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KLVwG-2158-2159/8/2023•LVwG K KLVwG-2158-2159/8/2023
KLVwG-2158-2159/8/2023Tribunale amministrativo regionale18 apr 2024
Abfallwirtschaftsrecht, Lagerung, Tankanhänger, Paneelplatten, Kühlschrank
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.8.2023, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,-- zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe zu 1. vor dem 13.6.2023 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden: ein Kühlgerät, Marke xxx (Klimagas xxx), mit Korrosionsschäden (Schlüsselnummer: xxx), fünf BleiAkkumulatoren (Schlüsselnummer: xxx) und drei Spannring-Metall-Fässer mit einem Fassungsvermögen von jeweils 2001, alle teilweise befüllt mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und bereits korrodiert (Schlüsselnummer: xxx). Weiters habe er zu 2. vor dem 13.6.2023 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Am 13.06.2023 wurde auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx folgender Abfall vorgefunden: ein Fahrzeugteil (Tankanhänger), ca. 3 m3 Paneele aus Rückbaumaßnahmen (Baustellenabfälle), ca. 15 Schalungselemente (Baustellenabfälle), ein Elektro Herd und ein Dunstabzug, Marke xxx.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften zu 1. des § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004 und zu 2. des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004, verletzt, weshalb über ihn zu 1. gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, um Uneinbringlichkeitsfall eine Geldstrafe von € 1.000,-- und zu 2. gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, im Uneinbringlichkeitsfall eine Geldstrafe von € 500,-- verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:
„... Die Beschwerde wird damit begründet, dass die im Straferkenntnis dargestellten Behauptungen der Behörde fachlich und sachlich unrichtig sind und dass die von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht den Tatsachen entsprechen. Das Straferkenntnis ist sohin in rechtlicher, fachlicher und sachlicher Hinsicht unrichtig bzw. rechtswidrig.
Ich stelle daher die Anträge
1. )eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Klagenfurt anzuberaumen
2. )das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. ...“
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Am 30.1.2023 führte die Amtssachverständige für Abfallwirtschaft, xxx, BSc, einen unangekündigten Ortsaugenschein durch. Zuvor hatte der Amtssachverständige, xxx, bereits eine abfallrechtliche Stellungnahme erstellt und wurde diese von der Amtssachverständigen nunmehr überprüft.
In der fachlichen Stellungnahme vom 31.1.2023 hat die Amtssachverständige – aufgrund dieser Überprüfung – Teilflächen eruiert, die von den potentiellen Ablagerungen von Abfällen betroffen sind und diese in einem KAGIS-Ausschnitt farblich umrahmt. Sie hat unter anderem festgestellt:
„...
Lagerfläche 1 (witterungsungeschützt - auf unbefestigtem Boden):
• Altholz, (z.B, Schnittholz, Holzpaletten) morsch, gebrochen - geschätzte Menge ca. 40 m3;
Lagerfläche 2 (witterungsungeschützt- auf unbefestigtem Boden):
•Fahrzeug 1 (identes Fahrzeug wie im Schreiben 27.12.2022, ZI. xxx:
Ein Klein LKW, Marke xxx, Farbe Gelb, Überprüfungsplakette (§ 57aÜberprüfung) nicht vorhanden, letzte Autobahnvignette 1998 u. 1999, massive leichte Karosserie- und Korrosionsschäden (Rost);
•Alteisen, (z.B. Rohre, Bleche, Kessel) stark korrodiert und verformt abgelagert auf und rund um das Fahrzeug 1 (xxx) - geschätzte Menge ca. 40 m3;
•Geschirrspül-Gerät, Marke nicht ersichtlich, stark korrodiert, fehlende Teile, Menge 1 Stk.;
•Kunststoff-Teile: Kunststoff-Boxen, gebrochen abgelagert in Betonring - geschätzte Menge ca. 3 m3;
Lagerfläche 3 (witterungsungeschützt- auf unbefestigtem Boden):
•Altreifen, 3 Stk. Traktor, 1 Stk. PKW, augenscheinlich porös;
•Traktor 1,
Ein Traktor, Marke nicht ersichtlich, Farbe grau, freiliegende Elektronikkabel, Motorabdeckung fehlt, Reifen vorne rechts fehlt;
•Traktor 2,
Ein Traktor. Marke xxx, Farbe rot, fehlender Sitz, verformte Lichtanlage, mit Pflanzen verwachsen;
•Fahrzeug 2:
Ein PKW, Marke xxx. Farbe Silver, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 1/2018 letztgültige KFZ-Kennzeichen xxx, leichte Lack- und Korrosionsschäden (Rost);
•Fahrzeug 3:
Ein PKW, Marke xxx, Farbe Rot, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 9/2019 letztgültige KFZ-Kennzeichen xxx, Motorhaube geöffnet. Lack- und Korrosionsschäden (Rost), Verunreinigungen Fahrzeuginnenraum (z.B. Bierkapseln);
•Fahrzeug 4:
Ein PKW, Marke xxx. Farbe Blau, Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung) mit eingestanztem Fälligkeitstermin 2/2021 letztgültige KFZ-Kennzeichen xxx, Motorhaube geöffnet und mit Holzbrett aufgekeilt, leichte Lackschäden;
•1 Anhänger, Farbe blau, defektes Dach und Fenster, massiv verschmutzt mit Tierkot;
•1 Fahrzeugachse, Korrosionsschäden (Rost),
Lagerfläche 4 (witterungsgeschützt- auf befestigtem Boden):
•Kühlgerät, Marke xxx, Produktaufkleber auf der Geräterückseite:
xxx,
Gefahrenzeichen Flamme inkl. xxx, teilweise Korrosionsschäden (Rost), Gerät wurde nicht geöffnet, Menge 1 Stk.;
•Elektro Herd, Marke nicht ersichtlich, augenscheinlich Verunreinigungen im Innenraum, Menge 1 Stk.;
•Glaskeramik-Kochfeld, Marke xxx, Serien Nr. xxx, beschädigtes Kochfeld, Menge 1 Stk.:
•Dunstabzug, Marke xxx, teilweise Korrosionsschäden (Rost), Menge 1 Stk.;
•Gasflasche, grün, Produktaufkleber: UN 1006 Argon Fa. xxx, nicht befestigt, Ventilschutzkappe, ob sich noch Gas in der Flasche befindet kann augenscheinlich nicht beurteilt werden, 1. Stk. geschätzte Menge - ca. 30-50 I;
•Gasflaschen, blau, grau, grün, keine Produktaufkleber, nicht befestigt, teilweise Ventilschutzkappen, 3. Stk. geschätzte Menge - ca. zwischen
20-30 I;
•Gasflasche, grün, Produktaufkleber: UN 1965 Propan-Gas Fa. xxx, nicht befestigt, keine Ventilschutzkappe, 1. Stk, geschätzte Menge - ca. 11 kg
•Gasflasche, grau, braun, Fa. xxx keine Produktaufkleber, befestigt, Ventilschutzkappe, 2. Stk, geschätzte Menge - ca. 30-50 I;
•Kunststoff-Gebinde, Kanister schwarz, gelb, augenscheinlich befüllt, Kanister wurden nicht geöffnet. 3 Stk. geschätzte Menge - ca. 3-5 I;
•Blei-Akkumulatoren, Funktionsfähigkeit konnte augenscheinlich nicht überprüft werden, keine Polkappen, 4. Stk.;
Zu erwähnen ist, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der Witterung (gefrorener Boden, Schnee) keine eine Gesamteinsicht der Unterböden der Fahrzeuge möglich war. Zudem konnte augenscheinlich nicht beurteilt werden ob sich noch Gas in den Flaschen befinden.
Abschließend ist anzuführen, dass es sich bei den angeführten Mengenangaben der abgelagerten Materialien lediglich um Schätzungen handelt.
Fachliche Beurteilung:
1. Erfüllung des behördlichen Auftrags:
Angesichts des Sachverhalts, dass die gefährlichen und nichtgefährlichen Abfälle (die bereits ausführlich in den vorangegangen Schreiben des ASV Hr. xxx) nach wie vor auf dem Gelände nicht ordnungsgemäß gelagert werden, kann der behördliche Auftrag als nicht erfüllt angesehen werden.
Aufgrund der Tatsache, dass die nicht gefährlichen Abfälle seit über 3 Jahren nicht ordnungsgemäß verbracht wurden, kann die Lagerung als eine illegale Deponierung der Abfälle angesehen werden (Lagerungsdauer über 3 Jahre).
2. Unsachgemäße Lagerung zusätzlicher Abfallarten:
a) Lagerung von Altfahrzeugen
Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums (BMLFUW) zur AltfahrzeugeVO, (Stand April 2005), ist die Abfalleigenschaft für ein Altfahrzeug auf jeden Fall dann als erfüllt anzusehen, wenn seitens des Fahrzeugs die bloße Möglichkeit einer Gefährdung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgelisteten öffentlichen Interessen ausgeht und das Fahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung steht bzw. auch nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in bestimmungsgemäße Verwendung gebracht werden kann.
Die o.a. Fahrzeuge verfügen über keine bzw. keine gültige Überprüfungsplakette (§ 57a-Überprüfung). Folgend ist anzunehmen, dass die Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum keiner Überprüfung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zugezogen wurden. Zudem konnten im Zuge des OA keine Hinweise einer Trockenlegung bzw. Schadstoffentfrachtung festgestellt werden. Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten und eine unmittelbare Gefährdung der Umwelt insbesondere eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden verursachen können.
Aufgrund der möglichen Gefährdung der Umwelt durch austretende Betriebsflüssigkeiten, sind die o.a. Fahrzeuge aus fachlicher Sicht als Altfahrzeuge bzw. Abfall anzusehen.
Im gegenständlichen Fall verfügen die Lagebereiche über keine Genehmigung für die Lagerung von Abfällen sowie über keinen entsprechenden geeigneten Lagerbereich für Altfahrzeuge.
Zudem ist anzuführen, dass durch die vorhersehende Lagerung, das austreten von Betriebsflüssigkeiten nicht verhindert werden kann, bzw. die auf den Abstellflächen anfallenden Niederschlagswässer nicht über eine ordnungsgemäße Reinigungseinrichtung abgeleitet wer können.
Da angenommen wird, dass die Altfahrzeuge weder trockengelegt noch schadstoffentfrachtet sind, handelt es sich dabei gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis um gefährlichen Abfall der SN 35203 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)).
Durch die vorgefundene Lagerung kann eine unmittelbare Gefährdung der Umwelt insbesondere eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden nicht ausgeschlossen werden. Um eine Kontamination des unbefestigten Bodens auszuschließen, ist das Altfahrzeug grundsätzlich entweder
•trocken zu legen,
•nachweislich zu entsorgen oder
•auf entsprechend geeignete Bereiche zu verfrachten.
Dazu ist anzumerken, dass das Trockenlegen eines Fahrzeuges den Entsorgungszeitpunkt lediglich verzögert. Trockengelegte Fahrzeuge sind dennoch innerhalb von drei Jahren ordnungsgemäß zu verbringen.
b) Lagerung von Kühl- und Klimageräten
Bei dem vorgefundenen Kühlgerät kann aufgrund der vorhandenen Rostschäden von keiner bestimmungsgemäßen Verwendung ausgegangen werden. Die nur teilweise witterungschgeschütze Lagerung kann zur weiteren Ausbreitung von Schäden beitragen und führt somit zu keinem Werterhalt des gelagerten Kühlgeräts, daher wird dadurch keine Erhaltungsabsicht sondern eine Entledigungsabsicht angenommen.
Aufgrund des Produktaufklebers kann festgestellt werden, dass der vorgefundene Kühlschank Flüssiggas als Treibmittel beinhaltet. Obwohl die Flüssiggase wie im vorliegenden Fall Propan als umweltfreundliches Kältemittel angesehen werden, ist ein Kühlgerät mit Kältemittel als Propan oder Butan als gefährlicher Abfall der SN 35205 (Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-hältigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)) einzustufen.
Die Lagerung des Kühlgeräts widerspricht den Vorgaben der AbfallbehandlungspflichtenVO 2017 idgF., wonach sämtliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Bauteile unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden müssen. Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von FCKW, H-FKW, H-FCKW, KW oder von anderen Kälte- oder Treibmitteln nach sich ziehen können, verhindert werden.
c) Lagerung von Elektroaltgeräten
Unter Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) fallen jene Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des § 2 AWG 2002 idgF. als Abfall gelten, einschließlich aller ihrer Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind.
Aufgrund der Lagerung der elektrischen Geräte - teilweise nicht witterungsgeschützt sowie dem äußerlichen Zustand - verschmutzt, gebrochen, fehlende Komponenten kann von einer Entledigungsabsicht ausgegangen werden. Angesichts der vorgefundenen Lagerung kann nicht ausgeschlossen werden, dass von den elektrischen Geräten eine unmittelbare Gefährdung der Umwelt, insbesondere eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden ausgehen kann.
Zudem wiederspricht die Lagerung des Elektroaltgeräte den Vorgaben der AbfallbehandlungspflichtenVO 2017 idgF., wonach sämtliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Bauteile unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden müssen.
Gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis sind die elektrischen Geräte als gefährliche Abfall der SN 35201 (elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen) einzustufen.
d) Lagerung von Bleiakkumulatoren
Die vorgefundene Lagerung der Bleiakkumulatoren, ist als nicht geeignete Lagerung, welche eine Freisetzung von Schadstoffen an die Umwelt verhindert, anzusehen. Folgend wird den Zielen und Grundsätzen der AbfallbehandlungspflichtenVO 2017 idgF. Widersprochen, wonach Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Bauteile müssen unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.
Gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis sind die Bleiakkumulatoren als gefährlicher Abfall der SN 35322 (Bleiakkumulatoren) einzustufen.
e) Lagerung von Nicht gefährlichen Abfällen
Bei den aufgelisteten Gegenständen kann aufgrund des augenscheinlichen Zustandes (teilweise gebrochen, beschädigt, morsch) des Alters, bzw. der Lagerung (am Boden gelagert, teilweise kein Witterungsschutz, mit anderen Gegenständen vermischt) von einer Entledigungsabsicht ausgegangen werden.
Gemäß dem geltenden Abfallverzeichnis sind die vorgefundenen Gegenstände folgenden nicht gefährlichen Abfallarten zuzuordnen:
•SN 17202 - Bau und Abbruchholz,
•SN 35103 - Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt,
•SN 35204 - Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen,
•SN 57118 - Kunststoffemballagen und -behältnisse,
•SN 57502 - Altreifen und Altreifenschnitzel;
Eine unmittelbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch die Lagerung der angeführten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle konnte nicht festgestellt werden, diese kann auf längere Sicht betrachtet jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Daher sind sämtliche vorgefundene Abfälle aufgrund des Schutzes der öffentlichen Interessen des AWG 2002 idgF. einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Vorgeschlagene Maßnahmen:
Die gefährlichen Abfälle sind aufgrund des Schutzes der öffentlichen Interessen des AWG 2002 idgF. ehestmöglich (spätestens 3 Monate) nach schriftlicher Aufforderung von dem o.a. Grundstück zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung über einen befugten Abfallsammler und -behandler nachweislich zuzuführen.
Die vorgefundenen nicht gefährlichen Abfälle sind einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen und die Entsorgungsbestätigungen an die Behörde zu übermitteln. Diese Abfälle sollten innerhalb von 12 Monaten nach schriftlicher Aufforderung entsorgt werden.
Der Behörde sind die entsprechenden Entsorgungsbestätigungen vorzulegen. ...“
Mit einer fachlichen Stellungnahme vom 14.6.2023 hat die Amtssachverständige Folgendes erhoben:
„...
Am 13.6.2023 wurde auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx ein unangesagter Ortsaugenschein vorgenommen. Im Zuge des OA waren keine sonstigen Personen anwesend. Folgend wurden die für die Erhebung relevanten Bereiche des Anwesens eigenständig durch die ASV begangen.
Im Zuge des OA konnten am besagten Grundstück folgende Gegenstände abgelagert vorgefunden werden:
•1 Stk. Fahrzeugteil (Tankanhänger),
•ca. 3 m3 Paneele aus Rückbaumaßnahmen (Baustellenabfälle),
•ca. 15 Stk. Schalungselemente (Baustellenabfälle);
Elektroaltgeräte:
•Elektro Herd, Marke nicht ersichtlich, augenscheinlich Verunreinigungen im Innenraum, Menge 1 Stk.,
•Dunstabzug, Marke xxx, teilweise Korrosionsschäden (Rost),
Menge 1 Stk.;
Kühl- und Klimageräte:
•Kühlgerät, Marke xxx, Produktaufkleber auf der Geräterückseite:
LG ND45NAEM, Gefahrenzeichen Flamme inkl, xxx, teilweise Korrosionsschäden (Rost), Gerät wurde nicht geöffnet, Menge 1 Stk.;
Bleiakkumulatoren:
•Blei-Akkumulatoren, Funktionsfähigkeit konnte augenscheinlich nicht überprüft werden, keine Polkappen. 5. Stk.;
Des Weiteren wurden im Lagerbereich 4 (siehe Schreiben xxx) nicht witterungsgeschützt und auf unbefestigten Boden folgende Gegenstände gelagert vorgefunden:
•Spannring-Metall-Fässer, 1 x xxx, 1 x xxx,
1 x keine Produktetikette, teilweise korrodiert (rostig) vermutlich befüllt, - Originalfüllmenge jeweils 200 I, (insgesamt 3 Stk.);
Anzuführen ist, dass aus Sicherheitsgründen keines der Fässer geöffnet wurde. Sämtliche o.a. Vermutungen über den Füllstand der Fässer, beruhen darauf, dass die Fässer leicht angehoben wurden, dabei waren Inhalte spürbar und hörbar.
Sämtliche im Schreiben xxx datiert mit 31.01.2023 eruierten Fahrzeuge, wurden im Zuge des OA nicht vorgefunden.
Im Hinblick auf die Gasflaschen kann davon ausgegangen werden, dass diese bei einer ordnungsgemäßen Lagerung einer Verwendung zugeführt werden können.
Des Weiteren wurden in Lagerbereich 4 vermutlich in Verwendung stehende Betriebsmittel (z.B. Getriebeöl, Motoröl) in befüllten Kanistern von 20-25 I vorgefunden.
Fachliche Beurteilung:
1. Unsachgemäße Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten:
Bei den vorgefundenen Spannring-Fässern, ist aufgrund der vorhandenen Produktetiketten, anzunehmen, dass es sich bei den Inhalten um wassergefährdende Flüssigkeiten handelt. Bei den nicht etikettierten Spannring-Fässern. kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese mit wassergefährdenden Flüssigkeiten befüllt sind.
Aufgrund der nicht flüssigkeitsdichten Beschaffung des Bodens, können aus den Spannring-Fässern etwaige Flüssigkeits-Austritte nicht zurückgehalten oder abgetrennt werden und können somit in den Boden gelangen.
In diesem Falle ist festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten jeweils witterungsgeschützt und in bzw. über einer Auffangvorrichtung bzw. in einem geeigneten Zwischenlagerbereich zu erfolgen hat.
Die vorgefundene Zwischenlagerung (im Falle von wassergefährdenden Flüssigkeiten) entspricht keinesfalls dem Stand der Technik. Eine sofortige ordnungsgemäße Entsorgung bzw. zwischenzeitliche Verbringung in einen geeigneten Lagerbereich wäre daher dringend erforderlich.
Vorgeschlagene Maßnahmen:
Die gefährlichen Abfälle sind aufgrund des Schutzes der öffentlichen Interessen des AWG 2002 ehestmöglich (spätestens 6 Monate) nach schriftlicher Aufforderung von dem o.a. Grundstücke zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung über einen befugten Abfallsammler und -behandler nachweislich zuzuführen.
Die vorgefundenen nicht gefährlichen Abfälle sind einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen und die Entsorgungsbestätigungen an die Behörde zu übermitteln. Diese Abfälle sollten innerhalb von 12 Monaten nach schriftlicher Aufforderung entsorgt werden
Der Behörde sind die entsprechenden Entsorgungsbestätigungen vorzulegen.
Abschließend wird der befassten Behörde vorgeschlagen, eine ordnungsgemäße Lagerung (witterungsgeschützt) der in Verwendung stehenden Betriebsmittel vorzuschreiben.
Nachfolgend sind die Abbildungen (erstellt im Zuge des OA am 13.06.2023) der abgelagerten Abfälle auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx ersichtlich:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_2158_2159_8_2023_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240418_KLVwG_2158_2159_8_2023_00/image002.jpg.“
Aufgrund dieser Stellungnahmen erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung verweist der Beschwerdeführer auf eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.10.2017, Zahl: xxx, und führt aus, dass es sich bei den in Punkt 1. im Straferkenntnis genannten Blei-Akkumulatoren um eine temporäre Lagerung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln im Nahbereich handelt. Das Kühlgerät sei funktionsfähig gewesen. Die Metallfässer vor Ort waren offen, bis auf zwei, und hatte ein Fass Kondenswasser als Inhalt. Zu den im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis genannten Dingen führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich ebenfalls um Dinge gehandelt hat, die mit dem vorerwähnten Bescheid aus 2017 seiner Meinung nach bewilligt waren. Durch den Tankanhänger werden Tiere auf der Weide mit Wasser versorgt. Die Amtssachverständige für Abfallwirtschaft führte ergänzend aus, dass Betriebsmittel von ihr nie beanstandet wurden. Der Beschwerdeführer wurde nur dahingehend ermahnt, wie er sie korrekt lagern soll. Das Kühlgerät ist – wie auch auf den Fotos ersichtlich – stark korrodiert. Die Bleiakkumulatoren waren „wild durcheinander“ im Freien ungeschützt gelagert. Der Tankanhänger war – aufgrund seines Aussehens – nicht funktionsfähig. Dies konnte auch auf den in der Verhandlung in Augenschein genommenen Fotos ersehen werden. Die Bauteile, Paneele usw. wurden schon vom Amtssachverständigen xxx beanstandet und sind nach Meinung der Amtssachverständigen diese Paneele nicht mehr einzubauen. Das Dämmmaterial ist beschädigt. Der Elektroherd und das Kühlgerät weisen Schäden auf und ist der Kompressor bzw. der Antrieb extrem verschmutzt. Die Amtssachverständige hat im Zuge der Amtshandlung das „xxx“-Fass nach vorne gedrückt und war zu hören, dass Flüssigkeit darin enthalten ist. Die Produktetikette „Kühlschmierstoff xxx“ ist am Fass laut Foto ersichtlich. Die Bleiakkumulatoren waren nicht im überdachten Bereich und standen auf einer Betonplatte mit anderen Dingen gemeinsam. Die Fässer waren augenscheinlich korrodiert und hat die Amtssachverständige die Fässer aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet. Der Kühlschrank war – aufgrund der Lagerung und der deutlich ersichtlichen Korrosionsschäden rechts und links - nicht funktionsfähig bzw. konnte nicht ausgeschlossen werden, dass vom Gerät eine Umweltgefahr ausgeht. Der Tankwagen war aufgrund der massiven Dellen und Einbuchtungen nicht mehr zu gebrauchen, die Räder von Unkraut überwuchert.
Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von € 980,--, an Vermögen eine Landwirtschaft in der Größe von ca. 5 Hektar und Schulden in der Höhe von ca. € 160.000,-- sowie keine Sorgepflichten. Zur Tatzeit war er verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt.
Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren.
Die Amtssachverständige für Abfallwirtschaft hat in der Verhandlung vom 26.1.2024 angegeben, dass sie einen Ortsaugenschein am Anwesen des Beschwerdeführers durchgeführt hat und hat sie die Stellungnahme vom 31.1.2023 erstellt, des Weiteren auch die Stellungnahme vom 14.6.2023. Weiters hat sie zahlreiche Lichtbilder in der Verhandlung vorgelegt, auf denen die beanstandeten Geräte bzw. Teile zweifelsfrei ersichtlich sind. Ihre Angaben waren glaubhaft und nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer ihre Angaben – untermauert durch die Lichtbilder – nicht entkräften können.
Soweit der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge hinsichtlich eines Sachverständigen-Gutachtens betreffend der Paneelplatten, des Tankwagens und der Funktionsfähigkeit des Kühlschrankes beantragt hat, wird darauf verwiesen, dass die Sachverständige klar und zweifelsfrei dargestellt hat, wie sie die Paneele, den Tankwagen und den Kühlschrank vorgefunden hat und ist diesbezüglich ihren Angaben zu folgen.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 leg. cit. begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 850,-- bis € 41.200,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200,-- bedroht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 leg. cit. begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis € 4.500,--, bei Unternehmen bis € 500,-- Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis € 50.000,-- und bei Unternehmen über € 500,-- Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis € 100.000,-- zu bestrafen, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.
Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 leg. cit., auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume (VwGH 24.7.2014, 2012/07/0129). § 15 Abs. 3 AWG 2002 stellt betreffend die Lagerung von Abfällen nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern ein aktives Tun unter Strafe; die Übertretung stellt daher kein Dauerdelikt, sondern ein Begehungsdelikt dar und ist die Tatzeit durch den Begehungszeitraum oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294). Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 liegt nur dann vor, wenn eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorliegt, die weder in einer genehmigten Anlage noch an vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2021/05/0132). Der Beschwerdeführer hat am 13.6.2023 auf seinem Grundstück die im Straferkenntnis angeführten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle gelagert, obwohl es sich weder um eine hiefür genehmigte Anlage oder einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort handelt.
Er hat daher den objektiven Tatbestand des § 15 Abs. 3 AWG 2002 verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft, daher ist ihm auch die Übertretung subjektiv vorzuwerfen. Auch aus dem Blickwinkel, dass über einen längeren Zeitraum mehrere Überprüfungen stattgefunden haben und er die vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. die vollständige Entsorgung nicht durchgeführt hat, ist ihm zumindest bedingter Vorsatz zur Last zu legen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens zu erfolgen. Die verletzten Rechtsvorschriften bezwecken den Schutz der Umwelt und die Gewährleistung der Gesundheit von Menschen. Es handelt sich hiebei um bedeutsame Rechtsgüter. Ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen erscheint die verhängte Strafe angemessen und besteht – wie die belangte Behörde bereits ausführt – eine Art Umrechnungsschlüssel von Geld- und Freiheitsstrafen nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind einer separaten Messung unterzogen und erscheint diese gesetzmäßig.
Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend war zu werten, dass bereits eine rechtskräftige Vormerkung vorliegt. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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