LVwG K KLVwG-85/10/2023

KLVwG-85/10/2023Tribunale amministrativo regionale24 apr 2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde, eigenmächtiges Betreten des Grundstücks, Kontrolle, Kontrollzweck, Lagerplatz, Gewerbegrundstück

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-85/10/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.85.10.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Maßnahmenbeschwerde des Ing. xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, xxx, xxx, wegen des am 06.12.2022 erfolgten eigenmächtigen Betretens des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, durch Behördenorgane zu Kontrollzwecken zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Am 16.01.2023 traf beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Ing. xxx vom 13.01.2023 wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in der Folge: AuvBZ) durch eigenmächtiges Betreten seines Grundstückes durch Verwaltungsbeamte der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Kontrollzwecken ein. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, als Vorbereitung zur Errichtung eines von ihm auf seinem im Gewerbegebiet gelegenen Grundstückes geplanten Bauhofes eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Erdwalles und eines Bodenaustausches zur Befestigung des Gebäudes erhalten zu haben. Er nütze sein Grundstück temporär über die Wintermonate zur Lagerung der in der kalten Jahreszeit nicht zum Einsatz auf seinen Baustellen benötigten Schalungselementen, Dämmplatten, Geräten und Maschinen. Daneben seien auch der sich aus dem bewilligten Bodenaustausch und aus der Aufschüttung des Erdwalles verbliebene Aushub, das zum Bodenaustausch erforderliche Recyclingmaterial und verschiedene Hölzer und Altmaterialien auf seinem Grundstück gelagert. Er betreibe jedoch auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, keine gewerbliche Betriebsanlage.

Dennoch habe ab 06.12.2022 in einer koordinierten Vorgangsweise durch die drei angeführten Behörden, nämlich durch 1.) Organe der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx, 2.) dem Bürgermeister der Gemeinde xxx und 3.) eine Sachverständige der Umweltabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung eine unangemeldete Kontrolle seines Grundstückes stattgefunden. Er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vor Ort gewesen und sei weder vorab noch bei Betreten des Betriebes verständigt worden. Erst durch einen Anruf eines seiner vor Ort befindlichen Arbeiters sei er von der erfolgten Kontrolle verständigt worden. Durch das gesetzlich nicht gedeckte Betreten seines Grundstückes Nr. xxx sei er in seinem Recht auf Schutz seines Eigentums gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger iVm Art. 1 zweites Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden und sei das Betreten seines Grundstückes durch die Organe der Bezirkshauptmannschaft xxx mangels gesetzlicher Deckung rechtswidrig. Für das Handeln der Gewerbebehörde habe es keine Rechtsgrundlage gegeben und sei die Kontrolle seines Grundstückes durch die Gewerbebehörde daher rechtswidrig gewesen. Dies gelte auch für die Teilnahme des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde.

Er habe lediglich als Wetterschutz für die Maschinen ein Flugdach als temporäre Baustelleneinrichtung errichtet, was er jedoch mit einer Bauanzeige gemäß § 7 K-BO mit Eingabe vom 11.10.2022 der Gemeinde xxx gemeldet habe. Auch lagere er keinerlei gefährliche Abfälle oder umweltgefährdende Stoffe auf seinem Grundstück, weshalb auch für die Beiziehung der Umwelttechnikerin keine Grundlage bestanden habe. Sollte aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen jedoch die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen für die Nutzung seines Grundstückes gegeben gewesen sein, hätte ihn die Gewerbebehörde gemäß § 338 GewO als Betriebsinhaber spätestens beim Betreten des Lagerplatzes verständigen müssen. Die telefonische Verständigung durch einen seiner vor Ort befindlichen Arbeiter über die stattgefundene Kontrolle habe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Damit sei die von den drei Behörden durchgeführte Kontrolle am 06.12.2022 als AuvBZ jedenfalls rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer beantragte daher, das Verwaltungsgericht möge 1.) das Betreten seines Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, am 06.12.2022 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft xxx, der Gemeinde xxx und des Amtes der Kärntner Landesregierung für rechtswidrig erklären, 2.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und 3.) dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß auferlegen.

In ihrer Gegenschrift vom 07.03.2023, Zahl: xxx, brachte die Bezirkshauptmannschaft xxx (in der Folge: BH xxx) als belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass es sich beim Betreten des gegenständlichen Grundstückes nicht um eine AuvBZ handle. Nur das Betreten und Besichtigen des Betriebes durch Behördenorgane entgegen den erklärten Willen des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters sowie einschlägige „Anordnungen“ durch Kontrollorgane seien als AuvBZ zu qualifizieren. Hinsichtlich der schlichten Amtshandlung fehle es an Rechtsschutz, da der Gewerbegesetzgeber eine spezifische Verhaltensbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nicht eingerichtet habe.

Im gegenständlichen Fall seien die Behördenvertreter durch ein offenstehendes Tor in die Anlage gelangt, hätten die Arbeitnehmer aufgesucht und sei sogleich die fernmündliche Kontaktaufnahme durch einen Arbeitnehmer mit dem Beschwerdeführer erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei durch diesen Arbeitnehmer erklärt worden, dass es sich um eine Kontrolle seines Grundstückes handle und seien ihm die verschiedenen eingeschrittenen Behörden sowie der Grund der Kontrolle zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei zu einem Gespräch jedoch nicht bereit gewesen und habe den Beamten durch seine Arbeitnehmer ausrichten lassen, dass er die Polizei vorbeischicken werde, um zu überprüfen, wer sich auf seinem Grundstück herumtreibe. Es sei jedoch nicht von ihm erklärt worden, dass die Behördenorgane das Grundstück nicht betreten dürften. Im gegenständlichen Fall sei somit schlichtes hoheitliches Verwaltungshandeln vorgelegen und sei demnach eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig.

Außerdem sei beim gegenständlich überprüften Lagerplatz sehr wohl von einer gewerblichen Betriebsanlage auszugehen, weil – wie vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde vorgebracht – sich auf dem Grundstück Baumaterialien und Baugerätschaften befunden hätten, welche der Verwendung des Beschwerdeführers in der warmen Jahreszeit auf von ihm betriebenen Baustellen gedient hätten. Außerdem sei ein Wetterschutz für Maschinen errichtet worden, weshalb alleine schon aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Sachverhalt hervorgehe, dass bei seinem Lagerplatz von einer gewerblichen Betriebsanlage auszugehen sei. Darüber hinaus hätten sich jedoch auch mehrere Baustellencontainer sowie eine massive betonierte Bodenplatte und eine Vielzahl von weiteren Maschinen und Materialien auf dem Lagerplatz befunden. Die Gewerbeordnung sei demnach sehr wohl auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden. Seitens der Nachbarschaft seien Anzeigen wegen Lärmbeschwerden erfolgt und sei der Beschwerdeführer bereits am 24.11.2022 mit behördlicher Verfahrensanordnung aufgefordert worden, den Betrieb des ohne gewerberechtlicher Genehmigung errichteten Lagerplatzes unverzüglich zu unterlassen und die bereits gelagerten Materialien zu entfernen.

Dazu verwies die belangte Behörde auf § 338 Abs. 1 GewO 1994, wonach die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden berechtigt seien, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Eine schriftliche oder telefonische Ankündigung der Kontrollen sei nicht erforderlich und sei eine Verständigung kurz nach erfolgtem Betreten als ausreichend anzusehen. Da der Beschwerdeführer von seinem Arbeitnehmer beim Betreten des Betriebsgrundstückes über das Betreten und die Kontrollen von Organen mehrerer Behörden telefonisch verständigt worden sei, seien die Voraussetzungen des § 338 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt. Dass der Beschwerdeführer nicht direkt von der belangten Behörde von der Kontrolle verständigt worden sei, sei unerheblich.

Die belangte Behörde beantragte demnach, die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als in der Sache unbegründet abzuweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Kostenersatz wurde seitens der belangten Behörde nicht beantragt.

In seiner Gegenäußerung vom 06.04.2023 bestritt der Beschwerdeführer, einen Lagerplatz auf seinem Gewerbegrundstück zu betreiben. Es handle sich bei den durchgeführten Arbeiten um die Vorbereitung zur Errichtung eines von ihm geplanten Bauhofes, um baubehördlich bewilligte Erdwallerrichtungs-Tätigkeiten sowie Tätigkeiten zur Durchführung eines Bodenaustausches zur Befestigung des Geländes. Gelagert würden lediglich die für die Errichtung des Bauhofes, aber auch für den Einsatz auf seinen verschiedenen Baustellen erforderlichen Geräte, Maschinen und notwendiges Material, sohin die erforderliche Baustelleneinrichtung. Es handle sich dabei keineswegs um entsorgungspflichtigen Müll, sondern um zum Einsatz der Baustellen durchaus gebräuchliche Materialien. Die Einordnung der Bauarbeiten als gewerbliche Tätigkeit und die Qualifikation seines Grundstückes als gewerblicher Lagerplatz würden weiterhin bestritten. Die Gewerbeordnung sei somit auf den konkreten Sachverhalt nicht anwendbar und hätten die Behördenorgane ohne Rechtsgrundlage gehandelt. Die Behördenorgane seien ohne ihn zu verständigen durch ein geschlossenes Tor mit der angebrachten Aufschrift „Betreten verboten“ eingedrungen und hätten ein umzäuntes Grundstück betreten und am gesamten Grundstück Kontrollen durchgeführt. Außerdem hätten sie seine Arbeitnehmer angewiesen, ihn zu kontaktieren. Es habe sich daher um unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt. Dazu hat der Beschwerdeführer 3 Zeugen zur Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung geltend gemacht. Die Behörde sei ihrer Verständigungspflicht gemäß § 338 Abs. 1 GewO nicht nachgekommen.

Mit seinem ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 19.03.2024 verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.10.2023, KLVwG-2161/2/2023, wonach der Schließungsbescheid der BH xxx ersatzlos aufgehoben worden sei. Mittlerweile stehe fest, dass die Hälfte seines Grundstückes mangels Befestigung nicht als Lagerfläche nutzbar, und ein erforderlicher Bodenaustausch zur Nutzung dieser Grundfläche bis dato nicht umgesetzt worden sei. Der südliche Teil des Grundstückes werde jedoch bereits teilweise als Lagerplatz genutzt, weshalb er für diesen Teil um gewerbliche Bewilligung ansuchen werde. Aufgrund der behördlichen Ankündigung des am 27.02.2024 durchgeführten Ortsaugenscheines habe die Behörde schlüssig anerkannt, dass die am 06.12.2022 unangemeldet vorgenommene Kontrolle rechtswidrig gewesen sei.

Am 25.03.2024 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung gehört. Als Zeugen wurden das am 06.12.2022 zur Kontrolle eingeschrittene Organ der Gewerbebehörde der BH xxx sowie 3 auf Antrag des Beschwerdeführers geladene, auf dessen Lagerplatz tätig gewesene, Mitarbeiter einvernommen. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx, welches er mit Kaufvertrag vom 13.10.2020 erworben hat. Das Grundstück Nr. xxx hat ein Ausmaß von 10.271 m2 und ist seit 22.06.2007 als Teil eines Gewerbegebietes gewidmet. Westlich des Grundstückes Nr. xxx befindet sich das landwirtschaftlich genutzte, 20.342 m2 große Grundstück Nr. xxx, dessen Eigentümer xxx ist. Der Beschwerdeführer verfügt über die Berechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes. Einen Stellvertreter hat er nicht.

Mit Bescheid vom 08.06.2020, GZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Erdwalles und des Bodenaustausches auf dem Grundstück Nr. xxx. Unter Auflage Nr. 8 der Baubewilligung ist vorgesehen, dass die geplante Bodenauswechslung mit Naturmaterial (Schotter) und mit für den Wiedereinbau als Baustoff geeignetem Recyclingmaterial zu erfolgen hat. Die Auflage Nr. 10 der baubehördlichen Bewilligung enthält den Hinweis, dass der Bewilligungsträger nicht von der Verpflichtung zur Einholung allenfalls nach anderen Materiengesetzen erforderlichen Bewilligung entbunden ist.

Infolge von wiederholten Anrainerbeschwerden wurde am 14.10.2020 von zwei abfallwirtschaftlichen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorgenommen. Dazu wurden Befund und Gutachten vom 12.11.2020 mit folgender fachlicher Beurteilung erstellt:

„1. Bei den vorgefundenen Ablagerungen kann angenommen werden, dass das Material bei diversen Abbrucharbeiten als Abfall angefallen ist. Aufgrund der unterschiedlichen Geländekanten und des Einbaus von Vlies kann vermutet werden, dass der Bauschutt zu Untergrundverfüllungen und Geländegestaltungs-maßnahmen für einen Lagerplatz verwendet wurde.

Aufgrund der Beschaffenheit des aufgebrachten mineralischen Bauschutts (auffallende Unterschiede bei Körnungsgröße, Vermischung mit Fremdstoffen) konnte nicht festgestellt werden, dass die Verwendung des Bauschutts als zulässige Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes angesehen werden kann. Gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis ist der Bauschutt einer nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 31409 (Bauschutt) zuzuordnen.

Daher wird der do. Behörde vorgeschlagen, den Grundeigentümer aufzufordern, die Nachweise zur Qualitätssicherung und zur technischen Eignung des verwendeten Bauschutts vorzulegen.

2. Beim vorgefundenen biogenen Rodungsrnaterial wird festgestellt, dass das Material für die Verwertungsmaßnahmen vor Ort nicht geeignet ist und muss nachweislich entsorgt werden. Das Rodungsmaterial ist gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 92105 Sp. 67 (Holz, Baum- und Strauchschnitt) zuzuordnen.

3. Darüber hinaus wird der Behörde vorgeschlagen zu klären, ob die erforderlichen Genehmigungen für ein Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle auf dem GSt. Nr. xxx, KG xxx, vorliegen.“

Infolge weiterer Nachbarschaftsbeschwerden wegen Lärmbelästigungen und Staubbelastungen fand am 28.04.2021 ein weiterer Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. xxx, vorgenommen von der Amtssachverständigen für xxx, statt. Festgestellt wurde unter anderem, dass aufgrund der Anordnung der Lagerung von Abfällen in Zusammenhang mit einer vorliegenden Anzeige anzunehmen sei, dass unbehandelte Abfälle angeliefert und vor Ort behandelt (zerkleinert und gebrochen) worden seien. Verwiesen wurde dazu auf die Auflage 8 des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 08.06.2020 mit dem Verweis, dass unter „als Baustoff geeignetes Recyclingmaterial“ bereits hergestellte und qualitätsgesicherte Recycling-Baustoffe gemeint seien. Es solle daher von der Behörde geprüft werden, ob die Anlieferung von Abfällen, die nicht den Recycling-Baustoffen zuzuordnen seien, die Zwischenlagerung und die Herstellung von Recycling-Baustoffen vor Ort durch den Baubescheid bewilligt worden seien. Andernfalls sollte der Lagerplatz zumindest über eine gewerberechtliche Genehmigung zur Lagerung von Abfällen verfügen. Darüber benötige das Bauunternehmen xxx offensichtlich die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002. Für das mobile Brechen der Abfälle brauche eine zum Einsatz kommende mobile Behandlungsanlage eine entsprechende Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002.

Die Baubehörde teilte der Gewerbebehörde am 10.05.2021 per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer laut Baubescheid nur „fertiges“ Material einbauen dürfe. Wenn es zu Zerkleinerungs- oder Schredderarbeiten komme, sei nach Meinung der Baubehörde eine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich.

Der Beschwerdeführer selbst gab am 11.05.2021 bei der BH xxx zu Protokoll, auf dem Grundstück Beton, Erdaushub und mineralische Baurestmassen zu lagern, welche von betriebseigenen Baustellen in xxx angeliefert würden. Das Material würde für die Bodenauswechslung verwendet. Zudem würden Baustelleneinrichtungs-gegenstände, wie Stahlträger und Betonträger gelagert. Zum Behandeln des Betons komme ein Zusatzgerät auf dem 24 t Bagger zum Einsatz.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde aufgefordert, die auf dem Grundstück Nr. xxx betriebene Abfallsammlung und –behandlung unverzüglich zu unterlassen, da er über keine aufrechte Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zur Durchführung dieser Tätigkeit verfüge.

Am 05.10.2022 wurden von der Behördenvertreterin der Abteilung xxx – UA xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung auf dem Grundstück Nr. xxx diverse Baumaschinen wie zB Bagger, Muldenkipper, Radlader sowie diverses Baumaterial wie zB Schalungselemente und Dämmplatten gesichtet. Des Weiteren standen mehrere Baucontainer auf dem besagten Grundstück. Zur Klärung der Frage, ob es sich bei der Fläche auf dem Grundstück Nr. xxx rechtlich um eine Baustelleneinrichtung oder einen Lagerplatz handelte, hielten zwei Vertreter der Gewerberechtsabteilung der BH xxx am 14.11.2022 Nachschau auf diesem Grundstück. Gesichtet wurden dort neben Gesteins- und Erdhaufen auch mehrere Container, unter anderem eine Vielzahl an Kunststoff-Kanistern, Altholz, Maschendrahtzaun-Rollen, Eisenteile, Schalungselemente, Dämmplatten, alte Fensterelemente, Reifen und Ähnliches. Aufgrund des Umstandes, dass nicht nur für einen Bodenaustausch benötigte Materialien in erheblichem Ausmaß auf dem Grundstück Nr. xxx gelagert wurden, ging die Behörde davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um einen Lagerplatz handelte.

Daraufhin erging seitens der Gewerberechtsabteilung der BH xxx mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2022, Zahl: xxx, der Auftrag an den Beschwerdeführer, gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem er den Betrieb des ohne Genehmigung errichteten Lagerplatzes unverzüglich zu unterlassen habe und die bereits gelagerten Materialen (Kanister aus Kunststoff, Altholz, Dämmplatten usw.) bis 09.01.2023 vollständig zu entfernen habe. Zudem erging eine Strafanzeige an die Verwaltungsstrafabteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx in dieser Angelegenheit.

Am 06.12.2022 fand von ca. 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr ein gemeinsamer, unangekündigter Ortsaugenschein mit 2 Vertretern des Bereiches xxx - Gewerbe und 1 Vertreter des Bereiches xxx - Naturschutz der BH xxx; 1 Vertreterin und einer Sachverständigen der Abteilung xxx - UA xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie dem Bürgermeister der Gemeinde xxx und 1 weiteren Vertreter des Bauamtes als zuständige Baubehörde mit einem bautechnischen Sachverständigen des Gemeindeverbandes statt. Zu diesem Zeitpunkt lag keine gewerberechtliche, keine naturschutzrechtliche, keine wasserrechtliche und keine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für den Betrieb des Lagerplatzes vor. Das Grundstück Nr. xxx war am 06.12.2022 an drei Seiten eingezäunt und befand sich an der Ost- und Nordseite ein Erdwall. Die straßenseitige Ostseite begrenzte ein undurchsichtiger hoher Zaun aus Blech- und Betonfertigteilen und ein Erdwall, die Südseite ein mobiler Beton- und Fertigelemente-Zaun und die Westseite an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. xxx ein 85 cm hoher, durchgehend verlaufender, aus Betonelementen bestehender Zaun, über welchen hinweg der Lagerplatz vom Grundstück Nr. xxx aus besichtigt werden hätte können. Das im Eigentum des xxx stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, hat ein Ausmaß von 20.342 m2 und wird als landwirtschaftliche Fläche genutzt (gewidmet seit 27.01.2006 als land- und forstwirtschaftlich bestimmte Fläche, Ödland). Hinsichtlich des auf dem Grundstück Nr. xxx errichteten Maschinenunterstandes lag eine Bauanzeige gemäß § 7 K-BO vor.

Im Bereich der Zufahrtsstraße befand sich ein 2 m hohes Eingangstor aus einem zweiteiligen Baustellenzaun, welches offenstand. Auf dem geöffneten Tor war an der Außenseite eine Hinweistafel mit der Aufschrift „Betreten der Baustelle verboten“ angebracht. Die Amtsorgane versammelten sich vor dem Eingang des Baugeländes und betraten gemeinsam das Grundstück Nr. xxx über die Zufahrtsstraße zur Durchführung eines Ortsaugenscheines mit dem Zweck, zu erkunden, was dort abgestellt bzw. gelagert wurde und was generell dort vor sich ging. Es wurde von den Amtsorganen weder ein Schloss aufgebrochen noch eine Türe geöffnet. Die Amtsorgane gingen entlang eines befestigten Schotterweges zum Lagerbereich bzw. befand sich an beiden Seiten des Weges abgelagertes Material. Sie verteilten sich dann auf dem Lagerplatz, betrachteten die gelagerten Gegenstände und machten die Sachverständigen Lichtbildaufnahmen davon. Die Amtsorgane berührten jedoch nichts und öffneten auch keine Container.

Nach einigen Minuten traf ein Vertreter der Gewerbebehörde auf einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers, welchem er zu erkennen gab, dass die auf der Baustelle befindlichen Personen Beamte der Behörde seien, die eine Kontrolle des Lagerplatzes durchführten. Auch einem zweiten Mitarbeiter des Beschwerdeführers gaben sich die Amtsorgane als Beamte zu erkennen. Daraufhin kontaktierte einer der Arbeiter den Beschwerdeführer telefonisch und teilte diesem mit, dass Leute von der Behörde auf dem Grundstück seien und dass diese eine Kontrolle auf dem Grundstück durchführten. Der Beschwerdeführer ließ den Amtsorganen durch seinen Arbeitnehmer ausrichten, dass er die Polizei verständigen werde, damit überprüft werde, wer sich auf seinem Grundstück aufhalte. Die informierten Polizeibeamten der Polizeiinspektion xxx kamen der diesbezüglichen Aufforderung jedoch nicht nach, da es sich aus ihrer Sicht um amtsbekannte Personen handelte.

Laut dem zum Ortsaugenschein vom 06.12.2022 von der abfallwirtschaftlichen Sachverständigen erstellten Befund vom 12.12.2022, Zahl: xxx, wurden auf dem Grundstück Container und zahlreiche Gegenstände vorgefunden, die üblicherweise auf einer Baustelle verwendet werden und andere Gegenstände, die vermutlich von Gebäudeabbrüchen stammten. Einige auf dem Grundstück gelagerten Bauutensilien und Gegenstände, wie zB Kunststoff-Kanister, Holzbalken, Gerüstteile und diverse Eisenteile befanden sich augenscheinlich noch im gebrauchsfähigen Zustand. Daher wurden diese aufgrund der fehlenden Abfalleigenschaft im Befund nicht näher betrachtet. An Gegenständen mit Verdacht auf Abfalleigenschaft wurden auf dem gesamten Lagerplatz verteilt zwischengelagert folgende vorgefunden:

„Ca. 10 m rechts nach der Einfahrt:

altes beschichtetes Holz wie zB alte Fensterrahmen, Türe abgebrochene Möbelstücke: ca. 50 – 60 m3, teilweise beschädigt, nicht witterungsgeschützt gelagert.

Baustellenabfälle in einem offenen Absetzcontainer: ca. 7 m3

Vor den aufgestellten Container, links nach der Einfahrt:

Holzbalken, beschädigt und morsch, ca. 6 – 7 m3

Alte Dämmwolle, in 7 Big-Bags befüllt, die Säcke waren teilweise beschädigt bzw. wiesen zum überwiegenden Teil Löcher auf.

Nördlich der Grundstücksmitte, rechts nach der Einfahrt:

alte Dämmwolle, in 4 Big-Bags befüllt, die Säcke waren teilweise beschädigt bzw. wiesen zum überwiegenden Teil Löcher auf,

abgebrochener Beton mit Eisenanteil und Bauschutt: ca. 1.500 m3.“

Die Ablagerungen von Abfällen wurden aufgrund der Abfallart und Abfallmenge keinesfalls als situationsbedingt eingestuft und wurde in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers angenommen, dass die abgelagerten Abfälle von diversen Baustellen stammten und somit die Abfälle von Dritten entgegengenommen bzw. gesammelt wurden. Betreffend den Betonabbruch war anzunehmen, dass dieser wie einige Monate davor einer Behandlung zugeführt wurde. Die vorgenommene Tätigkeit entsprach aus fachlicher Sicht einem Abfallbehandlungsverfahren R 13 gemäß Anhang 2 des AWG 2002. Ein Teil der abgelagerten Abfälle wurde als nicht gefährliche Abfälle (Altholz, nicht aufbereiteter Betonabbruch) und ein Teil als gefährliche Abfälle (Dämmwolle) eingestuft. Nachdem die Lagerung von KMF-Abfällen (Dämmwolle) nicht ordnungsgemäß erfolgte, konnte aufgrund der Art der Lagerung die Staubfreisetzung und Windverfrachtung der Fasern und damit die Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen des AWG nicht ausgeschlossen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, sowie auf den Verwaltungsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: KLVwG-85/2023, insbesondere auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.06.2020, GZ: xxx, den Bericht der Sachverständigen für Abfallwirtschaft der Abteilung xxx – UA xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx vom 03.05.2021, die Niederschrift der BH xxx über die Einvernahme des Ing. xxx vom 11.05.2021, das Gutachten der abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 12.11.2020, Zahl: xxx, den Aktenvermerk der BH xxx vom 15.11.2022, Zahl: xxx, über den Ortsaugenschein vom 14.11.2022 inklusive Fotodokumentation, die Verfahrensanordnung der BH xxx vom 24.11.2022, Zahl: xxx, den Aktenvermerk der BH xxx vom 06.12.2022, Zahl: xxx und xxx, über den Ortsaugenschein am 06.12.2022 mit angeschlossener Fotodokumentation, die Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 12.12.2022, Zahl: xxx, die Maßnahmenbeschwerde vom 13.01.2023, die Gegenschrift der BH xxx vom 07.03.2023, Zahl: xxx, die Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom 06.04.2023, die Beschwerdeergänzung vom 19.03.2024 und das Ergebnis der am 25.03.2024 vom Verwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist zum überwiegenden Teil unbestritten. Zur Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Gegenäußerung vom 06.04.2023 und in seiner Einvernahme, das Eingangstor zu seiner Baustelle auf seinem eingezäunten Grundstück Nr. xxx sei am 06.12.2022 zu Beginn des von Behördenorganen durchgeführten Ortsaugenscheines um 13:00 Uhr geschlossen gewesen, ist auf die übereinstimmenden Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen und die Angaben der belangten Behörde in der Gegenschrift zu verweisen, wonach das Tor offenstand und nicht von den Amtsorganen geöffnet wurde. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines seinen eigenen Angaben nach in xxx befand, konnte er auch nicht beobachtet haben, dass das Eingangstor zur Baustelle offen gestanden wäre. Das Verwaltungsgericht geht daher insbesondere aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen und übereinstimmenden Zeugenaussagen davon aus, dass es richtig ist, dass das Eingangstor zur Baustelle zur Zeit des Beginnes des Ortsaugenscheines offenstand.

Dass sich die Amtsorgane als Beamte der eingeschrittenen Behörden, welche eine Kontrolle des Lagerplatzes durchführen, zu erkennen gegeben haben, wurde nicht nur von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeugen, Arbeiter xxx bestätigt. Auch der vom Beschwerdeführer als Zeuge geltend gemachte Arbeiter xxx gab an, dass einer der auf der Baustelle erschienenen Personen zu ihm kam, und bekanntgab, dass er ein Behördenorgan der BH xxx sei. Danach habe er gewusst, dass es sich bei den Personen um Beamte gehandelt habe. Dass sich die eingeschrittenen Amtsorgane als solche der BH xxx zu erkennen gegeben haben, wurde auch von der in der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Sachbearbeiterin der Gewerbeabteilung der BH xxx und von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift übereinstimmend mit den Zeugenaussagen der von ihnen angetroffenen Arbeiter glaubwürdig angegeben. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die zum Ortsaugenschein eingeschrittenen Amtsorgane hätten den Lagerplatz betreten und kontrolliert, ohne sich vorzustellen, war daher nicht geeignet, den getroffenen Feststellungen als Grundlage zu dienen.

Wie die Zeugen in der Beschwerdeverhandlung auch übereinstimmend angaben, wurde der Beschwerdeführer einige Minuten nach Betreten des Baustellengeländes durch die Amtsorgane von deren Tätigkeit auf seinem Grundstück durch seinen auf der Baustelle anwesenden Mitarbeiter xxx telefonisch verständigt („Als ich den Chef erreichte, informierte ich ihn darüber, dass Leute von der Behörde auf dem Grundstück waren und dass diese den Lagerplatz besichtigten und Fotos gemacht haben. Der Chef hat das zur Kenntnis genommen.“). Dass der Zeuge den Beschwerdeführer erst verständigt habe, als die Beamten das Grundstück wieder verlassen hatten, wie er in der Verhandlung angegeben hat, war nicht überzeugend. Diese Behauptung widerspricht den Angaben der Zeugin Mag. xxx, welche wahrgenommen hat, dass der Arbeiter mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten hat. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer erst im Nachhinein von der Kontrolle durch die Beamten verständigt worden wäre, steht auch im Widerspruch zu den Angaben der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, wonach der Beschwerdeführer durch seinen Arbeitnehmer sehr wohl darüber aufgeklärt worden war, dass es sich um eine Kontrolle seines Grundstückes handelte und der Beschwerdeführer durch seinen Arbeitnehmer ausrichten ließ, dass er die Polizei vorbeischicken werde. Diese Angabe der Behörde stimmt wiederum mit der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung überein, wonach er die Polizeiinspektion xxx von dem Eindringen der Amtsorgane auf seinem Grundstück verständigt habe, die Polizeibeamten jedoch verweigert hätten, einzuschreiten. Dass der Beschwerdeführer nicht von der Kontrolle des Lagerbestandes durch Amtsorgane verständigt worden wäre, ist somit durch drei übereinstimmende Zeugenaussagen widerlegt. Auch der Zeuge xxx gab als einer der am 06.12.2022 auf dem Lagerplatz tätig gewesenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers an, dass sein Kollege den Beschwerdeführer telefonisch über die Besichtigung durch die Beamten informiert habe („….sondern hat – soweit ich mich erinnern kann – ein Kollege den Chef angerufen und ihn über die Besichtigung durch die Beamten informiert.“)

Abgesehen von der Behauptung des Zeugen xxx, dass er den Beschwerdeführer erst nach Durchführung der Lagerbestandskontrolle erreicht habe, waren die Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen durchwegs plausibel, übereinstimmend und glaubwürdig. Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die von den Feststellungen abweichenden Behauptungen des Beschwerdeführers erschienen dem Verwaltungsgericht hingegen unrealistisch und übertrieben, und erweckte er beim Verwaltungsgericht damit den Eindruck, die Behörden zur Einschränkung der gesetzlich geforderten Kontrolltätigkeit bewegen zu wollen.

Die Beschreibung der vom Beschwerdeführer gelagerten Gegenstände ergab sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der abfallwirtschaftlichen Sachverständigen der Abteilung xxx, UA xxx, des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 12.11.2020 und vom 12.12.2022 und wurde deren Inhalt seitens des Beschwerdeführers weder bestritten noch mittels Gegengutachten widerlegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundesverfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 14/2019, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde). Diese Bestimmung ermöglicht einen Rechtsschutz gegen verfahrensfreie Verwaltungsakte, die ohne Bescheid an individuell bestimmte Adressaten gerichtet sind (Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im Folgenden bezeichnet als AuvBZ).

Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 14/2019, können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Eine Maßnahme muss bestimmten Voraussetzungen genügen, um als AuvBZ zu gelten. Maßnahmenbeschwerden gegen Staatshandeln, das nicht als AuvBZ zu qualifizieren ist (schlichtes hoheitliches Verwaltungshandeln), sind unzulässig und zurückzuweisen, außer wenn im Einzelfall das Materiengesetz nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht vorsieht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt, ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (VwGH 05.02.2024, Ra 2023/06/0024, ua).

Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) etwa das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre, angesehen, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069, mwH u.a. auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Im Betreten einer Liegenschaft, bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause ist, durchaus üblich sind (das Öffnen eines nicht versperrten, aber geschlossenen Gatters sowie nicht versperrter, aber geschlossener Türen einer Tenne sowie eines Stalls), hat der Verfassungsgerichtshof ebenso wenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt, wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht worden ist und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war (mit Hinweis auf VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154).

Eine Amtshandlung, bei welcher die Amtsorgane über eine frei zugängliche Zufahrt und eine grasbewachsene Böschung eine Liegenschaft betreten haben, ein etwa kniehohes Holzgatter mit einem einfachen Sperrriegel öffneten und eine dort befindliche Solaranlage vermessen haben, wobei der Lokalaugenschein auch bei Anwesenheit des Betroffenen im Falle einer Weigerung zwangsweise stattgefunden hätte, hat der VwGH als AuvBZ qualifiziert (VwGH 05.02.2024, Ra 2023/06/0024).

Wie oben festgestellt, haben die Behördenorgane im gegenständlichen Fall das Grundstück des Beschwerdeführers trotz der Aufschrift auf dem offenen Eingangstor „Betreten der Baustelle verboten“ ohne Zustimmung des Grundeigentümers über eine frei zugängliche Zufahrt betreten, haben sich auf dem Gelände verteilt und die dort gelagerten Gegenstände genau besichtigt. Zudem haben die Amtssachverständigen Lichtbildaufnahmen von den gelagerten Materialien gemacht. Darin kann keineswegs eine Verhaltensweise der Behörde gesehen werden, „die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich“ ist. Die Amtshandlung hatte ganz offensichtlich einen über eine solche Feststellung hinausgehenden, anderen Zweck, nämlich jenen, auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069, mwN). Angesichts dieser Umstände war die gegenständliche Amtshandlung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bewerten.

Ausgehend davon hatte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu prüfen (vgl. dazu VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 54 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Betretung von Betriebsstätten und Betriebsräumen und Räumlichkeiten gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz - GSpG im Rahmen der Ausübung der Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bereits ausgesprochen, dass es einschreitenden Organen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet ist, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen (vgl. VwGH 27.02.2013, 2012/17/0430, 0435, mwN).

Es ist nicht Voraussetzung für ein derartiges Betreten von Betriebsstätten zu Kontrollzwecken, dass schon vor dem Betreten feststeht, dass eine Übertretung des Glücksspielgesetzes stattgefunden habe. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es - wie bereits ausgeführt -, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302 bis 0303, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde die Amtshandlung von 3 Behördenorganen der BH xxx aus den Bereichen Gewerberecht und Naturschutz, von 2 Amtsorganen der Abteilung xxx – UA xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung und von 2 Amtsorganen der Baubehörde der Gemeinde xxx in Begleitung eines bautechnischen Sachverständigen des Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der erteilten Baubewilligung vorgenommen.

3.2. Weitere maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 338 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 65/2020, lautet:

Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

§ 60 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 57/2017, lautet:

Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Organe in behördlicher Vollziehung sind überdies befugt, Wege, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.

§ 75 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idF BGBl. I Nr. 200/2021, lautet:

Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind

1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. ….. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

§ 34 Abs. 1 und 2 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 77/2022:

(1) Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.

(2) Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob

a) Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;

b) Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

3.3. Zum Betreten des Grundstückes Nr. xxx durch Behördenorgane:

Die Organe der Gewerbebehörde sowie die von ihnen herangezogene abfallwirtschaftliche Sachverständige waren gemäß § 338 Abs.1 GewO berechtigt, das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten und zu besichtigen sowie Kontrollen des Lagerbestandes (mittels Lichtbildaufnahmen) vorzunehmen, zumal dies in Anbetracht der Liste der dort gelagerten Gegenstände und der von der Sachverständigen angezeigten Aktivitäten zur Vollziehung der gewerblichen Vorschriften erforderlich schien.

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Der Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. xxx war geeignet, eine solche Einrichtung zu sein. Das Wesensmerkmal der örtlichen Bindung ist auch bei Lagerplätzen gegeben. Die Lagerung den ganzen Winter über, so wie das der Beschwerdeführer beabsichtigte, ist nicht bloß vorübergehend im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO. Nach § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden.

Eine Genehmigungspflicht im Sinne von § 74 Abs. 2 GewO 1994 ist immer schon dann gegeben, wenn die Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Eine Genehmigungspflicht iSd von § 74 Abs. 2 GewO 1994 ist immer schon dann gegeben, wenn die Auswirkungen iS dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Es entspricht auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass mit dem Betrieb eines Lagerplatzes (bzw. eines Bauhofs) Emissionen einhergehen (Lärm, Staub, Erschütterung), die die Eignung besitzen, Nachbarn zu belästigen und Maschinen und Betriebsmittel gelagert werden, die geeignet sind, eine nachhaltige Einwirkung auf Gewässer herbeizuführen.

Fallbezogen ist die örtlich gebundene Errichtung eines Lagerplatzes für Baumaterialien und Baugeräte („Bauhof“) geplant. Laut den behördlichen Ermittlungen wurden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx diverse Baumaschinen wie zB Bagger, Muldenkipper, Radlader, mehrere Baucontainer sowie diverses Baumaterial wie zB Bauschutt, Schalungselemente und Dämmplatten, unter anderem auch Kunststoff-Kanister, Altholz, Maschendrahtzaun-Rollen, Dämmwolle, Eisenteile, alte Fensterelemente, Reifen und Ähnliches gelagert, wobei ein Teil der Materialien nicht für einen Bodenaustausch verwendbar waren. Bei den Behörden sind bezüglich der Aktivitäten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx zahlreiche Anrainerbeschwerden wegen Lärm- und Staubverursachung eingegangen, die zwischenzeitig auch die Volksanwaltschaft erreicht haben. Außer der Baubewilligung für den Erdwall und den Bodenaustausch hatte der Beschwerdeführer keinerlei Bewilligungen vorzuweisen. Die Gewerbebehörde war demnach anknüpfend an die Verfahrensanordnung vom 24.11.2022 gefordert, zu prüfen, ob hinsichtlich der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gelagerten Gegenstände eine nach der GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorlag. Der am 06.12.2022 seitens der Gewerbebehörde durchgeführte Ortsaugenschein auf dem Grundstück des Beschwerdeführers war demnach als erforderlich im Sinne des § 338 Abs. 1 GewO zu betrachten.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Gewerbebehörde im gegenständlichen Fall keine Kompetenz zugekommen wäre, weil er seiner Meinung nach keine gewerbliche Betriebsanlage betrieben habe, sondern lediglich eine temporäre Baustelleneinrichtung, ist auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.10.2023, Zahl: KLVwG-2161/2/2023, und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bereits die Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage und nicht erst ihr Betrieb selbst der Genehmigungspflicht unterliegt (VwGH 20.09.1994, 93/04/0087). Da der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach im Begriff war, einen Lagerplatz für Baumaterialien und Baugeräte („Bauhof“) örtlich gebunden zu errichten und beabsichtigte, eine Lagerung über die Wintermonate vorzunehmen, welche der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO dienen soll, war die Zuständigkeit der Gewerbebehörde gegeben.

Ebenso gerechtfertigt war das Betreten des Grundstückes Nr. xxx und die Besichtigung des Lagerplatzes seitens des Organes der zuständigen Naturschutzbehörde zur Verifizierung der gelagerten Gegenstände und der Örtlichkeit des Lagerplatzes. § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG sieht für die Anlage von Ablagerungsplätzen und Materiallagerplätzen in der freien Landschaft eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht vor.

Gemäß § 60 Abs. 1 K-NSG ist den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Organe in behördlicher Vollziehung sind überdies befugt, Wege, also auch Zufahrtswege, zu benützen. Aus dieser gesetzlichen Zutrittsbefugnis ergab sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes das Recht des Organes der Naturschutzbehörde, den frei zugänglichen Zufahrtswege auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten und den Lagerplatz zu besichtigen. Die Betretung und Besichtigung erfolgten offensichtlich zur Vornahme einer rechtlichen Beurteilung hinsichtlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht in Wahrnehmung der Vollziehung des Kärntner Naturschutzgesetzes.

Für die Organe der Abfallwirtschaftsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (Vertreterin und Sachverständige) galt im Hinblick auf die Betretungsberechtigung des AWG 2002 Ähnliches wie für jene der Gewerbebehörde. Dazu war allerdings noch die Überwachungspflicht der Behörde gemäß § 60 Abs. 1 KAWO in Erwägung zu ziehen. In Erfüllung der Überprüfungspflicht der Abfallwirtschaftsbehörde in Bezug auf den dem Beschwerdeführer erteilten Unterlassungsauftrag vom 31.05.2021 betreffend die von ihm vorgenommene Abfallsammlung und –behandlung war, wie das abfallwirtschaftliche Gutachten vom 12.12.2022 belegte (Lagerung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen wurde vorgefunden), eine Kontrolle des aktuellen Bestandes auch erforderlich. Es waren somit auch die Vertreterin und die Sachverständige der Abfallwirtschaftsbehörde in Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes auf Grundlage des § 75 Abs. 4 AWG 2002 berechtigt, das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten und zu Kontrollzwecken Lichtbilder von den gelagerten Gegenständen anzufertigen.

Auch die Vertreter der Baubehörde waren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der K-BO 1996 berechtigt, das Grundstück und den Lagerplatz des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ihm erteilten Baubewilligung vom 08.06.2020 zu betreten und sich von der Einhaltung der Bestimmungen der K-BO 1996 und der Auflagen des Bewilligungsbescheides zu überzeugen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf den zwischenzeitig vom Beschwerdeführer errichteten Unterstand für seine Baumaschinen, welcher von der erteilten Baubewilligung nicht umfasst ist. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer lediglich eine Bauanzeige gemäß § 7 K-BO erstattet und war es Aufgabe der Baubehörde, die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Vorgangsweise durch einen Ortsaugenschein zu überprüfen.

Die von den eingeschrittenen Behördenorganen vorgenommene Betretung des Grundstückes Nr. xxx und Besichtigung und Kontrolle des Lagerplatzes war nach den oben zitierten Betretungs- und Kontrollberechtigungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit demnach zulässig.

In Anbetracht der in den Feststellungen ausgewiesenen gelagerten Gegenstände, worunter sich auch nicht gefährliche und gefährliche Abfälle befanden, und der Tatsache, dass die Behördenorgane den Lagerplatz durch ein geöffnetes Sperrgittertor (wenn auch mit einem auf der Außenseite versehenen Betretungsverbots-Hinweis) über eine frei zugängliche Zufahrtsstraße betraten, und die Lagergegenstände nur besichtigt und fotografiert haben, wird im gegenständlichen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als eingehalten betrachtet. Die Behördenorgane haben weder Gegenstände berührt noch irgendwelche Versperrungen geöffnet. Hinzu kommt, dass das Grundstück von der Straße aus nicht einsehbar war. Auch wenn der Lagerplatz des Beschwerdeführers aufgrund des lediglich 85 cm hohen Betonelementezaunes vom westlich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstück aus besichtigt werden hätte können, so war eine solche Vorgangsweise den Behördenorganen nicht erlaubt. Den Behördenorganen fehlte dazu - im Gegensatz zu dem mit einem Lagerplatz versehenen Grundstück Nr. xxx, welches einer behördlichen Kontrolle zu unterziehen war – die gesetzliche Betretungsbefugnis.

3.4. Zur Verständigung des Beschwerdeführers:

Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber sei nicht der Gewerbeordnung entsprechend (spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume) von den Behördenorganen verständigt worden, ist zu erwähnen, dass § 338 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorsieht, dass die Behördenorgane den Betriebsinhaber verständigen müssen. Im gegenständlichen Fall wurde der Betriebsinhaber einige Minuten nach Betreten des Betriebes von einem seiner Mitarbeiter vom Betreten seines Grundstückes und der durchgeführten behördlichen Kontrolle telefonisch verständigt. Der gesetzlichen Vorgabe wurde somit im Wesentlichen entsprochen, auch wenn die Verständigung einige Minuten zu spät erfolgte. Die Verständigung des Betriebsinhabers ist dem Wortlaut des § 338 Abs. 1 GewO und des § 75 Abs. 4 AWG nach jedoch keine Voraussetzung für die Betretungs- und Kontrollberechtigung, sondern lediglich eine von der Behörde zu erfüllende Vorschrift neben den erteilten Berechtigungen. Die Behörden konnten sich daher trotz verspäteter Verständigung des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Betretungsberechtigungen berufen.

Da der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuzeigen vermochte, war die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Nachdem ein Antrag auf Leistung von Aufwandersatz seitens der belangten Behörde nicht gestellt wurde, war der belangten Behörde als obsiegender Partei ein Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG nicht zuzuerkennen.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem Wortlaut des anzuwendenden Gesetzestextes. Es war auch nicht zu erkennen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die sich im gegenständlichen Fall ergebenden Rechtsfragen uneinheitlich wäre.

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