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KLVwG-666-667/6/2023Tribunale amministrativo regionale18 apr 2024
Abfallwirtschaftsrecht, Bodenaushubdeponie, Abfallbehandlungsanlagen, Schüttabschnitt, Instandhaltung, Befangenheit<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde 1. der xxx, xxx, xxx und 2. des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9.2.2023, Zahl: xxx, betreffend ein Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid vom 9.2.2023 wurde der Antrag vom 30.9.2022 der xxx, xxx, xxx, xxx und des Herrn xxx, xxx, xxx, beide rechtsfreundlich vertreten durch die xxx, xxx, xxx, xxx, gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002,BGBl. I Nr. 102/2002, idgF abgewiesen und stellt gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 amtswegig fest, dass im Zeitraum vom 5.4.2017 bis zum 29.9.2021 die Einbringung (Deponierung) von Abfällen in den Schüttabschnitt III des Bodenaushubkompartiments der genehmigten Bodenaushubdeponie xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 nicht zulässig war.
Begründend wurden nach Wiedergabe des bisherigen anlagerechtlichen Rechtsbestandes nachfolgende Entscheidungsgründe ausgeführt:
„... Mit Eingabe vom 30.09.2022 stellten die xxx, xxx, xxx, xxx, als erstantragstellende Partei und Herr xxx, xxx, xxx, als zweitantragstellende Partei, beide rechtsfreundliche vertreten durch die xxx, xxx, xxx, xxx, beim Landeshauptmann von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde den Antrag auf Feststellung gemäß§ 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idgF, dass die Einbringung von Abfällen in die Deponie xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, auch im Zeitraum vom 05.04.2017 bis zum 29.09.2021 zulässig war.
Im obgenannten Feststellungsantrag vom 30.09.2022 führte die anwaltliche Vertretung zu den antragstellenden Parteien aus, dass die erstantragstellende Partei derzeit Deponieinhaberin und –betreiberin der xxx und die zweitantragstellende Partei deren Eigentümer und Geschäftsführer ist.
Bestehen begründete Zweifel über den Umfang einer Genehmigung gemäß den§§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität, hat der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002,BGBl. I Nr. 102/2002, idgF, auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Hiezu wird ausgeführt:
Der Rechtsvorgängerin der xxx, xxx (xxx, xxx) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.10.1996, Zahl: xxx, (Schüttabschnitte I und II) iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.12.1996, Zahl: xxx, (Schüttabschnitt Ill) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme der im Betreff bezeichneten Behandlungsanlage (vormals: Bauschuttdeponie) erteilt.
Den rechtlichen Vorgaben entsprechend wurde im Bescheid, Zahl: xxx, unter Spruchteil IX., und im Bescheid, Zahl: xxx, unter Spruchteil VII., ein Bau- und Deponieaufsichtsorgan bestellt.
Der Bescheid, Zahl: xxx, ist am 29.11.1996 in Rechtskraft erwachsen, der weitere Bescheid, xxx, am 04.04.1997.
In diesen Genehmigungsbescheiden, Zahlen: xxx und xxx, sowie in den relevanten Folgebescheiden (!) wurde die Einbringung von Abfällen in diese Deponie nicht gesondert befristet.
Hinsichtlich des zwischenzeitlichen Inhaberwechsels einer Behandlungsanalage wird auf die Bestimmungen des § 64 AWG 2002, BGBI. I Nr. 102/2002, idgF, und die diesbezüglich bei der Abfallwirtschaftsbehörde eingegangenen Meldungen des Herrn xxx vom 17.04.2009 und der xxx, xxx, vom 28.04.2010, verwiesen.
Gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002, BGBI. I Nr. 102/2002, idgF, darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBI. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig. Der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrages auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.
Festzuhalten ist, dass der durch die xxx, xxx, außerhalb der zulässigen Frist(§ 48 Abs. 1 leg. cit.) um fast zwei Jahre zu früh gestellte Antrag vom 25.05.2010 auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes von Abfällen in die genehmigte Bodenaushubdeponie xxx bis zum 31.12.2020, nach erfolgter behördlicher Rechtsbelehrung (im Sinne des § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG, BGBI. Nr. 51/1991, idgF) am 15.06.2010 durch den Vertreter der xxx, xxx, in den Amtsräumen der Abfallwirtschaftsbehörde vollinhaltlich zurückgezogen wurde (behördlicher Aktenvermerk vom 15.06.2010).
Im vorliegenden Fall wäre auf Grundlage der § 48 Abs. 1 leg. cit. die Einbringung eines Antrages auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes von Abfällen in die genehmigte Bodenaushubdeponie xxx frühestens fristgerecht ab dem 04.04.2012 zulässig gewesen.
Nach § 48 Abs. 1 leg. cit. erlosch der Einbringungszeitraum von Abfallen in den genehmigten Schüttabschnitt Ill der Bodenaushubdeponie xxx nach
20 Jahren ab Rechtskraft des zitierten Bescheides, xxx, ex lege sohin mit Ablauf des 04:04.2017.
Der gesetzlichen Verpflichtung, rechtzeitig vor Ablauf des 04.04.2017 einen Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002,BGBI. I Nr. 102/2002, idgF, beim Landeshauptmann von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde einzubringen, sind Herr xxx als auch die xxx, xxx, beide als Rechtsnachfolger der xxx, nicht nachgekommen.
Im Sinne der abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen werden der Bestand der Genehmigung und die sich aus der Deponiebewilligung ergebenden Verpflichtungen (Abschluss der Deponie sowie zur Nachsorge und Kontrolle) durch den Ablauf des Einbringungszeitraumes nicht berührt es dürfen nur Koine Abfälle mehr eingebracht werden.
Ferner ist festzuhalten, dass erst auf Grund des eingebrachten Antrages vom 30.08.2021 der xxx, xxx, mit Bescheid vom 30.09.2021, Zahl: xxx, (in Rechtskraft erwachsen am 03.11.2021) die Einbringung von Abfällen in den Schüttabschnitt Ill in diese Deponie, befristet bis 30.09.2041, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt wurde.
Beim im Feststellungsantrag vom 30.09.2022 angesprochenen Bescheid vom 08.10.2009, Zahl: xxx, in Rechtskraft erwachsen am 27.10.2009, handelt es sich nicht, wie durch den rechtsfreundlichen Vertreter der erst- und zweitantragstellenden Parteien dargestellt, um einen „neuen Genehmigungsbescheid", sondern wurde mit diesem Bescheid der vorhergehende Schließungsbescheid vom 25.02.2008, Zahl: xxx, in Rechtskraft erwachsen am 27.10.2009, widerrufen, weil zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Widerrufungsbescheides die Anforderungen an den Anlagenbetrieb, welche letztlich zur seinerzeitigen behördlichen Schließung der Behandlungsanlage geführt haben, als erfüllt zu betrachten waren und daher die amtswegige Vornahme eines actus contrarius rechtlich legitimiert war.
Festzuhalten ist weiters, dass sich der Bescheid, Zahl: xxx, — wie zweifelsfrei ersichtlich — inhaltlich nicht auf § 48 Abs. 1 leg. cit. stützt und sich darin auch kein Hinweis auf einen gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 gestellten Antrag findet.
§ 48 Abs. 1 leg. cit. bedarf der Stellung eines Antrages auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes von Abfällen in eine Deponie durch den Konsensinhaber. Ein solcher Antrag wurde bei der Abfallwirtschaftsbehörde nicht gestellt und liegt daher ein solcher Antrag dem Bescheid, Zahl: xxx, auch nicht zu Grunde. Der Einbringungszeitraum von 20 Jahren begann mit dem Bescheid, Zahl: xxx, daher auch nicht neu zu laufen.
Würde man der Argumentation der antragstellenden Parteien folgen und den Bescheid, Zahl: xxx, als abfallwirtschaftsrechtliche (Neu-)Genehmigung gegenüber dem Rechtsvorgänger der xxx, xxx, mit Neubeginn des Einbringungszeitraumes von Abfällen in diese Deponie qualifizieren, dann hätte die Abfallwirtschaftsbehörde ohne gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. nötigen Antrag diesen Bescheid erlassen und damit nicht bloß gesetzwidrig gehandelt, sondern zudem das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz [B-VG] BGBI 1/1930 idF BGBI I 222/2022) verletzt. Die Auffassung der Antragstellenden kann demnach nicht geteilt werden.
Zu den im Feststellungsantrag vom 30.09.2022 seitens der anwaltlichen Vertretung der antragstellenden Parteien aufgezeigten Tätigkeiten der Behörde, nämlich: Überprüfung der Deponie durch das bestellte Aufsichtsorgan verlängerter Arm der Behörde). Sicherstellung und Sammler- und Behandlererlaubnis sowie Tausch einer Arbeitsmaschine, hält die Abfallwirtschaftsbehörde nachstehendes fest:
Ad Überprüfung der Deponie durch das bestelfte Aufsichtsorgan (als verlängerter Arm der Behörde):
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AWG 2002 hat die Behörde Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.
§ 63 Abs. 3 AWG 2002 normiert, dass die Behörde zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen hat; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
Gemäß § 42 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 — DVO 2008, BGBI. II Nr. 39/2008, idgF, (= Stand der Technik) ist das Deponieaufsichtsorgan gemäß § 63 Abs. 3 AWG 2002 von der Behörde zu bestellen und hat die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und darauf beruhender Verordnungen und Bescheide regelmäßig zu überprüfen.
Die Verpflichtungen des bestellten Aufsichtsorganes ergeben sich sohin aus den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 und aus den Bestimmungen der DVO 2008. Das bestellte Aufsichtsorgan (als verlängerter Arm der Behörde vor Ort) übt eine Kontrolltätigkeit im Auftrag der Behörde aus. Die Fremdaufsicht soll nachhaltig den rechtmäßigen Betrieb einer Deponie und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides sicherstellen. Der oben dargelegten Rechtslage zu Folge hat die Abfallwirtschaftsbehörde mit Überprüfungsauftrag vorn 07.08.2017, Zahl: xxx, (§ 62 Abs. 1 AWG 2002) das bestellte Aufsichtsorgan und den Amtssachverständigen (ASV) für die Fachbereiche Geologie/Hydrogeologie, Abfallwirtschaft, Deponietechnik und Gewässerökologie der Abteilung 8 — Umwelt, Energie und Naturschutz, UAbt. xxx, xxx, des Amtes der Kärntner Landesregierung (AKL) zur gemeinsamen örtlichen Überprüfung der Bodenaushubdeponie xxx samt Zwischenlagerplatz auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, unter Verweis auf den vorliegenden Rechtsbestand beauftragt.
Die Ergebnisse der getätigten Überprüfungen durch das bestellte Aufsichtsorgan und in zusammenfassender Weise durch den befassten ASV für die Fachbereiche Geologie/Hydrogeologie, Abfallwirtschaft, Deponietechnik und Gewässerökologie der bezeichneten Fachabteilung des AKL in den Jahren 2017 bis 2021, nämlich: dass kein unrechtmäßiger Deponiebetrieb festgestellt wurde und der Betrieb rechtskonform erfolgte, zog die Abfallwirtschaftsbehörde nie in Zweifel.
Erst im Anlassfall - eingebrachte Anträge der xxx, xxx, auf I. Fristerstreckung der abfallwirtschafts- (naturschutz-)rechtlichen Genehmigung und auf II. Fristerstreckung der abfallwirtschafts- (forst-)rechtlichen Genehmigung vom 11.07.2021 — hat die Abfallwirtschaftsbehörde eine Handlungsbedarfsliste erstellt und dabei festgestellt dass einerseits die beiden eingebrachten Anträge der xxx, xxx, vom 11.07.2021, nicht fristgerecht eingebracht wurden und andererseits die Frist zur Einbringung von Abfällen in die Deponie gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 32 Abs. 2 AVG bereits mit Ablauf des 04.04.2017 auf Grund der Nichtantragstellung durch die xxx, xxx, als Rechtsnachfolgerin und somit als Konsensinhaberin als auch als Deponiebetreiberin auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes von Abfällen in die Deponie gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ex lege erloschen ist.
Aus behördlicher Sicht wird darauf verwiesen, dass die Verfahren hinsichtlich der beiden obgenannten, nicht fristgerecht eingebrachten Anträge vom 11.07.2021 der xxx, xxx, ihren Abschluss mit der Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 17.08.2021, Zahl: xxx in Rechtskraft erwachsen am 17.09.2021, fanden.
Hinsichtlich des gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. erloschenen Einbringungszeitraumes von Abfällen in die Deponie mit Ablauf des 04.04.2017 wird festgehalten, dass diese Rechtsfolge von den angeführten behördlichen Handlungen sowie durch ein allfälliges „Übersehen" der Behörde nicht berührt wird. Keinesfalls kann hierin eine stillschweigende Genehmigung erblickt werden, zumal — wie ausgeführt — für die Verlängerung des Einbringungszeitraums ein Antrag erforderlich ist.
Ad Sicherstellung:
Im Hinblick auf die angesprochene Verlängerung der Bankgarantie im Jahr 2018 wird auf den Spruchteil VIII. des Bescheides vom 13.12.1996, Zahl: xxx, verwiesen.
Demzufolge wurde die seinerzeitige Rechtsvorgängerin (xxx, xxx) zur Abgabe einer Sicherstellung in Form eines Bankgarantiebriefes für die genehmigte Behandlungsanlage verpflichtet.
Ein diesbezüglicher behördlicher Widerruf erfolgte bis dato nicht.
Auf die Meldungen des Herrn xxx vom 17.04.2009 und der xxx, xxx, vorn 28.04.2010, hinsichtlich des zwischenzeitlichen Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanalage (§ 64 AWG 2002) wird verwiesen.
Ferner wird hinsichtlich die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, auf die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 AWG 2002iVm § 44 Abs. 2 und 3 DVO 2008 verwiesen.
Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 DVO 2008 hat der Deponieinhaber im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen.
Zur getätigten Verlängerung der Bankgarantie im Jahr 2018 durch die xxx, FN xxx, als nunmehrige Konsensinhaberin und Betreiberin der Deponie ist festzuhalten, dass diese — unabhängig der versäumten Einhaltung der Bestimmungen des§ 48 Abs. 1 AWG 2002 — ihrer Verpflichtung gemäß § 44 Abs 4 Satz 1 DVO 2008 nachgekommen ist.
Ad Sammler- und Behandlererlaubnis:
Zur angesprochenen „berufsrechtlichen Abfallsammler- und Behandlererlaubnis“, Bescheid vom 23.05.2019, Zahl: xxx, zur Sammlung und Behandlung der Abfallart mit der Schlüsselnummer (SN) xxx, Spezifizierung (SP) xxx, wird mitgeteilt, dass die SN xxx SP xxx bereits mit Bescheid vom 18.05.2012, Zahl: xxx, in Rechtskraft erwachsen am 06.06.2012 — anIagenrechtlich genehmigt wurde (siehe anlagenrechtlichen Bezug, Abs. 3, Seite 4, Bescheidzahl: xxx).
Festzuhalten ist dazu, dass eine berufsrechtliche Abfallsammler- und Behandlererlaubnis sich immer auf den Sitz des Unternehmens selbst und nicht auf die oder eine Anlage bezieht. Die bereits mit Bescheid, Zahl: xxx, Anlagenrechtlich° genehmigte SN xxx SP xxx wurde mit Erlaubnisbescheid, Zahl: xxx, lediglich berufsrechtlich nachgezogen bzw. bereinigt.
Ad Tausch einer Arbeitsmaschine:
Seit dem Jahr 2002 befindet sich der Schüttabschnitt IlI der im Jahre 1996 genehmigte Behandlungsanlage in der Ablagerungsphase im Sinne der Bestimmung des§ 3 Z 2 DVO 2008. Verwiesen wird dazu auf den Feststellungbescheid vom 28.10.2002, Zahl. xxx.
Hinsichtlich des genehmigten, örtlichen Zwischenlagerplatzes (= Deponieeinrichtung) wird darauf verwiesen, dass durch die gesellschaftliche Hinwendung von der Ablagerung/Deponierung zur Verwertung/Recycling von Abfällen/Bodenaushub die Auffüllung der xxx bis zur Geländeoberkante durch die beiden Rechtsnachfolger der xxx, FN xxx, sohin einerseits durch Herrn xxx sowie in der Folge andererseits durch die xxx, FN xxx, is dato noch nicht fertiggestellt wurde.
Die Jahresberichte des behördlich bestellten Bau- und Deponieaufsichtsorganes belegen die Entwicklung der offenen Restkapazität des Deponievolumens im Schüttabschnitt Ill der Bodenaushubdeponie xxx in diesen Jahren.
Im Hinblick auf die angesprochene, abfallwirtschaftsrechtliche Kenntnisnahme vom 27.09.2021, Zahl: xxx, zum Austausch einer Arbeitsmaschine, wird auf die abfallwirtschaftspolizeiliche Verfahrensanordnung vom 30.08,2021. Zahl: xxx, verweisen.
Da im Rahmen der Überwachung von Behandlungsanlagen (§ 62 AWG 2002) mit Verfahrensanordnung, Zahl: xxx, unberührt des Betriebes am genehmigten Zwischenlagerplatz (= Deponieeinrichtung) in der genehmigten Deponie die Einbringung von Abfällen (Deponierung) in den Schüttabschnitt III des Bodenaushubkompartiments der genehmigten Deponie bis zum Zeitpunkt der behördlichen Erlassung der Neuerteilung des Einbringungszeitraumes von Abfällen in die genehmigte Deponie untersagt wurde, hat die Abfallwirtschaftsbehörde zur Ermöglichung des zwischenzeitlichen Fortbetriebes des örtlichen Zwischenlagerplatzes den Austausch einer Arbeitsmaschine zur Kenntnis genommen.
Zusammenfassend war auf Grundlage des „anlagenrechtlichen“ Rechtsbestandes der Bodenaushubdeponie xxx der xxx, FN xxx, als nunmehrige Konsensinhaberin und Deponiebetreiberin festzustellen, dass die Einbringung (Deponierung) von Abfällen in den Schüttabschnitt Ill des Bodenaushubkompartiments der genehmigten Bodenaushubdeponie xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, im Zeitraum vom 05.04.2017 bis zum 29.09.2021 gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 nicht zulässig war.
Der Antrag vom 30.09.2022 begehrte ausdrücklich und ausschließlich, die Behörde möge die Zulässigkeit der Abfalleinbringung im angeführten Zeitraum feststellen. Diesem Antrag konnte aufgrund obiger Erwägungen nicht entsprochen werden, weshalb er abzuweisen war. Um die gegenständlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Abfalleinbringung dennoch auszuräumen, machte die Behörde von ihrem Recht nach § 6 Abs. 7 AWG 2002 Gebrauch und entschied von Amts wegen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierten Gesetzesstellen und die angeführten Verordnungen.
Somit gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bezogenen Gesetzesstellen bzw. die diesbezüglich ergangenen rechtlichen Ausführungen sowie das durchgeführte Verfahren.
Bei vorliegender Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. ...“
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde und werden als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Begründet wird die Beschwerde nachfolgend:
„...
1. Formeller Mangel – Befangenheit
Die beschwerdeführenden Parteien geht davon aus, dass - wenngleich der bekämpfte Bescheid von xxx gezeichnet ist - an der Bescheiderstellung als Sachbearbeiter xxx mitgewirkt hat, da dieser auf der ersten Seite des Bescheids als Auskunftsperson genannt ist, wie sich aus der nachfolgenden Abbildung ergibt:
xxx
Sofern diese Vermutung den Tatsachen entspricht, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, da xxx als Verwaltungsorgan befangen war und sich der Ausübung seines Amts zu enthalten gehabt hätte, da gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AVG wichtige Gründe vorlagen, die geeignet waren, dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Gegenstand der Befangenheitsregelungen sind natürliche Personen (Organwalter) und nicht Behörden (Organe) selbst (vgl. VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094; 29.3.2000, 94/12/0180). § 7 Z 3 regelt als relativer Befangenheitsgrund jene Fälle, in denen ein Organwalter befangen erscheint („iudex suspectus“).
Die Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 28.5.1979, 1504/77; 16.6.1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss(VwGH 12.11.2012,2011/06/0202). Im Rahmen der Garantie eines Tribunals iSdArt 6 EMRK/Art 47 Abs 2 GRC) ist eine Befangenheit iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG jedenfalls in verfassungskonformer und unionsrechtskonformer) Interpretation schon immer dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt.1 Dementsprechend judiziert der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass bereits der äußere Anschein der Befangenheit als zur Aufhebung des Bescheids führender Verstoß gegen § 7 AVG anzusehen ist.2 Die Befangenheit besteht also, wenn konkrete Umstände zumindest den äußeren Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist.3 Auf die Erlassung einer tatsächlich befangenen oder parteiischen Entscheidung kommt es somit nicht an.
Für die gegenständliche Deponie (xxx) war und ist grundsätzlich xxx als Sachbearbeiter und Organwalter der Behörde zuständig. Schon im verfahrenseinleitenden Antrag wurde der Behörde (und somit im Wesentlichen natürlich auch dem zuständigen Organwalter) jedoch vorgeworfen, sie habe ihre Rechtsansicht überraschend und nicht vorhersehbar geändert. Eine Entscheidung durch den betroffenen Organwalter hat hier zumindest den Anschein der Befangenheit, do ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, on der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Dieser ist fast gezwungen, die - nicht gerechtfertigte - Änderung seiner Rechtsansicht zu „verteidigen", hat er doch über vier Jahre hinweg keine Anzeichen gesetzt, die die von damaligen Zeitpunkt nicht vertretenen beschwerdeführenden Parteien auch nur ansatzweise an einem rechtskonformen Betrieb der Deponie zweifeln hätte lassen. Ganz im Gegenteil. Jede der oben aufgezählten Tätigkeiten sind ein Beweis, dass der zuständige Sachbearbeiter und Organwalter der Behörde damals selbst von einem rechtskonformen Betrieb ausgegangen ist. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dass dieser Sachbearbeiter nach der völlig überraschenden Abkehr der Behörde von dieser Rechtsmeinung im Feststellungsverfahren eine gänzlich andere Rechtsmeinung vertritt. Dieser Sachbearbeiter hätte sich daher aufgrund der Vorgeschichte für befangen erklären müssen und er hätte nicht an der Erstellung des Bescheides mitwirken können.
__
1 Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 14
2 Ebenda; VwSlg 17.863 A/2010; VwGH 12.11.2012, 2011/06/0202).
Der Bescheid war daher aufgrund des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften formell rechtswidrig.
2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit
Von der Abfallrechtsbehörde wird fälschlich vertreten, der Einbringungszeitraum in die Deponie hätte gemäß § 48 Abs 1 AWG 2002 mit Ablauf des 04.04.2017 geendet, do zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 48 Abs 1 AWG 2002 geendet hätte. Laut der vorzitierten Gesetzesbestimmung gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ob Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als Einbringungszeitraum, wenn im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung desselben unterbleibt. Entgegen der Rechtsansicht der Abfallrechtsbehörde hat sich der Einbringungszeitraum in die Deponie verlängert.
Zwar wurde die ursprüngliche Genehmigung im Jahr 1996 erteilt, allerdings wurde die Deponie 2008 aufgrund der Insolvenz des ehemaligen Deponiebetreibers geschlossen. Aufgrund der Übernahme durch den aktuellen Deponiebetreiber (erstbeschwerdeführende Partei) sowie die damit verbundene Aufhebung der Deponieschließung im Jahr 2009 kam es zu einer Erneuerung der Deponiegenehmigung. Dies deshalb, weil nicht nur die Maßnahme gegenüber der ehemaligen Deponie-betreiberin beendet wurde, sondern eben auch eine neue Rechtsperson die Deponie übernommen hat. Es kam deshalb auch zu keinem „Inhaberwechsel im rechtlichen Sinn, der hone angezeigt werden müssen, da der Konsens zu diesem Zeitpunkt neu entstand. Die Deponie durfte daher - nach Maßgabe der nicht mehr bestehenden, alten Bewilligung der ehemaligen Deponiebetreiberin - erneut betrieben werden.
Der neue Genehmigungsbescheid vom 08.10.2009, GZ.: xxx enthält keine Befristung. Der Einbringungszeitraum galt daher gemäß dem bereits zitierten§ 48 Abs 1 AWG 2002 für 20 Jahre ob Rechtskraft der (Neu-)Genehmigung, also jedenfalls bis Oktober/November 2029.
Dass die Abfallrechtsbehörde offenbar auch selbst von einem genehmigten Einbringungszeitraum bis mindestens Oktober/November 2029 ausgeht, ergibt sich aus den oben unter Punkt A dargelegten vielfältigen Tätigkeiten insbesondere noch April 2017.
Dass sich „kein Hinweis auf einen gemäß § 48 Abs 1 AWG 2002 gestellten Antrag“ im Bescheid findet bzw. der Bescheid sich nicht explizit auf diese Rechtsnorm stützt (vgl. bekämpfter Bescheid, S. 5), schadet dabei nicht. Der neue Genehmigungsbescheid von 2009 bedurfte auch keines Verlängerungsantrags, um den Einbringungszeitraum wiederum für 20 Jahre zu verlängern.
Hinsichtlich der (separat verlängerten) natur- und forstrechtlichen Bewilligung wird festgehalten, dass diese rechtlich nicht erforderlich waren.
Die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde - noch vor Inkrafttreten des AWG 2002 - im Jahr 1996 von der BH xxx als separate Bewilligung erteilt. Sie wurde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 77 Abs 2 AWG 2002) in dos AWG 2002 überführt. Wörtlich heißt es im § 77 Abs 2 AWG 2002 dazu: „Bei Vorliegen alter nach den bis zum In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung nach § 37."
Die forstrechtliche Bewilligung wurde im Bescheid 1996 miterteilt.
Zwar sind gemäß § 38 AWG 2002 unter anderem die materiellrechtlichen naturschutz- und forstrechtlichen Genehmigungsbestimmungen mitanzuwenden. Dies kann sich aber nicht auf (von der eigentlichen AWG-Bewilligung abweichende) Befristungen beziehen. Befristungen selbst haben sich stets noch dem AWG 2002 zu richten (hinsichtlich des Einbringungszeitraums noch § 48 Abs 1 AWG 2002, hinsichtlich der allgemeinen Befristung der Bewilligung noch § 52 Abs 5 AWG 2002). Aus diesem Grund hat sich mit Änderung der Rechtslage (Inkrafttreten des 20-Jahres-Einbringungszeitrams) noch Erteilung der ursprünglichen Deponiebewilligung im Jahr 1996 auch die naturschutz-und forstrechtliche Befristung ex lege an jene der Einbringung in die Deponie angeglichen, do die Rechtskonformität der Einbringung von Abfällen auch in noturschutz- und forstrechtlicher Hinsicht von der Bestimmung des § 48 Abs 1 AWG 2002 mitumfasst ist und sich nur noch dieser richten kann. Abweichende Einbringungszeiträume in abfall-, forst- und naturschutzrechtlicher Hinsicht entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, die ja einone-stop-shop-Prinzip für Abfallbehandlungsanlagen vorsehen und diesbezüglich zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung führen sollen. Die Bescheide aus dem Jahr 2010 sind daher - jedenfalls hinsichtlich der Befristung - nichtig, da sie den Einbringungszeitraum in die Deponie unzulässig verkürzt hoben. Die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung haben sich durch den Bescheid 2009 vielmehr ebenfalls bis in das Jahr 2029 verlängert.
Die Deponie wurde daher auch im eingangs genannten feststellungsrelevanten Zeitraum rechtskonform betrieben.
Im verfahrenseinleitenden Antrag sowie eingangs in der Beschwerde wurden Tätigkeiten aufgelistet, die die Behörde - nach dem vermeintlichen Erlöschen des Konsenses - gesetzt hat. Zu den „Erwiderungen" der Behörde auf S. 6 ff des bekämpften Bescheids wird festgeholten, dass diese Ausführungen aufzeigen, dass auch die Behörde offensichtlich von einem rechtskonformen Anlagenbetrieb ausging und ihre Rechtsansicht plötzlich und für die beschwerdeführenden Parteien überraschend und unvorhersehbar geändert hat. Weder im Rahmen der Überprüfungsberichte der Deponieaufsicht und deren Kontrolle, noch im Rahmen der Nachforderung von Sicherheitsleistungen und Anlagenänderungen sowie Erweiterungen der berufsrechtlichen Bewilligung (für eine Gesellschaft, die nur eine Deponie betreibt) wurde jemals auch nur der Verdacht geäußert, dass die Deponiebewilligung erloschen sein könnte.
Die „Rechtfertigungen" der Behörde zu den von ihr veranlassten Tätigkeiten noch dem angeblichen Ablauf der Deponiegenehmigung sind als dos zu qualifizieren, was sie sind, nämlich reine Schutzbehauptungen zur Rechtfertigung eines offensichtlich rechtswidrigen Vorganges, mit dem die beschwerdeführenden Parteien (zum wiederholten Male) zu Handlungen „gezwungen" wurden, die rechtlich nicht geboten waren. Wie kann einer Behörde, die einen Bescheid zum Betrieb einer Deponie ausstellt, die ein Deponieaufsichtsorgan und einen ASV mit der Überprüfung des rechtskonformen Betriebes der Deponie beauftragt, die Verlängerung einer Bankgarantie für diesen Betrieb der Deponie verlangt, neue Abfallarten für die Ablagerung auf dieser Deponie genehmigt und den Austausch von Maschinen für den Betrieb der Deponie bewilligt 4 Jahre lang nicht auffallen, dass diese Deponie vermeintlich nicht mehr betrieben werden darf.
Es wird daher auf die nunmehrigen „rechtfertigenden" Ausführungen der Abfallrechtsbehörde nicht näher eingegangen. Selbst wenn sich der Einbringungszeitraum nicht mit dem Bescheid 2009 verlängert hätte, wäre dies spätestens durch die anderen, genannten Tätigkeiten der Behörde der Fall gewesen.
E Beschwerdeantrag
Aufgrund der dargestellten Sech- und Rechtslage ist der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die beschwerdeführende Partei stellt daher nachstehende
ANTRÄGE
•Die belangte Behörde wolle diese rechtlich unrichtige Entscheidung gemäß § 14 VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung erledigen oder die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorlegen.
Das Verwaltungsgericht wolle im Falle der Vorlage
• gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
•in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie infolge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen;
in eventu
•in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, als festgestellt wird, dass die Einbringung von Abfällen in die Deponie xxx (Gst. Nr. xxx und xxx, KG xxx) auch im Zeitraum vom 5. April 2017 bis zum 29.09.2021 zulässig war.“
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist von nachstehenden entscheidungsrelevantem Sachverhalt ausgegangen:
Mit Antrag vom 30.9.2022 beantragte die xxx und xxx die Feststellung hinsichtlich der Einbringung (Deponierung) von Abfällen in die Bodenaushubdeponie xxx. Dieser Antrag wurde abgewiesen und hat die belangte Behörde amtswegig festgestellt, dass im Zeitraum vom 5.4.2017 bis zum 29.9.2021 die Einbringung (Deponierung) von Abfällen in den Schüttabschnitt III des Bodenaushubkompartiments der genehmigten Bodenaushubdeponie xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 nicht zulässig war.
Der Rechtsvorgängerin der xxx, der xxx wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.10.1996, Zahl: xxx (Schüttabschnitte I und II) iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.12.1996, Zahl: xxx (Schüttabschnitt III) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme der im Betreff bezeichneten Behandlungsanlage (vormals: Bauschuttdeponie) erteilt. Die Einbringung von Abfällen in diese Deponie wurde in diesen Genehmigungsbescheiden sowie in relevanten Folgebescheiden nicht gesondert befristet. Festgehalten wird weiters, dass 1996 die Deponie als Bauschuttdeponie genehmigt wurde. Über die Jahre wurde die Deponieverordnung novelliert und haben sich im Laufe der Jahre die Begrifflichkeiten verändert. Mit Bescheid vom 25.2.2008, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde von Amts wegen die gänzliche Schließung der genehmigten Bodenaushubdeponie xxx, damals Eigentümer xxx, xxx, xxx, angeordnet. Mit Bescheid vom 15.4.2010, Zahl: xxx, wurde seitens der belangten Behörde von Amts wegen festgestellt, welche Abfallarten gemäß der Anlage 5 Z III, der Abfallverzeichnisverordnung BGBl II 2003/570 idgF BGBl II 2005/89 iVm Anhang 1 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl II 2003/618, darstellen.
Im Spruch wird von der genehmigten Bodenaushubdeponie xxx samt Zwischenlagerplatz gesprochen. Mit Schreiben vom 26.8.2009 wurde den Beschwerdeführern vom damaligen xxx die damals geltende Rechtslage mitgeteilt, wobei es davor auch diesbezügliche Gespräche gegeben hat – und wurde ihnen ua. mitgeteilt, dass die Deponieverordnung 2008 am 1. März 2008 in Kraft getreten ist und eine wesentliche Neuerung die Einführung von Deponie(unter)klassen war. Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments gemäß der Deponieverordnung 1996 konnte dieses, sofern die Untergrundanforderungen für Inertabfalldeponien eingehalten werden, am 1. Juli 2009 als Inertabfallkompartiment weiter betreiben. Seitens der vorherigen Deponieinhaberin der xxx wurde keine Anzeige betreffend der Änderung der Deponie(unter)klasse bis zum 1. September 2008 bei der Abfallwirtschaftsbehörde eingebracht und ist die Fallfrist bis zum 1. September 2008 im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 45 Abs. 2 Deponieverordnung 2008 für diese begünstigte Möglichkeit ungenützt verstrichen. Danach war eine Einbringung einer solchen Anzeige nicht mehr möglich. Am 25. Juni 2009 hat eine Besprechung im Beisein des bestellten Deponieaufsichtsorganes und der befassenden Amtssachverständigen stattgefunden und wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage erklärt.
Das Deponieaufsichtsorgan hat in den Jahren 2017 bis 2020 zweimal im Jahr die verfahrensgegenständliche Deponie xxx auf Einhaltung der Bestimmungen des AWG und die darauf beruhenden Verordnungen gesetzmäßig geprüft. 2019 wurde eine neue Abfallart genehmigt und 2021 der Tausch.
Mit Bescheid vom 30.9.2021, Zahl: xxx, ist die Einbringung von Abfällen in den Schüttabschnitt III befristet bis 30.9.2041 abfallrechtlich genehmigt.
Diese Feststellungen stützen sich auf das durchgeführte Beweisverfahren insbesondere den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idgF, darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.
Es ist unbestritten, dass durch die xxx außerhalb der zulässigen erwähnten Frist des § 48 Abs. 1 leg. cit. um fast zwei Jahre zu früh den Antrag vom 25.5.2010 auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes von Abfällen in die genehmigte Bodenaushubdeponie xxx bis zum 31.12.2020 stellte und ihn in der Folge am 15.06.2010 zurückgezogen hat. Frühestens wäre dieser Antrag laut der zitierten gesetzlichen Bestimmung am 4.4.2012 zulässig gewesen.
Der Einbringungszeitraum von Abfällen in den genehmigten Schüttabschnitt III ist ex lege sohin am 4.4.2017 abgelaufen. Soweit nunmehr der Rechtsvertreter ausführt, dass der Zeitraum von 20 Jahren frühestens 2002 mit der erstmaligen Nennung als Bodenaushubdeponie oder wie im Beschwerdeschriftsatz dargestellt ist, erst 2008 mit der Neugenehmigung zu laufen begonnen hat, so kann dem Gesetz dies nicht entnommen werden, zumal bei Betrachtung der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften die Begrifflichkeiten immer wieder gewechselt haben und kann auch nicht dem Gesetz entnommen werden, dass diese Änderungen der Begrifflichkeiten in der Deponieverordnung eine anders lautende Entscheidung hervorrufen, zumal 1996 die Deponie als Bauschuttdeponie genehmigt wurde und es klare Übergangsbestimmungen des AWG und der Deponieverordnung gegeben hat. Rechtzeitig vor Ablauf des 4.4.2017 ist ein Antrag auf Verlängerung der Einbringungsfrist gemäß § 48 Abs. 1 AWG beim Landeshauptmann als Abfallwirtschaftsbehörde nicht eingegangen. Ab da hätten keine Abfälle mehr eingebracht werden dürfen. Mit Bescheid vom 8.10.2009, Zahl: xxx, wurde der Schließungsbescheid vom 25.2.2008, Zahl: xxx widerrufen, jedoch nicht auf Grundlage des § 48 Abs. 1 AWG.
Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Schreiben vom 26.8.2009 darauf hinweist, dass mit diesem Schriftstück die Behörde der Manuduktionspflicht einer unvertretenen Partei nicht nachgekommen ist, wird darauf hingewiesen, dass die Manuduktionspflicht nach § 13 AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht verlangt. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufstellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. VwGH vom 21.3.2017, Ra 2017/22/0013). Soweit der Beschwerdeführer normiert, dass in den Jahren 2017 bis 2020 zweimal im Jahr das Deponieaufsichtsorgan eine Überprüfung vorgenommen hat, wird festgehalten, dass die Behörde gemäß § 62 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle 5 Jahre zu überprüfen hat. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen und die Nachsorge regelmäßig zu überprüfen (§ 63 Abs. 3 AWG 2002). Dies entspricht auch der Bestimmung des § 42 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 – DVO 2008,BGBl II Nr. 39/2008 idgF.
Die Ergebnisse der getätigten Überprüfungen durch dieses bestellte Deponieaufsichtsorgan zusammen mit dem befassten Amtssachverständigen erbrachten das Ergebnis, dass der Betrieb rechtskonform erfolgte. Aufgrund der Anträge der xxx vom 11.7.2021 wurde seitens der belangten Behörde eine Handlungsbedarfsliste erstellt und ua. festgestellt, dass die Frist zur Einbringung von Abfällen in die Deponie gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 bereits mit Ablauf des 4.4.2017 aufgrund des § 48 Abs. 1 AWG 2002 ex lege erloschen ist. Dass die belangte Behörde diesen erloschenen Einbringungszeitraum von Abfällen in die Deponie erst verspätet geahndet hat, kann nicht dazu führen, dass eine ex lege erloschene Genehmigung damit stillschweigend genehmigt wurde.
Gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist die Sicherstellung bei der Behörde grundsätzlich zu hinterlegen und ist diese Sicherstellung laufend wertanzupassen und zu prolongieren, unabhängig von § 48 Abs. 1 AWG 2002.
Zum Tausch einer Maschine, die 2021 genehmigt wurde, wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen genehmigten Zwischenlagerplatz betreiben durfte. Die im Jahre 2019 genehmigte neue Abfallart SN xxx SP xxx wurde bereits mit Bescheid vom 18.5.2012, rechtkräftig 6.6.2012, genehmigt.
Im Übrigen wird in den vorerwähnten Punkten betreffend Maschinentausch, Bankgarantie, neue Abfallart, Überprüfung der Deponie durch das Deponieaufsichtsorgan bzw. die Amtssachverständigen auf die zutreffende ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Zur behaupteten Befangenheit des Verwaltungsorganes, Herrn xxx, wird Nachfolgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass bei der gegenständlichen Deponie grundsätzlich Herr xxx als Sachbearbeiter und Organwalter der Behörde zuständig war und ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die Entscheidung durch den betroffenen Organwalter zumindest den Anschein der Befangenheit, da ein an diesem Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG 1991 haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und im Berufungsverfahren ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 leg. cit. haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Maßgeblich für die Befangenheit ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 16.6.1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (vgl. VwGH 29.11.2000, 98/09/0204).
Alleine daraus, dass Herr xxx bisher möglicherweise Entscheidungen als Behördenorgan getroffen hat, die der Intention der Beschwerdeführerin nicht entsprochen haben, kann nicht zur Befangenheit führen und vor allem kann aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit dies nicht geschlossen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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