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KLVwG-2015/11/2023Tribunale amministrativo regionale19 feb 2024
Baurecht, Neubau, Garagenpark, Subjektiv-öffentliche Rechte
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.07.2023, Zahl: xxx, mit welchem dem xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, die Baubewilligung zum Neubau eines Garagenparkes auf dem Grundstück Parz. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach am 10.01.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrens- gesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Ansuchen vom 02.08.2021 beantragte xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ihm die Baubewilligung zum Neubau eines Garagenparkes auf der Parzelle xxx, KG xxx, zu erteilen.
Nach der Vorlage von adaptierten Plänen wurde am 08.09.2022 an Ort und Stelle die Bauverhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einwendete, dass es sich bei der Zufahrt von der xxx anschließend um einen Privatweg handle. Einer öffentlichen Nutzung werde seinerseits nicht zugestimmt. Es werde angemerkt, dass in diesem Bereich Wohngebiet sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.07.2023 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde die Baubewilligung für den Neubau Garagenpark auf dem Grundstück Parz. xxx, KG xxx, erteilt.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 und § 17 K-BO sowie auf § 21 Abs. 1 Z 1 K-ROG hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund des positiven Ergebnisses der Vorprüfung vom 04.03.2022 kein Widerspruch zu § 13 Abs. 2 K-BO vorliege und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße aufgrund der Subsumtion unter § 1 Abs. 2 K-BAV 2022 ebenso vorliege. Die der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße sei im projektgegenständlichen (Lage)Plan dargestellt worden. Ein Nachweis zur Benützung fremder Grundstücke entfalle, da das Grundstück direkt durch die Anbindung ans öffentliche Gut (xxx) anschließe und auch kein Widerspruch seitens der zuständigen Straßenverwaltung, Straßenbauamt xxx, vorliege. Ein Benützen von Fremdgrundstücken durch das gegenständliche Projekt sei aus den Projektunterlagen nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde worin er im Wesentlichen festhielt, dass die Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber, entsprechend ihrer Manuduktionspflicht, angehalten gewesen wäre, diesen anzuleiten. Interpretiere man die Einwendung des Beschwerdeführers dann ergebe sich daraus, dass er sich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt betrachtet habe, als dass die Bauweise nicht eingehalten werde, das Vorhaben dem Schutz seiner Gesundheit entgegenstehe und er Immissionen ausgesetzt sei.
Den geänderten Planunterlagen sei ein Schleppkurvenversatz beigelegt. Aus diesem ergebe sich, dass nunmehr nicht direkt über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Zufahrt zugefahren werde. Es sollen die Zufahrt und die Privatstraße nach Norden hin verbreitert werden, sodass eine vier Meter breite befestigte Fahrbahn am Grundstück des Bauwerbers entstehe. Da bereits die Änderung selbst eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte verursachen könne, hätte hier auch eine neuerliche mündliche Verhandlung abgehalten werden müssen. Es ergebe sich aus den Planunterlagen eine noch herzustellende Verkehrsfläche in Form einer Zu- und Abfahrt für das Bauvorhaben.
Der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx normiere gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis d eine Mindestbreite von fünf Metern, welche hier nicht erreicht werde. Dadurch würden die Fahrzeuge auch das Grundstück xxx befahren müssen, was mangels räumlicher Trennung für die jeweiligen Autofahrer auch nicht erkennbar sei.
Durch das Anbauen der Verkehrsfläche würden Vibrationen, welche durch das Befahren des Nachbargrundstückes entstehen, direkt weitergeleitet. Die Privatstraße sei nicht für erhöhte Verkehrsfrequenzen ausgelegt, weshalb es zu einer strukturellen Schädigung komme. Ob hier Maßnahmen vorgesehen seien die dies verhindern könnten ergebe sich aus den Unterlagen nicht.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Bauverhandlung nicht notwendig sei, hätte dem Beschwerdeführer hier mitgeteilt werden müssen, dass er die Möglichkeit habe, neue Einwendungen (betreffend den geänderten Planunterlagen) zu erheben und das Verstreichen der Frist zu einer Präklusion führe. Ein solcher Hinweis sei weder im Schreiben vom 13.06.2023 noch im E-Mail vom 03.07.2023 enthalten gewesen.
Tatsächlich seien dem Parteienvertreter auch nicht sämtliche Unterlagen übermittelt worden. Beigelegt seien drei Anhänge gewesen, wobei es sich bei dem Dokument um den Lageplan gehandelt habe und die beiden weiteren Dokumente E-Mail-Verläufe beinhaltet hätten.
Das österreichische Baurecht sei von dem Grundsatz geprägt, dass die zu bebauenden Grundflächen an das öffentliche Verkehrsnetz entweder mittelbar oder unmittelbar angeschlossen sein müssen, was bedeute, durch Straßen aufgeschlossen sein müssen. Da die bestehende Verbindung hin zur öffentlichen Fahrbahn aktuell lediglich über die Privatstraße am Grundstück xxx erfolge, liege keine unmittelbare Anschließung vor. Eine einem Garagenpark entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrbahn ergebe sich aus dem Lageplan nicht. Wie bereits ausgeführt worden sei, könne diesem Plan nicht entnommen werden, wie der Weg ausgestaltet wird. Es würden sich auch Alt- und Neubestand der Verkehrsfläche nicht unterscheiden lassen.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 hielt die mitbeteiligte Partei fest, dass eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung nur dann vorliege, wenn sie spezialisiert und jedenfalls erkennbar sei welche Rechtsverletzung behauptet werde. Der Einwendung müsse jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht sei.
Der Beschwerdeführer habe in der durchgeführten Verhandlung lediglich die Einwendung erhoben, dass es sich bei der Zufahrt zum Bauvorhaben um einen Privatweg handle und dass einer „öffentlichen Nutzung“ seinerseits nicht zugestimmt werde. Die nunmehr mit der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers behaupteten (tatsächlich jedoch nicht vorliegenden) Verletzungen seiner angeblichen subjektiv-öffentlichen Rechte seien erstmals in der gegenständlichen Beschwerde erhoben worden. Aufgrund der nach der vorhin zitierten Rechtsprechung eingetretenen Präklusion würden diese jedoch nicht mehr geltend gemacht werden können, sodass die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen sei.
Auch das weitere Vorbringen auf Seite 5, wonach die Asphaltierung der Einfahrt bis zur Grundstücksgrenze gegen die im Bebauungsplan verordnete offene Bebauung verstoßen würde, könne rechtlich nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon sei auch die darauf aufgebaute Begründung, dass durch die Benutzung der Zufahrt durch KFZs auf Eigengrund Vibrationen verursachen könnten, weder technisch nachvollziehbar, noch sei eine derartige Bebauung in der Lage, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu begründen.
Sämtliche in der Beschwerde angezogenen Einwendungen und Argumente würden sich in Wirklichkeit ausschließlich auf die Verkehrssituation bzw. die Verkehrssicherheit bei der Zufahrt zum Bauvorhaben und auf die Verkehrsflächen im Bauvorhaben richten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden Fragen des Verkehrs und der Gefährdung der Verkehrssicherheit durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen.
Generell sei festzuhalten, dass die angezogenen Begründungsmängel in keinem Bezug zu einem subjektiv-öffentlichen Recht des Beschwerdeführers stehen würden und daher insofern – selbst, wenn sie vorliegen würden – irrelevant wären.
Die mitbeteiligte Partei beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 10.01.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Parteien gehört wurden.
Der Beschwerdeführer brachte in der gegenständlichen Verhandlung vor, dass darauf hingewiesen werde, dass die Bauführung entlang der gesamten Grundstücksgrenze und unmittelbar angrenzend an die bestehende Weganlage erfolgen solle. Eine technische Lösung der Bauführung des neuen öffentlichen Weges, zum nicht besonders befestigten Privatweg, sei nicht offengelegt worden. Die fehlende Offenlegung dieser technischen Lösung begründe einen Verfahrensfehler und bedürfe die gegenständliche Bauführung jedenfalls der Zustimmung des Beschwerdeführers.
Die mitbeteiligte Partei wendete diesbezüglich ein, dass die Bauführung entlang der Grundstücksgrenze keinesfalls der Zustimmung des Anrainers bedürfe. Abstandsvorschriften seien im Gegenstand nicht gegeben bzw. würden eingehalten werden. Es liege keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes vor.
Der Beschwerdeführer hielt fest, dass hinsichtlich der Dienstbarkeit des Fahrens und des Gehens keine Eintragung im Grundbuch zu Lasten des Baugrundstückes bestehe. Die mitbeteiligte Partei hielt diesbezüglich fest, dass eine außerbücherliche Dienstbarkeit bestehe, gleichzeitig aber die Zufahrt beim gegenständlichen Bauvorhaben auf Eigengrund erfolge.
Der Beschwerdeführer hielt fest, dass ihm erstmals im gegenständlichen Verfahren ihm zur Kenntnis gelangt sei, dass keine Asphaltierung im Gegenstand vorgenommen werden solle. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Einreichunterlagen davon ausgegangen, dass eine Asphaltierung vorgenommen werde, insofern seien die Einreichunterlagen unklar. Es werde darauf hingewiesen, dass, wenn es bei einer Beschotterung bleibe, unzulässige Emissionen aus der Bauführung durch Staubbelastung entstehen würden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt auf dem Grundstück xxx, KG xxx, die Neuerrichtung einer Garagenanlage mit 33 Garagen wobei geplant ist, drei Baukörper zu errichten und zwar mit den Außenmaßen 25,44 m x 7,00 m, 27,93 m x 13,00 m und 28,58 m x 7,00 m.
Das gegenständliche Grundstück ist als Geschäftsgebiet gewidmet.
Die Zufahrt auf das Baugrundstück erfolgt von der xxx Straße aus entlang der Grenze zum Grundstück xxx, KG xxx, auf Eigengrund des Baugrundstückes xxx, KG xxx.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, welches eine gemeinsame Grenze mit dem Baugrundstück aufweist. Entlang der Grenze zwischen den Grundstücken xxx und xxx, jeweils KG xxx, verläuft eine asphaltierte Wegfläche, wobei die Asphaltfläche teilweise auf dem Grundstück xxx, KG xxx und teilweise auf dem Grundstück xxx, KG xxx, befindlich ist. Eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten des Grundstückes xxx, KG xxx zu Lasten des Grundstückes xxx, KG xxx ist im Grundbuch nicht eingetragen. Die gegenständliche Weganlage wird seit mehr als 30 Jahren in dieser Form genutzt.
Am 08.09.2022 fand an Ort und Stelle eine Bauverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und in welcher der Beschwerdeführer festhielt, dass es sich bei der Zufahrt von der xxx anschließend um einen Privatweg handle und einer öffentlichen Nutzung seinerseits nicht zugestimmt werde. Der Beschwerdeführer merkte an, dass es sich hierbei um Wohngebiet handle.
Die Kundmachung zur gegenständlichen Bauverhandlung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich übermittelt und auch an der Amtstafel der Gemeinde xxx angeschlagen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, hierbei insbesondere auf der am 10.01.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden.
Die getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Einreichunterlagen wie auch auf der Einsicht in das KAGIS und den Flächenwidmungsplan.
Der Sachverhalt konnte ausreichend geklärt werden und konnte daher die Aufnahme weiterer Beweise, auch jener vom Beschwerdeführer beantragten, unterbleiben.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. a und b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Gemäß § 17 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Baubewilligung das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrunde liegen, zu bezeichnen.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nunmehr vor, dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers auf die verfahrenseinleitenden Einreichpläne bezogen hätten und Einwendungen unvertretener Personen nicht selten auslegungsbedürftig seien. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien so zu interpretieren gewesen, dass sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachtet, dass die Bebauungsweise nicht eingehalten werde, dass das Bauvorhaben dem Schutz seiner Gesundheit entgegenstehe und er Immissionen ausgesetzt sei.
Der Beschwerdeführer verweist auch darauf, dass mit Eingabe vom 19.04.2023 das ursprünglich eingereichte Bauvorhaben geändert worden sei und zwar rund um die Zufahrt zum Baugrundstück, da ein Schleppkurvenversatz eingefügt worden sei. Da es hierbei zu einem unmittelbaren Anbauen komme, hätte eine neuerliche Bauverhandlung durchgeführt werden müssen bzw. im Zuge der Übermittlung der Unterlagen auf eine allfällige Präklusion hingewiesen werden müssen.
Durch das direkte Anbauen würden Vibrationen weitergeleitet, welche zu einer strukturellen Schädigung des Privatweges führen würden und sei der Beschwerdeführer darüber hinaus durch die entgegenkommenden Fahrzeuge in seiner Gesundheit gefährdet sei.
Darüber hinaus seien dem Parteienvertreter auch nicht sämtliche Unterlagen übermittelt worden und sei auch die verbleibende Zeit von vier Tagen ab Zugang an den Parteienvertreter jedenfalls zu kurz gewesen, um eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.
Das österreichische Baurecht sei von dem Grundsatz geprägt, dass die zu bebauenden Grundflächen an das öffentliche Verkehrsnetz entweder mittelbar oder unmittelbar angeschlossen seien, das bedeutet durch Straßen aufgeschlossen sind. Da die bestehende Verbindung hin zur öffentlichen Fahrbahn aktuell lediglich über die Privatstraße am Grundstück xxx erfolge, liege keine unmittelbare Anschließung vor. Es werde nicht verkannt, dass die Zufahrt an sich kein subjektiv-öffentliches Recht sei, sei jedoch ein Bescheid von Nichtigkeit bedroht, wenn ein Mangel an einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrbahn bestehe. Die Darstellung im Schleppkurvenversatz belege, dass ein gleichzeitiges Ein- und Ausfahren von PKWs nicht möglich sei. Eine rechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 2 K-BAV 2022 hätte jedenfalls zu dem Ergebnis führen müssen, dass die vorgelegten Unterlagen keine hinreichende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrbahn darstellen, welche der Art, Lage und Verwendung eines Garagenparkes entsprechen.
Diesbezüglich ist nunmehr im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Bewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Falle des Rechtsmittels einer Partei als Verwaltungsverfahren mit beschränktem Mitspracherecht – wie dies auf Nachbarn im Bewilligungsverfahren zutrifft – auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0195).
In diesem Zusammenhang ist nunmehr darauf zu verweisen, dass am 08.09.2022 eine Bauverhandlung stattgefunden hat, in welcher der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass es sich bei der Zufahrt von der xxx anschließend um einen Privatweg handelt und er einer öffentlichen Nutzung dieses Privatweges nicht zustimmt. Der Beschwerdeführer wendete ein, dass es sich um Wohngebiet handeln würde.
Die mitbeteiligte Partei hat in weiterer Folge den Einreichplan – bei der belangten Behörde eingelangt am 19.04.2023 – in der Form geändert, dass die Zufahrt zum Garagenpark von der xxx auf Eigengrund erfolgt und die Zufahrtsstraße entlang der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers verbreitert wurde und die Anzahl der geplanten Garagen von 34 Garagen auf 33 Garagen verringert wurde.
Wenn nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde festhält, dass die gegenständliche Zufahrt von der xxx auf das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei jedenfalls über Fremdgrund, nämlich das Grundstück des Beschwerdeführers xxx, KG xxx, erfolgen würde und daher die Zustimmung des Beschwerdeführers erforderlich sei, welche er jedoch nicht erteile, ist darauf zu verweisen, dass aus den bewilligten Einreichunterlagen, insbesondere dem Lageplan hervorgeht, dass die Zufahrt zum Baugrundstück von der xxx aus ohne Nutzung von Fremdgrund insbesondere ohne Nutzung des Grundstückes des Beschwerdeführers geplant ist, was auch durch den planlich dargestellten Schleppkurvenverlauf belegt ist.
Diesbezüglich ist nunmehr darauf zu verweisen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen (und auf sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296). Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend (VwGH 14.09.1995, 92/06/0090 u.a.).
Wie oben dargestellt, geht aus den Einreichplänen klar hervor, dass die Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück ausschließlich über Eigengrund erfolgt. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer festhält, dass in der Praxis das Fahrverhalten der Personen, die zum Garagenpark zufahren, dergestalt sein wird, dass das Grundstück des Beschwerdeführers befahren werden wird bzw. in Anspruch genommen werden wird, ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Frage, ob das Bauvorhaben nach Fertigstellung auch tatsächlich der Baubewilligung entsprechend genutzt wird, von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden kann, wobei wieder – wie oben dargestellt – darauf verwiesen wird, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt.
Der Beschwerdeführer hält im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, dass die Zufahrt zum gegenständlichen Garagenpark in der Praxis über Fremdgrund erfolgen wird auch fest, dass das gegenständliche Baugrundstück eben aus diesem Grund nicht über eine ordnungsgemäße Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße verfügt und daher die gegenständliche Baubewilligung mit Nichtigkeit bedroht sei und dies von Amts wegen aufzugreifen sei. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass dem Nachbarn, wie der Beschwerdeführer ohnedies selbst in seiner Beschwerde ausführt, im Hinblick auf das in § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 leg. cit. zukommt (VwGH 31.05.2012, 2012/06/0081).
Wenn nunmehr der Beschwerdeführer vermeint, dass dies dennoch seitens des Landesverwaltungsgerichtes aufzugreifen wäre, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Ansprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 sowie VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers auf § 25 Abs. 1 lit. b K-BO 1996 ist festzuhalten, dass eine Zuständigkeit zur Nichtigerklärung für das Landesverwaltungsgericht nicht besteht.
Der Beschwerdeführer wendet nunmehr in seiner Beschwerde auch ein, durch die Bauführung des gegenständlichen Bauvorhabens verletzt zu sein, in seiner Gesundheit gefährdet zu sein und durch Immissionen beeinträchtigt zu sein.
Hinsichtlich dieser Einwendungen ist auf § 42 Abs. 1 AVG zu verweisen wonach, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde und während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschrift über die Form der Kundmachung nichts bestimmt, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mögliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Die Kundmachung der Bauverhandlung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und wurde darin auch auf die Präklusionsfolgen hingewiesen.
In dieser Bauverhandlung hat der Beschwerdeführer ausschließlich vorgebracht, der öffentlichen Nutzung des Privatweges nicht zuzustimmen.
§ 42 AVG selbst trifft nunmehr keine Aussage zum Begriff Einwendung, sondern setzt ihn voraus. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). Nur eine Einwendung in diesem Sinne, also eine zulässige Einwendung, sichert gemäß § 42 Abs. 1 AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, dass dem Einwender gemäß materiell-rechtlicher Vorschrift auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0133). Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074). Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084).
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung ausschließlich eingewendet hat, der Nutzung des Privatweges für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zuzustimmen. Eine Interpretation dieses Vorbringens in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer hiermit auch gemeint habe, dass die Bebauungsweise des gegenständlichen Bauvorhabens nicht gesetzeskonform sei, er in seiner Gesundheit durch das gegenständliche Bauvorhaben geschädigt sei bzw. auch Immissionen durch das gegenständliche Bauvorhaben zu erwarten seien, ist daher keinesfalls zulässig und ist der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen präkludiert.
Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass im gegenständlichen Bauverfahren durch die mitbeteiligte Partei geänderte Pläne vorgelegt worden seien und daher eine Präklusion nicht eingetreten sein könne, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, 2011/06/0040, zu verweisen, wonach Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß § 13 Abs. 8 AVG nach Anberaumung (kundgemacht) der mündlichen Verhandlung keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen haben, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Das trifft entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird. Eine solche Änderung ist auch im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion deshalb ohne Bedeutung, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln. Eine früher eingetretene Präklusion ist auch bei nachträglicher Änderung des Bauplans weiter gegeben, wenn durch den ausgewechselten Bauplan die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Vergleich zu dem von der Kundmachung erfassten Bauplan nicht in einer die Partei belastenden Weise verändert worden ist.
Im gegenständlichen Fall nunmehr wurde der Einreichplan ausschließlich in der Form geändert, dass die Zufahrt zum Baugrundstück von der xxx aus nunmehr auch im Einreichplan ausschließlich über Eigengrund dargestellt wurde, die auf Eigengrund befindliche Fahrbahn verbreitert wurde und der Garagenpark um eine Garage im Zufahrtsbereich verringert wurde. Durch die Änderung des gegenständlichen Einreichplanes sind daher die Rechte des Beschwerdeführers in keiner Weise beeinträchtigt worden, sondern vielmehr seinem Vorbringen in der Bauverhandlung, wonach er einer Nutzung des Privatweges für das gegenständliche Bauprojekt nicht zustimme, Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer ist daher mit seinem darüberhinausgehenden Vorbringen in der Beschwerde präkludiert.
Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass, wie oben dargelegt keine Bauverhandlung zur Erörterung der geänderten Pläne durchgeführt werden musste und dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser geänderten Pläne ordnungsgemäß Parteiengehör eingeräumt wurde, wobei festzuhalten ist, dass der Hinweis auf eine allfällige Präklusion im Zusammenhang mit der Übermittlung der geänderten Pläne, wie dies der Beschwerdeführer vermeint, nicht vorgenommen werden musste, zumal die Präklusion, wie bereits oben angeführt, bereits vorher eingetreten ist.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ihm die entsprechenden Unterlagen nicht vollständig übermittelt worden seien bzw. nach Übermittlung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht mehr ausreichend Zeit geblieben wäre Einwendungen zu erheben, geht ins Leere, zumal aus dem vorgelegten Bauakt ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer, zum einen die Niederschrift der Bauverhandlung und die in der Bauverhandlung vorgelegten Unterlagen übermittelt wurden und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die geänderten Pläne und Stellungnahmen der Amtssachverständigen in der Gemeinde zur Einsicht aufliegen und wurde dem Beschwerdeführer für die Einbringung einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde, wobei es sich jedenfalls um eine angemessene Frist handelt.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass eine Präklusion nicht eingetreten ist, ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach durch entgegenkommenden Verkehr er in seiner Gesundheit beeinträchtigt wäre bzw. durch entsprechende Vibrationen die Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen würde, auch inhaltlich nicht von Erfolg gekrönt sind, zumal es sich bei der Vibrationseinwendung wohl um eine Frage der Statik handelt, welche nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Nachbarn nicht einwendbar ist und der Hinweis, durch entgegenkommende Fahrzeuge in der Gesundheit gefährdet zu sein, keinen zulässigen Einwand im Bauverfahren darstellt, ebenso wie auch der Einwand, dass eine Begegnung von auf das Baugrundstück zufahrenden, wie auch ausfahrenden Fahrzeugen aufgrund der mangelnden Breite nicht möglich sei. Auch der Hinweis, die Fahrbahnbreite würde nicht dem Bebauungsplan entsprechen, geht ins Leere, zumal diesbezüglich, ungeachtet des Umstandes, dass es sich nicht um eine im Bebauungsplan genannte Straßenart handelt, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gegeben ist.
Hinsichtlich der Einwendungen in der Beschwerde, wonach das Projekt nicht ausreichend dargestellt sei und die Asphaltierung bis zur Grundstücksgrenze verlaufen würde, ist festzuhalten, dass aus den Einreichunterlagen eine asphaltierte Fläche (fettgedruckte Umrandung mit der Beschriftung Asphalt) sowie ein Asphaltbereich-Bestand hervorgeht, hierbei jedoch keine Verletzung des Bebauungsplanes, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, gegeben ist, zumal es sich weder um einen Anbau an die Verkehrsfläche des Privatweges des Beschwerdeführers handelt, noch die Einwendung hinsichtlich der Breite einer Straße eine zulässige Einwendung eines Nachbarn wäre.
Auch der Umstand, dass im Einreichplan teilweise nur eine befestigte Fläche dargestellt ist und nicht festgehalten ist, in welcher Form diese Befestigung vorgenommen werden soll, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, zumal der Einreichplan diesbezüglich im Vergleich zu dem der Bauverhandlung zugrunde gelegten Plan keine Änderung erfahren hat und allfällige Immissionseinwendungen daher in der Bauverhandlung erhoben werden hätten müssen.
Zusammenfassend geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ins Leere und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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