LVwG K KLVwG-2201/5/2023

KLVwG-2201/5/2023Tribunale amministrativo regionale29 feb 2024

Regest

Tierschutzrecht, Verfallserklärung, Tierhaltung, Behördliche Abnahme

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2201/5/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2201.5.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.08.2023, Zahl: xxx, mit dem gemäß § 40 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG eine Verfallserklärung für Rinder erfolgte, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

s t a t t g e g e b e n

und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.08.2023, Zahl: xxx,

b e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 11.08.2023 wurden die dem Tierhalter xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 07.07.2023 gemäß § 37 Abs. 1 TSchG abgenommenen zwölf Stück Rinder gemäß § 40 Abs. 1 TSchG als verfallen erklärt. Die belangte Behörde stützt den Bescheid auf Erhebungen des Amtstierarztes vom 23.01.2023 und 07.07.2023 anlässlich von Kontrollen der Tierhaltung des Beschwerdeführers sowie die amtstierärztliche Stellungnahme vom 08.08.2023.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2023 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser bringt er zusammengefasst vor, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides Aktenwidrigkeit vorliege, da unter der laufenden Nummer 1 und 2 zwei männliche Rinder mit den Ohrenmarkennummern xxx und xxx als verfallen erklärt worden seien. Diese Rinder wären jedoch gar nicht von der Amtshandlung betroffen bzw. ergebe sich selbst aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass lediglich weibliche Rinder betroffen wären und stimmen die Ohrmarkennummern betreffend der dort ersichtlichen laufenden Nummern 1 und 2 mit den als verfallen erklärten Rindern nicht überein. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Rinder immer ordnungsgemäß gefüttert habe und diese nicht unterernährt gewesen seien. Es sei am Hof zu einem Wasserrohrbruch im Milchviehstall gekommen und ein höherstehendes Kot-/Uringemisch habe sich daher ergeben. Dass im Maststall keine Wasserversorgung am Tag der Kontrolle vorhanden gewesen wäre, sei dem erfolgten Wasserrohrbruch zuzuschreiben. In der sogenannten Jungviehbucht sei eine Wassertonne vorhanden, welche zum Kontrollzeitpunkt durch die Kälber umgestoßen worden wäre. Die Futtertröge seien immer im Zusammenhang mit den zweimal täglich erfolgenden Fütterungen gereinigt worden. Aufgrund einer länger andauernden Schlechtwetterperiode sei eine Reinigung zum Kontrollpunkt nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer mit dem Traktor ansonsten eingesunken wäre. Die Reinigung sei für den 07.07.2023 geplant gewesen. Beim Laufstall sei der Zustand gleich wie in der Jungviehbucht gewesen, dies aufgrund der Wetterverhältnisse. Im Laufstall gebe es auch eine etwas erhöhte trockene Fläche, auf die sich die Tiere zurückziehen könnten. Die Wasserversorgung sei durch eine Wasserbox mit einem Volumen von rund 250 l gewährleistet, offensichtlich sei diese bis zum Eintreffen des Amtstierarztes ausgetrunken worden. Zwei Kälber seien zum Kontrollzeitpunkt über sechs Monate alt gewesen und sei ab diesem Zeitpunkt ein Anbinden erlaubt, zudem liege keine dauernde Anbindehaltung vor. Zur Überprüfung am 07.07.2023 wird vorgebracht, dass um 05:30 Uhr morgens die Fütterung durchgeführt worden sei und konnten durch den Beschwerdeführer keine wesentlichen Veränderungen festgestellt werden. Am Tag der Kontrolle sei der Mastviehstall gereinigt und ebenso der Milchviehstall mit neuem Einstreu eingestreut worden. Zum Zeitpunkt der Tierabnahme um ca. 18:00 Uhr sei der Milchviehstall und der Mastviehstall trocken und sauber gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer noch beabsichtigt, den Laufstall zu reinigen, was jedoch durch den Amtstierarzt im Beisein von Polizei und Feuerwehr verweigert wurde. Auch nach der Tierabnahme habe der Beschwerdeführer, wie sonst üblich, den Laufstall und die Jungviehbucht gereinigt. Bei der durch den Amtstierarzt am 07.07.2023 durchgeführten Nachkontrolle sei auch alles in Ordnung gewesen und liege beim Beschwerdeführer deshalb eine positive Prognose vor. Dieser Umstand sei rechtlich nicht beachtet worden. Die Tiere seien gesund abtransportiert worden und sei nicht nachvollziehbar, wie es zum Verenden eines Tieres gekommen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ausgebildeter Klauenpfleger und habe es entgegen den unrichtigen Behauptungen des Amtstierarztes keine Entzündungen bei den Klauen gegeben und sei dahingehend auch vom Amtstierarzt nicht mitgeteilt worden, dass irgendwelche Behandlungsmaßnahmen zu setzen gewesen wären. Es sei nicht richtig, dass die Kälber unterernährt gewesen seien, dies möge aus Sicht des Amtstierarztes vorliegen, wenn man auf einen Mastviehbetrieb abstelle, der Beschwerdeführer habe aber keinen solchen geführt, sondern die Rinder für die eigene Nachzucht gehalten für die Milchlieferung. Zudem würden die Rinder insbesondere nicht mit Kraftfutter gefüttert werden, sondern mit Eigenfutter. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 11.10.2023 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Zu den durch den Beschwerdeführer behaupteten formellen Mängeln hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass richtig sei, dass es sich im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides offenbar um Schreibfehler bzw. um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG handle, die einer Berichtigung zugänglich sei. Dies betreffe die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten männlichen Rinder (Nr. 1 und 2). Hierzu hat die belangte Behörde vorgebracht, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Spruchpunkt 1. berichtigen möge. Dass das abgenommene Rind mit der Ohrmarkennummer xxx nach der behördlichen Abnahme verendet sei, sei für die Verfallserklärung irrelevant, zumal sich diese auf die am 07.07.2023 dem Beschwerdeführer abgenommenen Rinder beziehe. Im Zusammenhang mit dem inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers verweist die belangte Behörde auf die durchgeführten amtstierärztlichen Kontrollen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde ausdrücklich verzichtet.

b)Feststellungen

Am 07.07.2023 wurde im Zuge einer Kontrolle durch den Amtstierarzt der belangten Behörde aufgrund der vorherrschenden Zustände, des schlechten Vitalzustandes der Rinder, der fehlenden Wasserversorgung sowie der mangelhaften bzw. nicht ordnungsgemäßen Fütterung dem Beschwerdeführer zwölf Rinder durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgenommen und an einen bäuerlichen Betrieb verbracht.

Der Beschwerdeführer ist gänzlich unbescholten, es liegen in Bezug auf diesen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, auch nicht gegen andere strafrechtliche Bestimmungen, vor.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Behördenverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt sowie aus der behördlichen Verwaltungsstrafkartei des Beschwerdeführers. Aus der Verwaltungsstrafkartei ergibt sich die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dass keine Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorgemerkt sind. Den Beschwerdeführer treffende Verwaltungsstrafvormerkungen werden durch die belangte Behörde im gesamten Verwaltungsverfahren auch nicht benannt.

III. Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Tierschutzgesetz – TSchG

BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

Verfall

§ 40 (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

b)Erwägungen

1.

Gemäß § 40 Abs. 1 TSchG unterliegen Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein für Verfallen erklärtes Tier im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

Die Verfallserklärung hat auf einer negativen Zukunftsprognose betreffend den Tierhalter zu beruhen. Der Verfallsausspruch gründet damit auf zwei Voraussetzungen, erstens der Anlasstat als jegliche Übertretung des TSchG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung sowie zweitens der Prognose, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde.

Sowohl der Ausspruch des Verfalles nach § 39 Abs. 3 TSchG als auch jener nach § 40 Abs. 1 TSchG knüpft unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung („Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 […] gehalten [...]“ sowie „[...] Gegenstände, die zur Übertretung […] dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat [...]“) an, sodass sich der Verfall aus diesem Grund als Sanktion für die Übertretung und damit als Folge einer strafbaren Handlung darstellt, weshalb der Verfall nach § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 TSchG keine bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter ist (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228).

Die nach der zitierten Judikatur geforderte Anlasstat liegt im Verfahrensgegenstand jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist absolut unbescholten. Es fehlt somit an der geforderten Voraussetzung für einen Verfallsausspruch gemäß § 40 Abs. 1 TSchG.

Die im Gegenstand erfolgte Behebung des angefochtenen Bescheides bedeutet nicht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eine Verfallserklärung gemäß § 40 Abs. 1 TSchG in der Sache noch erfolgen könnte. Es bedarf dazu jedoch der beiden nach der Rechtsprechung geforderten, genannten Voraussetzungen, die im Gegenstand kumulativ vorzuliegen haben.

Da in der Sache eine Strafbehörde über das Vorliegen eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht abgesprochen hat, ist der von Amts wegen ergangene Bescheid betreffend die Verfallserklärung von Tieren mangels Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen zu Unrecht ergangen und demnach im Sinne einer negativen Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben gewesen.

2.

Ersatzlos aufzuheben ist ein Bescheid, wenn ein von Amts wegen erlassener Bescheid ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen wurde bzw. die Voraussetzungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfallen (siehe Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG (2019), § 28 Rz 75). Ein amtswegig eingeleitetes Administrativverfahren ist nicht durch Bescheid, sondern formlos einzustellen (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235), weshalb auch in diesem Punkt eine Reformation durch das Verwaltungsgericht (in Richtung förmliche Einstellung) nicht in Betracht kommt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 75 mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at).

3.

Im Gegenstand wurde durch die belangte Behörde auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet und durch den Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Von der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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