befindlichen Einkaufszentren „EKZ I xxx“ und „EKZ I xxx“ sowie im Bereich xxx auf eine Länge von ca. 1,2 km Fachgeschäften für Modeartikel und Essenwaren: xxx, xxx, xxx, xxx,xxx, xxx,xxx, xxx, xxx, und xxx, wobei bei einigen bereits seit einem längeren Zeitraum Geschäftsflächen leer stehen und die Verkaufshalle der Fa. xxx mit über 1.200 m2 in der xxx auch vor längerer Zeit geschlossen wurde.
Das vereinfachte Verfahren bekämpfe ich nach wie vor, weil es in rechtswidriger Weise zu meinem persönlichen Schaden herangezogen wurde. Es wurden mir damit sämtliche Nachbarrechte im Sinne des § 74 Gewerbeordnung entzogen!
Ich verweise darauf, dass bereits im Zuge des UVP-Feststellungsverfahrens gemäß Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.07.2016 von unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen wurde. Das Verkehrsaufkommen im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft betrug damals schon rund 25.000 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag und nicht 5.486 im Sinne der fälschlichen Annahme. (Beilage A, B, C)
Ich zeige das auf, um die unrichtigen Vorgänge rund um die Projekte xxx zu skizzieren.
Ich stelle fest, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft Grünflächen in jenem Ausmaß fehlen, wie sie in den einschlägigen Bebauungsplanvorschriften der Stadt xxx zwingend nachzuweisen sind.
Wegen Errichtung von Sickerschächten im Nahbereich der Grundstücksgrenzen, Grundabtretungen an das öffentliche Gut und Grundabtretung an eine Nachbarparzelle ist ein maßstabgerechter Vermessungsplan über den Istzustand der Parzelle xxx vorzulegen, da derzeit die Überprüfung der genauen Grundstücksfläche nicht möglich ist.
Außerdem fehlt die planliche Festlegung der Ausfahrt in Form einer EINBAHN von der Parzelle xxx über die Parzelle xxx mit einem Linksabbieger in die xxx und Einmündung in den xxx. Bei der Verhandlungsschrift vom 09.12.2019 handelt es sich nur um die projektierte Zufahrt, die von neun Anrainern abgelehnt wurde.
Durch das gegenständliche Projekt xxx wurde eine Versiegelung von Grund und Boden durch das Gebäude Einkaufszentrum und die dazugehörigen Asphaltierungen im Ausmaß von mehr als 16.000 m2 vorgenommen. Dazu kommt die aufgetretene massive Verdichtung der Bodensubstanz durch den Gebäudekomplex schlechthin. Zur Beseitigung der Oberflächenwässer wurden hauptsächlich ostseitig, aber auch südseitig Sickermulden mit verschiedenen Tiefen errichtet. Alle diese vorhin beschriebenen Maßnahmen haben katastrophale Auswirkungen für die benachbarten Grundstücke und Gebäude. Eine Vielzahl von umliegenden Gebäuden weisen ein, seit unvordenklichen Zeiten nie dagewesenes Eindringen von Grundwasser in die Keller auf, sodass in Privatinitiative Tauchpumpen angeschafft werden mussten, weil die Einsätze der Feuerwehr die Probleme nicht zur Gänze bewältigen konnten. Alle Keller in der unmittelbaren Umgebung der gegenständlichen Anlagen waren bis zur Errichtung derselben staubtrocken. Die jetzt entstandenen Schäden und Entwertungen der Gebäude sind noch gar nicht abschätzbar. In allen Fällen handelt es sich aber meist um das Lebenswerk arbeitender Menschen, welche durch den xxx schändlich beeinträchtigt wurden.
Im Übrigen halte ich ausdrücklich sämtliche meiner Eingaben (Stellungnahmen, Berufungen und Beschwerden) aufrecht und erkläre sie zum Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde.“
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden - soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz – Sachverhalt ausgegangen:
Mit Bescheid vom 9.6.2017, xxx, hat die belangte Behörde die gewerberechtliche Generalgenehmigung der xxx für die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums mit Dienstleitungsbetrieben am Standort xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, xxx, nach Maßgabe der unter II. aufgezählten und mit dem Genehmigungsvermerk vorgesehen Projektunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden und der Projektbeschreibung (III. 1) bei Einhaltung der angeführten Auflagen erteilt.
Die diesbezüglichen gewerberechtlichen Bestimmungen lauten:
§§ 74 ff, 333, 356b und 356e GewO 1994 idgF
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Eingabe vom 14.6.2023 beantragte die xxx die Spezialgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage am genannten Standort.
Mit Eingabe vom 7.8.2023 wurden Ergänzungen vorgebracht.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das vereinfachte Verfahren gemäß § 359 GewO 1994 laut den gesetzlichen Voraussetzungen nicht angewandt werden darf. In der Folge hat die belangte Behörde – nach Durchführung eines Prüfungsverfahrens - den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.
Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 359b Abs. 1 Z 4 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 durchzuführen, wenn das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft.
Gemäß § 356e Abs. 1 leg. cit. ist - betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt - die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).
Die Erteilung einer Spezialgenehmigung setzt voraus, dass ein entsprechendes Ansuchen um eine solche vom Betreiber der einzelnen Anlage innerhalb der Gesamtanlage gestellt und die Generalgenehmigung bereits rechtskräftig erteilt wurde. Die Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen sind gemäß § 359b Abs. 1 Z 4 GewO 1994 als vereinfachte Verfahren zu führen. In diesen Verfahren kommt also Nachbarn nur – hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verfahren – beschränkte Parteistellung zu. Die Spezialgenehmigung ist ein zur Generalgenehmigung akzessorisches Recht. Sie setzt eine Generalgenehmigung voraus und erlischt demnach auch mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - aufgrund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (vgl. u.a. VwGH 18.3.2015, Zahl: Ro 2014/04/0034).
Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens werden als erfüllt angesehen, da aufgrund der eingereichten Projektunterlagen ein Feststellungsverfahren gemäß § 359b Abs. 2 bis 4 GewO 1994 zu führen war. Den Nachbarn kommt im Fall der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Vorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Die Behörde hat im vereinfachten Genehmigungsverfahren zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen dem Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv öffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH 18.3.2015, Zahl: Ro 2014/04/0034). Die eingeschränkte Parteistellung ist sohin auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind und konnte dies – aufgrund der eingereichten Projektunterlagen der gesetzlichen zitierten
Bestimmungen des § 359b Abs. 1Z 4 GewO 1994 - als rechtmäßig angesehen werden. Der Anwendungsbereich des § 356e Abs. 1 GewO 1994 setzt geradezu voraus, dass es in einer Gesamtanlage gelegene Betriebsanlagen gibt, die auf den Bestand der Generalgenehmigung aufbauen und dennoch geeignet sind, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 – auch in Bezug auf Nachbarn – auf eine von der Generalgenehmigung noch nicht gedeckte Art und Weise zu berühren. Die belangte Behörde hat in der Sache selbst ein Verfahren mit Sachverständigen durchgeführt und den angefochtenen Bescheid erlassen. Die „civil rights“ wurden seitens der Behörde eingehalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.6.2023, Zl. G166/2023, aufgrund einer Revision die Bestimmung des § 359b Abs. 1 Z 4 GewO als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 30.6.2024 in Kraft tritt. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz bis zum Ablauf der Frist weiter anzuwenden.
Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.
Die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG wurde nicht beantragt. Die vorgelegten Akten haben nicht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache erwarten lassen und steht der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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