LVwG K KLVwG-245/5/2024

KLVwG-245/5/2024Tribunale amministrativo regionale22 mar 2024

Regest

Verkehrsrecht, Autobahn, Geschwindigkeitsübertretung, Radarmessung, Navigationssystem

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-245/5/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.245.5.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, xxx, Tschechische Republik, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.12.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten (fortan: belangte Behörde) vom 27.12.2023, Zahl: xxx, wurde xxx (fortan: Beschwerdeführer) wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:09.07.2023, 13:52 Uhr

Ort:xxx, xxxautobahn, xxx, xxx, xxx, Richtung xxx

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: xxx (CZ)

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführt:

„Zwar sei er am 9. Juli 2023 gegen 14 Uhr auf der xxx unterwegs gewesen. Nachdem ich die Navigation überprüft habe, kann ich mit gutem Gewissen sagen, dass ich die Geschwindigkeitsbegrenzung unter 100 km/h in dem angegebenen Abschnitt ordnungsgemäß eingehalten habe.

In dem von Ihnen übermittelten Strafbescheid befindet sich lediglich eine Mitteilung darüber, dass ich eine Straftat begangen habe, kein Beweis für die Begehung einer Straftat, beispielsweise ein Foto vom Tatort inklusive Daten (Ort, Zeit, Geschwindigkeit und alles Erforderliche). eine Kennung, wie sie bei der Anzeige einer Straftat üblich ist.

Ich glaube, dass es lediglich eine Verwechslung meines Autos mit dem des möglichen wahren Täters gab, was im Wesentlichen der Grund für meinen Einwand ist.

xxx 06.12.2023

xxx

xxx

xxx

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2023 um 13:52 Uhr in xxx, xxxautobahn, xxx, xxx, in Richtung xxx mit dem PKW mit dem Kennzeichen xxx (CZ) die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem geeichten Radargerät Multanova MUVR 6F mit der Nr. xxx gemessen.

Dem Beschwerdeführer wurden nachweislich mit E-Mail der belangten Behörde vom 07.12.2023 die maßgeblichen Radarfotos übermittelt. Auf den Radarfotos ist das konkrete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx (CZ), das die Type des Radargeräts, das Datum, die Uhrzeit und die gemessene Geschwindigkeit erkennbar.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zahl: xxx.

Aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde geht nachweislich hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde die bezughabenden Lichtbilder im Wege des Parteiengehörs übermittelt bekommen hat. Auf diesen Lichtbildern ist klar erkennbar, dass es sich um das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx (CZ) handelte. Auf einem Lichtbild ist weiters der konkrete Tatzeitpunkt, sprich genauer Tag, genaue Uhrzeit sowie die gemessene Geschwindigkeit und das konkrete Radargerät dargestellt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht abgestritten, dass er dieses Fahrzeug mit dem oben angeführten Kennzeichen gelenkt hat. Das Vorbringen, dass der Strafbescheid kein Nachweis für die Begehung einer Straftat, wie beispielsweise ein Foto vom Tatort inklusive Daten (Ort, Zeit, Geschwindigkeit und alles Erforderliche) eine Kennung, wie es bei der Anzeige einer Straftat üblich ist, darstelle, stellt kein begründetes Vorbringen dar. Dies bereits aus dem Grund nicht, weil zuvor im behördlichen Ermittlungsverfahren dem Beschwerdeführer nachweislich die oben beschriebenen Lichtbilder übermittelt worden sind. Gleiches gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es lediglich eine Verwechslung seines Fahrzeuges mit einem möglichen anderen Täter gab, ist im gegenständlichen Fall nicht zielführend, zumal auf den oben genannten Lichtbildern unzweifelhaft hervorgeht, dass es sich um das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx (CZ) handelte. Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer nie bestritten, dass er Lenker dieses Fahrzeuges am gegenständlichen Tatort zum gegenständlichen Tatzeitpunkt gewesen ist.

Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sein Navigationssystem (offenbar nachträglich) überprüft habe und er daher in gegenständlichen Abschnitt nicht die Geschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, wurde bloß behauptet. Einen entsprechenden Nachweis, also das Ergebnis seiner „Überprüfung“, dass sein Navigationssystem zum Tatzeitpunkt und zum Tatort keine Überschreitung der Geschwindigkeit von 100 km/h angezeigt hatte, wurde nicht vorgelegt.

IV.Rechtliche Grundlagen:

§ 52 lit. a Z 10 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

[…]

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[…]

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240322_KLVwG_245_5_2024_00/image001.png

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

[…]

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

§ 99 Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Erkenntnisse

§ 50 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

V.Rechtliche Beurteilung:

1.

Gemäß § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung – erlaubte Höchstgeschwindigkeit“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit der Stundenkilometeranzahl, welche im Zeichen angegeben ist, ab diesem Ort des Zeichens verboten ist.

Es wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass am gegenständlichen Tatort zur gegenständlichen Tatzeit die höchstzulässige Geschwindigkeit mit 100 km/h verordnet war. Das gegenständliche Vorschriftszeichen zeigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h an. Ebenfalls nicht bestritten wurde die in der Begründung angeführten Tatsache, dass das verwendete mobile Radarmessgerät Multanova MUVR 6F geeicht war.

Es wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde durchgeführt. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ihm nachweislich die erforderlichen Lichtbilder zur Verfügung gestellt wurden.

Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2023 um 13:52 Uhr in xxx, xxxautobahn, xxx, xxx, in Richtung xxx den PKW mit dem Kennzeichen xxx (CZ) gelenkt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten und damit den objektiven Tatbestand des § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 erfüllt.

2.

Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat, zumal der Beschwerdeführer die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf jeden Fall hätte wahrnehmen und die höchstzulässige Geschwindigkeit hätte einhalten müssen und damit nicht überschreiten dürfen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich jedenfalls fahrlässig gehandelt.

3.

Zur Strafbemessung:

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nach den in § 19 VStG festgelegten objektiven und subjektiven Kriterien zu erfolgen hat.

Das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsübertretung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gemäß § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Geschwindigkeit an die für die Beschränkung maßgebenden Umstände anpassen. Der Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Norm ist daher die Verkehrssicherheit. Die übertretene Norm schützt die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit sowie insbesondere das Leben von Verkehrsteilnehmern.

Der Beschwerdeführer hat gegenständlich die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten. Überhöhte Geschwindigkeiten sind immer wieder die Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle mit Verletzten und Toten. Dies ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Inneres veröffentlichten Verkehrsstatistik für das Jahr 2023. Daraus geht hervor, dass 2023 396 Verkehrstote auf Österreichs Straßen zu verzeichnen waren und als vermutlich zweithäufigste Hauptunfallursache der tödlichen Verkehrsunfallfälle die nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit (25,6 %) ist. Der Beschwerdeführer hat durch die Überschreitung der Geschwindigkeit die als bedeutend einzustufende Verkehrssicherheit gefährdet.

Weiters ist als nachteilige Folge der Tat anzuführen, dass durch stark vermehrten CO2- sowie Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entstanden ist (vgl. VwGH 15.11.1989, 89/03/0278).

Mangels Vorliegen einer unbedeutenden Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor.

Die belangte Behörde hat bei einem Strafrahmen von bis zu € 726,-- eine Geldstrafe in Höhe von € 60,-- verhängt. Dabei wird der Strafrahmen zu ca. 8 % ausgeschöpft. Gleiches gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe.

Selbst bei Vorliegen ungünstigster bzw. unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse – die belangte Behörde hat durchschnittliche Einkommensverhältnisse angenommen – ist die Strafhöhe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist die Verhängung einer Strafe grundsätzlich nicht unzulässig. Die Verhängung einer Geldstrafe ist selbst dann gerechtfertigt, wenn dieser kein Einkommen bezieht (VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe steht auch der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen (VwGH vom 25.09.1992, 92/09/0017).

Als strafmildernd wird gegenständlich die Unbescholtenheit angenommen. Straferschwerend ist nichts zu werten.

Aus spezialpräventiver Sicht ist es geboten, dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Höhe der Strafe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen geboten sowie gleichzeitig ausreichend, um zukünftig Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind € 12,--, auszusprechen.

Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen, weil mit angefochtenem Erkenntnis keine € 500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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