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KLVwG-1150-1151/4/2023•LVwG K KLVwG-1150-1151/4/2023
KLVwG-1150-1151/4/2023Tribunale amministrativo regionale24 apr 2024
Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, Grundstücksteilung, Kanalanschlussbeitrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerden des xxx, xxx, xxx und der xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 19.04.2023, Zahl: xxx betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in der Höhe von EUR 3.057,60 zu Recht:
I.Die Beschwerde der Frau xxx wirden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Aufgrund der Beschwerde des Herrn xxx wird der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 19.04.2023, Zahl: xxx, dahingehend korrigiert, dass ausschließlich die Berufung der Frau xxx als unbegründet abgewiesen wird, die Berufung des Herrn xxx wird zurückgewiesen.
In weiterer Folge wird die Beschwerde des Herrn xxx
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 21.06.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, xxx, die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung von drei Doppelhäusern mit Carport und Geräteraum auf dem Grundstück Parzelle xxx, KG xxx, erteilt.
Dem Lageplan des Bauprojektes vom 02.10.2017 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, um eine zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung rund 6300 m2 große Parzelle gehandelt hat, welche im Eigentum der xxx und des xxx stand. Die drei Doppelhäuser (d.h. gesamt 6 Häuser bzw. Einheiten) wurden an der Nordgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, bewilligt.
Nach Erteilung der baurechtlichen Genehmigung mit 21. Juni 2018 beantragten die damaligen Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, eine Grundstücksteilung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz. Der entsprechende Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx datiert mit 24. Oktober 2018, Zahl: xxx– Pers. – Nr.: xxx.
Durch diese Grundstücksteilung wurden im Norden der Parzelle xxx, wo der xxx die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung der genannten drei Doppelhäuser mit Carport und Geräteraum bewilligt wurde, die einzelnen, zu den jeweiligen Hausteilen gehörenden Grundstücke mit den Nummern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx, alle KG xxx, parzelliert. Der südliche Teil der Parzelle xxx, KG xxx, auf welchem sich das Anwesen von xxx und xxx befindet, blieb als Parzelle xxx bestehen.
Die hier gegenständlichen Beschwerdeführer sind laut Kauf- und Bauträgervertrag vom 20.08.2018 bzw. Nachtrag zum Kauf- und Bauträgervertrag vom 23.11.2018 Eigentümer der Parzelle xxx mit der sich darauf befindenden Doppelhaushälfte.
Sämtliche genannten Parzellen befinden sich im verordneten Kanalisationsbereich der Gemeinde und ist der Baubewilligung vom 21.06.2018 zu entnehmen, dass sämtliche Häuser an die bestehende öffentliche Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes xxx anzuschließen sind.
Mit Abgabenbescheid vom 16.10.2019, Zahl: xxx, wurde der Kanalanschlussbeitrag für das gesamte Bauprojekt gegenüber der xxx mit gesamt 7,0726 Bewertungseinheiten und gesamt EUR 17.989,51 festgesetzt. In diesem Bescheid ist noch die ursprüngliche Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, angeführt.
Nachdem die Bauwerberin xxx den Kanalanschlussbeitrag an die Abgabenbehörde nicht bezahlt hatte, wurde sie durch die Abgabenbehörde entsprechend aufgefordert und wurden ihr Mahnungen übermittelt. Es stellte sich jedoch heraus, dass die xxxx Konkurs angemeldet hatte und hat die Abgabenbehörde über den Alpenländischen Kreditorenverband versucht, den offenen Kanalanschlussbeitrag im Exekutionsweg einzutreiben. Dieses Unterfangen blieb jedoch erfolglos. Das Realisat der Konkursmasse reichte nicht bzw. nur teilweise für die Befriedigung der Masseforderungen, sodass die unbesicherten Konkursgläubiger leer ausgegangen sind und keine Quote erhalten haben.
Aufgrund dessen, dass somit der Kanalanschlussbeitrag für das gegenständliche Bauprojekt mit gesamt 6 einzelnen (Doppel)häusern bzw. Wohneinheiten offen war, hat die Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 02.11.2022, Zahl: xxx, der Beschwerdeführerin xxx für ihr Wohnhaus auf der Parzelle xxx, KG xxx, den Kanalanschlussbeitrag für 1,2021 Bewertungseinheiten in der Höhe von EUR 3.057,60 vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin brachten dagegen mit Eingabe vom 14.11.2022 eine Berufung ein, wobei in diesem Schreiben auch der Erstbeschwerdeführer und Miteigentümer der Parzelle xxx, xxx, als „Berufungswerber“ aufscheint. Sie führen darin im Wesentlichen aus, dass im Kaufvertrag mit der xxx unter Punkt 3.1 angeführt werde: „…in Ergänzung der Ausstattungsbeschreibung wird festgehalten, dass die Anschlüsse an die öffentlichen Versorgungsträger (Strom, Kanal, Wasser, udgl) für das Kaufobjekt im Kaufpreis mitenthalten sind“. Somit sei der geforderte Kanalanschlussbeitrag von ihnen bereits bezahlt worden. Der Kauf- und Bauträgervertrag sei durch den Notar und Treuhänder xxx abgewickelt worden. Sie hätten die Zahlungen immer fristgerecht eingehalten. Für die Weiterleitung dieser Zahlungen wären somit nicht sie, sondern der Treuhänder und in weiterer Folge die xxx verantwortlich gewesen.
Aufgrund ihres Antrages wurde mit Bescheid vom 12.12.2022 der Aussetzung der Einhebung des Kanalanschlussbeitrages stattgegeben.
Mit Bescheid vom 19.04.2023, Zahl: xxx, wurde die Berufung beider Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Bauvorhaben am 27.06.2019 als bauvollendet gemeldet wurde. Nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz wären die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Fläche zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages verpflichtet. Grundeigentümer würden, sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind, für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand haften. Der intabulierte Eigentümer sei somit zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages verpflichtet. Als Rechtsnachfolger betreffend das Eigentum an dieser neuen Parzelle würde auch die Haftung mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand eintreten. Etwaige Bestimmungen über die Entrichtung von Anschlussbeiträgen in zivilrechtlichen (Kauf)verträgen sowie auch Leistungen solcher Entrichtungen an den Vertragspartner hätten keinen Einfluss auf die gegenständliche abgabenrechtliche Entscheidung, zumal die Vorschreibung des Beitrages durch die Behörde nach Entstehung des Abgabenanspruches erfolgt sei. Etwaige Ansprüche dem Vertragspartner gegenüber wären im Zivilrechtsweg zu prüfen. Nach § 207 Abs. 2 BAO wäre die Vorschreibung des gegenständlichen Kanalanschlussbeitrages auch noch nicht verjährt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führt sie Folgendes aus:
„Nachdem unserem Einspruch leider nicht stattgegeben wurde, legen wir, xxx und xxx, hiermit Beschwerde gegen den Spruch vom 19.04.2023 mit der Zahl xxx, aufgrund folgender Punkte, ein:
1. Nach Akteneinsicht wurde der Abgabenbescheid vom 16.10.2019 nachweislich an xxx, xxx, xxx, gerichtet. Wir persönlich wurden und werden mit keinem Wort in diesem Bescheid erwähnt, dennoch wurde der gleiche Bescheid (mit geändertem Betrag) uns im November 2022 zugestellt. Wie im Einspruch vom 14.11.2022 festgehalten, wurde dieser Betrag bereits von uns beglichen. Für die Weiterleitung der Zahlungen dürfen nicht wir verantwortlich gemacht werden. Uns wurde die Liegenschaft last- und schuldfrei übergeben!
2. Auch wenn der Bauträger Insolvenz angemeldet hat, wäre der Betrag in einem Konkurs-/Regressverfahren (dieses hat bereits stattgefunden) einzuklagen gewesen und darf nicht erneut von den Eigentümern gefordert werden. Wozu sollte man sonst ein Haus über einen Bauträger bzw. Treuhänder erwerben, wenn diese Leistungen erst recht vom Eigentümer selbst zu begleichen sind?
Uns ist es vollkommen unverständlich, warum ein Gläubiger (Abwasserbehörde?) nicht in der Lage ist, rechtzeitig die gewünschten Forderungen beim Schuldner (Bauträger) einzubringen. Der Abgabenbescheid wurde am 16.10.2019 an den Bauträger xxx ausgestellt und uns erst im November 2022. Warum war die zuständige Stelle in dieser Sache drei Jahre lang untätig oder hat sie es verabsäumt ihre Forderungen im Konkursverfahren der insolventen Firma rechtzeitig einzubringen?
Wie kann es sein, dass ein Betrag dieser Höhe erst nach Insolvenz der Bauträgerfirma auffällt? Warum wurde nicht früher reagiert um den Betrag rechtzeitig beim Verantwortlichen einzuheben?
Warum sollen wir - aufgrund von Fehlern Dritter - den Betrag nun erneut bezahlen, wo dieser doch schon bei Kauf der Liegenschaft von uns beglichen wurde?
Mit Vorlagebericht vom 29.06.2023 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
Mit Schreiben vom 03.08.2023 hat das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde ersucht, den Gesamtakt zur ursprünglichen Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages vom 16.10.2019 gegenüber der xxx zu übermitteln. Die Unterlagen langten am 16.08.2023 beim Gericht ein. Ihnen ist das durch die belangte Behörde geführte Exekutionsverfahren zu entnehmen.
Ebenso wurde bei der Marktgemeinde xxx im Bauamt die Baubewilligung sowie der Anschlussverpflichtungsbescheid samt Bauplan für das Projekt der xxx angefordert. Dieses wurde am 13.03.2024 übermittelt. Ergänzend dazu wurde mit 20.03.2024 der Bescheid betreffend die Grundstücksteilung der ehemals rund 6300 m2 großen Parzelle xxx, KG xxx, übermittelt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 21.06.2018, Zahl: xxx, wurde der xxx die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung von drei Doppelhäusern mit Carport und Geräteraum auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt.
Zum damaligen Zeitpunkt war die Parzelle xxx, KG xxx, rund 6300 m2 groß und stand im Eigentum der xxx und des xxx. Die drei Doppelhäuser (d.h. gesamt 6 Häuser bzw. Einheiten) wurden an der Nordgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, projektiert und bewilligt.
Aufgrund eines Antrages der Eigentümer der Parzelle wurde mit Bescheid vom 24.10.2018, Zahl: xxx-Pers-Nr.: xxx, eine Grundstücksteilung der Parzelle xxx, KG xxx, durchgeführt. Es wurden dadurch im Norden dieser Parzelle die neuen Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx, alle KG xxx, für die baurechtlich genehmigten Doppelhäuser parzelliert.
Die Parzelle Nr. xxx blieb bestehen und beschränkt sich die „neue“ Parzelle xxx auf das Anwesen der xxx und des xxx.
Mit Abgabenbescheid vom 16.10.2019, Zahl: xxx, wurde der xxx (Bauwerberin) gegenüber der Kanalanschlussbeitrag für das gesamte Bauprojekt mit 7,0726 Bewertungseinheiten in der Gesamthöhe von EUR 17.989,51 festgesetzt. In diesem Abgabenbescheid ist – obwohl er nach der mit Bescheid vom 24.10.2018 durchgeführten Grundstücksteilung erlassen wurde und sich die gegenständlichen Bauobjekte auf den neu parzellierten Parzellen befinden – die vormalige Parzelle Nr. xxx, KG xxx, genannt.
Die Bauwerberin xxx ist in weiterer Folge in den Konkurs geschlittert und konnte durch die Abgabenbehörde der Kanalanschlussbeitrag im Exekutionsverfahren nicht hereingebracht werden.
Die Beschwerdeführer haben mit Kauf- und Bauträgervertrag vom 20.08.2018 bzw. Nachtrag zum Kauf- und Bauträgervertrag vom 23.11.2018 die Parzelle xxx, KG xxx, mit der sich darauf befindenden Doppelhaushälfte erworben.
Die gegenständliche Doppelhaushälfte liegt im verordneten Kanalisationsbereich der Gemeinde und ist der Anschluss an den Kanal verpflichtend. Das Objekt ist auch am Kanal angeschlossen. Der anteilsmäßige Kanalanschlussbeitrag für die gegenständliche Doppelhaushälfte auf der Parzelle xxx mit 1,2021 Bewertungseinheiten wurde bis zur Vorschreibung an die Beschwerdeführer mit erstinstanzlichem Abgabenbescheid vom 02.11.2022, Zahl: xxx, auch nicht eingezahlt.
Die gegen diese Abgabenvorschreibung vom 02.11.2022 durch die Beschwerdeführerin bzw Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 19.04.2023 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Beschwerde vom 16.05.2023 ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig.
Aufgrund des Kaufvertrages der Beschwerdeführer sind sie als Eigentümer der Parzelle xxx und des gegenständlichen Bauobjektes und somit als Rechtsnachfolger der Bauwerberin xxx anzusehen. Die Beschwerdeführer sind somit Abgabenschuldner iSd K-GKG.
Sie sind als gemeinsame Grund- und Hauseigentümer Gesamtschuldner iSd § 6 BAO. Die erstinstanzliche Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe ist jedoch nur an Frau xxx ergangen, was lt. ständiger Judikatur im Ermessen der Behörde liegt und rechtlich zulässig ist. Daher ist auch nur sie als Partei des gegenständlichen abgabenrechtlichen Verfahrens anzusehen.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt sowie auf die durch das Gericht eingeholten baurechtlichen Unterlagen und die Unterlagen betreffend das Gründstücksteilungsverfahren.
III.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Gemäß § 11 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) sind Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes errichten und betreiben, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
Beim Kanalanschlussbeitrag handelt es sich um einen Interessentenbeitrag iSd § 14 des Finanzausgleichsgesetzes 2008. Der Interessentenbeitrag ist eine Beitragsleistung zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind. Die Interessentenbeiträge werden unabhängig vom Bestehen eines förmlichen Benutzungsverhältnisses erhoben. Sie sind einmalige Abgaben zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der Kanalisationsanlage.
Gemäß § 12 K-GKG ist der Kanalanschlussbeitrag für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.
Im hier gegenständlichen Fall wurde im Zuge der baurechtlichen Genehmigung die Anschlussverpflichtung der Doppelhäuser mit Carport und Geräteraum ausgesprochen und erging ein entsprechender Anschlussverpflichtungsbescheid. Es ist auch unbestritten, dass die gegenständlichen Bauobjekte auch tatsächlich an die öffentliche Kanalisationsanlage der Marktgemeinde xxx angeschlossen sind.
Nach § 15 Abs. 1 K-GKG sind zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet. Nach Abs. 2 leg. cit. haften die Grundeigentümer – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer sowohl des Grundstückes, Parzelle xxx, KG xxx, und zugleich Eigentümer der sich darauf befindenden Doppelhaushälfte Abgabenschuldner iSd § 15 K-GKG sind.
Sie sind als gemeinsame Grund- und Hauseigentümer Gesamtschuldner iSd § 6 BAO. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde hat allerdings den hier gegenständlichen Kanalanschlussbeitrag mit Bescheid vom 02.11.2022 nur gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin vorgeschrieben, was lt. Judikatur des VwGH im Ermessen der Behörde liegt. Es war aber daher in weiterer Folge auch nur die Zweitbeschwerdeführerin als Partei des Verfahrens zu sehen und aufgrund dessen der Spruch des bekämpften Berufungsbescheides entsprechend zu korrigieren. Da dem Erstbeschwerdeführer somit keine Berufungs- oder Beschwerdelegitimation zukommt, war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
Grundsätzlich ist zur Abgabenschuld den Kanalanschlussbeitrag betreffend auszuführen, dass die Beschwerdeführer/in sogar bereits Abgabenschuldner in dem Zeitpunkt waren, als mit Abgabenbescheid vom 16.10.2019, Zahl: xxx, der Anschlussbeitrag gegenüber der Bauwerberin, der xxx, festgesetzt wurde.
Wie bereits festgehalten, ging die xxx in Konkurs und konnte durch die Abgabenbehörde der Kanalanschlussbeitrag aufgrund des Konkursverfahrens bei der Bauwerberin nicht eingeholt werden.
Nach § 8 des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes (K-AOG) wirken Entscheidungen über Kanalanschluss, Wasseranschluss und Aufschließungsbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen.
Dh, selbst wenn die Beschwerdeführerin erst nach dem Abgabenbescheid vom 16.10.2019, welcher an die xxx erging, Eigentum an der Parzelle xxx, KG xxx, mit der sich darauf befindenden Doppelhaushälfte erworben hätte, wäre der Steuergegenstand nach § 8 K-AOG auf sie übergegangen und hätte die Gemeinde den Abgabenanspruch unmittelbar ihr gegenüber als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Abgabenschuldners geltend machen können (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2019/02/0218). Dies gilt auch für den Fall einer Zwangsversteigerung (VwGH 12.08.2002, 2001/17/0104).
Hier gegenständlich hat die belangte Behörde bzw. die Abgabenbehörde I. Instanz aufgrund der Neuparzellierung den offenen Kanalanschlussbeitrag nicht mittels eines Rückstandsausweises, welcher auf dem Bescheid vom 16.10.2019 basiert, eingefordert, sondern einen neuen Kanalanschlussbeitragsbescheid der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber erlassen.
Aus Sicht des Gerichtes war diese Vorgangsweise korrekt, zumal – wie ausgeführt – eine Parzellierung der Parzelle xxx bereits mit Grundstücksteilungsbescheid vom 24.10.2018 stattgefunden hat und sich das Bauobjekt Doppelhaushälfte der Beschwerdeführer seitdem nicht auf der Parzelle xxx, sondern auf der neu gegründeten Parzelle xxx, KG xxx, befindet.
Wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, dass im Kaufvertrag mit xxx sämtliche Anschlussgebühren, so auch der Kanalanschlussbeitrag, im Kaufpreis inkludiert waren, ist diesbezüglich rechtlich auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes private Verträge nicht von abgabenrechtlichen Verpflichtungen befreien. Es mag zwar sein, dass in einem privatrechtlichen (Kauf-)Vertrag die Begleichung einer Abgabe vereinbart wird. Wenn jedoch – wie im hier gegenständlichen Fall – die Abgabe durch den privatrechtlich dazu Verpflichteten nicht bezahlt wird, hat dies keine Auswirkung auf die Abgabenschuld an sich. Ein etwaiger Regressanspruch wäre durch die beiden Vertragsparteien im Privatrechtsweg zu klären. Die nach den Abgabenvorschriften bestehende Abgabenschuld bleibt davon unberührt.
Für den hier gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin als (Mit-)Eigentümer der Doppelhaushälfte auf der Parzelle xxx, KG xxx, Abgabenschuldnerin iSd Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes für den Kanalanschlussbeitrag ist. Der Kanalanschlussbeitrag mit den für sie relevanten 1,2021 Bewertungseinheiten wurde durch die xxx als Bauwerberin nicht bezahlt, somit ist die Beschwerdeführerin als (Mit-)Eigentümerin iSd § 15 K-GKG Abgabenschuldnerin und für die Begleichung des Kanalanschlussbeitrages verantwortlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).
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