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KLVwG-2123-2124/16/2023•LVwG K KLVwG-2123-2124/16/2023
KLVwG-2123-2124/16/2023Tribunale amministrativo regionale12 mar 2024
Maßnahmenbeschwerde, Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verhältnismäßigkeit, Durchsuchung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerden 1.) des xxx, geboren am xxx, xxx, SERBIEN und 2.) des xxx, geboren am xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, Rechtsanwälte, xxx, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG am 13.09.2023 (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Kärnten) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 und am 08.02.2024 zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Die Beschwerdeführer haben dem Bund jeweils Aufwandersatz in Höhe von € 737,60 sowie darüber hinaus zu gleichen Teilen Aufwandersatz in Höhe von € 518,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 03.10.2023 erhoben xxx (fortan: Erstbeschwerdeführer) und xxx (fortan: Zweitbeschwerdeführer) Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2023.
An diesem Tag hätten sie im Rahmen eines EU-Austauschprogramms in der Turnhalle der Schule im xxx in xxx gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, und zwar durchnässten Parkettboden entfernt, um Sanierungsarbeiten vorzubereiten. In einer Pause wären sie ohne Bekleidung des Oberkörpers ins Freie gegangen und hätten sich etwa 15 Minuten in der xxx aufgehalten.
Nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit habe sich der Erstbeschwerdeführer auf den Weg zur Mensa im xxx begeben, sei dort aber auf bewaffnete Spezialkräfte gestoßen, die ihn angewiesen hätten, das Gebäude zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Im Außenbereich des Gebäudes hätten sich zahlreiche weitere Polizisten und Streifenwagen befunden und sei ein Hubschrauber gekreist. Der Erstbeschwerdeführer habe Kontakt mit seinem Betreuer aufgenommen und diesen in weiterer Folge im Außenbereich des xxx getroffen, wobei ihm sein Betreuer mitgeteilt habe, dass es Hinweise gäbe, wonach die Beschwerdeführer die Ursache für den Einsatz sein könnten, weil sie sich mit nacktem Oberkörper im Freien aufgehalten hätten. Gemeinsam mit seinem Betreuer wäre der Erstbeschwerdeführer zu einer Polizistin gegangen, um ihr die Situation zu schildern. Während er die Situation weiteren Polizisten erneut erklärt habe, sei ein Mitglied des Einsatzkommandos (EKO) xxx auf ihn zugekommen, habe ihn gegen die Wand gedrängt, angeschrien und seinen linken Arm hinter dem Rücken verbogen. Er habe der Polizei umgehend alle Informationen mitgeteilt, nach denen gefragt worden wäre, trotzdem sei er danach wie ein Krimineller in das Gebäudeinnere abgeführt worden, beobachtet von neugierigen Passanten. Im Gebäudeinneren sei er erneut durchsucht worden.
Der Zweitbeschwerdeführer habe sich nach Wiederaufnahme der Arbeit zur WCAnlage im 1. Obergeschoß des xxx begeben und sei dort auf zwei Polizisten einer Spezialeinheit getroffen. Nach seiner Erklärung, wonach er Arbeiter sei und den Boden im Keller repariere, sei ihm das Aufsuchen der Toilette gestattet worden. Nach dem Besuch der WC-Anlage sei er auf zwei Mitglieder des EKO xxx gestoßen, und in weiterer Folge nach einem Gespräch mit den Polizisten in die Mensa gelangt. Dort habe er Mittagessen erhalten. Plötzlich hätten mehrere xxx-Mitglieder den Raum gestürmt, ihn fixiert, seinen Arm auf den Rücken gepackt und ihn auf die andere Seite des Raumes gezogen. Er sei mehrfach gestolpert, bis ihm befohlen worden sei, sich gegen die Wand zu stellen und die Arme hinter dem Rücken zu heben. Vom Verdrehen der Arme habe er starke Schmerzen gehabt. Er sei durchsucht, danach auf einen Stuhl gesetzt und ihm befohlen worden, seine Hände hinter dem Kopf verschränkt zu halten. Er sei fotografiert worden. In weiterer Folge sei er aufgefordert worden, die Brieftasche mit seinen Ausweisen herauszuholen, jedoch als er seine Hand zur Tasche geführt habe, hätten mehrere xxx-Mitglieder ihre Gewehre auf ihn gerichtet und sei er in Panik geraten. Nach einigen Minuten habe er die Anweisung erhalten, aufzustehen, und den Polizisten mit erhobenen Händen zu folgen. Von den Polizisten sei er dann durch das Gebäude hinunter zum Haupteingang eskortiert worden, wo er auf den Erstbeschwerdeführer und den Betreuer getroffen wäre. Nach Identitätsprüfung habe er gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Betreuer das Gebäude verlassen dürfen, wobei die Gruppe von zahlreichen Schaulustigen neugierig beobachtet worden wäre.
Rechtlich führen die Beschwerdeführer aus, dass sie es ausdrücklich akzeptieren würden, dass die Polizei auch falsche oder vielleicht sogar absurde Verdächtigungen überprüfen muss. Spätestens nachdem der Erstbeschwerdeführer mit seinem Betreuer den Polizisten im Außenbereich des xxx die Situation erklärt gehabt habe, hätte es aber für die Polizei klar sein müssen, dass die Verdächtigungen grundlos waren. Erst nach diesem Zeitpunkt wären jedoch die Hände der beiden Beschwerdeführer verdreht und sie dadurch körperlich verletzt bzw. misshandelt worden, erst danach wären Gewehre auf den Zweitbeschwerdeführer gerichtet gewesen und erst danach wären beide Beschwerdeführer wie Schwerkriminelle von Polizisten abgeführt worden, und zwar unter demütigenden Umständen, weil zahlreiche Schaulustige die Szene beobachtet hätten. Es wäre auch aufgrund der körperlichen Konstitution der Beschwerdeführer nicht notwendig gewesen, ihnen die Arme zu verdrehen, den Zweitbeschwerdeführer aufzufordern, seine Hände über den Kopf zu erheben und Gewehre auf ihn zu richten. Die Beschwerdeführer wären in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt, zeitweilig ihrer Freiheit beraubt und in ihrer Würde als Person verletzt worden.
Die Landespolizeidirektion Kärnten (fortan: belangte Behörde) erstattete die Gegenschrift vom 06.11.2023 zum Beschwerdevorbringen und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie einen Datenträger mit dem aufgezeichneten Notruf, der Auslöser für den Polizeieinsatz am 13.09.2023 war, vor. Die Beschwerdeführer replizierten zur Gegenschrift der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 29.11.2023.
Am 01.02.2024 und am 08.02.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach der Einvernahme der persönlich erschienenen Beschwerdeführer wurde der Notruf vom 13.09.2023 angehört. In weiterer Folge wurden die Zeugin xxx (Privatanzeigerin) und die Zeugen xxx (Betreuer der Beschwerdeführer), xxx (Küchenchef der Mensa im xxx), xxx (Leiter des Polizeieinsatzes am 13.09.2023), die Mitglieder des EKO xxx mit den Personalnummern xxx, xxx und xxx (Teilnehmer am Einsatz am 13.09.2023; der Erstgenannte als Einsatzleiter des EKO xxx) sowie xxx und xxx (Teilnehmer am Polizeieinsatz am 13.09.2023 als Mitglieder der Schnellen Interventionsgruppe – SIG) einvernommen.
b.Feststellungen
Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und haben sich seit dem 31.08.2023 im Rahmen eines Austauschprogramms der EU in xxx aufgehalten. Ihr Betreuer im Rahmen des Aufenthalts war der Zeuge xxx. Dieser ist Pfarrer.
Am 13.09.2023 hatten die Beschwerdeführer die Aufgabe, den durchnässten Parkettboden im Turnsaal des xxx in xxx zu entfernen.
Das xxx befindet sich im Zentrum von xxx; südlich des Gebäudes führt der xxx vorbei, westlich die xxx, nördlich die xxx und östlich die xxx. Im Gebäude befinden sich unter anderem ein Kindergarten, eine Schule, Büros und Handelsbetriebe mit Kundenverkehr.
Am 12.09.2023 gegen 22:00 Uhr führten die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen xxx eine Besichtigung jener Orte durch, an denen sie am nächsten Tag ihre Arbeit zu verrichten hatten. Sie betraten das xxx beim Haupteingang und verließen es über die Tiefgaragenausfahrt in der xxx. In die xxx gelangten sie bei dieser Besichtigung, bei der beide Beschwerdeführer Oberbekleidung trugen, nicht.
Am Vormittag des 13.09.2023 führten die Beschwerdeführer die zuvor besprochene Arbeit im Turnsaal des xxx durch. Gegen 11:00 Uhr machten sie eine Pause und gingen zu diesem Zweck ins Freie. Sie gelangten über einen Stiegenaufgang aus der Tiefgarage in die xxx. Während ihrer Pause im Freien trugen sie keine Oberbekleidung; der Erstbeschwerdeführer hatte eine kleine Tasche um den Oberkörper gehängt. Nach wenigen Minuten kehrten sich über den selben Stiegenabgang wieder zu ihrem Arbeitsplatz zurück.
Während der Pause wurden die Beschwerdeführer von der Zeugin xxx, die im gegenüberliegenden Gebäude wohnt, wahrgenommen. Um 11:11 Uhr wählte die Zeugin den Polizeinotruf und teilte unter anderem Folgendes mit: „Zwei IS-Krieger haben die Tiefgarage des xxx über den Stiegenabgang in der xxx betreten. Es handelt sich um Selbstmordattentäter mit nacktem Oberkörper, beide tragen eine Brusttasche. Sie sind 30 Jahre alt, dunkle Haut und dunkle Haare, Vollbart und sehen gleich aus, wie Brüder. Bereits gestern Abend gegen 22:00 Uhr haben sie die Lage vor Ort ausgekundschaftet und auch dabei bereits keine Oberbekleidung getragen.“
Aufgrund dieses Notrufs wurde eine Vielzahl an Polizeibeamten zum xxx beordert, darunter auch Mitglieder des EKO xxx und der SIG. Ein Polizeihubschrauber befand sich im Einsatz. Die Einsatzmeldung für das EKO xxx lautete: „Zwei Selbstmordattentäter mit nacktem Oberkörper im Bereich der Tiefgarage des xxx. Waffen nicht bekannt.“
Nach der Rückkehr von ihrer Pause in das Innere des xxx und Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Turnhalle für kurze Zeit trennten sich die Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer machte sich auf den Weg in die Mensa, der Zweitbeschwerdeführer wollte die WC-Anlagen im 1. Obergeschoß des Gebäudes aufsuchen. Beide trugen wieder Oberbekleidung. Die Umgebung des xxx war zu diesem Zeitpunkt bereits abgesperrt, und zwar die xxx, die (nördlich xxx liegende) xxx, der xxx und die xxx, einschließlich der jeweiligen Kreuzungsbereiche. Insbesondere im Bereich der xxx befanden sich (während des gesamten Polizeieinsatzes) eine Vielzahl von Polizisten, in Uniform und in Zivil.
Der Erstbeschwerdeführer wurde auf seinem Weg in den Speisesaal von Polizeieinsatzkräften ins Freie geschickt, er kam dieser Aufforderung nach und suchte daraufhin sein nahegelegenes Appartement auf, um die Schuhe zu wechseln. Nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer telefonischen Kontaktaufnahme zwischen ihm und dem Zeugen xxx kam.
Der Zweitbeschwerdeführer traf auf seinem Weg zu den WC-Anlagen im Stiegenhaus auf zwei Mitglieder des EKO xxx, einer davon der Einsatzleiter des EKO xxx. Sie forderten den Zweitbeschwerdeführer auf, die Örtlichkeit zu verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer suchte daraufhin das WC auf, wo er etwa 20 Minuten verblieb. Danach begab er sich in den nahegelegenen Speisesaal der Mensa. Es kann nicht festgestellt werden, dass er auf dem Weg dorthin erneut Polizisten, sei es des EKO xxx, sei es der SIG, traf.
Als das EKO xxx gemeinsam mit der SIG mit der Durchsuchung des xxx beschäftigt war, traf der Zeuge xxx mit dem Erstbeschwerdeführer im Außenbereich des Gebäudes zusammen. Der Zeuge xxx hatte bereits Informationen darüber, dass „Personen, die sich mit nacktem Oberkörper im Freien aufgehalten hatten“ Ursache für den Polizeieinsatz sein könnten. Nach einem Gespräch mit dem Erstbeschwerdeführer gingen sie gemeinsam zu einer Polizistin, die für die Absicherung im Bereich xxx verantwortlich war. Dort befanden sich keine Schaulustigen.
Nach Schilderung der Situation durch den Erstbeschwerdeführer und den Zeugen xxx zog die Polizistin per Funk um 12:17 Uhr weitere Polizisten bei, darunter den Einsatzleiter vor Ort (Zeuge xxx). Dieser machte sich ebenso wie der Einsatzleiter des EKO xxx fußläufig auf den Weg zur Ecke xxx. Der Zeuge xxx führte ein Gespräch mit dem Zeugen xxx, in dem ihm dieser schilderte, dass die Beschwerdeführer im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten im Turnsaal des xxx gearbeitet hatten. Der Einsatzleiter des EKO xxx separierte den Erstbeschwerdeführer von den anderen sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen, und durchsuchte ihn an der Wand des xxx oberflächlich. Er versuchte, ihn in deutscher und englischer Sprache zu befragen. Er verdrehte die Hand des Erstbeschwerdeführers nicht auf dessen Rücken und führte auch kein Gespräch mit dem Zeugen xxx. Über Funk gab der Einsatzleiter des EKO xxx die Information weiter, dass sich der Zweitbeschwerdeführer noch im Gebäude befand und mit einem markanten roten Pullover bekleidet war. Daraufhin machte sich der Einsatzleiter des EKO xxx auf den Weg zu einem Sammelpunkt im Erdgeschoss des xxx und von dort mit einer Gruppe von Einsatzkräften bestehend aus xxx- und SIG-Mitgliedern zum vermuteten Aufenthaltsort des Zweitbeschwerdeführers im 1. Obergeschoß.
Der Zeuge xxx gab aufgrund seines mit dem Zeugen xxx geführten Gesprächs um 12:22 Uhr die Information weiter, dass seiner Einschätzung zu Folge keine akute Gefährdung mehr bestehen würde und machte sich mit dem Erstbeschwerdeführer, dem Zeugen xxx und zumindest einem weiteren Polizisten auf den Weg in das Innere des xxx, das sie über den Haupteingang betraten und wo sie im Foyer verblieben. Auf dem Weg dorthin gingen sie als lose Gruppe, der Erstbeschwerdeführer musste seine Hände nicht erhoben halten und waren ihm keine Handfesseln angelegt. In einiger Entfernung standen an der Ecke xxx (aufgrund der Absperrmaßnahmen) auf der anderen Straßen- bzw. Kreuzungsseite unbeteiligte Passanten.
Im Foyer im Erdgeschoss des xxx erfolgte eine Identitätsfeststellung des Erstbeschwerdeführers.
Währenddessen trafen die xxx- und SIG-Mitglieder im 1. Obergeschoß auf den Zweitbeschwerdeführer, der sich im versperrten Speisesaal, in der Nähe der WCAnlagen aufhielt. Die Einsatzkräfte waren noch vor der Zugangstür zum Speisesaal, als der Zeuge xxx durch die Glastür hindurch den Zweitbeschwerdeführer im Speisesaal wahrnahm und ihn als die gesuchte Person identifizieren konnte. Auch der Zweitbeschwerdeführer nahm den Zeugen xxx wahr, es gab kurzen Blickkontakt. Der Zeuge xxx forderte den Zweitbeschwerdeführer mit lauten Worten in englischer Sprache auf, stehenzubleiben und gab sich als Polizist zu erkennen („Stop! Police!“). Daraufhin lief der Zweitbeschwerdeführer weg und betrat die an den Speisesaal unmittelbar angrenzende Küche. In dieser befand sich das Küchenpersonal, das daraufhin die Küchentür versperrte.
Die Polizeikräfte betraten unter Zuhilfenahme des ihnen zuvor vom Hausmeister ausgehändigten Schlüssels den Speisesaal und bewegten sich in Richtung Küche vor. Über ein zwischen Speisesaal und Küche bestehendes, offenes Fenster (Durchreiche) richtete ein xxx-Mitglied seine Waffe in das Innere der Küche und forderte den Zweitbeschwerdeführer in deutscher und englischer Sprache auf, sich auf den Boden zu legen. Dieser Aufforderung kam der Zweitbeschwerdeführer nach. Mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Schlüssel sperrten die Polizeikräfte auch die Küchentür auf. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am Boden liegend mit den Armen am Rücken von einem xxx-Mitglied unter Anwendung von maßhaltender Körperkraft gesichert und oberflächlich durchsucht. Das xxx-Mitglied sprang dem Zweitbeschwerdeführer nicht auf den Rücken. Er übergab den Zweitbeschwerdeführer dann mit auf dem Rücken fixierten Armen dem Zeugen xxx, der ihn mittels Arm-Winkel-Sperre 15 bis 20 Meter in den Speisesaal verbrachte, weil sich in der Küche weitere Personen befanden und die räumliche Situation dort beengt war.
Im Speisesaal wurde der Zweitbeschwerdeführer zunächst von einem xxx-Mitglied auch an der Vorderseite des Körpers oberflächlich durchsucht, dabei musste er an der Wand stehen und die Arme erhoben halten. Nach dieser Durchsuchung wurde dem Zweitbeschwerdeführer aufgetragen, sich hinzusetzen und seine erhobenen Arme hinunterzunehmen. Dem letztgenannten Auftrag kam der Zweitbeschwerdeführer jedoch zunächst nicht nach, und hielt die Arme erhoben, ohne dass es hiezu einen Befehl gab. Es waren im Zeitraum, als sich der Zweitbeschwerdeführer am Stuhl im Speisesaal befand, keine Waffen mehr auf ihn gerichtet. Um 12:25 Uhr erging der Funkspruch des EKO xxx, dass der Zweitbeschwerdeführer („Person mit rotem Shirt“) in der Küche angetroffen und angehalten worden ist.
Der Einsatzleiter des EKO xxx fertigte mit seinem Mobiltelefon ein Foto des Zweitbeschwerdeführers an, lief damit in das Erdgeschoss und befragte den Erstbeschwerdeführer, ob es sich bei der aufgenommenen Person um den Zweitbeschwerdeführer handeln würde. Nach Bestätigung erging der Befehl an die im Speisesaal verbliebenen Polizisten, den Zweitbeschwerdeführer in das Foyer im Erdgeschoss zu bringen. Die Polizisten gingen daraufhin mit dem Zweitbeschwerdeführer vom Speisesaal im 1. Obergeschoß in das Foyer im Erdgeschoss. Der Zweitbeschwerdeführer hielt dabei seine Arme erhoben, obwohl hiezu kein Befehl gegeben worden war. Die Anzahl der den Zweitbeschwerdeführer ins Erdgeschoss begleitenden Polizisten kann nicht festgestellt werden. Im Innenbereich des Gebäudes befanden sich keine unbeteiligten, schaulustigen Personen. Um 12:31 Uhr war der Zweitbeschwerdeführer im Erdgeschoss des xxx angekommen, wo er auf den Erstbeschwerdeführer und den Zeugen xxx traf.
Zur weiteren Abklärung wurden die Personalien der beiden Beschwerdeführer überprüft und Fotos von den Lichtbildern auf ihren Personalausweisen angefertigt. Aufgrund dieser Lichtbilder erfolgte die Identifizierung der beiden Beschwerdeführer durch die Zeugin xxx, die nach ihrem Notruf nicht weiter befragt worden war. Um 12:37 Uhr wurde vom Zeugen xxx per Funk bestätigt, dass die beiden Beschwerdeführer angehalten und identifiziert worden sind. In weiterer Folge durften sie gemeinsam mit dem Zeugen xxx das xxx ohne Polizeibegleitung verlassen.
Im Jahr 2023 gab es über mehrere Wochen hinweg mehrfach Bombendrohungen an Schulen in Kärnten und fanden jeweils auch Einsätze des EKO xxx statt. Es handelte sich immer um Fehlalarme.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Schriftsätzen der Beschwerdeführer und dem Ergebnis der am 01.02.2024 und am 08.02.2024 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Einvernahme der Beschwerdeführer, der Zeugin xxx und der Zeugen xxx, xxx, xxx, Personalnummern xxx, xxx, xxx des EKO xxx, xxx und xxx) sowie dem Notruf der Zeugin xxx, der im Zuge der mündlichen Verhandlung angehört wurde.
Soweit der festgestellte Sachverhalt nicht ohnehin unstrittig ist, gilt im Einzelnen Folgendes:
Aus den insoweit miteinander übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführer und des Zeugen xxx ist zu schließen, dass sich diese bei der Besichtigung am Abend des 12.09.2023 nicht im Bereich der xxx aufgehalten und die Beschwerdeführer während des Ortsaugenscheins auch Oberbekleidung getragen haben. Dies entspricht in Anbetracht der Uhrzeit und im Vergleich mit der Situation der körperlichen Arbeit am 13.09.2023 in den Vormittagsstunden auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Zumal die Zeugin xxx im Zuge ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeben konnte, welchen der beiden Beschwerdeführer (oder beide) sie bereits am 12.09.2023 mit nacktem Oberkörper gesehen haben will, ist insoweit eine Verwechslung mit (einer) dritten Person(en) wahrscheinlich.
Der Ablauf des Polizeieinsatzes vor Ort ergibt sich in wesentlichen Teilen aus den miteinander übereinstimmenden Aussagen der Zeugen xxx, xxx, xxx und der xxx-Mitglieder sowie aus der von der belangten Behörde vorgelegten Einsatzchronologie und den transkribierten Funksprüchen; der Einsatzchronologie und der Transkription der Funksprüche lassen sich auch die festgestellten Uhrzeiten entnehmen. Dem Grunde nach stehen die Aussagen der Beschwerdeführer dem festgestellten Ablauf des Polizeieinsatzes auch nicht entgegen.
Ob es vor dem Aufeinandertreffen des Erstbeschwerdeführers mit dem Zeugen xxx an Ort und Stelle ein Telefongespräch zwischen den beiden gegeben hat, kann aufgrund einander widersprechender Aussagen nicht festgestellt werden, bleibt in weiterer Folge aber auch ohne Relevanz.
Dass der Einsatzleiter des EKO xxx dem Erstbeschwerdeführer bei der Durchsuchung an der Ecke xxx den linken Arm nicht auf dessen Rücken verdreht hat, ist aus der Aussage des Einsatzleiters des EKO xxx zu schließen, der im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten einen glaubwürdigen und sehr bedachten Eindruck hinterlassen hat. Die entgegenstehende Aussage des Erstbeschwerdeführers wurde von diesem in der Verhandlung erst aufgrund der Nachfrage seines Rechtsvertreters zu Protokoll gegeben und konnte auch durch die Zeugen xxx und xxx, die in der Nähe standen, nicht bestätigt werden. Übereinstimmend geben der Erstbeschwerdeführer und die Zeugen xxx und xxx an, dass der Erstbeschwerdeführer beim gemeinsam zurückgelegten Weg von der Ecke xxx bis in das Innere des xxx weder die Arme erhoben halten musste, noch Handfesseln getragen hat. Im Hinblick auf die Anzahl der in der Gruppe mitgehenden Polizisten bestehen zwar Divergenzen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und den Zeugen xxx und xxx, jedoch kommt im Ergebnis aus allen Aussagen übereinstimmend zum Ausdruck, dass die Personen als Gruppe gemeinsam in das Gebäudeinnere gegangen sind und von zumindest einem Polizisten begleitet wurden. Dass sich schaulustige Passanten in einiger Entfernung zur Wegstrecke befunden haben (an der Ecke xxx, auf der anderen Straßenseite), ergibt sich aus den insoweit miteinander übereinstimmenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zeugen sowie als Folge der getroffenen großräumigen Absperrmaßnahmen an Ort und Stelle. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass aus der Entfernung der Erstbeschwerdeführer und die ihn begleitenden Personen (die Zeugen xxx und xxx, zumindest ein weiterer Polizist) lediglich als lose Gruppe wahrnehmbar waren, zumal sich im Bereich der xxx zu diesem Zeitpunkt auch viele Zivilpolizisten aufgehalten haben.
Dass der Zweitbeschwerdeführer auf seinem Weg zu den WC-Anlagen im 1. Obergeschoß auf den Einsatzleiter des EKO xxx und ein weiteres xxx-Mitglied getroffen ist, ergibt sich aus den insoweit miteinander übereinstimmenden Aussagen der xxx-Mitglieder. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der Zweitbeschwerdeführer nach dem Verlassen des WC nach etwa 20 Minuten erneut auf zwei Polizisten getroffen ist: Seine eigene Aussage ist insoweit inkonsistent, weil er bereits beim ersten Aufeinandertreffen keine xxx-Mitglieder getroffen haben will, sondern Polizisten einer anderen Spezialeinheit, was jedoch den plausiblen Aussagen der xxx-Mitglieder entgegensteht, die deshalb nachvollziehbar erscheinen, weil die beiden xxx-Mitglieder die ersten Einsatzkräfte waren, die die Sicherung im Stiegenhaus vornahmen. Aus den Zeugeneinvernahmen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben sich zudem keine Hinweise auf einen oder mehrere Polizisten, egal welcher Einsatzgruppe, die nach dem WC-Besuch und vor dem Auffinden im Speisesaal noch Kontakt mit dem Zweitbeschwerdeführer hatten.
Aus den Aussagen der xxx-Mitglieder sowie der Zeugen xxx und xxx ist zu schließen, dass der Zeuge xxx den Zweitbeschwerdeführer im Speisesaal durch die verglaste Tür erkannt und sich diesem gegenüber lautstark als Polizist zu erkennen gegeben und ihn aufgefordert hat, stehenzubleiben. Vom Zweitbeschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang bestätigt, dass es kurzen Blickkontakt mit dem Zeugen xxx in dieser Situation gegeben hat, und gibt er selbst an, dass er daraufhin in die Küche gelaufen ist, was „wahrscheinlich so ausgesehen hat, dass ich geflüchtet wäre.“
Die oberflächliche Durchsuchung des in der Küche am Boden liegenden Zweitbeschwerdeführers, die Fixierung seiner Arme am Rücken und sein Transport mittels Arm-Winkel-Sperre in den Speisesaal ergibt sich aus den insoweit miteinander übereinstimmenden Aussagen der xxx-Mitglieder sowie der Zeugen xxx, xxx und xxx; Letztgenannter hat in Bestätigung der übrigen Zeugenaussagen – und entgegen dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers – zudem dargelegt, dass niemand dem Zweitbeschwerdeführer in den Rücken gesprungen ist und dass die Fixierung der Arme auf seinem Rücken mit maßhaltender Körperkraft durchgeführt wurde („normal“; „ein bisschen“).
Unstrittig ist, dass ein xxx-Mitglied zunächst seine Waffe durch das Fenster (Durchreiche) zwischen Speisesaal und Küche auf den Zweitbeschwerdeführer gerichtet hat. Dass dies später, als sich der Zweitbeschwerdeführer im Speisesaal auf dem Stuhl sitzend befunden hat, nicht mehr der Fall war, ist aus den miteinander übereinstimmenden Aussagen der Zeugen xxx, xxx und xxx zu schließen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass es keinen Befehl gab, wonach der Zweitbeschwerdeführer nach der Durchsuchung im Speisesaal (weiter) seine Arme erhoben oder hinter dem Kopf verschränkt halten musste; dass er dies aufgrund subjektiv bestehender Angst weiter getan hat, fortgesetzt auch noch später während des Wegs vom Speisesaal in das Foyer im Erdgeschoss, mag zutreffen (und wird auch von den Zeugen, soweit sie eine Wahrnehmung darüber hatten, bestätigt), ändert aber nichts daran, dass es keine einschlägige Aufforderung (mehr) gegeben hat.
Aufgrund der insoweit äußerst widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer und der Zeugen kann nicht festgestellt werden, wie viele Polizisten den Zweitbeschwerdeführer vom Speisesaal in das Foyer im Erdgeschoss begleitet haben, so spricht etwa der Zeuge xxx von ein bis zwei Polizisten, der Erstbeschwerdeführer von 10 xxx-Mitgliedern, was im Übrigen der Aussage des Einsatzleiters des EKO xxx entgegensteht, wonach an dem Einsatz insgesamt lediglich fünf xxx-Mitglieder beteiligt waren. Unstrittig ist wiederum, dass die Beschwerdeführer und der Zeuge xxx das xxx nach Identitätsfeststellung und Identifizierung durch die Zeugin xxx (mittels Lichtbild) ohne Polizeibegleitung verlassen durften.
Dass es im Jahr 2023 mehrere Bombendrohungen an Schulen in Kärnten gegeben hat, ist allgemein bekannt und war auch Gegenstand der Befragung des Zeugen xxx und des xxx-Mitglieds mit der Personalnummer xxx, der bestätigte, dass das EKO xxx jeweils vor Ort gewesen ist.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
§ 16 Sicherheitspolizeigesetz – SPG lautet:
(1)Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
Gemäß § 21 Abs. 1 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Abwehr allgemeiner Gefahren.
Nach § 21 Abs. 2 SPG haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. […]
Gemäß § 28a Abs. 3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
§ 29 SPG lautet:
(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
§ 33 SPG lautet:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen.
§ 40 SPG lautet:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
[…]
Gemäß § 50 Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz […] eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
§ 88 Abs. 1 SPG lautet:
Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
b.Erwägungen
Gemäß § 21 Abs. 1 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Abwehr allgemeiner Gefahren. Eine allgemeine Gefahr besteht gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 SPG insbesondere bei einem gefährlichen Angriff. Nach § 16 Abs. 2 SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich unter anderem um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2 SPG). Gemäß § 33 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen. Ein Eingriff in Rechte von Menschen darf jedoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt (§ 29 Abs. 1 SPG).
Die Frage, wie die Abwehr eines gefährlichen Angriffes zu geschehen hat, wird in § 33 SPG nur durch den rechtsförmlichen Begriff der „Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“ näher beschrieben. Weitere Determinanten des zur Erreichung der Angriffsbeendigung zu setzenden polizeilichen Verhaltens ergeben sich aus den §§ 28 ff SPG, dann aus den §§ 35 ff SPG, sofern sie Sondervorschriften zu § 33 SPG enthalten; eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffs iSd § 21 Abs. 2 SPG ist schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert werden könnte (VwGH 08.03.1999, 98/01/0096). Fallbezogen relevante Sondervorschriften in diesem Sinn enthalten § 35 Abs. 1 Z 1 SPG zur Identitätsfeststellung und § 40 Abs. 2 SPG zur Durchsuchung. Letztgenannte Bestimmung setzt das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten ist, dass die Person mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang steht und einen Gegenstand bei sich hat, von dem Gefahr ausgeht; in welcher Intensität eine Personendurchsuchung nach § 40 SPG notwendig ist, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, den Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 29 SPG beachten müssen (VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne einer objektivierten ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (VfGH 07.12.2023, G 105/2023, G 108/2023 und G 239-240/2023 sowie VwGH 07.12.2023, G 590-591/2023, jeweils zur Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a SPG; vgl. auch VwGH 24.07.2023, Ra 2023/01/0074). Entscheidend ist das sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietende Gesamtbild nach dem Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens (VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen; die Annahme der Beamten ist somit nicht bereits dann unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage anhand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbilds anders einschätzt (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Aufgrund der ihnen übermittelten Einsatzmeldung, wonach sich im xxx zwei Selbstmordattentäter mit unbekannter Bewaffnung aufhalten würden und vor dem Hintergrund der sich im Inneren des Gebäudes befindlichen Einrichtungen (Kindergarten, Schule, Handelsbetriebe mit Kundenverkehr) einerseits sowie den im Jahr 2023 wiederkehrenden Bombendrohungen an Schulen in Kärnten andererseits, konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens im Sinne einer objektivierten ex ante-Betrachtung davon ausgehen, dass am 13.09.2023 ein gefährlicher Angriff im Sinne von § 16 Abs. 1 Z 1 iVm § 16 Abs. 2 SPG vorliegt. Es bestand somit grundsätzlich – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) – die Ermächtigung, unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben.
Zum Erstbeschwerdeführer:
Aus Sicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts war daher zunächst durchaus anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang steht und einen Gegenstand bei sich hat, von dem Gefahr ausgeht (§ 40 Abs. 2 SPG). Er durfte daher an der Ecke xxx vom Einsatzleiter des EKO xxx durchsucht werden; dass dieser ihm dabei die linke Hand auf dem Rücken verdreht hätte (und dadurch unverhältnismäßig vorgegangen wäre), ist aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht zu schließen. Da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt sind, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe in Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen (§ 35 Abs. 1 Z 1 SPG), war es auch vertretbar, den Erstbeschwerdeführer in den Innenbereich des xxx zu führen und dort eine Identitätsfeststellung zu machen; die Art und Weise, wie diese Wegstrecke zurückgelegt wurde (als lose Gruppe bestehend aus dem Einsatzleiter, dem Erstbeschwerdeführer, dem Zeugen xxx und zumindest einem weiteren Polizisten, keine erhobenen Hände, keine angelegten Handfesseln) war nicht unverhältnismäßig und griff weder in die körperliche Integrität noch in die Menschenwürde des Erstbeschwerdeführers ein, zumal sich schaulustige Passanten lediglich in einiger Entfernung auf der anderen Seite der abgesperrten Kreuzung xxx befanden und im Bereich der xxx auch viele Zivilpolizisten zugegen waren. Zudem lag es im Interesse des Erstbeschwerdeführers, die weiteren Maßnahmen zur Identitätsfeststellung im Innenbereich des Gebäudes durchzuführen, gerade um seine Privatsphäre gegenüber Schaulustigen im Außenbereich zu wahren.
Auch vor dem Hintergrund, dass die gesamte Amtshandlung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer lediglich knapp 20 Minuten gedauert hat (Kontaktaufnahme mit der Polizistin an der Ecke xxx etwa um 12:17 Uhr bis zur Entlassung aus dem xxx um 12:37 Uhr), ist rechtlich zu schließen, dass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Erstbeschwerdeführer (einschließlich der vorübergehenden Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit) vertretbar und auch verhältnismäßig war.
Zum Zweitbeschwerdeführer:
Um 12:22 Uhr gab der Zeuge xxx als Einsatzleiter weiter, dass infolge seines Gesprächs mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Zeugen xxx nach seiner Einschätzung keine akute Gefährdung mehr bestehen würde. Unabhängig davon, ob die Polizeikräfte des EKO xxx und der SIG, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im 1. Obergeschoß des xxx vor dem Speisesaal aufhielten, von dieser Information über Funk Kenntnis erlangt hatten (was sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übereinstimmend verneinten), ist bereits aufgrund der Reaktion des Zweitbeschwerdeführers auf die Ansprache durch den Zeugen xxx, nämlich seine Flucht in die Küche, aus Sicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der gebotenen ex ante-Betrachtungsweise als vertretbar zu bewerten, dass diese nach wie vor von einem drohenden gefährlichen Angriff ausgingen, zumal im Hinblick auf die ursächliche Einsatzmeldung und die im xxx untergebrachten Einrichtungen. Die Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt war daher gemäß § 33 SPG nicht von vornherein unzulässig.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die oberflächlichen Durchsuchungen des Zweitbeschwerdeführers (zunächst am Boden in der Küche liegend, dann im Speisesaal an der Wand stehend) unverhältnismäßig gewesen wären: Dass – wie vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht – bei seiner Sicherung am Boden in der Küche übermäßige Gewalt angewendet worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt im Speisesaal die Waffen auf ihn gerichtet worden wären oder der Befehl bestanden hätte, er muss am Stuhl im Speisesaal sitzend und auf der Wegstrecke zurück ins Erdgeschoss die Arme erhoben halten, konnte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht festgestellt werden. Verhältnismäßig war auch sein Transport von der Küche in den Speisesaal: In der Küche befanden sich weitere Personen, die räumliche Situation war beengt; aus Eigenschutz der Polizeikräfte (vgl. § 3 Richtlinien-Verordnung – RLV) war die Anwendung einer Transporttechnik angebracht.
Auch die Modalitäten der Begleitung des Zweitbeschwerdeführers vom 1. Obergeschoß in das Erdgeschoss des xxx waren verhältnismäßig und nicht geeignet, seine Würde als Person zu verletzen, bestand doch kein Befehl, die Arme erhoben zu halten und behauptet auch der Zweitbeschwerdeführer selbst nicht, dass während des Zurücklegens dieser Wegstrecke noch Waffen auf ihn gerichtet gewesen wären. Beim Verlassen des xxx wiederum wurden die Beschwerdeführer lediglich vom Zeugen xxx begleitet, nicht jedoch von Polizisten. Unter Berücksichtigung der Dauer der Amtshandlung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer (Ansprache durch den Zeugen xxx vor dem Speisesaal an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 12:20 Uhr und 12:25 Uhr bis zur Entlassung aus dem xxx um 12:37 Uhr), ist rechtlich zu schließen, dass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Erstbeschwerdeführer (einschließlich der vorübergehenden Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit) vertretbar und auch verhältnismäßig war.
Unabhängig von den obenstehenden rechtlichen Schlussfolgerungen sei angemerkt, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine parallel zum Polizeieinsatz, der aufgrund des Inhalts des Notrufs nachvollziehbarerweise bestimmten Ablaufplänen folgte, eine ergänzende Befragung der Privatanzeigerin zur Aufklärung des Sachverhalts in frühem Stadium sinnvoll gewesen wäre.
Gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 3 leg. cit.). Als Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere die durch die VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV festgesetzten Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach § 35 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 52 bis 54 VwGG sinngemäß anzuwenden.
Infolge der Abweisung der Maßnahmenbeschwerden der Beschwerdeführer ist die belangte Behörde die obsiegende Partei und steht ihr grundsätzlich Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu.
Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Beschwerdeführer mit einer Maßnahmenbeschwerde angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die infrage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002). Unter Umständen besteht dementsprechend Anspruch auf mehrfachen Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand (vgl. etwa VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).
Fallbezogen haben die Beschwerdeführer jeweils zwei sachlich und zeitlich voneinander trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, angefochten: Der Erstbeschwerdeführer seine Durchsuchung und deren Modalitäten im Freien vor dem xxx sowie sein „Abführen“ in das Gebäudeinnere und der Zweitbeschwerdeführer seine Festsetzung und Durchsuchung im Speisesaal und deren Modalitäten sowie das „Abführen“ vom Speisesaal in das Foyer im Erdgeschoss des xxx.
Dann, wenn zwei revisionswerbende Parteien in einer Revision dasselbe Erkenntnis anfechten, haben sie im Fall der Kostenersatzpflicht die rechtmäßig geltend gemachten Aufwendungen der obsiegenden Verfahrenspartei je zur Hälfte zu ersetzen (VwGH 16.11.2022, Ro 2022/06/0018 bis 0020, zu den nach § 35 Abs. 6 VwGVG sinngemäß anwendbaren §§ 52 ff VwGG). Nach § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG haben Beschwerdeführer den Aufwandersatz zu gleichen Teilen zu leisten (vgl. VwGH 17.04.1998, 98/04/0005).
Wenn dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtene Verwaltungsakte Auskunft gibt, ist der Vorlageaufwand grundsätzlich nur einmal zuzusprechen (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0360). Fallbezogen hat die belangte Behörde ein und dasselbe Aktenkonvolut betreffend sämtlicher angefochtener Verwaltungsakte und beider Beschwerdeführer vorgelegt. Die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde zwar an zwei Verhandlungsterminen durchgeführt, jedoch spricht schon der Wortlaut von § 1 Z 1 VwG-AufwErsV gegen die Zuerkennung eines mehrfachen des dort angeführten Pauschalbetrages für den Verhandlungsaufwand und entspricht es auch dem Wesen einer Pauschalierung, dass es auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine insoweit nicht ankommt (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Fallbezogen haben die Beschwerdeführer daher gegenüber dem Bund Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,-- und Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40 je zur Hälfte zu leisten.
Zum Schriftsatzaufwand:
Wenn sich bei mehreren Beschwerdeführern ein Akt nur gegen einen Adressaten richtet, führt dies zu einer gesonderten Behandlung auch der Kostenentscheidung (VwGH 17.12.1996, 94/01/00714). Wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet, besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand; dies gilt nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Fall deren Obsiegens. Jedoch gebührt der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dementsprechend ist fallbezogen der belangten Behörde im Hinblick auf beide Beschwerdeführer jeweils der doppelte Schriftsatzaufwand zuzusprechen (jeweils zwei bekämpfte Verwaltungsakte). Die Beschwerdeführer haben dem Bund daher jeweils Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 zu leisten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antrag auf Kostenzuspruch hinsichtlich seines erforderlichen Inhaltes zumindest so zu halten ist, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Aufwandersatz begehrt wird; da Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand ohnedies durch die VwG-AufwErsV pauschaliert sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist, ist es jedenfalls ausreichend, wenn diesbezüglich schlichtweg (auch nur) der Ersatz des Pauschbetrags begehrt wird (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042). Die Pauschalierung macht eine genaue Bezifferung der zum Ersatz begehrten Beträge entbehrlich (VwGH 02.10.2001, 2001/01/0084). Die Ansicht, ein Antrag auf Kostenersatz sei (bei sonstigem Ausschluss des Ersatzanspruchs) nach einzelnen Verwaltungsakten gegliedert zu stellen, findet im Gesetz keine Deckung (VwGH 07.06.2000, 99/01/0404). Fallbezogen hat die belangte Behörde einen ausreichend differenzierten Antrag auf Kostenzuspruch gestellt, sodass ihr auch mehrfacher Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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