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KLVwG-367/4/2024Tribunale amministrativo regionale13 mar 2024
Sozialrecht, Sozialhilfe, Behindertenstatus, Neubemessung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt xxx vom 14.12.2023, Zahl: SO Nummer: xxx, Verfahrensnummer: xxx, betreffend Neubemessung der bisher gewährten Sozialhilfe nach den Bestimmungen des K-SHG 2021, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und dem Beschwerdeführer ein Zuschlag zur bereits gewährten Sozialhilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 K-SHG in der Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichs-Zulagen-Richtsatzes im Zeitraum 20.04.2023 bis einschließlich 30.11.2023 zuerkannt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 14.12.2023, Zahl: SO Nummer: xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde die Herrn xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) bisher gewährte Sozialhilfe neu bemessen und ab 01.12.2023 befristet bis 31.01.2024 Sozialhilfe in der Höhe von € 998,30 gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Anerkennung eines Behindertenstatus von 60%, der Ausstellung eines Behindertenpasses und der Zuerkennung eines Zuschlages für Menschen mit Behinderung gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 K-SHG eine Neubemessung der jeweiligen Leistungen durchzuführen war.Da ansonsten die Verhältnisse unverändert geblieben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und diese mit der fehlenden Anrechnung seines Behindertengrades in der Höhe von 50 % ab 20.04.2023 (Gültigkeitsbeginn des Behindertenpasses). Der Behindertenpass sei erst mit 01.12.2023 ausgestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde von der belangten Behörde der Verwaltungsakt in Original und vollständig vorgelegt.
II. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 08.02.2023, Zahl: SO Nummer: xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Sozialhilfe neu bemessen und vom 01.01.2023 befristet bis 31.12.2023 in der Höhe von € 808,64 gewährt. Ein Zuschlag für Personen mit einem Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 BBG in der Höhe von 18 vH wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt.
Mit Eingabe vom 13.12.2023 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Behindertenpass vorgelegt. Der Behindertenpass weist einen Grad der Behinderung von 50% aus und wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2023 ausgestellt. Dieser Behindertenpass ist unbefristet gültig ab 20.04.2023.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2023, Zahl: SO Nummer: xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Sozialhilfe abermals neu bemessen und vom 01.12.2023 befristet bis 31.01.2024 in der Höhe von € 998,30 gewährt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Zuschlag für Menschen mit Behinderung gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 K-SHG gewährt.
Mit weiterem Bescheid vom 15.02.2024, Zahl: SO Nummer: xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Sozialhilfe wiederum neu bemessen und vom 01.01.2024 befristet bis 31.01.2025 in der Höhe von € 1.088,59 gewährt, wobei ebenfalls ein Zuschlag für Menschen mit Behinderung gemäß§ 12 Abs. 2 Z 6 K-SHG zuerkannt wurde.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, in welchen Einsicht genommen wurde.
Die Feststellungen zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers sowie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behindertenpasses am 01.12.2023 und zur unbefristeten Gültigkeit des Behindertenpasses ab 20.04.2023 fußen auf der im Akt einliegenden Kopie des Behindertenpasses des Beschwerdeführers.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 12 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl.Nr. 107/2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2023
(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2) Die Summe der Leistungen nach Abs. 1 errechnet sich aus folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:
1. für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70 vH;
b) ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;
4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:
a) für die erste minderjährige Person 12 vH;
b) für die zweite minderjährige Person 9 vH;
c) für die dritte minderjährige Person 6 vH;
d) für jede weitere minderjährige Person 3 vH;
5. Zuschlag für ältere Personen ohne eigenes Einkommen 10 vH pro Person, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft 7 vH pro Person, wenn die Person
a) das 60. Lebensjahr vollendet hat,
b) für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen hat oder hatte, und
c) keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder einer vergleichbaren Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit hat;
6. Zuschlag für Personen mit einem Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 des Bundesbehindertengesetzes, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kärntner Chancengleichheitsgesetz fallen 18 vH pro Person.
(3) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohnungsgemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Frauen, Jugendliche oder Wohnungslose, die teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
(4) Die sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 Z 5 und 6, allfällige Kürzungen nach § 11 oder die Deckelung gemäß § 13.
(5) Der Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH der sich aus Abs. 2 ergebenden Summe. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 gewährt, welche den Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft deckt, so ist die sich aus Abs. 2 ergebende Summe um 25 vH zu reduzieren. Wird der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft durch den Bezug der Wohnbeihilfe nicht gedeckt, ist der jeweilige Differenzbetrag zwischen dem sich rechnerisch ergebenden Wohnbedarf und der Wohnbeihilfe aliquot auszuzahlen.
(6) Wird der allgemeine Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung abgedeckt, beträgt der Prozentsatz abweichend von Abs. 2 Z 1 18 vH. Wird in der stationären Einrichtung nur ein Teil des allgemeinen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgedeckt, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 entsprechend der Bedarfsdeckung zu reduzieren.
§ 34 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl.Nr. 107/2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2023
(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.
(2) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.
(3) Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
(4) Die Behörde oder der zuständige Träger von Privatrechten ist befugt, im Einzelfall oder bei konkretem Verdacht während des Leistungsbezuges das Vorliegen der für die Leistung nach diesem Gesetz maßgeblichen Voraussetzungen zu überprüfen. Der Hilfe Suchende hat dabei gemäß § 28 mitzuwirken.
(5) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(6) Auf Antrag des Hilfesuchenden, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren tatsächlichen Aufenthalt, ausgenommen in den Fällen nach § 6 Abs. 6, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung einzustellen. In jenen Fällen, in denen der Zuständigkeitsbereich innerhalb Kärntens zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden wechselt, ist die Leistung bis zum Ende des laufenden Monats zu gewähren, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.
(7) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
§ 40 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
V.Erwägungen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses, der dem Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% bescheinigt. Der Behindertenpass wurde am 01.12.2023 ausgestellt und ist ab 20.04.2023 unbefristet gültig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2023 wurde die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Sozialhilfe neu bemessen und dem Beschwerdeführer ab 01.12.2023 als Inhaber eines Behindertenpasses ein Zuschlag von 18 % gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 K-SHG gewährt.
Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr eine Zuerkennung des Zuschlags gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 K-SHG ab 20.04.2023. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem der dem Beschwerdeführer ausgestellte Behindertenpass unbefristet gültig ist.
Die Beschwerde erweist sich aus nachfolgenden Gründen als berechtigt:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 K-SHG gebührt Personen mit einem Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 des BBG, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kärntner Chancengleichheitsgesetz fallen, ein Zuschlag von 18 % pro Person.
Zur vergleichbaren Rechtslage nach § 14 Abs. 4 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.01.2023, Zahl: Ro 2022/10/0027, ausgeführt, dass nach dem – insofern eindeutigen – Wortlaut des § 14 Abs. 4 NÖ SAG das Vorliegen eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG 1990 Voraussetzung eines Zuschlages nach § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG ist. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers geht dieser doch – ausweislich der Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, Seite 26) – von einem Nachweis, der „Voraussetzungen für den Zuschlag durch Vorlage des Behindertenpasses“ aus. Was den Beginn des Anspruchs auf den genannten Zuschlag anlangt, begegnet das Abstellen auf den Gültigkeitsbeginn des ausgestellten Behindertenpasses auch mit Blick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Zuschlags keine Bedenken des Gerichtshofes.
Dem Beschwerdeführer ist nunmehr am 01.12.2023 ein ab 23.04.2023 gültiger Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG ausgestellt worden.
Zweck des genannten Zuschlages ist die „weitere Unterstützung des Lebensunterhalts von Personen mit Behinderung“ und entsteht daher – unter Verweis auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – der Anspruch mit Beginn der Gültigkeit des Behindertenpasses, vorliegend daher mit dem 20.04.2023.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen zum K-SHG 2021, Zahl: 01-VD-LG-1906/73-2020.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der genannte Zuschlag gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 K-SHG ab Gültigkeitsbeginn des Behindertenpasses mit 20.04.2023 zuzuerkennen.
Zur Nichtdurchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits die Akten in Zusammenschau mit der Beschwerde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die systematische Abhaltung von Verhandlung, die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde(vgl. VwGH 12.12.2017, Zahl: Ra 2015/05/0043).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt, sodass nach dem Vorgesagten von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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