LVwG K KLVwG-S4-2597/5/2023

KLVwG-S4-2597/5/2023Tribunale amministrativo regionale6 mar 2024

Regest

Bodenreformrecht, Flurverfassung, Säumnis, Jagdvergabe, Agrargemeinschaft, Entscheidungspflicht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-2597/5/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.S4.2597.5.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, xxx, über die Säumnisbeschwerde des xxx, xxx, xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz – K-FLG, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis des Senates xxx des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.03.2022 wurde unter Spruchpunkt I. den Beschwerden mehrerer Mitglieder der AG xxx Folge gegeben und der Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 30.06.2021 insoweit abgeändert, als die Beschlüsse zu TOP 6 – Vergabe der Eigenjagden – der Vollversammlung der AG vom 31.01.2021 aufgehoben wurden.

Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides – Zurückweisung des Feststellungsantrages – abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war unzulässig.

2. Gegen die Entscheidung wurde von mehreren Mitgliedern der AG außerordentliche Revision erhoben und wurde diese samt Akt am 14.06.2022 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung ist bis dato nicht erfolgt.

3. Am 19.10.2022 beantragte das Mitglied der AG xxx bei der Agrarbehörde Kärnten den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Jagd an die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde.

4. Mit Schriftsatz vom 24.10.2022 teilte die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, dem Antragsteller mit, dass im Fall der Säumigkeit der Agrargemeinschaft das AVG nicht zur Anwendung komme und bestehe daher nicht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die Agrarbehörde zu stellen.

5. Am 28.11.2023 brachte xxx eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte den Übergang der Entscheidungspflicht betreffend Jagdverpachtung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

6. Im Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht Kärnten führte die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, dazu unter anderem aus, dass dem Antragsteller bereits mitgeteilt worden sei, dass mangels Anwendungsmöglichkeit des AVG ein Übergang der Entscheidungspflicht von der Agrargemeinschaft an die Agrarbehörde nicht in Frage käme. Nach Ansicht der Agrarbehörde bestehe zum gegenständlichen Antrag keine Entscheidungspflicht.

II.Rechtgrundlagen:

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Art I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

[…]

1b. in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

Art II Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 gelten.

(2)

[…]

Nach § 10 Abs. 1 lit. d) der Satzung der AG gehört die Verpachtung der Eigenjagd in den Wirkungsbereich der Vollversammlung.

III.Rechtliche Beurteilung:

Gegenstand der Säumnisbeschwerde ist die Verletzung der gesetzlich eingeräumten Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG). Damit ist die Säumnis bei der Erlassung von Bescheiden gemeint.

Besteht keine Verletzung der Entscheidungspflicht (z.B. mangels Verpflichtung zur Sachentscheidung), ist auch keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen.

Die bloße Behauptung der Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht alleine reicht nicht aus, der Erledigungsanspruch muss dem Antragsteller auch objektiv zustehen.

Zur Antragslegitimation ist zudem Parteistellung erforderlich (hier: im Jagdvergabeverfahren einer Agrargemeinschaft).

Agrargemeinschaften sind keine Behörden und ist daher schon aus diesem Grund ein Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG an die Agrarbehörde ausgeschlossen.

Die Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd obliegt nach § 10 Abs. 1 lit. d) der Satzung der AG „xxx“ der Vollversammlung der genannten Agrargemeinschaft. Ein Übergang dieser Zuständigkeit an die Agrarbehörde bei behaupteter „Säumnis“ der AG, wenn diese - fallbezogen - nach Aufhebung der Beschlüsse betreffend Jagdverpachtung dem Auftrag zur Neuverpachtung nicht in 6 Monaten nachkommt, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Entscheidungspflicht der Behörde bezieht sich nur auf Anträge auf Sachentscheidung. Die Behörde ist ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen, wenn sie einen Antrag, anstelle ihn meritorisch zu behandeln, zurückgewiesen hat.

Die Entscheidungspflicht besteht auch bei unzulässigen Anträgen. Nicht jeder beliebige Antrag vermag eine Entscheidungspflicht auszulösen, sondern nur „verfahrenseinleitende“ Anträge und kann daher in diesem Zusammenhang eine allfällige Säumnis nur hinsichtlich der das Verfahren abschließenden Entscheidung geltend gemacht werden.

Mangels Verletzung einer inhaltlichen Entscheidungspflicht durch die Agrarbehörde besteht für das angerufene Verwaltungsgericht auch keine Entscheidungspflicht inhaltlicher Natur.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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