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KLVwG-374/49/2023•LVwG K KLVwG-374/49/2023
KLVwG-374/49/2023Tribunale amministrativo regionale21 mar 2024
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Subjektiv-öffentliche Rechte, Nachbar
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister xxx vom 24.1.2023, xxx, womit der im damaligen Zeitpunkt als Bauwerberin auftretenden xxxGmbH – nunmehr xxx GmbH, xxx – rechtsfreundlich vertreten durch xxx GmbH, xxx, die Baubewilligung für die Neuerrichtung einer Wohnanlage mit acht Wohneinheiten samt Tiefgarage und Neuerrichtung einer Pergola sowie Neuerrichtung von Stützmauern erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.3.2024 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als die der mit dem Bescheid der Baubehörde Bürgermeister xxx vom 24.1.2023, xxx, erteilten Baubewilligung zugrundeliegenden Pläne durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten und mit dem Genehmigungsstempel des Landesverwaltungsgericht Kärnten versehenen nachstehend angeführten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen ersetzt werden:
Erläuterndes Begleitschreiben zur Austauschplanung vom 30.8.2023, verfasst von xxx
Baubeschreibung (Austausch, 28.8.2023), verfasst von xxx
Einreichung – Austauschplan. xxx Lageplan Stadtplanung. Lageplan Infrastruktur. Indexdatum 28.8.2023, Index 01, Plannummer xxx, verfasst von xxx
Einreichung – Austauschplan. xxx Lageplan Stadtplanung. (Dokumentation der Änderungen). Indexdatum 28.8.2023, Index 01, Plannummer xxx Lageplan Stadtplanung_Austauschplan (Dokumentation), verfasst von xxx
Einreichung – Austauschplan. xxx Ansichten Haus T1. Indexdatum 28.8.2023, Index 01, Plannummer xxx Ansichten Haus T1_Austauschplan, verfasst von xxx
Einreichung – Austauschplan. xxx Ansichten Haus T2. Indexdatum 28.8.2023, Index 01, Plannummer xxx Ansichten Haus T2_Austauschplan, verfasst von xxx
Einreichung – Austauschplan. xxx Ansichten Haus T3. Indexdatum 28.8.2023, Index 01, Plannummer xxx Ansichten Haus T3_Austauschplan, verfasst von xxx
Einreichung – Ergänzung. xxx Gesamtansicht Süden, Strukturplan. Indexdatum 15.10.2023, Index 00, Plannummer xxx Gesamtansicht Süden, verfasst von xxx
GFZ Berechnung. xxx Indexdatum 28.8.2023, Index 2, Plannummer xxx GFZ Berechnung_Austauschplan, verfasst von xxx
Die oben angeführten Pläne ersetzen von den dem Bescheid der Baubehörde Bürgermeister xxx vom 24.1.2023, xxx, zugrunde gelegten genehmigten Plänen, Berechnungen und Beschreibungen bloß die nachstehend näher bezeichneten Pläne:
-Einreichung. xxx Ansichten Haus T1. Indexdatum 28.2.2022, Index 00, Plannummer xxx Ansichten Haus T1, verfasst von xxx
-Einreichung. xxx Ansichten Haus T2. Indexdatum 28.2.2022, Index 00, Plannummer xxx Ansichten Haus T2, verfasst von xxx
-Einreichung. xxx Ansichten Haus T3. Indexdatum 28.2.2022, Index 00, Plannummer xxx Ansichten Haus T3, verfasst von xxx
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid aufrecht.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Im baubehördlichen Ermittlungsverfahren wurde das Vorprüfungsverfahren nach § 17 K-BO 1996 durchgeführt, eine verkehrstechnische Stellungnahme der xxxGmbH vom 14.2.2022 in das Verfahren eingebracht, eine medizinische Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes xxx und eine fachliche Stellungnahme der Abt. xxx des xxx zum Ortsbild eingeholt.
Im baubehördlichen Ermittlungsverfahren wurde die Bauverhandlung für 29.9.2022 für das Bauvorhaben „Neuerrichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten samt Tiefgarage, Neuerrichtung eines Nebengebäudes und Neuerrichtung von Stützmauern“ (im Folgenden als „Bauvorhaben“ bezeichnet) durch Anschlag an der Amtstafel (Anschlag am 21.9.2022, Abnahme am 30.9.2022) und durch postalische Zustellung jeweils an die Anrainer kundgemacht.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) ist mit xxx jeweils Hälfteeigentümer des Gst. xxx, KG xxx. In der OZ xxx im baubehördlichen Akt ist die E-Mailkorrespondenz zwischen xxx für sich und den BF [Anm: nach der Grußformel schließen die E-Mails jeweils mit „xxx und xxx“] und der belangten Behörde einliegend:
2.1. Aus der E-Mailkorrespondenz zwischen xxx für sich und dem BF mit der Baubehörde geht hervor, dass xxx und der BF „wie soeben telefonisch besprochen“ mit E-Mail vom Freitag 23.9.2022 mitteilten, dass sie die Ladung für die sechs Tage später am Donnerstag 29.9.2022 anberaumte Bauverhandlung erst am Donnerstag 22.9.2022 erhalten habe und begehrte sie im eigenen Namen und im Namen des BF die Verschiebung der Bauverhandlung, da sie beide bis zum Verhandlungstag aus beruflichen Gründen der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Pläne benommen wären.
2.2. Aus der OZ xxx im baubehördlichen Akt geht hervor, dass die Baubehörde mit EMail vom gleichen Tage unter Bezugnahme auf ein soeben geführtes Telefonat („wie soeben telefonisch besprochen“) replizierte: xxx teilte mit, dass die Bauverhandlung nicht verschoben werde, sondern „allenfalls (falls die Frist nachweislich zu kurz war) die Frist zur Stellungnahme Ihrerseits um mindestens eine Woche verlängert“ werde.
2.3. xxx rügte für sich und den nunmehrigen BF unter Bezugnahme auf § 41 Abs 2 AVG die kurze Vorbereitungszeit und wiederholte den Vertagungsantrag indem sie begehrte, die Verhandlung um zumindest zwei Wochen zu vertagen.
2.4. Die Baubehörde teilte am Tag vor der Verhandlung mit, dass diese wie anberaumt durchgeführt werde und – unter Angabe von Telefonnummer und E-Mailadresse des zuständigen Architekten – der Architekt von der Bauwerberin angeboten habe, xxx und den BF das Projekt persönlich zu erläutern. Die Frist für eine allfällige Stellungnahme wurde xxx und dem BF „bis einschließlich Montag den 10.10.2022 erstreckt“.
Die mündliche Verhandlung wurde nicht verlegt und in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
3. Am 10.10.2022 langte per E-Mail der rechtsfreundliche Schriftsatz der Rechtsvertreterin xxx mit den Einwendungen des BF bei der Behörde ein (OZ xxx im baubehördlichen Akt). Darin wurde moniert, dass das Bauvorhaben a) unzulässige Immissionen (Licht, Lärm und Geruch) und das ortsübliche Maß überschreite und b) Gesundheitsgefährdung der Anrainer mit sich bringe. Unter „c)“ wurden „Einwendungen zu der Bebauungsweise, der Lage des Bauvorhabens sowie der Bebauungshöhe des Projekts“ vorgebracht.
Unter a) wurde bemängelt, dass anstelle der 16 KFZ-Stellplätze und drei Doppel-Motorradabstellplätze in der Tiefgarage und zwei Stellplätze oberirdisch bloß 14 Stellplätze erforderlich wären. Die Tiefgaragenzufahrt befinde sich direkt vor dem Haus des BF auf Höhe des straßenseitig situierten Schlafzimmers des BF. Durch die Lage der Tiefgarage käme es zu einer das ortsübliche Ausmaß überschreitenden und somit unzulässigen Lichtimmission, was das (Ein-)Schlafen verunmögliche, wodurch a la longue die Gefahr psychischer und physischer Leiden beim BF bestehen würde. Zur „Ortsüblichkeit“ wurde ausgeführt, dass es sich beim xxx-Weg um einen ruhigen Wohncharakter mit ausnahmslos Einfamilienhäusern mit geringem Verkehrsaufkommen und geringer Lärmentwicklung handle und durch die Tiefgarage das Lärmaufkommen das ortsübliche Maß übersteigen und damit unzulässige Lärmimmissionen mit sich bringen würde. Es bedürfe eines Sachverständigengutachtens zum Thema Immissionsbelastung, auch die Klimaanlage der Wohnungen würde zu ortsunüblichen Immissionen beitragen und der Müllraum im Bereich der Tiefgarage würde ebenso Lärm- und Geruchsimmissionen mit sich bringen.
Unter b) wurde vorgebracht, dass die Gesundheit des BF geschädigt werde und dazu auf § 23 Abs 3 lit h) K-BO 1996 hingewiesen.
Unter c) wurde vorgebracht, dass die Gefahr der Überschwemmung bestehe und durch die Errichtung der Tiefgarage es zu Flächenverdrängung käme, sodass Wasser nicht mehr abfließen könne und daher ein Gutachten eines weiteren unabhängigen (Bau-/hydrogeologischen) Sachverständigen beantragt wurde, welcher die Überschwemmungsgefahr für die Liegenschaft des Anrainers durch das Bauvorhaben beurteilen solle.
Unter d) wurden auch Einwendungen iSd § 23 Abs 3 lit a), b), d) und f) K-BO 1996 erhoben und zu Höhe und Umfang auf das erhaltenswerte Ortsbild hingewiesen und ausgeführt, das Bauvorhaben entspreche nicht dem bisherigen erhaltenswerten Ortsbild. Die geringe Fahrbahnbreite des xxx-Weges im Abschnitt der Liegenschaft des BF wurde mit dem Hinweis auf die baubehördlich eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme vom 14.2.2022 als „in keinster Weise vertretbar“ beschrieben, da durch das Bauvorhaben „die Begegnungsbreite von 4,50 m auf teilweise 4,27 m eingeschränkt“ werde und wurde mit Hinblick auf Fußgänger und Radfahrer vorgebracht, dass der xxx-Weg über keine Gehsteige oder Fahrradstreifen zur Sicherheit von von PKWs verschiedenen Verkehrsteilnehmern verfügen würde. Laut Messungen des BF habe die Fahrbahnbreite ohne Entwässerungsrinne 3,90 m und würde die Aus- und Einfahrt der Tiefgarage den Anrainerverkehr beeinträchtigen. Überdies würde es zu massigen unnötigen Verkehrsbehinderungen und Lärmaufkommen während der Bauphase dieses Bauvorhabens kommen.
Die Schattenpunkte der Tiefgarageneinfahrt kämen am öffentlichen Grund xxx-Weg zu liegen und wurde zur Fluchtlinie der Einfamilienhäuser aller übrigen Anrainer des xxx-Weges ausgeführt.
4. Die Baubehörde Bürgermeister xxx erteilte der im damaligen Zeitpunkt als Bauwerberin auftretenden xxxGmbH – nunmehr xxx GmbH, FN xxx – rechtsfreundlich vertreten durch xxx GmbH, (nunmehr mitbeteiligte Partei, im Folgenden als „mP“ bezeichnet) mit Bescheid vom 24.1.2023, xxx, die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neuerrichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten samt Tiefgarage, Neuerrichtung eines Nebengebäudes und Neuerrichtung von Stützmauern“ in xxx, xxx, auf dem Gst. xxx in der KG xxx. Zu den Einwendungen des BF wird darin auf S. 8 ff. ausgeführt.
5. Gegen den unter I.4. bezeichneten Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 28.2.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Kern wird darin vorgebracht, dass das Bauvorhaben der Flächenwidmungsplan- und der Bebauungsplanverordnung widerspreche, die Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) Flächen unter dem Dach der Baukörper T1 und T3 nicht richtig berücksichtige, die GFZ rechnerisch unrichtig sei und das Bauvorhaben die maximal zulässige GFZ überschreite. Weiters wurden die Baulinien der Baukörper T2 und T3 und die Verbringung von Niederschlagswässern der Dächer und befestigten Flächen bemängelt. Die Beschwerde führt weiters zu Tierarten, welche sich auf dem Baugrundstück aufhalten, aus und übermittelte dazu Lichtbilder. Die Beschwerde führt zu vom Bauvorhaben ausgehende Lärmemissionen, zum Verkehr und zu der Fahrbahnbreite auf der südwestlichen Seite des Grundstücks und der Ausfahrtsstelle der Tiefgarage aus. Mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung bei Neuschaffung von öffentlichen Verkehrswegen wird die Straßenbreite an geplanter Tiefgaragenausfahrt bemängelt und eine Zunahme der Fahrzeugdichte an dieser Stelle ins Treffen geführt. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dem Bauvorhaben in der geplanten und eingereichten Form die Baubewilligung versagt werde.
6. Der bezughabende Fremdakt (behördlicher Bauakt) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 13.3.2023 ein.
7. Da dem Landesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen beigegeben sind, wurde xxx vom xxx, Abteilung xxx – Unterabteilung xxx, gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG als Sachverständiger für das gegenständliche Verfahren beigezogen. Es wurde ihm der Gutachtensauftrag vom 22.5.2023 (OZ 2) übermittelt und wurden ihm der baubehördliche Gesamtakt, worin auch die baubehördlich genehmigten Pläne einliegen, sowie der Beschwerdeschriftsatz zur Verfügung gestellt.
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag:
„1) Im Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen werden Einwendungen zur Verbringung der Niederschlagswässer und zur vom Parkplatz und der Tiefgarage ausgehenden Lärmsituation vorgebracht, weiters Einwendungen zur Fahrbahnbreite und wird eine Zunahme des Verkehrs moniert sowie Einwendungen zu seltenen Tierarten auf dem Baugrundstück erhoben.
2)Überdies wird mit der Beschwerde ein Verstoß gegen die Flächenwidmungs- und BebauungsplanVO, vorgebracht mit dem Hinweis, dass die GFZ unrichtig berechnet und überschritten worden sei sowie wird der Verlauf der Baulinien der projektierten Baukörper beanstandet.
Es wird daher erbeten, aus fachlicher Sicht zu den oben unter 2) genannten Beschwerdevorbringen ein schriftliches Gutachten zu erstatten.“
8. Am 10.8.2023 langte das bautechnische Gutachten des xxx vom 4.8.2023, xxx, (OZ 5) beim Landesverwaltungsgericht ein und wurde dieses am 10.8.2023 mit OZ 6 in das Parteiengehör übermittelt.
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachten vom 4.8.2023:
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9. Zum Gutachten des ASV xxx (OZ 5) langten die Stellungnahmen der mP und des BF ein.
9.1. Mit Schriftsatz vom 30.8.2023 nahm die mP Stellung. Sie gab an, das Gutachten zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und ergäbe sich aus dem Gutachten, dass die maximal zulässige GFZ von 0,65 nicht überschritten werde.
Der ASV habe zum Verlauf der Baulinien ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben – sofern zur öffentlichen Verkehrsfläche xxx-Weg überhaupt [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] ein Baulinienabstand gelte, zwar die Baulineinüberschreitung entlang der südseitigen Grundstücksgrenze gegeben sei, durch diese aber keine die öffentlichen Interessen in negativer Weise berührenden Auswirkungen [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] zu erwarten seien. Da sich der Baulinienabstand von 3,00 m nach dem auch vom ASV in seinem Gutachten (OZ 5) angeführten § 4 Abs 4 KBPVO entlang öffentlicher Verkehrsflächen insoweit verringert, als öffentliche Interessen dies zulassen, liegt somit in Wahrheit gar keine Baulinienüberschreitung [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] vor und stehe auf Basis des Gutachtens (OZ 5) fest, dass das Bauvorhaben den BF nicht in seinen öffentlich-rechtlichen Anrainerrechten nach § 23 Abs 3 K-BO 1996 verletze.
In der Stellungnahme wird weiters vorgebracht, dass der ASV zur GFZ-Berechnung und zu den Abstandsdarstellungen „einige kleinere Fehler in den geprüften Einreichunterlagen entdeckt“ habe, diese Fehler zwar nicht auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens einwirken, aber der Ordnung halber die betroffenen Einreichunterlagen noch einmal entsprechend den Vorgaben des ASV überarbeitet wurden.
Es folgt ein Auszug aus der Stellungnahme:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image022.png /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image023.png
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9.1.1. Diese Pläne langten in Papierform in schwarzen Ordnern (3 Parien) mit der Ordnerbeschriftung „xxx. GZ: KLVwG-374/6/2023. Beschwerdeverfahren. Stellungnahme. Adaptierte Unterlagen. xxx“ beim Landesverwaltungsgericht ein.
9.2. Mit Schriftsatz vom 31.8.2023 nahm der BF Stellung. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass das Gutachten (OZ 5) eindrucksvoll das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Bauvorhaben nicht den Bauvorschriften entspreche, stütze. Das Gutachten stelle auf S. 7 „große Abweichungen zu den Bestimmungen der KBPVO“ zu den den Häusern 1 und 2 vorgelagerten Terrassen fest und sei auch eine Baulinienüberschreitung an der südseitigen Grundstücksgrenze (Haus 3) gegeben.
Es wird auch zu der Ausfahrt der Garage vorgebracht: es stelle sich hier die Frage einer Anwendbarkeit des § 3 Abs 5 lit g) KBPVO oder der Bestimmung gemäß § 4 Abs 4 KBPVO nicht unmittelbar, als hier vielmehr eine andere Regelung klar zum Tragen komme. Nicht § 3 Abs 5 lit g) oder § 4 Abs 4 KBPVO seien hier anzuwenden, sondern die speziellen Bestimmungen zu „Garagen“ in § 4 Abs 5 KBPVO. Derzufolge verlaufe „für Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, die Baulinie in einem Abstand von 5,00 m von dieser Baugrundstücksgrenze [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen], es sei denn, dass die Verkehrsverhältnisse auf der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche und die Interessen des Schutzes des Ortsbildes wie das Vorliegen einer örtlich prägenden Baulinie oder die Ausführung als transparentes Carport einen geringeren Abstand zulassen“, so die Stellungnahme des BF. Diese Bestimmung habe der ASV bei der Beurteilung der Garage, aber nicht bei der Einhausung, die ganz augenscheinlich auch als Teil der Garage, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, iSd § 4 Abs 5 KBPVO zu qualifizieren sei, ins Treffen geführt. Zum Mindestabstand der Einhausung der Tiefgarage wird vorgebracht, dass der ASV zu diesem zum Schluss komme, dass dieser fast bis an die südliche Grundstücksgrenze [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] rage und weder die Verkehrsverhältnisse, noch das Ortsbild (örtlich prägende Baulinie) dies erlaube.
Festgehalten wurde auch, dass der gerichtlich bestellte ASV xxx in OZ 5 festhalte, dass er Ortsbildfragen nicht behandle und auf die baubehördlich eingeholte Stellungnahme der xxx vom 7.11.2022 (xxx) verweise. Zu dieser Stellungnahme der xxx wurde weiters näher ausgeführt und abschließend zur Beurteilung, ob eine Überschreitung der Baulinien öffentliche Interessen nicht negativ beeinträchtigt, festgehalten, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle.
10. Die unter I.9.1. genannten Pläne mit der Ordnerbeschriftung „xxx. GZ: KLVwG374/6/2023. Beschwerdeverfahren. Stellungnahme. Adaptierte Unterlagen. xxx“ wurden mit Gutachtensauftrag OZ 14 vom 21.9.2023 an den ASV xxx mit dem Ersuchen um hochbautechnische Beurteilung übermittelt.
11. Mit Gutachtensauftrag vom 21.9.2023 (OZ 15) wurde der ASV für Ortsbildfragen, xxx, in das Verfahren eingebunden.
12. Die beiden ASV nahmen zu den Ihnen übermittelten Planunterlagen aus dem dem Gericht dreifach übermittelten unter I.9.1. genannten Ordner Stellung:
12.1. Mit E-Mail vom 26.9.2023 (OZ 17) teilte ASV xxx mit, dass er bei Durchsicht der übermittelten Unterlagen festgestellt habe, dass in dem unter I.9.1. genannten Ordner nur die geänderten Ansichten und der geänderte Lageplan enthalten sind und – da eine neue GFZ-Berechnung vorgelegt wurde und die anzurechnenden Flächen geändert wurden – für seine ergänzende Stellungnahme auch die entsprechend geänderten Grundrisspläne benötigt werden und jene Grundrisse, welche beim ASV xxx sind, noch die alten anzurechnenden Flächenanteile zeigen und daher für eine neue Beurteilung nicht geeignet wären.
12.2. xxx informierte das Gericht mit E-Mail vom 26.9.2023 (OZ 18) unter anderem, dass die Ansicht Süd Haus T3 zu ergänzen sei und um die „Einbettung“ entlang des xxx-Weges zu begutachten, wäre es notwendig, die Nachbarbebauung zumindest umrisshaft mitdarzustellen.
13. Am 10.10.2023 (OZ 20) langten die Planunterlagen in schwarzen Ordnern (3 Parien) mit der Ordnerbeschriftung „xxx. GZ: KLVwG-374/19/2023. Beschwerdeverfahren. Gesamtkonvolut. Einreichunterlagen. Ergänzung LVwG. xxx“ gemeinsam mit einem erläuternden Begleitschreiben beim Landesverwaltungsgericht ein.
Es folgt ein Auszug aus dem erläuternden Begleitschreiben:
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image026.png
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14. Die unter I.13. genannten Pläne mit der Ordnerbeschriftung „xxx GZ: KLVwG374/19/2023. Beschwerdeverfahren. Gesamtkonvolut. Einreichunterlagen. Ergänzung LVwG. xxx“ wurden den beiden Amtssachverständigen weitergegeben.
15. Am 6.12.2023 langte das (zweite) Gutachten des ASV xxx vom 28.11.2023, xxx, ein.
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachten:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image028.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image029.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image030.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image031.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image032.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image033.png
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image035.png
BF nur die südlichen Gebäudeabstände des Hauses 3 und der Tiefgaragen-Einfahrt samt Müllraum nach Süden für die Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes relevant sind. Die Abstände zu weiteren angrenzenden Grundstücken wurden und werden im hochbaulichen Gutachten nicht weiter geprüft.
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16. Am 7.12.2023 langte das Gutachten des ASV xxx vom 21.11.2023, xxx (OZ 32), beim Landesverwaltungsgericht ein. Dieses beinhaltet eine Beurteilung des beauftragten vollumfänglichen Ortsbildes sowie unter anderem eine Fotomappe mit Fotopositionen in KAGIS-Basismappenauszug im MSt 1:1000, Aufnahmen vom 28.9.2023 und vom 16.11.2023 und einen Auszug aus Google Earth 2023 zum Straßenzug xxx-Weg 3D ohne Maßstabsangabe.
17. Mit OZ 33 wurden die beiden Gutachten des xxx (OZ 30) und des xxx (OZ 32) am 11.12.2023 ins Parteigehör übermittelt.
17.1. Mit Schriftsatz vom 7.1.2024 langte die Stellungnahme des BF ein. Darin nahm der BF auf das Gutachten des xxx (OZ 32) zum Ortsbild Bezug und verwies auf am Baugrundstück lebende Tierarten, welche iSd § 1 Tierartenschutzverordnung LGBl 59/2015 zu den vollkommen geschützten Tierarten [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] zählen würden und wurden beispielsartig Buntspecht, Grünspecht, Kuckuck und Alpen-Kammmolche, aber auch Mauereidechsen genannt. Der Lebensraum letzterer grenze an die südseitige Grundstücksgrenze der Bauwerberin heran, so der BF. Untermauert wurde dies mit einer Lichtbildbeilage, welche am 7.9.2023 angefertigt worden sei und eine Mauereidechse nur wenige Zentimeter vom Grundstück der Bauwerberin entfernt zeige.
Zum Gutachten des xxx (OZ 30) zu der Frage der Inanspruchnahme der Unterschreitung des Baulinienabstandes von 3,0 m iSd § 4 Abs 4 KBPVO gab der BF an, dass es sich um eine Frage von weiterhin ungeklärten Verkehrsinteressen handle und wurde auf § 5 der KBPVO hingewiesen und diese mit gelbmarkierten Hervorhebungen wiedergegeben:
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Zur Straßenbreite des xxx-Weges wurde vorgebracht, dass es sich um eine Straße mit Gegenverkehr bei gleichzeitiger Führung von Fußgängern handle und daher die Mindeststraßenbreite eigentlich noch um einen Gehsteig erweitert werden müsste, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die Straßenbreite an der Straßenstelle der geplanten Tiefgarage inklusive Einhausung der Parkplätze inklusive des Müllraumes betrage lediglich 3,83 m, so der BF. Eine Abklärung betreffend Verkehrskonzept sei daher dringend erforderlich, so der BF.
17.2. Mit Schriftsatz vom 8.1.2024 langte die Stellungnahme der mP ein. Darin wurde zunächst eine mangelnde bzw. jedenfalls beschränkte Beschwerdelegitimation des BF eingewendet: die Einwendungen des BF erst am 10.10.2022 nach der Bauverhandlung am 29.9.2022 seien zu spät und mit einem Verlust der Parteistellung einhergegangen. Daran möge – mit Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur VwGH 27.6.1978, 552/76; VwGH 21.9.1993, 93/04/0017) und auf Literatur im Kommentar Hengstschläger/Leeb – auch die Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme nichts ändern. Die am 10.10.2022 [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] eingelangten Einwendungen seien verspätet und sei dies zu spät gewesen, um den (bereits eingetretenen) Verlust der Parteistellung abzuwenden. Die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG würden nicht der behördlichen Disposition unterliegen, sondern von Gesetzes wegen [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] eintreten, es gäbe keine Rechtsgrundlage [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen], die es ermöglichen würde, den Eintritt der Präklusion auf einen (beliebigen) Zeitpunkt nach der mündlichen Verhandlung hinauszuschieben, so die mP.
Zum (zweiten) hochbautechnischen Gutachten (OZ 30) wurde mitgeteilt, dass dieses zustimmend zur Kenntnis genommen werde und wurde darauf näher eingegangen.
Zum Ortsbildgutachten (OZ 32) brachte die mP unter Hinweis auf das bloß beschränkte Mitspracherecht von Anrainern vor, dass dieses nicht vom Prüfungsbefugnis des LVwG umfasst sei und wurde unter dem Punkt 3. des Schriftsatzes näher dazu ausgeführt, insbesondere dazu, dass das Ortsbild maximal in einem einzigen Punkt [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] im Zusammenhang mit der Überschreitung der 3,00 m Baulinie (§ 4 Abs 1 KBPVO) [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] entlang der südseitigen Baugrundstücksgrenze durch die Einhausung der Garageneinfahrt [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] relevant sei und dies jedoch nur [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] unter der Prämisse, dass zur öffentlichen Verkehrsfläche des xxx-Weges hin überhaupt [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] ein Baulinienabstand gilt und sei dies „wohl zu verneinen“ [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen]. So sehe § 4 Abs 3 KBPVO [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] vor, dass der in § 4 Abs 1 KBPVO normierte Baulinienabstand „nicht für die im § 3 Abs 5 lit a) bis g) angeführten Ausnahmefälle“ gelte. Zu diesen Ausnahmefällen würden auch Gebäudeabstände zu Verkehrsflächen (§ 3 Abs 5 lit g) KBPVO) zählen, so die mP, und sei daher davon auszugehen, dass die projektierte Einhausung der Garageneinfahrt (bereits) auf Basis der Ausnahmeregelung des § 4 Abs 3 KBPVO zulässig [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] sei, so die mP.
Wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass aufgrund der in § 4 Abs 4 KBPVO enthaltenenen Bezugnahme auf § 4 Abs 4 KBPVO („unbeschadet der Regelung nach Abs 4“) [Anm: Hervorhebungen aus dem Schriftsatz übernommen] zum xxx-Weg doch ein Baulinienabstand gelte, könne die Überschreitung der 3,00 m-Baulinie durch die projektierte Einhausung der Tiefgarageneinfahrt den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten berühren [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen], denn diese Überschreitung betreffe schließlich nicht das Grundstück des BF, sondern die öffentliche Verkehrsfläche des xxx-Weges [Anm: Hervorhebungen aus dem Schriftsatz übernommen], welche nicht im Eigentum des BF stehe. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen könne nur dann verletzt werden, wenn der Abstand zu seiner Grundgrenze nicht eingehalten werde, wenn es sich also um die Einhaltung des Abstandes gegenüber dem betroffenen Anrainer handelt, nicht aber um Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen, so die mP. Daher käme dem BF kein Mitspracherecht zu, so die mP.
Im Übrigen gelte, dass sich nach § 4 Abs 4 KBPVO der in § 4 Abs 1 KBPVO normierte Baulinienabstand von 3,00 m entlang öffentlicher Verkehrsflächen insoweit verringere, als öffentliche Interessen (zB Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundhiet) dies erforderlich machen oder zulassen, so die mP. Aus den beiden hochbautechnischen Gutachten ergäbe sich, dass die öffentlichen Interessen der Sicherheit [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] und der Gesundheit [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] einer Verringerung des Baulinienabstandes im gegenständlichen Fall nicht entgegenstehen [Anm: Hervorhebungen aus dem Schriftsatz übernommen]. Dies gelte gleichermaßen für das Ortsbild [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen] und wurde dazu weiter wie folgt ausgeführt: „So ist dem vorliegenden Ortsbildgutachten nicht zu entnehmen, dass der ASV die Nichteinhaltung des 3,00 m-Baulinienabstandes durch die Einhausung der Garageneinfahrt kritisch sehen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass (auch) aus Sicht des Ortsbildschutzes gegen eine Verringerung des Baulinienabstandes keine Bedenken bestehen.“ [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen].
Dazu wurde überdies auf eine von der mP eingeholte gutachterliche Stellungnahme des xxx hingewiesen, zu welchem wie folgt vorgebracht wurde: „In dieser wird speziell die Nichteinhaltung des 3,00 m-Baulinienabstandes durch die Einhausung der Garageneinfahrt aus ortsbildfachlicher Sicht aufgearbeitet“ [Anm: Hervorhebung aus dem Schriftsatz übernommen]. Insgesamt sei festzuhalten, dass „sofern zur öffentlichen Verkehrsfläche des xxx-Weges überhaupt ein Baulinienabstand gilt – die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes einer Unterschreitung der Baulinie (von 3,00 m) durch die Einhausung der Tiefgarageneinfahrt gemäß § 4 Abs 4 KBPVO nicht entgegenstehen. Auch die betreffende Einhausung ist daher jedenfalls zulässig“, so die mP [Anm: Hervorhebungen aus dem Schriftsatz übernommen].
17.2.1. Die gutachterliche Stellungnahme zum Ortsbild des xxx vom 1.1.2024 (OZ 37) langte hg. vorab per E-Mail am 12.1.2024 und postalisch am 16.1.2024 ein und wurde mit OZ 40 am 19.1.2024 ins Parteiengehör übermittelt.
18. Die Rechtsvertreterin des BF begehrte mit am 4.3.2024 eingelangtem Schriftsatz Akteneinsicht und wurde diese durch Übermittlung der telefonisch als begehrt mitgeteilten baubehördlichen Verhandlungsschrift vom 29.9.2022 samt Beiblatt zur Verhandlungsschrift gewährt (per E-Mail vom 4.3.2024, 11.45 Uhr, übermittelt).
19. Am 7.3.2024 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher die belangte Behörde unentschuldigt fernblieb und als von der mP beantragter Zeuge xxx, von der Abt. xxx im xxx und xxx jeweils zeugenschaftlich einvernommen wurden. Als hochbautechnischer Amtssachverständiger nahm xxx teil und als Amtssachverständiger für Ortsbild nahm xxx teil. In der Verhandlung konnten die Parteien sowohl die beiden Amtssachverständigen als auch die beiden geladenen Zeugen befragen und wurde die Sache erörtert.
19.1. Die Rechtsvertreterin des BF verwies am Ende der Verhandlung auf die schriftliche Beschwerdeausführung und das Vorbringen in der Verhandlung und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben. Es sei eine wesentliche Frage, eine Entscheidung für das gesamte xxx, ob künftig solche architektonischen „Monströsitäten“ Einzug finden. Die Baubehörde scheine es „durchgewunken“ zu haben. Das Ortsbildgutachten des xxx sei aktenkundig und anhand dessen entspreche das Vorhaben nicht dem Ortsbild, so xxx. Das Ortsbild sei Teil des Kärntner Baurechts und es entspreche nicht dem Ortsbild und daher sei die Baubewilligung zu versagen.
Die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei wies in ihrem Schlusswort darauf hin, dass das Ortsbild nicht vom Mitspracherecht des Anrainers umfasst sei und daher nicht von der Entscheidungsbefugnis des LVwG sei und verwies im Übrigen auf das bisherige Vorbringen und die Eingaben.
Die Rechtsvertreterin der mP beantragte die mündliche Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die Verhandlung und wurde darüber in der Verhandlung ein verfahrensleitender Beschluss gefasst.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
Der vorgelegte baubehördliche Fremdakt sowie der gerichtliche Akt und die öffentliche mündliche Verhandlung werden dem Verfahren zu Grunde gelegt.
1.1. Den Bauplatz für die Errichtung des Bauvorhabens „Neuerrichtung einer Wohnanlage mit acht Wohneinheiten samt Tiefgarage und Neuerrichtung einer Pergola sowie Neuerrichtung von Stützmauern“ bildet das Grundstück Nummer xxx in der Katastralgemeinde xxx xxx-Weg. Das Bauvorhaben ist ein Vorhaben nach § 6 lit a) K-BO 1996 und soll in offener Bauweise errichtet werden. Das Baugrundstück befindet sich in der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“ und befindet sich in der „Zone 2“ der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO), welche in dieser Zone Gebäude mit maximal drei Geschossen mit einer maximal zulässigen GFZ in zwei- bis dreigeschossiger offener Bebauungsweise von 0,65 zulässig macht.
1.2. Der Beschwerdeführer xxx ist als Hälfteeigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx, Anrainer iSd Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996).
1.2.1. Die Kundmachung der Bauverhandlung für 29.9.2022 erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel (Anschlag am 21.9.2022, Abnahme am 30.9.2022) und durch postalische Zustellung jeweils an die Anrainer. Laut Fremdakt haben einige Anrainer Akteneinsicht genommen (am 20.9, am 22.9., am 27.9.).
1.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung zur Bauverhandlung an Ort und Stelle am 22.9.2022 zugestellt und gab die Miteigentümerin des Grundstücks Nr. xxx der Baubehörde für sich und für den BF bekannt, dass ihnen aus beruflichen Gründen bis zur Bauverhandlung am 29.9.2022 Einsicht in die Baupläne zu nehmen, nicht möglich sei und wurde „um eine Verschiebung, da wir vor Ort mit dabei sein wollen!“ ersucht. Darauf replizierte die Behörde, dass die Bauverhandlung nicht verschoben werde, sondern „allenfalls (falls die Frist nachweislich zu kurz war) die Frist zur Stellungnahme Ihrerseits um mindestens eine Woche verlängert“ werde.
Mit dem Hinweis auf § 41 Abs 2 erster Satz AVG und „Rechtsprechung (vgl. etwa 2013/05/0206)“ und den Hinweis auf Lehrmeinungen („Hengstschläger/Leeb, aao, § 41 Rz 16 mwN“) teilte der BF der Behörde mit, dass „allgemein eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel gerade noch als ausreichend gewertet werden“, aber wurde mit „Komplexität und den großen Umfang des Verhandlungsgegenstandes, der laut Verständigung die Errichtung einer 8 (!) Wohneinheiten umfassenden Wohnanlage mit Tiefgaragen und Nebengebäuden umfasst“ argumentiert, dass es nicht möglich sei, „aufgrund des kurzen Zeitraumes zielführende Erklärungen abzugeben. Auch die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsfreund war uns auf Grund der zur kurzen Verfügung stehenden Zeit unzumutbar. Außerdem geht aus der Kundmachung nicht hervor, inwieweit wir von dem Projekt betroffen sind. Eine Einsichtnahme in die in dieser Kundmachung erwähnten Projektunterlagen war uns in der kurzen Zeit wie erwähnt nicht möglich“, so der BF und seine Miteigentümerin mit E-Mail vom 28.8.2022 (in deren Verteiler auch die nunmehrige Rechtsvertreterin mit der E-Mailadresse xxx war).
1.2.3. Die Baubehörde teilte daraufhin mit E-Mail vom 28.9.2022 mit: „Die Präklusionsfrist für eine allfällige Stellungnahme wird […] bis einschließlich Montag den 10.10.2022 erstreckt“.
Die mündliche Verhandlung wurde nicht verlegt und in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
Für die Erstreckung der Präklusionsfrist fehlte es an einer Rechtsgrundlage.
Aufgrund der Länge der verfahrensgegenständlichen Vorbereitungszeit war die Nichtstattgabe des Vertagungsantrags ein Verfahrensmangel, welcher durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde und die Mitsprachemöglichkeit des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als geheilt anzusehen ist.
1.3. Am 10.10.2022 langte der rechtsfreundliche Schriftsatz der xxx bei der Baubehörde ein, worin die oben unter I.3. genannten Einwendungen des BF dargetan wurden.
1.4. Mit dem nunmehr bekämpften des Bescheid Bürgermeisters xxx vom 24.1.2023, xxx, wurde der im damaligen Zeitpunkt als Bauwerberin auftretenden xxxGmbH – nunmehr xxx GmbH, FN xxx – die Baubewilligung erteilt. Im dem dem Bescheid vorangegangenen Verfahren wurde das Vorprüfungsverfahren nach § 17 K-BO 1996 durchgeführt, eine verkehrstechnische Stellungnahme in das Verfahren eingebracht, eine medizinische Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des xxx und eine fachliche Stellungnahme der Abt. xxx des xxx zum Ortsbild eingeholt.
1.5. Der BF erhob mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin gegen die Baubewilligung das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, sich in darin näher umschriebenen und bezeichneten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu fühlen und brachte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs eine Verletzung seiner darin näher umschriebenen und bezeichneten subjektiv-öffentlichen Rechte vor (siehe oben unter I.9.1. und unter I.17.2.).
1.6. Subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers werden durch das Bauvorhaben nicht verletzt.
2.1. Die unter II.1.1., II.1.4. und unter II.1.5. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Baubehörde vorgelegten Fremdakt, in welchem die eingereichten Projektunterlagen – welche dem bekämpften Bescheid der Baubehörde zu Grunde gelegt wurden – und die eingeholten Stellungnahmen und vorgelegten Stellungnahmen, der bekämpfte Bescheid und der Beschwerdeschriftsatz einliegen, dem geltenden Flächenwidmungsplan (xxx, Rechtswirksam: 18.04.2003), sowie auf dem gerichtlichen Akt und auf der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (Verordnung des Gemeinderates xxx vom 20.9.2016 mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird).
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf dem offenen Grundbuch und darauf, dass das Grundstück des BF (Gst. Nr. xxx) der Südostecke des Baugrundstücks (Gst. Nr. xxx) – durch den xxx-Weg und einen östlichen Ausläufer der Parzelle Nr. xxx vom Baugrundstück getrennt – gegenüberliegt. Der BF ist als Miteigentümer eines im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücks Anrainer nach § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996.
2.2.1. Die unter II.1.2.1. getroffenen Feststellungen fußen auf dem Inhalt des baubehördlichen Fremdaktes (OZ 38 zur doppelten Kundmachung der Bauverhandlung und OZ 39 zur Einsichtnahme anderer Anrainer).
2.2.2. Die unter II.1.2.2. getroffene Feststellungen fußen auf Folgendem:
2.2.2.1. Der BF gab in OZ 40 des Fremdaktes an, dass die Zustellung an ihn am 22.9.2022 erfolgte. Es liegt ein Rückschein über die Zustellung der Kundmachung an den BF im Akt nicht ein. Es liegen auch keine Zustellnachweise (Rückscheine RSb oder RSa) über die Zustellung an andere AnrainerInnen ein. Jedoch liegt ein ungeöffneter Hybrid-Rückscheinbrief RSb, adressiert an einen Anrainer mit dem Sitz in xxx, auf welchem auf die Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle mit der Postleitzahl xxx und der Beginn der Abholfrist „23.09.2022“ vermerkt ist und auf der Rückseite der handschriftliche Vermerk „22/9/22“, ein. Aus der Tatsache, dass hinsichtlich die Ladung an den Anrainer mit der Anschrift in xxx, ein Zustellversuch am 22.9.2022 unternommen wurde, erscheint es glaubhaft, dass – wie vom BF in OZ 40 im Fremdakt angegeben – die Zustellung der Ladung an den BF in xxx auch am 22.9.2022 erfolgte.
2.2.2.2. Die Feststellungen zu den Angaben in der Korrespondenz zwischen dem BF und der Behörde fußen auf dem Inhalt des Fremdaktes in OZ 40: diesem liegt die EMailkorrespondenz zwischen BF und Hälfteeigentümerin xxx mit der belangten Behörde ein und wurde vom BF über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht, dass die von der E-Mailadresse xxx gesendeten und mit „xxx und xxx“ schließenden E-Mails nicht (auch) für seine Person in seinem Namen und Auftrag abgesendet wurden.
2.2.3. Die unter II.1.2.3. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des baubehördlichen Aktes und werden unter II.3.4. rechtlich gewürdigt.
2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung geht auf den Inhalt des baubehördlichen Fremdaktes zurück (OZ 59).
2.4. Zu der unter II.1.6. getroffenen Feststellung wird unter II.3.4. rechtlich ausgeführt.
3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:
3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idF BGBl I 88/2023, normiert wie folgt:
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Für den Inhalt der Beschwerde normiert § 9 VwGVG wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(2) Belangte Behörde ist
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
a)K-BO 1996 idF LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2022
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:
(3) Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, daß die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.
(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
b)Kärntner Bauvorschriften (K-BV), LGBl 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl 77/2022
Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen; dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.
(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß
a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
c)Verordnung des Gemeinderates des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 20. 9. 2016 mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO).
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3.3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
3.3.1. Zu der unter II.1.2.3. getroffenen Feststellung ist aus rechtlicher Sicht auszuführen:
3.3.1.1. Gemäß § 42 AVG ist das Recht einer Partei zur Erhebung von Einwendungen in einem Verwaltungsverfahren grundsätzlich mit dem Schluss der mündlichen Bauverhandlung befristet. Bei entsprechender Kundmachung oder Ladung einer Partei sind Einwendungen „spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung“ zu erheben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der Behörde nach der mündlichen Verhandlung allenfalls weitere Sachverhaltserhebungen durchgeführt werden und dazu das Parteiengehör eingeräumt oder das Verfahren ausgesetzt wird. Die Rechtsfolge der Präklusion bezieht sich grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung von der Bauverhandlung war (vgl. statt vieler VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0054 mit Hinweis auf VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0010, mwN).
3.3.1.2. Präklusionsfristen sind gesetzliche Fristen, welche durch Gesetz (oder Verordnung) vorgegeben sind (vgl. VwGH 17.9.1990, 87/14/0030) und mit deren Ablauf auch die rechtlich eingeräumten Möglichkeiten beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Aufl., 2023, Rz 245). Gesetzliche Fristen sind unveränderlich und stehen daher der Verwaltungsbehörde nicht zur Disposition (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Aufl., 2023, Rz 246); sie können von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – nicht erstreckt werden (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134).
3.3.1.3. Mit der Formulierung „Verschiebung, da wir vor Ort mit dabei sein wollen“ stellte der BF einen Vertagungsantrag. Dass die Baubehörde, wie in ihrer E-Mail vom 28.9.2022 mitgeteilt, am anberaumten Bauverhandlungstermin festhielt und stattdessen „die Präklusionsfrist erstreckte“, wird auch im bekämpften Baubescheid auf Seite 7, letzter Satz, behandelt: es wird darin festgehalten, dass die Präklusionsfrist für eine allfällige Stellungnahme mit dem Hinweis einer persönlichen Erläuterung des Projektes durch den planenden Architekten auf den 10.10.2022 erstreckt und der anberaumte Bauverhandlungstermin beibehalten wurde.
3.3.1.4. Wie der OZ 40 des Fremdaktes zu entnehmen ist – siehe auch II.2.2.2.1. – wurde seitens des BF am Freitag 23.9.2022 mitgeteilt, dass die Ladung für die am Donnerstag 29.9.2022 anberaumte Bauverhandlung am Donnerstag 22.9.2022 zugestellt wurde.
Gemäß § 41 Abs 2 AVG ist eine mündliche Verhandlung so rechtzeitig anzuberaumen, dass die Teilnehmer vorbereitet erscheinen können.
Vorerst ist es Sache der Partei zu beurteilen, ob sie die Vorbereitungszeit als ausreichend erachtet (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Wien 2021, § 41 Rz 16). Wie unter II.1.2.2. festgestellt, monierte der BF in OZ 40 des Fremdaktes: „Außerdem geht aus der Kundmachung nicht hervor, inwieweit wir von dem Projekt betroffen sind“.
Die Kundmachung (OZ 38 im Fremdakt) beschreibt das Bauvorhaben mit dem Titel „Neuerrichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten samt Tiefgarage, Neuerrichtung eines Nebengebäudes sowie Neuerrichtung von Stützmauern“. Dass es etwa drei Baukörper sind, ist dem nicht zu entnehmen und ist nur am Rande zu erwähnen, dass es der Behörde gestattet ist, zusätzliche Beschreibungsmerkmale über das Bauvorhaben in eine Kundmachung und in die Ladung aufzunehmen.
Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (VwGH 3.4.1986, 85/06/0150; VwGH 20.10.1988, 86/06/0169, VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149). Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen (etwa VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149: „von Fall zu Fall verschieden“).
In seinen Entscheidungen vom 24.04.1973, 1575/72, und vom 3.4.1986, 85/06/0150, erachtete der VwGH bei „überschaubaren Projekten“ eine Vorbereitungszeit von 8 Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung und der Verhandlung „in der Regel“ als ausreichend. An einer Zeitspanne von weniger Tagen übte der VwGH im Jahre 1980 keine Kritik, doch ging es um ein überschaubares Bauprojekt (Zustellung der Ladung am 20.11.1978, Bauverhandlung am 23.11.1978), das Bauvorhaben bildete die Errichtung eines weiteren Tennisplatzes neben zwei bereits bestehenden Tennisplätzen).
Der VwGH nahm in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, 2013/05/0206, betreffend eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage mit 29 KFZ-Stellplätzen an der Vorbereitungszeit von 9 Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung keinen Anstoß (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206: Bauverhandlung am Freitag 15.6.2012, Ladung wurde ab dem Dienstag 5.6.2012 am Postamt zur Abholung bereitgehalten).
Im Jahr 1988 erachtete er eine Woche Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung über ein größeres Einfamilienhaus als ausreichend (VwGH 20.10.1988, 86/06/0169).
Aus diesen Judikaten kommt hervor, dass der VwGH die Wochenendtage bei der Berechnung der Vorbereitungszeit nicht außen vor lässt, sodass im gegenständlichen Fall – wo der BF gegenüber der Behörde argumentierte, bloß vier Tage Vorbereitungszeit gehabt zu haben (OZ 40 im Fremdakt) – festzuhalten ist, dass – zählt man den Zustelltag und den Verhandlungstag nicht mit – 6 Tage zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung lagen.
Der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene BF führte berufliche Verhinderung ins Treffen (OZ 40 im Fremdakt: „aus beruflichen Gründen“). Auch wenn die verba legalia des § 41 AVG auf Terminkollisionen keinen Bezug nehmen, bilden gerade im Berufsleben Verpflichtungen die Regel und darf daher die Anberaumung einer Verhandlung nicht dermaßen kurzfristig erfolgen, dass dem Betroffenen keine Zeit verbleibt, um berufliche Termine umzudisponieren oder einen Vertreter zu entsenden (siehe die Ausführungen zu § 41 Abs 2 AVG in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 3. Aufl., 2011, S. 1692; und VwGH 7.9.1993, 93/05/0121). Dazu, dass laut Fremdakt einige Anrainer in dieser Vorbereitungszeit Akteneinsicht genommen haben (Vermerke auf der Ladung vom 8.9.2022), ist zu sagen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur iZm Vertagungsanträgen nicht zu entnehmen ist, dass es darauf, ob andere betroffene Anrainer die Länge/Kürze der Vorbereitungsfrist kritisiert haben, ankäme.
Zu berücksichtigen ist auch, ob für die Verhandlungsvorbereitung umfangreiche Einsichtnahmen in Unterlagen (etwa Projekt-, Bebauungs-, Flächenwidmungspläne) oder die sachliche Auseinandersetzung mit Gutachten erforderlich ist bzw. selbst Gutachten einzuholen sind (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Wien 2021, § 41 Rz 16, zitierten höchstgerichtlichen Judikate). Vermeint ein Anrainer die verbleibende Vorbereitungszeit hierfür als zu kurz und bleibt der Verhandlung fern bzw. entsendet hierfür keinen Vertreter, so hat er aus diesem Grund die Vertagung zu beantragen (vgl. VwGH 18.11.1960, 1109/60).
Die belangte Behörde bot dem BF in der E-Mailkorrespondenz (OZ 40) eine persönliche Erläuterung des Projektes durch den planenden Architekten an und ist zu beachten, dass für das Bauvorhaben auch ein Bebauungsplan (KBPVO) maßgeblich ist, sodass zur Vorbereitungszeit von 6 Tagen bei dem Bauvorhaben im gegenständlichen Umfang (drei Baukörper mit insgesamt 8 Wohnungen und Tiefgarage und Neuerrichtung einer Pergola sowie Neuerrichtung von Stützmauern) zu sagen ist, dass diese Vorbereitungszeit zu kurz erscheint, die Behörde dem Vertagungsantrag nicht entsprochen hat, aber die „Präklusionsfrist verlängert“ hat.
Die höchstgerichtliche Judikatur ist dahingehend, dass eine Partei – auch wenn der Verhandlungsleiter der Partei erklärte, sie habe auch noch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung nach Einlangen eines Gutachtens die Möglichkeit Einwendungen abzugeben – ohne ihr Verschulden gehindert ist, Parteistellung zu erlangen, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, (VwGH 22.3.2000, 99/04/0181 und 99/04/0182). Allerdings liegt dieser Entscheidung vom 22.3.2000 zu Grunde, dass die BF an der Verhandlung teilgenommen hatte (aus der Begründung: „An der Augenscheinsverhandlung vom 4. Februar 1997 hätten die Beschwerdeführer persönlich teilgenommen“), im gegenständlichen Fall hatte der BF nicht teilgenommen, sondern vielmehr einen Vertagungsantrag gestellt.
War die Vorbereitungszeit zu kurz, hat die Behörde dem Vertagungsantrag stattzugeben (VwGH 19.10.1970, 751/70; VwGH 16.121.1993, 90/06/0185, und aus jüngerer Zeit VwGH 25.10.2000, 99/06/0063). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde dem Vertagungsantrag nicht entsprochen.
Wie auch im gegenständlichen Fall betrug die Vorbereitungszeit in dem der Entscheidung VwGH 25.10.2000, 99/06/0063, zu Grunde liegende Sachverhalt „6 Tage“. In dieser Entscheidung vom 25.10.2000 hielt das Höchstgericht fest, dass ein Vertagungsantrag im Hinblick auf eine zu kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt anzusehen ist, allein dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als geheilt anzusehen ist (VwGH 25.10.2000, 99/06/0063, mit Hinweis auf VwGH 23.6.1987, Zlen. 83/05/0146, 0147; und VwGH 16.12.1993, 90/06/0185; und VwGH 16.12.1993, 90/06/0186).
3.4. Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Mitspracherecht besteht einerseits, wie schon eingangs beschrieben, nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.
Die Parteistellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen – so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) – beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.
3.4.1. Die unter II.1.6. getroffene Feststellung gründet rechtlich auf Folgendem:
3.4.1.1. Das gegenständliche Bauvorhaben ist die Errichtung einer Wohnanlage und zugehörigen der Wohnanlage dienenden Einrichtungen. Mit dem Hinweis auf die Art des Bauvorhabens (Gebäude, welches ausschließlich Wohnzwecken dient) ist daher zu entgegnen, dass bei einem Wohnbauvorhaben die Einschränkung des § 23 Abs 4 K-BO 1996 zu beachten ist. § 23 Abs 4 K-BO 1996 berechtigt Anrainer bei Bauvorhaben wie dem gegenständlichen – sohin einem ausschließlichen Wohnbauvorhaben – nur zu Einwendungen, welche sich auf Folgendes beziehen: welche sich auf Folgendes beziehen: Bebauungsweise (lit b)), Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (lit c)), Lage des Vorhabens (lit d)), Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken (lit e)), Bebauungshöhe (lit f)) und Brandsicherheit (lit g)).
Das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung auf die Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten beschränkt.
3.4.1.1.1. Zu dem auf S. 4 des Beschwerdeschriftsatzes unter (iii) Vorgebrachten zum Entwässerungskonzept und zur Auflage Nr. 7 „Anfallende Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen“:
In § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt. Mit der Novellierung der Kärntner Bauordnung im LGBl. 80/2012 sind jedoch bei Wohnbauvorhaben die einschränkenden Regelungen des Absatzes 4 des § 23 K-BO 1996 zu beachten. Aus der Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 23 Abs. 4 K-BO 1996 idF der Novelle LGBl. 80/2012 ergeben sich die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn abschließend (vgl. VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106 zur Bauordnung für Wien).
Die Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn erfahren daher gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 bei einem sich auf ausschließliche Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecke dienenden Bauvorhaben nach § 6 lit. a), b), d), und e) eine Einschränkung auf Einwendungen nach § 23 Abs. 3 lit. b) bis g) K-BO 1996. Damit sind nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 auf Immissionen abzielende Einwendungen ausgeschlossen (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017).
Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs 4 K-BO 1996 ist das Vorbringen der Verbringung der Oberflächenwässer als Einwendung betreffend Immissionsschutz der Anrainer ausdrücklich von den Einwendungsmöglichkeiten ausgenommen (VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116). Es besteht betreffend das gegenständliche Bauvorhaben kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Immissionsschutz.
Das Vorbringen geht daher ins Leere.
3.4.1.1.2. Zu dem auf S. 5 des Beschwerdeschriftsatzes unter (3.2.) und in der Stellungnahme vom 7.1.2024 Vorgebrachten zu am Grundstück des Bauwerbers im Baumbestand befindlichen Tierarten:
Wenn der BF ins Treffen führt, dass näher bezeichnete Tierarten am Baugrundstück im „großen Altbaumbestand“ ihren Lebensraum hätten und die Bebauung dessen Zerstörung mit sich brächte, ist festzuhalten, dass die K-BO 1996 dem Nachbarn kein subjektives Recht darauf verleiht, dass geschützte Tierarten nicht in ihrem Bestand gefährdet werden (VwGH 7.9.2004, 2004/05/0139) und ist mit dem Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 19.7.2004, AW 2004/05/0062) festzuhalten, dass der Nachbar im Baurecht nicht zum Schutz gefährdeter Tierarten berufen ist.
Das Vorbringen geht daher ins Leere.
3.4.1.1.3. Zu dem auf S. 5 des Beschwerdeschriftsatzes unter 3.3. Vorgebrachten zur Lärmmessung:
3.4.1.1.3.1. Der BF führt ins Treffen, alleine der Spitzenlärmpegel der Garagentore überschreite die erlaubten Lärmimmissionen aus dem Schallimmissionskataster der xxx sowohl in Tages- als auch Nachtstunden und sei nicht berücksichtigt, dass sich nicht bloß die Tiefgarageneinfahrt, sondern auch Besucherparkplätze und die Gegensprechanlage an der Einfahrt zur Tiefgarage befinden würden. Wie schon zuvor hingewiesen, sind die Einwendungsmöglichkeiten des Nachbarn durch § 23 Abs 4 K-BO 1996 beschränkt und birgt demnach § 23 Abs 3 lit i) K-BO 1996 (Immissionsschutz der Anrainer) für Bauvorhaben, dass sich auf ein Gebäude, welches ausschließlich Wohnzwecken dient – die zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen eingeschlossen – kein Nachbarrecht, da aus der Bestimmung des § 23 Abs 4 K-BO 1996 klar hervorkommt, dass Einwendungen hinsichtlich Gesundheit bzw. Immissionsschutz der Anrainer, im konkreten Fall nicht eingewendet werden dürfen.
Einwendungsmöglichkeiten von Nachbarn, welche einen Immissionsschutz gewährleisten, sind nach § 23 Abs 4 K-BO 1996 ausgeschlossen (vgl. VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017).
Wenn der BF argumentiert, die „Parkplatzlärmstudie“ wäre anzuwenden und dabei auf die Entscheidung LVwG-2016/15/1348-6 vom 7.12.2016 hinweist, so ist zum Einen zu entgegnen, dass es sich dabei um eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, basierend auf der – von der Kärntner Rechtslage verschiedenen – Tiroler Rechtslage, handelt und zum anderen, dass der Entscheidung des LVwG Tirol ein vom gegenständlichen Bauvorhaben verschiedenes Bauvorhaben zu Grunde lag: nämlich ein „Wohn- und Geschäftshaus inklusive Tiefgarage“ und es sich um ein gewerberechtliches Genehmigungsverfahren handelte. Diese Entscheidung kann daher nicht mit Erfolg herangezogen werden und es gilt auch hierfür, dass die Tiefgarage als „zur Nutzung erforderliche bauliche Anlage“ des gegenständlichen Bauvorhabens, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, anzusehen ist, sodass auf Immissionsschutz nach § 23 Abs 3 lit i) K-BO 1996 und auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützte Einwendungen nach § 23 Abs 3 lit h) K-BO 1996 nicht eingewendet werden können.
3.4.1.1.3.2. Der BF moniert, dass die mP eine „gesonderte Ausfahrt für Fahrradpflichtstellplätze“ zu planen verabsäumt habe, da ja auch mit Fahrrädern aus der Tiefgarage ausgefahren werden müsse und erhöhe sich dadurch die Öffnungshäufigkeit des Rolltores.
Auch mit diesem Vorbringen nimmt der BF auf die Tiefgarage des Bauvorhabens Bezug. Diese ist als „zur Nutzung erforderliche bauliche Anlage“ des gegenständlichen Bauvorhabens, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, anzusehen und können daher auf Immissionsschutz und den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützte Einwendungen nach § 23 Abs 3 lit h) und § 23 Abs 3 lit i) K-BO 1996 nicht eingewendet werden.
3.4.1.1.3.3. Das unter II. 3.4.1.1.3.1. und II. 3.4.1.1.3.2. behandelte Vorbringen geht daher ins Leere.
3.4.1.1.4. Zu den Ausführungen unter „3.1.“ auf S. 2 f. des Beschwerdeschriftsatzes zu „Verstoß gegen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverordnung“:
Unter diesem Punkt bringt der BF vor, dass die Geschossflächenzahl (GFZ) rechnerisch unrichtig und fehlerhaft berechnet sei. Bei richtiger Berechnung würde sich eine „GFZ von (mind.) 0,68 bei einer verplanten Fläche von 1.246,15 m²“ ergeben und werde die maximal zulässige GFZ überschritten.
Der BF brachte vor, dass laut Einreichplan in den Baukörper T1 und T3 bei der Berechnung der GFZ die Flächen unter dem Dach nicht als dichterelevant gekennzeichnet seien und laut Kärntner Bauordnung (§ 1 j) Grundflächen der Dachgeschosse nur insoweit zu berücksichtigen seien, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (§18 Abs 2 K-BV) handle. Da die Flächen, welche in den Plänen als Spitzboden gekennzeichnet sind, lichte Höhen von 2,75 m abfallend bis 1,78 / 1,50 aufweisen würden sowie eine ausreichende Belüftung und Belichtung gewährleistet sei, seien diese klar als Aufenthaltsräume anzusehen und wären in die GFZ einzuberechnen, wodurch sich diese weiter erhöhe, so der BF.
Dazu wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren der ASV für Hochbau, xxx, eingebunden.
Die ein Mitspracherecht des Nachbarn begründenden subjektiv-öffentlichen Rechte werden in § 23 Abs. 3 K-BO 1996 demonstrativ aufgezählt und wird in lit. c) dem Nachbarn ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes eingeräumt. Auf die Einhaltung der Geschossflächenzahl hat der Nachbar einen Rechtsanspruch.
Wie unter II.1.1. festgestellt, ist das Baugrundstück laut Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“ situiert und befindet sich in der „Zone 2“ des Bauzonenplans der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO), welche in dieser Zone Gebäude mit maximal drei Geschossen mit einer maximal zulässigen GFZ in zwei- bis dreigeschossiger offener Bebauungsweise von 0,65 zulässig macht.
xxx befasste sich in seinem Gutachten 28.11.2023, xxx (OZ 30) mit den Dachgeschossen (S. 2). In seinem Gutachten ieS hielt er auf S. 3 dazu fest, dass es sich bei Ebene 2 im Haus 1 [Anm: gemeint T1, siehe Verhandlungsschrift VS. S 7] und bei Ebene 3 im Haus 2 [Anm: gemeint T2, siehe VS S. 7] um „echte“ Dachgeschosse iSd KBPVO handelt, wobei Flächen von Nichtaufenthaltsräumen herausgerechnet und Flächen von Aufenthaltsräumen ergänzt wurden und in der GFZ-Berechnung „Plan-Nr: xxx GFZ Berechnung_Austauschplan“ diese Änderungen insofern übernommen wurden, als Bruttoflächen ermittelt wurden, welche flächenmäßig exakt mit dem Gutachten des xxx übereinstimmen.
xxx führte in seinem Gutachten vom 28.11.2023, xxx (OZ 30) zu der GFZ des Bauvorhabens gutachterlich wie folgt:
„In Summe ergibt die aktuelle und korrekte Berechnung für die Ebenen 0 bis 3 der drei Häuser [Anm: gemeint sind T1, T2, T3] eine Gesamtbruttogeschossfläche von 1.170,42 m² und im Verhältnis zur Grundstücksfläche von 1.827 m² eine GFZ von 0,641“.
Die für das Grundstück Nr. xxx laut KBPVO zulässige GFZ ist 0,65, sodass durch den ASV für Hochbau durch Berechnung nachgewiesen ist, dass das Bauvorhaben die maximal zulässige GFZ nicht überschreitet (ASV xxx im Gutachten OZ 30: „wird die maximal zulässige GFZ von 0,65 deutlich unterschritten“).
Das Vorbringen zur GFZ geht daher ins Leere.
3.4.1.1.5. Zu dem auf S. 4 des Beschwerdeschriftsatzes unter (ii) Vorgebrachten zu den Baulinien der Gebäude T2 und T3:
Der BF moniert, dass die Baulinien der Gebäude T2 und T3 parallel zu den Baugrundstücksgrenzen verlaufen würden, wobei auch das Gebäude T2 die straßenseitige Baulinie nicht aufnehme und um gut ein Drittel zu weit in Richtung Süden versetzt sei. Das Gebäude T1 sei in der Baulinie jedoch gänzlich Richtung Osten verdreht und widerspreche § 4 Abs 1 KBPVO. Der Baukörper stehe den bereits vorhandenen Baulinien der Nachbarschaft diametral entgegen. Würde die Planung die Baulinie der Umgebung aufnehmen, müsste der Baukörper T1 Richtung Westen ausgerichtet sein. Außerdem stelle sich die Frage, wie der im baubehördlichen Verfahren beigezogene ASV für Ortsbild von einer zeitgemäßen „architektonischen Durchdringung“ sprechen könne, eher wäre anzumerken, dass man an dem Ort, an dem augenscheinlich ein kleiner Bungalow auf einer Anhöhe steht, man in Zukunft von der Straßenansicht von Süden aus von einem fünfstöckigen „Koloss erschlagen“ werde (bezogen auf Bauebenen beginnend mit der Tiefgarageneinfahrt), so der BF.
Mit diesen Ausführungen bringt der BF zur Baulinie (Baufluchtlinie) vor und erhebt damit eine öffentlich-rechtliche Einwendung, welche sich auf Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken iSd § 23 Abs 3 lit. e) K-BO 1996 bezieht. Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften oder aus einem Bebauungsplan (VwGH 4.9.2001, 2000/05/0155, VwGH 22.9.1998, 94/05/0371) und besteht für das gegenständliche Bauvorhaben ein Bebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 20.9.2016 mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird; Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016).
Aus dem Schriftsatz der Rechtsvertreterin des BF 10.10.2022 kommt hervor, dass das Schlafzimmer des BF auf Höhe der geplanten Tiefgaragenausfahrt situiert sei (OZ 59 im Fremdakt, S. 3).
Laut höchstgerichtlicher Judikatur kann sich der Nachbar mit Erfolg (nur) auf jene Abstandsvorschriften berufen, welche sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, was auch dann der Fall sein kann, wenn das dem Baugrundstück gegenüberliegende Nachbargrundstück von diesem durch eine Verkehrsfläche getrennt ist (VwGH 27.02.2017, Ro 2015/06/0021, mit Hinweis auf VwGH 12.3.1992, 90/06/0164, mwN). Der Nachbar kann Verletzungen der Abstände eines Bauvorhabens nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen (VwGH 21.1.2006, 2004/05/0103; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0301; VwGH 6.9.2011, 2009/05/0291; VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173).
Dass das Grundstück des BF vom Baugrundstück durch das öffentliche Gut (xxx-Weg) getrennt ist, schadet daher nicht.
Im gerichtlichen Gutachtensauftrag wurde dem ASV für Hochbau xxx mitgeteilt, dass mit der Beschwerde der Verlauf der Baulinien der projektierten Baukörper beanstandet wurde (OZ 2). Bereits in seinem Gutachten vom 4.8.2023 (OZ 5, S. 7 vorletzter Absatz) hielt der ASV xxx fest:
„Es wurde im h.a. Gutachten weiter festgestellt, dass in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers nur die südlichen Gebäudeabstände des Hauses 3 und der Tiefgarageneinfahrt samt Müllraum nach Süden für die Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes relevant sind. Die Abstände zu den weiteren angrenzenden Grundstücken wurden und werden im hochbaulichen Gutachten nicht weiter geprüft“.
In der Verhandlung wurde der ASV für Hochbau xxx dazu befragt.
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift S. 9 ff (R = Richter, ASV 1 = xxx):
„R an ASV 1: In Ihrem Gutachten vom 4.8.2023 führen Sie zu den Mindestabständen aus und erwähnen im Gutachten vom 28.11.2023, dass die Abstände, welche durch die Einhausung der Garageneinfahrt generiert werden, in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und auch die Mindestabstände vom Haus 3 (T3) im östlichen Teil, wo das Haus über der Einhausung der Garageneinfahrt liegt, im Ausmaß von bis zu 65 cm, aber weniger als durch die Einhausung selbst, auf die öffentliche Verkehrsfläche ragen.
Wie ist die Formulierung „im Ausmaß von bis zu 65 cm, aber weniger als durch die Einhausung selbst“ zu verstehen?
ASV 1: Wie man auch im geänderten Lageplan sieht, ist es so dargestellt worden, dass die Einhausung der TG-Einfahrt, die ja mit der Vorderkante fast an der südl. Grundstücksgrenze liegt mit Höhe von 1,95 m, als Gebäudeteil des dahinterliegenden Gebäudes samt Tiefgarage Mindestabstände aufweist, die laut Bebauungsplan mit 3 m in Rechnung zu stellen sind und sind im Plan dargestellt und ragen ca 3 m in die öffentl Verkehrsfläche xxxweg. Das Gebäude T3 ist weiter nördlich von der Grenze situiert und hat auch durch die Gebäudehöhe entsprechende Mindestabstände nach Süden einzuhalten und sind diese Mindestabstände im Lageplan dargestellt. Wie im Plan eindeutig nachvollziehbar, ist diese Mindestabstandsermittlung laut Plan 64 cm auf der öffentl Verkehrsfläche gelegen. Daraus ergibt sich diese Differenz zwischen dargestellter Mindestabstandstiefe der TG-Einfahrtseinhausung und dem Gebäude T3.
R: Das bedeutet, dass das dem BF zugewandte Haus 3 (T3) durch die Einhausung seiner Garageneinfahrt die von der KBPVO vorgegebenen Mindestabstände nicht einhält?
ASV 1: genau. T3 ragt mit seinen ermittelten Mindestabständen laut Plandarstellung im Bereich der TG-Einhausung mit bis zu 64 cm in die öffentl Verkehrsfläche xxx Weg.“
In der Verhandlung wurden xxx von xxx und der Architekt xxx, welcher im Auftrag der mP ein Gutachten erstellte (OZ 37) zeugenschaftlich einvernommen. Beide Zeugen vermittelten einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Angaben werden daher als glaubhaft angesehen. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß: entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektive Sichtweise anzustellen.
Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person nicht nur auf den Wortlaut einer Aussage beschränkt, sondern steht es dem Gericht frei, in dem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der in der Verhandlung auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (vgl OGH 24.1.1980, 8Ob528/79).
Solche anderen Verfahrensergebnisse waren die Ausführungen der beiden ASV xxx und xxx.
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift S. 13 ff (R = Richter, ASV 1 = xxx):
„R an den Zeugen: xxx, mir liegen Erläuterungen zur KBPVO nicht vor. Im § 4 Abs 5 KBPVO wird normiert:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image054.jpg
Das Ortsbild ist keines der im § 23 K-BO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, doch werden die „Interessen des Ortsbildschutzes“ im Zusammenhang mit Baulinien für Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, genannt.
Waren Sie bei dieser Formulierung der KBPVO – glaublich zuletzt 2016? – eingebunden?
xxx: Ich bin Leiter der Abt. xxx im xxx und diese Abteilung ist für Flächenwidmung, Bebauungspläne und Örtl. Entwicklung zuständig und prüfen wir deren Einhaltung und auch die Einhaltung des Ortsbildes. Ich bin federführend für die Erstellung von Bebauungspläne verantwortlich. Die KBPVO wurde erstmals 1968 erlassen und öfter novelliert. Die anzuwendende VO ist aus 2016 und basiert auf dem K-GPlG und ist eine GeneralVO für alle Baulandgrundstücke in xxx. Die Verordnung teilt die Baulandgrundstücke in xxx in 6 Zonen und regelt auch Baulinien.
In § 4 Abs 4 und 5 wird die Frage der Baulinien zum öffentlichen Gut hin determiniert. 1968 war die Stadt schon gebaut und die Zoneneinteilung hat berücksichtigt, dass es geschlossene Straßenrandbebauung oder etwa ländliche Gebiete gibt, wo diese Verordnung auch zu gelten hat. Das ggst Gebiet ist Zone 2 und diese Zone 2 ist die flächenmäßig am häufigsten vertretene in xxx.
Zu öffentl Straßen hin gibt es die Formulierung in Abs 4 „wenn öffentliche Interessen eine Verringerung der Baulinien erforderlich machen oder zulassen können“. Diese Bestimmung wurde aufgenommen, weil es eine heterogene Bebauungsstruktur innerhalb des Bebauungsgebietes gibt.
Ich verweise auf zwei Beispiele, die ich heute mitgebracht habe. Am Bsp xxx Weg sieht man unterschiedliche Abstände zum öffentl Gut. Das ist der Grund, warum es in § 4 und § 5 verschiedene Bestimmungen gibt. Bei xxx Weg ist aus unserer Sicht aus Sicht des Ortsbildes eine Verringerung des Baulinienabstandes zum öffentlichen Gut hin zulässig.
Die Stellung meiner Abteilung im Bauverfahren ist bereits im Vorprüfungsverfahren. Wir haben dieses Projekt im August 2020 schon geprüft hinsichtlich Dichte, Abstände, Ortsbild. Wir haben 2020 der mP mitgeteilt, dass das Bauvorhaben bei zwei Baukörpern zu reduzieren ist und die Dachform zu ändern und die Längsentwicklung zum östl. Nachbar zu verringern ist.
R: Wenn der Verordnungsgeber die Ausfahrt von Garagen im Blick hat, hat der Verordnungsgeber dabei im Blick, wie sich die Ausfahrt der Garage in das Straßenbild einfügt? Können Sie uns zum Willen des Verordnungsgebers im § 4 Abs 4 mehr sagen?
xxx: Für die Beurteilung der Auswirkung auf das Ortsbild ist die Ortsbildprägung zu prüfen. Das ist die Größe der Baukörper, die Höhenentwicklung und wie sich BVH in gewachsene Strukturen einfügen. Das ist von uns zu betrachten. Daher haben wir auf das Projekt hinsichtlich Höhe und Körnung Einfluss genommen. Nicht aber auf die Situierung der Zufahrt, weil auf der gegenüberliegenden Seite Carports direkt an der Straße liegen und aufgrund der Topographie am xxx Weg war es aus unserer Sicht zulässig, die Bebauungslinie an die Straße heranzuführen.
Wir haben das Ortsbild als Ganzes beurteilt. Wir haben das gesamte Projekt beurteilt und aufgrund der Gesamtbeurteilung kam es dazu, dass das Gesamtprojekt – wie oben beschrieben – geändert wurde.
Auf die Frage, ob der Verordnungsgeber bei der Formulierung des § 4 Abs 4 das Straßenbild eines Straßenzuges im Blick hatte oder etwa das gesamte Ortsbild, gibt der Zeuge an: Wir prüfen ob eine einheitliche Baulinie, ein einheitliches Ortsbild vorliegt ob es notwendig ist, eine bestimmte Baulinie vorzuschreiben. Das ist eine typische Fragestellung die meine SV bekommen und zwar noch viel früher als die Baueinreichung erfolgt. Damit meine ich, dass potentielle Bauwerber noch vor der Baueinreichung an meine Abteilung herantreten und das Bauvorhaben von uns beurteilen lassen.
BF: Wenn Sie von Einheitlichkeit und Carports und offenen Carports am xxx reden, wie wird damit umgegangen, wenn eine Einhausung als geschlossener Baukörper errichtet wird?
Zeuge: Ich sagte, es gibt keine Einheitlichkeit sondern unterschiedliche Strukturen am xxx Weg.
BF: Wenn nirgends eine eingehauste Einfahrt gibt, ist es ok?
Zeuge: Wir prüfen ob eine Baulinie einzuhalten ist und haben im ggst Fall uns nicht veranlasst gesehen, nach § 4 Abs 4 vorzugehen und eine bestimmte Baulinie erforderlich zu machen, weil es keine einheitlichen Baukörperstellungen und Strukturen entlang des xxx Wege gibt.“
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift S. 20 f:
„R: xxx, Sie führen in Ihrer Stellungnahme aus:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240321_KLVwG_374_49_2023_00/image055.png
unterschreiten.
Können Sie uns dies näher ausführen?
Zeuge xxx: Die Gebäude dort sind so knapp an das öffentliche Gut xxx Weg gebaut, dass die Baulinie im Abstand von 3 m nicht eingehalten wird. Ich habe das vor Ort am xxx Weg angeschaut. Es ist mir aufgefallen, dass die Bebauung heterogen ist, alle baulichen Objekte dort sind zu unterschiedlichen Zeiten entstanden und daher unterschiedlich und haben daher kein einheitliches Gepräge.
Auf die Frage, ob dies nur die Gebäude oder auch Garagengebäude und Ausfahrten betrifft: Ja, das betrifft es.
R: welche Fragen gibt es seitens der Parteien an den Zeugen xxx?
xxx: Wenn Sie schreiben „vielmehr ist aus Sicht des Ortsbildes eine räumliche Fassung des Straßenraumes in diesem Bereich wünschenswert“. Was meinen Sie damit?
Zeuge xxx: es ist ein positiver Konzeptansatz, dass keine Parkbuchten entstehen. Der Umgang mit dem Gelände ist beim Bauvorhaben gut verwirklicht. Wir haben hier die Typologie mit der Erschließung vom Süden her: da ist es schwieriger – fahre ich mit dem KFZ auf das Grundstück oder ist es möglich, das Auto möglichst schnell „weg zu bringen“, nämlich nicht freistehend sondern nicht sichtbar in der Tiefgarage abzustellen.“
In der Verhandlung wurde der ASV für Ortsbild xxx angehört.
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift S. 17 ff (R = Richter, ASV 2 = xxx):
„R an ASV 2: xxx, Sie haben mir als ASV für Ortsbild schon einmal gesagt, dass man das Ortsbild nicht auf einen Teil eines Orts(-teiles) isoliert betrachten kann und wurde der Gutachtensauftrag auch dahingehend formuliert, sodass Sie das Gutachten vom 21.11.2023 in dem Umfang erstattet haben. Sie haben sich mit der Gesamtsituation vor Ort befasst und auch Lichtbilder über die Straßenabschnitte des xxx Weg angefertigt, auf welchen von den bereits bestehenden Wohnhäusern die Ausfahrten aus den Garagen ersichtlich sind.
Können Sie uns bitte sagen, ob die projektierte Garage – deren Einhausung die von der KBPVO vorgegebenen Baulinienabstand nicht einhält – aus Sicht des Ortsbildes so errichtet werden kann?
Der ASV 2 greift auf die Lichtbilder, die seinem Gutachten zu Grunde liegen zurück. Diese werden für alle sichtbar auf dem großen Multimediamonitor angezeigt.
ASV 2: Zur Übersicht, damit man den Straßenzug als Gesamtschau sieht: prägend ist der Verlauf der Straße und der angrenzenden Bebauung. Es ist ein heterogenes Einfamilienhausgebiet in leichter Hanglage. Die jeweilige Parkierung erfolgt hangaufwärts jeweils vor den jeweiligen Grundstücken. Und hangabwärts ergibt sich als Topologie eine Parkierung direkt vom Straßenzug aus und die Häuser entwickeln sich Richtung Süden.
Die jeweilige Parkierungssituation ist sehr heterogen. Anhand der Lichtbilder zeigt der ASV2 und führt aus: Es gibt Zufahrten verschiedenster Art, einerseits zu Garagen, andererseits zu offenen Carports. Die Zufahrten befinden sich je nach Verkehrssituation parallel oder im rechten Winkel zum xxx Weg.
Die vorhandene Straßensituation ist eine ortsübliche Situation. Es ist sehr heterogen, jeder versucht die beste Situation für die Zufahrt zu generieren.
R: Wie passt die geplante Zufahrt des BVH in das vorhandene Ortsbild?
ASV 2: die geplante Zufahrt ist als Garagenzufahrt geplant. Und ist in ihrer Typologie xxx Weg-heterogen vorliegend. Diese Heterogenität macht sich bemerkbar, weil bei den vorhandenen Häusern teils offene Carports und teils geschlossene Garagen für einen bzw für zwei odere mehrere Stellplätze vorhanden sind. Eine durchgehende gedachte Baulinie an Garagennebengebäuden ist nicht erkenntlich. Die vorhandenen Garagen sind entweder solche, welche direkt in einem Wohnhaus untergebracht als Teil des Wohnhauses oder als solche, welche neben dem Wohnhaus in einem Nebengebäude untergebracht sind.
R: Ist es korrekt, dass die Tiefgaragenausfahrt aus dem Haus T 3 herauskommt?
mP und xxx: Ja, das ist korrekt.
R an ASV 2: Wie ist daher die Tiefgaragenausfahrt im Vergleich zu den anderen vorhandenen Garagen am xxx Weg aus der Sicht des Ortsbildes zu betrachten?
xxx: Sie haben in Ihrem Gutachten dazu auf S. 7 ausgeführt, dass ein negatives Überlagern des Einfahrtsbauwerkes zur Tiefgarage nicht zu erwarten ist.
ASV2: Ich zeige Bild 18 vor. Haus xxx. Hier haben wir es mit einem Gebäude zu tun, wo die Garage in das Wohngebäude integriert ist. Das ist auch im Strukturplan der mP ersichtlich (Einreichung Ergänzung, Plannr xxx vom 5.10.2023), nämlich am Bild „Objekt xxx (Quelle Google StreetView)“.
Dieses Bild wird herangezogen, weil wie vorhin erwähnt, es verschiedene Situationen der Parkierung gibt. Diese stellt die Situation dar: Garage „gebäudeintegriert“.
R: Ist es also durchaus üblich am xxx Weg, dass Garagenausfahrten gebäudeintegriert vorhanden sind?
ASV 2: Ja.
In Anbetracht der heterogenen Situation ist davon auszugehen, dass die geplante Situation durchaus ortsüblich ist. Dazu führe ich aus, dass diese Sichtweise rein auf die Garagenzufahrt bzw Garagensituation bezogen ist.
BF: Wenn Sie sagen „Garagenzufahrt bzw Garagensituation bezogen“, geht es nur um die Garagenzufahrt und nicht um die Einhausung?
ASV2: Meinen Sie das Vordach?
Wie anfangs ausgeführt, befindet sich am xxx Weg eine Geländesituation, die leicht Richtung Süden abfällt. Die jeweilige Parkierungssituation ist der jeweiligen Hanglage angepasst. Daraus resultieren diverse Flügel bzw Geländestützmauern, die augenscheinlich Teil der jeweiligen Garagensituation werden. Auch im ggst. Bauvorhaben ist die Zufahrt in das Gelände integriert, dazu ergeben sich Geländewände und Flügelwände. Bezogen auf das vorhin herangezogene Beispielfoto Bild „Objekt xxx (Quelle Google StreetView)“ ist zu sagen: weil das Gelände hier nicht so steil ist, sind die Wände dem Gelände angepasst abgenommen.
Dazu verweise ich auf das KAGIS, Höhenplan mit Bestandsbauwerken (Kagis wird auf dem Multimediamonitor für alle sichtbar angezeigt). Da sieht man den xxx Weg-Verlauf. Hangparallel, die Gebäudestrukturen entwickeln sich nach Norden und nach Süden mit der jeweiligen Parkierung vor bzw hinter dem jeweiligen Grundstück, je nachdem, ob ein Südgrundstück oder Nordgrundstück (leicht nach oben in den Hang einfahrend), so der ASV 2.
Auf Befragen der Richterin gibt der Vertreter der mP unter Vorzeigen eines Projektbildes auf seinem Tablet an: Es ist eine „Einhausung“, weil mit Stützflügelmauern das angrenzende Gelände stabilisiert und von der Einfahrt abgegrenzt wird.
xxx an den ASV2: Ist also die TG-Einfahrt ortsüblich und ortsverträglich?
ASV2: In Anbetracht der Heterogenität der Garagen am xxx Weg ja.
xxx: Im Gutachten auf S. 7 gehen Sie auf die Tiefgarageneinfahrt ein, ist diese also in Kombination mit dem Bauteil T3 zu sehen, weil der darauf situiert ist, weil Sie den Bauteil T3 als nicht dem Ortsbild entsprechend und bedenklich beurteilen.
Es ist ja nicht nur eine TG-Einfahrt, darauf ist ja ein Bauteil gesetzt. Es ist sinnentfremdend zu sagen, die TG-Einfahrt nicht mit dem Haus T3 im Gesamten zu sehen.
xxx: Das Haus T3 ist ja nicht mehr zu beurteilen, weil Sie da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Mitspracherecht haben.
R: Auf die Frage der xxx zurückkommend, halten Sie zu den bisherigen Ausführungen zur Tiefgarageneinfahrt fest?
ASV 2: Ja, gleichzeitig muss ich sagen, das ist aber nur auf die Einhausung der Tiefgaragenausfahrt bezogen.“
Es folgt ein weiterer Auszug aus der Verhandlungsschrift S. 22:
„R: Abschließend meine Frage an die beiden ASV: Ist aus Ihrer fachlichen Sicht das projektierte Bauvorhaben, wie es in den Plänen, welche im Oktober 2023 beim LVwG einlangten, in Bezug auf das Gst. des BF verwirklichbar?
ASV 1 xxx: Ja, unter der Einschränkung, dass die Beurteilung nur auf das südlich jenseits des xxx Weges liegenden Grundstücks des BF erfolgte.
ASV 2 xxx: Ich schließe mich dem an. Betrachtet auf die Sichtweise des BF ist das ggst. Projekt in dieser Form umsetzbar.“
3.4.1.1.5.1. Wenn der BF zu den Häusern T1 und T2 vorbringt, ist mit dem Hinweis auf VwGH 27.2.2017, Ro 2015/06/0021, zu sagen, dass sich ein Nachbar mit Erfolg nur auf jene Abstandsvorschriften berufen kann, welche sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, was auch dann der Fall sein kann, wenn das dem Baugrundstück gegenüberliegende Nachbargrundstück von diesem durch eine Verkehrsfläche getrennt ist.
Das Gebäude T1 ist am Baugrundstück weiter im Westen situiert und nicht gegenüber dem Grundstück des BF. Das Gebäude T2 ist im Nordosten des Baugrundstücks situiert und grenzt an Grundstücke anderer Anrainer an. Der hochbautechnische ASV xxx stellte anhand der Einreichpläne fest, dass bezüglich das Grundstück des BF nur die südlichen Gebäudeabstände des Hauses T3 und der Tiefgaragen-Einfahrt hinsichtlich Einhaltung der Abstandsregeln relevant sind (Gutachten OZ 30, S. 3 f., Gutachten OZ 5, S. 7; VS. S. 9) Daher sind diese Abstände zu prüfen, weil sich der BF nur auf jene Abstandsvorschriften berufen kann, welche sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken.
Wie vom ASV xxx anhand der Einreichunterlagen festgestellt, ragen die Mindestabstände, die durch die Einhausung der im Haus T3 befindlichen Garageneinfahrt in die öffentliche Verkehrsfläche xxx-Weg. Die Mindestabstände vom Haus T3 selbst ragen im östlichen Teil, wo das Haus T3 über der Einhausung der Garageneinfahrt liegt, auf die öffentliche Verkehrsfläche xxx-Weg und zwar im Ausmaß von bis zu 65 cm (Gutachten ASV xxx, OZ 30, S. 3; VS S. 10).
In dem am 10.10.2023 eingelangten Plan „Einreichung – Austauschplan. xxx Lageplan Stadtplanung. Lageplan Infrastruktur. Indexdatum 28.8.2023, Index 01, Plannummer xxx Lagepläne_Austauschplan, verfasst von xxx“ ist erfasst, dass die Abstände des Gebäudes T3 und dessen Tiefgaragen-Einhausung in das öffentliche Gut hineinragen. Das Haus T3 ist mit der Tiefgarage bautechnisch verbunden (Gutachten xxx, OZ 5, S. 3), die Tiefgarage ist Teil des Hauses T3, das Haus T3 liegt über der Einhausung der Garageneinfahrt (Gutachten xxx, OZ 30, S. 3), die Tiefgaragenausfahrt kommt aus Haus T3 heraus (VS S. 18).
Es folgt ein Auszug aus dem Plan mit den cm-Abstandsangaben in gelber Markierung [Anm: Hervorhebung der cm-Angaben „64,5“ und „55“ durch Markierung durch das Gericht]:
xxx
3.4.1.1.5.2. Im Beschwerdeschriftsatz bringt der BF zu den „Baulinien der Gebäude T2 und T3“ vor, dass deren Baulinien laut Einreichplan parallel zu den Baugrundstücksgrenzen verlaufen und wird im weiteren zu der Baulinie des Gebäudes T1 und zum Gebäude T2 ausgeführt. Nähere Ausführungen zur Baulinie des Gebäudes T3 enthält die Beschwerde nicht explizit.
3.4.1.1.5.2.1. § 4 KBPVO enthält Bestimmungen zu den Baulinien und wird im § 3 Abs. 2 bei einer Bebauungsweise wie jener im gegenständlichen Fall (offene Bebauungsweise in der Zone 2) vorgeschrieben, dass der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen hat. § 3 Abs. 5 KBPVO – dessen lit. a) bis g) von den verba des § 4 Abs. 3 KBPVO als „Ausnahmefälle“ bezeichnet werden – normiert, dass die im § 3 Abs. 2 KBPVO angegebenen Mindestabstände für „Gebäudeabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen“ (§ 3 Abs. 5 lit g) KBPVO) nicht gelten.
Unter „Baulinien“ normiert § 4 Abs. 1 KBPVO: „Die Baulinien verlaufen, sofern nicht eine Regelung nach den Absätzen 3 bis 5 zum Tragen kommt, parallel zu den Baugrundstücksgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen“.
§ 4 Abs 1 KBPVO zweiter Satz normiert: „Wenn öffentliche Interessen (zB Mindestabstand gemäß § 3, Schutz des Ortsbildes, Gesundheit, Ausbildung einer Lärmschutzzone, Anordnung einer Grünfläche, Verkehrsinteressen) es erfordern, ist das Gebäude von dieser Baulinie entsprechend abzurücken“ und gibt § 4 Abs. 3 KBPVO vor, dass der in (§ 4) Abs. 1 angegebene Baulinienabstand von 3,00 m – unbeschadet der Regelung nach Abs. 4 – nicht für die im § 3 Abs. 5 lit a) bis g) angeführten Ausnahmefälle gilt.
Laut VwGH hat der Verordnungsgeber (der gemäß § 4 Abs. 3 KBPVO die Geltung des in § 4 Abs. 1 festgelegten Verlaufs der Baulinien zu den Baugrundstückgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen für die in § 3 Abs. 5 lit. a) bis g) KBPVO angeführten Ausnahmefälle – unbeschadet der Regelung nach Abs. 4 – ausschließt), auch wenn die Vorschrift schwer verständlich ist, in § 4 Abs. 4 KBPVO im Ergebnis nähere Kriterien (nämlich öffentliche Interessen wie den Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) zur Festsetzung des Baulinienabstandes entlang öffentlicher Verkehrsflächen bestimmt, nach denen im Einzelfall der einzuhaltende Abstand zur Grundgrenze festzulegen ist (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029, Rz 45).
Es ist daher § 4 Abs 4 KBPVO heranzuziehen und wurde daher der ASV für Ortsbild xxx, welcher sich von den Gegebenheiten am xxx-Weg am 28.9.2023 und am 16.11.2023 vor Ort selbst ein Bild machte (Fotomappe in OZ 32), um seine sachverständige Beurteilung ersucht.
Der für die Leitung der Abt. xxx im xxx Verantwortliche xxx gab in der Verhandlung an, federführend für die Erstellung von Bebauungsplänen verantwortlich zu sein und gab auf die Frage „Wenn der Verordnungsgeber die Ausfahrt von Garagen im Blick hat, hat der Verordnungsgeber dabei im Blick, wie sich die Ausfahrt der Garage in das Straßenbild einfügt? Können Sie uns zum Willen des Verordnungsgebers im § 4 Abs. 4 mehr sagen?“ (VS S. 15 f.) an, dass auf der dem Baugrundstück gegenüberliegenden Seite Carports direkt an der Straße liegen und aufgrund der Topographie am xxx-Weg es aus Sicht der xxx zulässig war, die Bebauungslinie an die Straße heranzuführen (VS S. 15).
Auf die Frage, ob der Verordnungsgeber bei der Formulierung des § 4 Abs. 4 das Straßenbild eines Straßenzuges im Blick hatte oder etwa das gesamte Ortsbild, gab der zeugenschaftlich befragte xxx an: „Wir prüfen, ob eine einheitliche Baulinie, ein einheitliches Ortsbild vorliegt, ob es notwendig ist, eine bestimmte Baulinie vorzuschreiben“ (VS S. 16).
Auf die Frage des BF: „Wenn Sie von Einheitlichkeit und Carports und offenen Carports am xxx reden, wie wird damit umgegangen, wenn eine Einhausung als geschlossener Baukörper errichtet wird?“ antwortete der zeugenschaftlich befragte xxx: „Ich sagte, es gibt keine Einheitlichkeit, sondern unterschiedliche Strukturen am xxx Weg“ (VS S. 16). Die nächste Frage des BF „Wenn nirgends eine eingehauste Einfahrt gibt, ist es ok?“ gab der Zeuge xxx an, dass seitens der xxx geprüft werde, ob eine Baulinie einzuhalten ist und gab er an, dass die xxx es nach der Prüfung, ob eine Baulinie einzuhalten ist, sich nicht veranlasst sah, eine bestimmte Baulinie erforderlich zu machen, weil es keine einheitlichen Baukörperstellungen und Strukturen entlang des xxx-Weges gibt (VS S. 16).
xxx gab zu Protokoll, dass man am xxx-Weg unterschiedliche Abstände zum öffentlichen Gut sieht und beim xxx-Weg aus Sicht der xxx des xxx aus Sicht des Ortsbildes eine Verringerung des Baulinienabstandes zum öffentlichen Gut hin zulässig erachtet wurde (VS S. 15).
Der gerichtlich beigezogene ASV für Ortsbild xxx führte in der Verhandlung anhand der auf einem für alle sichtbaren Monitor gezeigten von ihm beim Ortsaugenschein angefertigten Lichtbilder über den xxx-Weg und die dort situierte Bebauung und Zufahrten zu den bereits bestehenden Baulichkeiten aus: „Es gibt Zufahrten verschiedenster Art, einerseits zu Garagen, andererseits zu offenen Carports. Die Zufahrten befinden sich je nach Verkehrssituation parallel oder im rechten Winkel zum xxx-Weg“ (VS S. 17).
Auf die Frage „wie passt die geplante Zufahrt des Bauvorhabens in das vorhandene Ortsbild?“ (VS. S. 17) gab der ASV xxx an: „Die geplante Zufahrt ist als Garagenzufahrt geplant. Und ist in ihrer Typologie xxx-Weg-heterogen vorliegend. Diese Heterogenität macht sich bemerkbar, weil bei den vorhandenen Häusern teils offene Carports und teils geschlossene Garagen für einen bzw für zwei oder mehrere Stellplätze vorhanden sind. Eine durchgehende gedachte Baulinie an Garagennebengebäuden ist nicht erkenntlich. Die vorhandenen Garagen sind entweder solche, welche direkt in einem Wohnhaus untergebracht als Teil des Wohnhauses oder als solche, welche neben dem Wohnhaus in einem Nebengebäude untergebracht sind.“
Auf die Frage wie die Tiefgaragenausfahrt im Vergleich zu den anderen vorhandenen Garagen am xxx-Weg aus der Sicht des Ortsbildes zu betrachten ist, zeigte ASV xxx das Bild 18 aus seinem Befund vor. Es handelt sich um das Haus xxx [Anm: Das Baugrundstück hat die postalische Anschrift xxx], zu welchem er ausführte: „Hier haben wir es mit einem Gebäude zu tun, wo die Garage in das Wohngebäude integriert ist. Das ist auch im Strukturplan der mP ersichtlich (Einreichung Ergänzung. xxx. Gesamtansicht Süden. Strukturplan vom 5.10.2023, Index 00, MSt 1:200, Ausgabe 5.10.23, 14:58, Planverfasser xxx, Plan-Nr. xxx vom 5.10.2023), nämlich am Bild „Objekt xxx“ (Quelle: Google Street View), so der ASV xxx und gab er auf die Frage, ob es durchaus üblich sei am xxx-Weg, dass Garagenausfahrten gebäudeintegriert vorhanden sind, „ja“ zur Antwort. Er führte dazu weiter aus, dass in Anbetracht der heterogenen Situation – bezogen auf die Garagenzufahrt bzw. Garagensituation – davon auszugehen ist, dass die geplante Situation durchaus ortsüblich ist (VS S. 18).
Zur Tiefgaragen-Einhausung gab der Vertreter der mP in der Verhandlung unter Vorzeigen eines Projektbildes an, dass es sich um eine Einhausung handelt, weil das angrenzende Gelände mit Stützflügelmauern stabilisiert und so von der Tiefgarageneinfahrt abgegrenzt wird (VS S. 19). Am Baugrundstück herrscht eine Hanglage vor, daher ist die Tiefgaragenausfahrt [Anm: vom ASV xxx in der Verhandlung im Gespräch mit dem BF als „Zufahrt“ bezeichnet, VS S. 19] in das Gelände integriert und ergeben sich dazu Geländewände und Flügelwände (VS S. 19) [Anm: an der Seite der Tiefgaragenausfahrt]. Der ASV xxx gab zu Flügelwänden und Geländewänden bei bereits bestehenden Gebäuden am xxx-Weg zu Protokoll, dass es am xxx-Weg eine Geländesituation gibt, welche leicht Richtung Süden abfällt und ist die jeweilige Parkierungssituation der jeweiligen Hanglage angepasst, woraus diverse Flügel- bzw. Geländestützmauern, die augenscheinlich Teil der jeweiligen Garagensituation werden, resultieren (VS S. 19).
Die vom BF in der Verhandlung an den Zeugen xxx von der xxx des xxx herangetragene Frage „Wenn nirgends eine eingehauste Einfahrt gibt, ist es ok?“ (VS S. 16) aufgreifend ist auf die Angabe des ASV xxx in der VS S. 19 hinzuweisen, welcher zu bereits bestehenden Gebäuden am xxx-Weg zu Protokoll gab, dass aufgrund der vorherrschenden Geländesituation diverse Flügel- bzw Geländestützmauern vorhanden sind, welche augenscheinlich Teil der jeweiligen Garagensituation sind.
3.4.1.1.5.3. Fragen dazu, ob in das Ortsbild eingegriffen wird, sind Rechtsfragen, welche laut Judikaturlinie des VwGH von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu beantworten sind (vgl. VwGH 27.5.2009, 2008/05/0007). Es ist aus den Ausführungen des Amtssachverständigen abzuleiten, ob dem Bauvorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen (VwGH zur Kärntner Rechtslage in seiner Entscheidung vom 28.3.2022, Ra 2019/06/0061, mit Hinweis auf etwa VwGH 6.9.2011, 2009/05/0095, mwN).
Es ist zu dem Thema „Ortsbild“ iZm den Vorgaben in § 4 Abs 4 KBPVO zu den Baulinien zum öffentlichen Gut hin zu sagen, dass das Gericht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass die in Rede stehende Bestimmung teleologisch zu reduzieren ist, weil dieses objektiv teleologisch auf das örtlich vorherrschende Bild (Ortsbild) hinsichtlich die bereits vorhandenen Baulinienabstände bei den bereits errichteten Gebäuden des Straßenzugs / Straßenverlaufs am xxx-Weg abstellt. Der Zeuge xxx gab an, dass xxx-Weg unterschiedliche Abstände zum öffentlichen Gut vorhanden sind (VS S. 15).
Das Ermittlungsverfahren hat durch Zeugenbeweis xxx und die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen xxx ergeben, dass eine durchgehende gedachte Baulinie an Garagennebengebäuden am xxx-Weg nicht zu erkennen ist, die vorhandenen Garagen im Bestand unter anderem auch solche sind, welche direkt in einem Wohnhaus oder als Teil eines Wohnhauses oder neben einem Wohnhaus in einem Nebengebäude situiert sind. So bejahte der ASV xxx in der Verhandlung die Frage, ob am xxx-Weg gebäudeintegrierte Garagenausfahrten durchaus üblich sind (VS S. 18).
Im Ermittlungsverfahren kam zu Tage, dass die Bebauungsstruktur am xxx-Weg heterogen ist („heterogene Bebauungsstruktur innerhalb des Bebauungsgebietes“: xxx, VS S. 15; „heterogenes Einfamilienhausgebiet“: ASV xxx, VS S. 17). ASV xxx gab in der Verhandlung an, dass in Anbetracht der heterogenen Situation am xxx-Weg davon auszugehen ist, dass die geplante Situation (gemeint Garagenzufahrt bzw Garagensituation) durchaus ortsüblich ist (VS S. 18).
Das baubehördlich eingeholte Gutachten zum Thema Ortsbildschutz des xxx (OZ 69) bezeichnet die offene Bebauungsstruktur entlang des xxx-Weges als „überwiegend von Ein- und Mehrfamilienhäusern unterschiedlicher Dimension geprägt“ und beschrieb das Bauvorhaben abschließend als sich in das Ortsbild (Struktur des umliegenden Wohnquartiers xxx / xxx-Weg und xxxweg) einfügend und ist zu dieser Ausführung auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach dem Nachbarn aus Vorschriften über die Beachtung des Ortsbildes nicht ein subjektiv-öffentliches Recht erwächst, da es sich beim Ortsbild nicht um ein im Katalog des § 23 Abs 3 K-BO 1996 genanntes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn handelt (statt vieler siehe VwGH 14.4.2016, 2013/06/0008) und daher war das Ortsbild im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur in dem für die Anwendung des § 4 Abs 4 KBPVO maßgeblichen Umfang zu prüfen.
Zur Verringung der Baulinie des Hauses T3 im östlichen Teil, wo das Haus über der Einhausung der Garageneinfahrt liegt und – weniger als die Einhausung selbst – auf die öffentliche Verkehrsfläche ragt, ist nach Anhörung des Zeugen xxx von der xxx des xxx zu sagen, dass es einheitliche Baukörperstellungen und Strukturen entlang des xxx Weges nicht gibt (VS S. 16) und kommt dies auch aus der in der Lichtbildbeilage des ASV xxx in OZ 32 abgebildeten hervor, sodass daraus geschlossen wird, dass das Ortsbild als öffentliches Interesse die Verringerung des Abstandes des Hauses T3 zur öffentlichen Verkehrsfläche xxx-Weg hin zulässt.
Zur Tiefgaragenausfahrt ist zu sagen, dass § 4 Abs. 5 KBPVO einen Mindestabstand für Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, vorgibt. Im § 4 Abs. 5 KBPVO ist das verbum „Garage“ enthalten, ein verbum „Tiefgarage“ findet sich im gesamten übrigen Verordnungstext nicht, sodass daraus der Wille des Verordnungsgebers erkennbar ist, nicht zwischen „Garagen“ und „Tiefgaragen“ unterscheiden zu wollen.
§ 4 Abs. 5 KBPVO normiert, dass für Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, die Baulinie in einem Abstand von 5,00 m von dieser Baugrundstücksgrenze verläuft, es sei denn, dass die Verkehrsverhältnisse auf der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche und die Interessen des Schutzes des Ortsbildes wie das Vorliegen einer örtlich prägenden Baulinie oder die Ausführung als transparentes Carport einen geringeren Abstand zulassen.
Wenn § 4 Abs. 5 KBPVO von „Garagen, deren Ausfahrt“ spricht, so ist zu sagen, unter „Garage“ ist ein Raum für das Einstellen von Fahrzeugen zu verstehen (Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, III. Band, 1976). Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch heraus ist die Ausfahrt einer Garage jene Öffnung der Garage, durch welche ein Fahrzeug die Garage verlässt. Das ist beim gegenständlichen Bauvorhaben das Garagentor (Rollgittertor), welches laut Einreichplanung um 5 Meter gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche xxx-Weg zurückversetzt ist (ASV xxx, VS S. 12, auf die Frage der Rechtsvertreterin des BF xxx: „Das heißt, man rechnet ab dem Garagentor, nicht ab der Ausfahrt?“ ASV 1: ja, von dem Tor wird weg gerechnet“).
Die projektierte Garage hält daher den im § 4 Abs. 5 KBPVO geforderten Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von 5,00 m ein, sodass die Verkehrsverhältnisse auf der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche xxx-Weg und die Interessen des Ortsbildschutzes in Bezug auf die Garage nicht zu prüfen sind.
3.4.1.1.5.3.1. Die projektierten Baulinien des Hauses T3 und seiner Einhausung der Tiefgarageneinfahrt und die Ausfahrt der Garage sind aus dem Blickwinkel des unter II.3.4.1.1.5.1. und II.3.4.1.1.5.2. Dargelegten mit den Vorgaben der KBPVO in § 4 Abs 4 und § 4 Abs 5 vereinbar.
3.4.1.1.5.4. ASV xxx erwähnte in seinem Gutachten (OZ 30) „Die Abstände zu weiteren angrenzenden Grundstücken wurden und werden im hochbaulichen Gutachten nicht weiter geprüft.“ An dieser Stelle ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach ein Nachbar nicht für einen anderen Nachbar die Verletzung dessen subjektiv-öffentlicher Rechte behaupten kann (VwGH 24.4.2007, 2004/05/0219).
3.4.1.1.6. Zu dem Vorbringen, man werde in Zukunft von der Straßenansicht von Süden aus von einem fünfstöckigen Koloss „erschlagen“ (S. 4 des Beschwerdeschriftsatzes unter (ii)):
3.4.1.1.6.1. Zu der erwähnten Geschossanzahl ist zu sagen, dass laut VwGH Einwendungen insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien nicht selten auslegungsbedürftig sind und daher nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Sinn zu beurteilen sind (VwGH 11.3.2016, 2013/06/0154). xxx ist jedoch rechtsfreundlich von xxx vertreten. Er erstattete dieses Vorbringen im Schriftsatz der Rechtsvertreterin iZm der Beurteilung des Amtssachverständigen der Baubehörde xxx (OZ 69 im Fremdakt) und erwähnte die aktuelle Bebauung des Baugrundstücks mit einem Bungalow. Damit bringt der BF zur zukünftigen Straßenansicht von Süden aus vor (Ortsbild) und tut damit nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dar.
Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung können Nachbarn aus den Bestimmungen der K-BO 1996 über das Ortsbild (örtliche Stadtbild) im Allgemeinen keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten: Zum Schutz des Ortsbildes hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen bereits geäußert VwGH 24.4.2007, 2004/05/0219; VwGH 27.5.2009, 2008/05/0007, VwGH 15.5.2012, 2009/05/0039). Es erwächst dem Nachbarn aus den Vorschriften über die Beachtung des Ortsbildes nicht ein subjektiv-öffentliches Recht, da es sich beim Ortsbild nicht um ein im Katalog des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 genanntes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn handelt (statt vieler siehe VwGH 14.4.2016, 2013/06/0008).
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass durch die Baubehörde vor Ort am 29.9.2022 auf dem Bauareal die öffentliche mündliche Verhandlung mit einem Ortsaugenschein verbunden durchgeführt wurde: eine Bauverhandlung vor Ort spricht auch für die Berücksichtigung des Ortsbildes (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 112).
Wenn der BF im Rechtsmittelverfahren zum Ortsbild vorbringt, so ist diesen Vorbringen zu entgegnen, dass er hinsichtlich „Ortsbild“ keine Parteistellung hat, weil von § 23 Abs. 3 K-BO 1996 hinsichtlich „Ortsbild“ eine Parteistellung iSd§ 8 AVG und die Möglichkeit der Beschwerde nicht eingeräumt ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, Rz 40 f.).
3.4.1.1.6.2. Das Ortsbild wird iZm den Baulinien im § 4 Abs. 4 KBPVO und§ 4 Abs. 5 KBPVO genannt.
Die Vorgabe des § 4 Abs. 4 KBPVO, wonach bei der Prüfung ob sich der Baulinienabstand von 3,00 m entlang öffentlicher Verkehrsflächen verringert, wenn das öffentliche Interesse Schutz des Ortsbildes dies zulässt, dient deutlich erkennbar ausschließlich dem Schutz des Ortsbildes und nicht dem Schutz des Nachbarn (VwGH zur Vorgänger-Verordnung KBPVO 2003 in seiner Entscheidung vom 24.4.2007, 2004/05/0219).
3.4.1.1.6.3. Die Verfahrensrechte einer Partei reichen nicht weiter als ihre materielle Rechte (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247). Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es mit sich, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Aspekte aufgegriffen werden dürfen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), falls bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widersprochen wird (vgl. VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142).
3.4.1.1.7. Zu den Vorbringen iZm Verkehr (S. 7 des Beschwerdeschriftsatzes unter 3.4. und Stellungnahme vom 7.1.2024):
3.4.1.1.7.1. Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 kein Mitspracherecht zu dem Thema Verkehr(sverhältnisse) auf öffentlichen Verkehrsflächen zu (VwGH 31.1.2002, 2001/06/0142; VwGH 15.4.2010, 2009/06/0267, VwGH 11.3.2016, 2013/06/0154), sodass auf die ins Treffen geführten Ausführungen der Forschungsgesellschaft Straße Schiene und Verkehr nicht näher einzugehen ist.
Die Verfahrensrechte einer Partei reichen nicht weiter als ihre materielle Rechte (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247). Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es mit sich, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Aspekte aufgegriffen werden dürfen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), falls bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widersprochen wird (vgl. VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142).
3.4.1.1.7.2. Zu der in das baubehördliche Verfahren eingebrachten Verkehrstechnischen Stellungnahme der xxx GmbH bringt der BF bloß vor, es handle sich nicht um ein unparteiliches Gutachten ohne damit Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, Ausführungen wonach die Befundaufnahme unzureichend sei oder diese gutachterliche Stellungnahme von unrichtigen Voraussetzungen ausgehe, vorzubringen und wurde auch nicht ein Gegengutachten übermittelt, welches auf gleicher fachlicher Ebene argumentiert hätte und der verkehrstechnischen Stellungnahme – welche in Befund und Gutachten ieS gegliedert ist – in tauglicher Weise entgegentritt (vgl. VwGH 15.10.2020,Ro 2019/04/0021; mit Hinweis auf die in Walter/Thienel I 2 unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).
3.4.1.1.7.3. Zu den Ausführungen zur Fahrbahnbreite des xxx-Weges und einem damit verbundenen Gefahrenpotenzial für Fußgänger (Spaziergänger), Fahrradfahrer und dem Begnungsverkehr zweier Fahrzeuge ist zu sagen, dass diese nicht ein subjektiv-öffentliches Recht begründen (VwGH 13.3.2012, AW 2012/05/0006, mit Hinweis auf VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302 und VwGH 22.2.2012, 2010/06/0092 sowie VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016). Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, wenn eine nicht ausreichende Fahrbahnbreite sowie eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern geltend gemacht werden (VwGH 22.2.2012, 2010/06/0092).
Es kommt den Nachbarn auch kein Mitspracherecht betreffend gesonderte Ausfahrt für die Fahrradpflichtstellplätze zu, weil dies keine Aspekte betrifft, hinsichtlich derer dem Nachbarn ein Mitspracherecht zukommt (vorgebracht im letzten Absatz auf S. 6 des Beschwerdeschriftsatzes).
3.4.1.1.7.4. Mit dem Hinweis auf die Forschungsgesellschaft Straße Schiene und Verkehr hinsichtlich Fahrbahnbreiten und Flächen für Radwege, Gehsteige etc. ist ebenso nichts gewonnen, ebensowenig mit dem Hinweis auf die Vorgaben der K-BO 1996 und der KBPVO für die Neuschaffung von öffentlichen Verkehrsflächen, da der xxx-Weg eine bereits bestehende Straße ist.
3.4.1.1.7.5. Das Vorbringen zum Verkehr geht ins Leere.
3.4.2. Zu der Beweiskraft der vom Gericht eingeholten Sachverständigenbeweise aus der Feder des xxx (OZ 5 und OZ 30) und aus der Feder des xxx (OZ 32) ist zu sagen, dass von den Parteien über das gesamte Verfahren Einwendungen gegen die Schlüssigkeit nicht vorgebracht und Ausführungen, wonach die Befundaufnahme unzureichend sei oder die Sachverständigen von unrichtigen Voraussetzungen ausgehen, nicht gemacht wurden.
Es wurde auch nicht ein Gegengutachten übermittelt, welches auf gleicher fachlicher Ebene argumentiert hätte und wurde daher dem Sachverständigenbeweis des xxx nicht in tauglicher Weise entgegengetreten. Seitens der mP wurde im Parteiengehör zum Gutachten des xxx die gutachterliche Stellungnahme des xxx (OZ 37) in das Verfahren eingebracht und wurde xxx auch als Zeuge angehört.
Von tauglichen Sachverständigen erstellte, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehende Gutachten können in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; mit Hinweis auf die in Walter/Thienel I 2 unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).
Die beiden ASV griffen zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund jeweils auf ihre besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück.
Die beiden Sachverständigengutachten des ASV xxx (OZ 5 und OZ 30) und seine gutachterlichen Ausführungen in der Verhandlung werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die gutachterlichen Ausführungen des ASV xxx in der Verhandlung zum Ortsbild bezogen auf die oben behandelten Abstände zum öffentlichen Gut xxx-Weg werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist. Nur die Schlüssigkeit, nicht die konkrete Richtigkeit der Erwägungen unterliegt der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 3.4.2008, 2007/09/0300), welcher prüft, ob die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH 28.3.2012, 2010/08/0087).
3.5. Auf Grundlage der unter II.3.4. dargelegten Erwägungen und rechtlichen Würdigung erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Über den Antrag der mP, die Entscheidung im Anschluss an die Verhandlung mündlich zu verkünden (OZ 41), wurde in der Verhandlung ein verfahrensleitender Beschluss gefasst. Der VwGH hat in einer Bausache kürzlich entschieden, dass § 29 Abs. 2 AVG dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum einräumt (VwGH 3.10.2022 Ra 2022/06/0033 mit Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071).
In der Verhandlung wurde der Beschluss, nicht im Anschluss an die Verhandlung mündlich zu verkünden, damit begründet, dass die in der Verhandlung erhobenen Beweise (zwei Zeugen) und die Komplexität der Rechtslage das Gericht veranlassen, nicht zu verkünden.
Dies sei an dieser Stelle näher begründet: Die ins Treffen geführte „Komplexität der Sach- oder Rechtslage“ betraf einerseits die für den Fall maßgeblichen Bestimmungen der KBPVO, zu welcher selbst das Höchstgericht in jüngster Vergangenheit selbst ausführte, dass die „Vorschrift schwer verständlich ist“ (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029, Rz 45) und andererseits bedurfte es weiterer Überlegungen zur Entscheidungsfindung betreffend in der Verhandlung zur Entscheidung der Rechtssache erforderliche aufgenommene Beweise in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
5. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 24/2017).
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