LVwG K KLVwG-346/12/2024

KLVwG-346/12/2024Tribunale amministrativo regionale18 feb 2024

Regest

Naturschutzrecht, Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Baustopp, Sumpfparzellen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-346/12/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.346.12.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, betreffend Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch von der belangten Behörde eingeschaltete Polizeiorgane am 24.01.2024 kurz nach 11:30 Uhr auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx sowie xxx, KG xxx („xxx“), (Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG), zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und wird die Einstellung der Baggerarbeiten am Wassergraben im Bereich des sogenannten „xxx“ auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, KG xxx, durch von der Bezirkshauptmannschaft xxx eingeschaltete Polizeiorgane am 24.01.2024 gegen 11:50 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II.Nach der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl II. 2013/2015 hat die Bezirkshauptmannschaft xxx gemäß § 35 VwGVG dem Beschwerdeführer als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes € 1.659,60 zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Maßnahmenbeschwerde vom 19.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die vorliegende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.

Die Bezirkshauptmannschaft teilte mit Schreiben vom 28.03.2024 mit, dass es nach der Stellungnahme des Naturschutzsachverständigen einer zusätzlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarft hätte und demgemäß die Arbeitseinstellung zulässig gewesen wäre und die Polizei um Einstellung nach § 56 Abs. 2 K-NSG 2002 ersucht wurde.

Es wurde wie folgt erwogen:

Bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelt es sich um „Sumpfparzellen“ beinhaltend einen Wassergraben der nach Wasserrechtsbescheid aufrecht zu erhalten ist.

Am 24.01.2024 vormittags fanden unter anderem zum Zwecke der Ausbaggerung ob genannten Wassergrabens Baggerarbeiten durch die Firma xxx GmbH im Auftrag des Beschwerdeführers statt. Nach einer Stellungnahme des Naturschutzsachverständigen vom gleichen Tag handelte es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um Grabungen und Anschüttungen im Sinne des § 8 KNSG und wäre demnach eine Ausnahmebewilligung nach diesem Gesetz für die Grabungen erforderlich. Nach einem Ortsaugenschein durch Polizeibeamte der PI xxx gegen 09:55 Uhr ordnete der Referent der Bezirkshauptmannschaft xxx um 11:37 Uhr gegenüber dem Polizeibeamten xxx der ob genannten PI die sofortige Einstellung der Baggerarbeiten nach § 56 Abs. 2 K-NSG 2002 am Wassergraben an, da die hiefür erforderliche Sonderbewilligung nach dem Naturschutzgesetz fehle. Um 11:50 Uhr des gleichen Tages sprachen die Polizeibeamten xxx und Insp. xxx gegenüber dem Baggerfahrer den sofortigen Baustopp betreffend des Wassergrabens aus und wurde dieser zur Kenntnis genommen und befolgt.

Obige Feststellungen gründen auf den unbestrittenen Akteninhalt. Der Umstand der Einstellung nach § 56 Abs. 2 K-NSG 2002 ergibt sich u.a. aus den Schreiben der BH vom 15.04.2024 und vom 28.03.2024.

Nach § 56 Abs. 1 K-NSG 2002 hat die Behörde die Einstellung von Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten oder bewilligungspflichtig sind und entgegen dem Verbot oder ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden, gegenüber den zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.

Nach § 56 Abs. 2 leg. cit. haben von der Behörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle, wenn sie feststellen, dass die Voraussetzung des Abs. 1 gegeben sind, sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung).

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass von der Behörde ein Bescheid hinsichtlich der Arbeitseinstellung im Sinne des § 56 Abs. 1 K-NSG 2002 nicht erlassen wurde und wird solches auch nicht behauptet.

Die Arbeitseinstellung erfolgte vielmehr unter Bezugnahme auf § 56 Abs. 2 leg. cit. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass nicht von einer durch die Behörde besonders ermächtigten Person im Sinne des § 56 Abs. 2 leg. cit. an Ort und Stelle festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind. Es erging ein Auftrag zur Arbeitseinstellung von der Behörde gegenüber PI xxx und erfolgte die Arbeitseinstellung selbst durch andere Polizisten. Im Erkenntnis 2009/02/0242 zu § 5 Abs. 2 StVO 1960 führt der VwGH aus, dass diese Rechtsfigur davon ausgeht, dass eine besonders geschulte Person mit der Funktion betraut wurde. § 56 Abs. 2 K-NSG 2002 geht offensichtlich ebenfalls davon aus, dass besonders geschulte Personen im Sinne dieser Bestimmung ermächtigt werden können, da der Gesetzgeber annimmt, dass Feststellungen (im naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Sinn) an Ort und Stelle zu treffen sind. Demgemäß kann diese Ermächtigung nicht allgemein, sondern nur einer bestimmten – fachlich geeigneten – Person erteilt werden. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall. Besonders ermächtigt war allenfalls BI xxx. Die Beamten, die die Arbeitseinstellung tatsächlich verfügt haben handelten nicht aufgrund eigener Feststellungen sondern im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft im Wege des BI xxx. Demgemäß ist auszuführen, dass die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 K-NSG 2002 nicht eingehalten wurden und die Arbeitseinstellung somit rechtswidrig erfolgte.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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