LVwG K KLVwG-1131/6/2023

KLVwG-1131/6/2023Tribunale amministrativo regionale5 feb 2024

Regest

Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz, Grundbesitzervertreterwahl, Nationalparkkomitee, Wahlzeugen, Einspruch

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1131/6/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1131.6.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, xxx in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.06.2021, Zahl: xxx, wegen der teilweisen Nichtigerklärung der Wahl der Grundbesitzervertreter der Gemeinde xxx im Nationalparkkomitee vom 23.05.2021, (mitbeteiligte Parteien: „xxx“, vertreten durch den zustellungsbevollmächtigen Vertreter xxx, xxx, xxx und „xxx“, vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter xxx, xxx, xxx), gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992, betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee LGBl. Nr. 77/1992, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 26.01.2024, folgendermaßen zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

a u f g e h o b e n .

II. Der Einspruch der Wählergruppe „xxx“, vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter xxx, Landwirt, in xxx, xxx, gegen das der Kundmachung des Bürgermeisters der xxx in xxx, xxx, vom 23.05.2021, Zahl: xxx, betreffend die Veröffentlichung des Wahlergebnisses nach § 44 der Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992, betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee LGBl. Nr. 77/1992 für die am Sonntag, 23.05.2021 stattgefundene Wahl zugrunde liegende Wahlergebnis und Wahlverfahren wird gemäß § 45 der Verordnung der Landesregierung betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee, LGBl. Nr. 77/1992 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Mit Bescheid der Landesregierung vom 17.06.2021, Zahl: xxx, wurde aufgrund des Einspruchs der Wählergruppe (richtig:) „xxx“ gegen das Ergebnis der Wahl der Grundbesitzervertreter der Gemeinde xxx vom 23.05.2021 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens folgendermaßen entschieden:

„1.) Spruch

Die Landesregierung erklärt die Wahl der Grundbesitzervertreter der Gemeinde xxx vom 23.05.2021 teilweise für nichtig.

Folgende Teile des Wahlverfahrens sind unverzüglich zu wiederholen:

Ausschreibung des (neuerlichen) Wahltages durch Verordnung gemäß § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee. Der Wahltag ist so festzulegen, gerechnet vom Tag der Erlassung der Verordnung, dass die zehntätige Frist des § 25 zur Namhaftmachung von zwei Wahlzeugen durch die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen möglich ist.

Durchführung der Wahl am verordneten Wahltag

Das Wählerverzeichnis und die Wahlvorschläge der Wahl vom 23.05.2021 bleiben aufrecht und werden nicht für nichtig erklärt.

Rechtsgrundlage: Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee, LGBl. Nr. 77/1992.“

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des im Akt erliegenden Bescheides verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bürgermeister der Gemeinde xxx folgende Beschwerde:

„I.Anfechtungserklärung:

Der Bescheid des Amts der Kärntner Landesregierung vorn 17.06.2021, xxx wird hinsichtlich seines Spruches, mit welchem die Wahl far teilweise nichtig erklärt wurde und die Teile des Wahlverfahrens zu wiederholen wären (Ausschreibung des neuerlichen Wahltages, Durchführung der Wahl am erforderten Wahltag) angefochten.

II.Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch der Wählergruppe „xxx" gegen das Ergebnis der Wahl der Grundbesitzervertreter der Gemeinde xxx vom 23.05.2021 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens teilweise Folge gegeben und die Wahl vom 23.05.2021 teilweise für nichtig erklärt.

Begründend wird von der Behörde unter anderem ausgeführt, es wäre nicht zwischen Wahlzeugen und Wahlbeisitzer zu unterscheiden und es wäre aufgrund der Nichtbesetzung von Wahlzeugen zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses gekommen, da es sich im gegenständlichen Fall bei der Wahlbehörde um eine Einzelperson handeln würde.

Der Bescheid ist aufgrund materieller und formeller Mängel mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist bei der Auslegung des Wahlrechts streng nach dem Wortlaut vorzugehen.

Die der Wahl zugrunde liegende Verordnung kennt den Terminus Wahlbeisitzer nicht. Bei der gegenständlichen Wahl gibt es demnach keine Wahlbeisitzer, sondern nur Wahlzeugen. Dies ist selbstverständlich auch jeder Wählergruppe bekannt.

Von der Wählergruppe „xxx" wurden - wie dies auch von der Erstbehörde festgestellt wurde - keine Wahlzeugen genannt.

Es wurden lediglich Wahlbeisitzer beantragt, welche - von der Wahlbehörde vollkommen rechtsrichtig - nicht zugelassen wurden.

Fakt ist, dass es keine Nennung von Wahlzeugen durch die Wählergruppe „xxx" gegeben hat. Mangels Nennung konnten auch keine Wahlzeugen zugelassen werden.

Bereits aus diesem Grund ist der Bescheid vollkommen rechtswidrig erlassen worden.

Auch ist aus der von der Erstbehörde zitierten Verordnung, konkret § 26, keinerlei Pflicht des Bürgermeisters abzuleiten, im Verfahren korrigierend einzugreifen. Der Bescheid lässt diesbezüglich auch eine Begründung gänzlich vermissen, weshalb es eine derartige Pflicht des Bürgermeisters geben sollte.

Die gegenständliche Verordnung bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Bürgermeister für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen hat. Ebenso ergibt sich aus dieser Verordnung keinerlei Manuduktionspflicht der Wahlbehörde. Eine entsprechende Manuduktionspflicht würde sich lediglich aus dem AVG ergeben. Das AVG ist allerdings im Wahlverfahren nicht anwendbar bzw. jedenfalls gegenständlich nicht zu berücksichtigen.

Von der Wählergruppe „xxx" wurde explizit ein Antrag auf Beiziehung bzw. Nennung von Wahlbeisitzern bei der Wahlbehörde eingebracht. Es liegt demnach ein konkreter Antrag der Wählergruppe „xxx" auf Nennung von Wahlbeisitzern vor, welche bei der gegenständlichen Wahl nicht vorgesehen sind.

Die Wahl erfolgte demnach vollkommen mangelfrei und rechtsrichtig.

Der Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet.

3. Zudem wird der Wahlbehörde von der Erstbehörde vollkommen unbegründet ein rechtswidriges Verhalten unterstellt. Die Wahlbehörde hat sich strikt an die vorgeschriebene Verordnung gehalten.

Dies zeigt sich auch aus der insbesondere aufgrund der Bundespräsidentenwahl 2016 ergangenen Judikatur. Hält ein Wahlleiter sich nicht an die Angaben der Verordnungen zur jeweiligen Wahl, ist er einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Beispielhaft wird auf die Briefwahlauszählung und die damit einhergehende Verurteilung einiger Bürgermeister verwiesen.

Hätte die Wahlbehörde bzw. der Wahlleiter Wahlbeisitzer als Wahlzeugen zugelassen, so wären Wahlzeugen bei der Wahl beteiligt gewesen, die nicht einmal namhaft gemacht worden wären bzw. die nicht einmal beantragt worden wären.

Hätte die Wahlbehörde dies zugelassen, hätte genau dieser Umstand einen Verstoß gegen das Wahlrecht bedeutet, wodurch die gesamte Wahl für nichtig erklärt hätte werden müssen. Zudem hätte die Wahlbehörde dann - wenn anstatt der als Wahlbeisitzer beantragten Personen Wahlzeugen zugelassen worden wären - ein rechtswidriges Verhalten gesetzt.

Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

4. Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung der Erstbehörde, wodurch aufgrund Nichtbesetzung von Wahlzeugen einer der beiden wahlwerbenden Gruppen das Wahlergebnis beeinflusst hätte werden können.

Diese Rechtsansicht ist mit dem wesentlichen Prinzip des Wahlrechtes, nämlich dem geheimen Wahlrecht, in keinster Weise in Einklang zu bringen.

Im Umkehrschluss würde dies nämlich bedeuten, dass durch die Besetzung und die reine Anwesenheit von Wahlzeugen der Wählerwille ebenso beeinflusst werden würde. Dann dürfte es aber bei keiner Wahl - unabhängig ob die Wahlbehörde eine Einzelperson ist, oder ein Kollegialorgan - mehr Wahlzeugen, Wahlbeisitzer oder sonstige andere anwesende Personen mehr geben.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Nennung der Wahlzeugen eine Kann-Bestimmung ist. Keine der Wahlgruppen muss Wahlzeugen nennen. Bereits unter diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Nichtnennung zu einer Beeinflussung des Wählerwillens führen sollte. Diese Argumentation der Erstbehörde folgend wäre nämlich jede Wahl, bei welcher nicht von allen Wählergruppen Wahlzeugen genannt wurden nichtig und würde den Wählerwillen beeinflussen.

Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig erlassen worden.

5. Auch ist die Begründung der Erstbehörde, wonach die Akten noch am 28.05.2021 per Boten nach xxx in das Amtsgebäude gebracht werden müssten nicht nachvollziehbar.

Die Erstbehörde verkennt auch hier, dass der Einspruch am 28.05.2021 erst um 18:24 Uhr per E-Mail eingebracht wurde. Eine Übermittlung der Akten per Bote wäre auch zeitlich nicht einmal mehr möglich gewesen, da Zustellungen zum Amt der Kärntner Landesregierung um diese Uhrzeit gar nicht mehr erfolgen können.

Eine schnellere Übermittlung der Akten wäre daher nicht einmal möglich gewesen.

Aus diesem Grund ist jedoch auch der Einspruch der Wählergruppe nicht fristgerecht eingelangt. Die Erstbehörde hätte daher über den Einspruch inhaltlich nicht einmal entscheiden dürfen und hätte diesen vielmehr als verspätet zurückweisen müssen.

Auch aus diesem Grund ist der von der Erstbehörde erlassene Bescheid rechtswidrig.

6. Die gegenständliche Wahl wurde von der Wahlbehörde vollkommen korrekt und rechtsrichtig abgehalten. Die Wahlbehörde hat sich strikt an die entsprechende Verordnung gehalten.

Die Wahlbehörde hat sich - in Entsprechung der Verordnung - bei der Abwicklung der Wahl Hilfskräften bedient. Konkret Herrn xxx (xxx) und Herrn xxx (xxx). Die Wahlbehörde hat es auch dem Einspruchswerber Herrn xxx, als zustellbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe „xxx" ermöglicht, in der entscheidenden Phase der Wahl - der Stimmenauszählung - als Hilfskraft anwesend zu sein. Von dieser Möglichkeit hat der Einspruchswerber auch Gebrauch gemacht.

Auch dies zeigt nochmals, dass die Wahl von der Wahlbehörde vollkommen rechtsrichtig und korrekt abgehalten wurde.

Der Bescheid ist daher rechtswidrig erlassen worden.

Aus den angeführten Gründen stellt die Beschwerdeführerin daher nachstehende

ANTRÄGE:

1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid ersatzlos beheben;

in eventu

2. Der Beschwerde Folge geben und den Bescheid zur Gänze beheben und den Einspruch der Wählergruppe „xxx“ als verspätet zurückweisen bzw. als unbegründet abweisen;

in eventu

3. Der Beschwerde Folge geben und den Bescheid zur Gänze beheben und den Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde I. Instanz die neuerliche Entscheidung auftragen;

in eventu

4. Auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht des Landes Kärnten.“

3. Die belangte Behörde legte am 30.06.2023 den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der 4. Änderung der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2023 wurde der Akt dem zuständigen Richter der Geschäftsabteilung xxx abgenommen und der Richterin der Geschäftsabteilung xxx zur Bearbeitung zugeteilt.

4. Am 26.01.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Als mitbeteiligte Parteien sind erschienen xxx für die „xxx“ und xxx für die „xxx“.

Verfahrenslauf:

1. Am Samstag den 20.03.2021 fand zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr eine Gemeinderatsitzung in der Nationalparkgemeinde xxx unter Vorsitz des Bürgermeisters statt. Als Tagesordnungspunkt 7. war „Beratung und Beschlussfassung über die Ausschreibung der Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee“ vorgesehen.

Zu Punkt 7. der Tagesordnung wurde nach Beratung und Beschlussfassung als Stichtag für die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee Sonntag, der 11.04.2021 festgelegt, als Wahltag Sonntag, der 23.05.2021.

2. Am 23.03.2021 wurde mit Verordnung des Bürgermeisters gemäß § 22 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes - K-NBG 2019, LGBl. Nr. 21/2019, idF LGBl. Nr. 41/2019, und § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee, LGBl. Nr. 77/1992, der Wahltag mit Sonntag, dem 23.05.2021 festgesetzt und als Stichtag der 11.04.2021 festgelegt.

Angeschlagen wurde diese Verordnung am 23.03.2021, abgenommen am 23.05.2021.

3. Mit Kundmachung des Bürgermeisters über die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee vom 24.03.2021, angeschlagen am 24.03.2021 und abgenommen am 23.05.2021, wurde unter anderem vorgeschrieben, dass Wahlvorschläge spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr beim Bürgermeister, somit bis Freitag, den 30.04.2021 um 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorzulegen sind.

4. Am 09.04.2021 langte im Gemeindeamt xxx ein Wahlvorschlag mit der Parteibezeichnung „xxx“ ein, in welchem als zustellbevollmächtigter Vertreter xxx in xxx, xxx ausgewiesen wurde und zwei Kandidaten sowie zwei Ersatzmitglieder namentlich angeführt wurden.

Als erster Kandidat wurde xxx, als zweiter Kandidat xxx, als erstes Ersatzmitglied xxx und als zweites Ersatzmitglied xxx angeführt. Weiters wurde vermerkt, dass „Zustimmungserklärungen der Bewerber“ beiliegen.

Im Akt erliegen Zustimmungserklärungen von

-xxx, datiert mit 12.03.2021,

-xxx, datiert mit 10.03.2021,

-xxx, datiert mit 02.03.2021 und

-xxx, datiert mit 02.03.2021.

Alle vier Zustimmungserklärungen weisen eigenhändige Unterschriften auf, die Zustimmungserklärung von xxx erliegt in Kopie im Akt, die übrigen drei Zustimmungserklärungen xxx, xxx und xxx im Original.

5. Am 30.04.2021 langte im Gemeindeamt xxx der Vorschlag für die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee mit der Parteibezeichnung „xxx“ ein. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter ist xxx ausgewiesen, als Mitglieder xxx und xxx, als Ersatzmitglieder xxx und xxx.

6. Am 10.05.2021 langte im Gemeindeamt xxx eine Wahlwerberliste der „xxx“, unterfertigt von xxx, xxx, xxx und xxx, ein.

7. Am 12.05.2021 langte beim Gemeindeamt xxx ein Schriftsatz hinsichtlich der Nominierung der Wahlbeisitzer für die Grundbesitzervertreterwahl der Wahlwerberliste „xxx“ ein und wurden als Wahlbeisitzer xxx und xxx ausgewiesen.

8. Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Nationalparkgemeinde xxx vom 14.05.2021 wurden die Wahlvorschläge für die am Sonntag, den 23.05.2021 anberaumte Wahl der Grundbesitzervertreter für das Nationalparkkomitee veröffentlicht und die Wahlvorschläge, nämlich „xxx, Kurzbezeichnung xxx“ und „xxx, Kurzbezeichnung xxx“ veröffentlicht.

9. Am 18.05.2021 fand ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer als Wahlleiter und dem Zustellungsbevollmächtigten der „xxx“ statt, in welchem Letzterem mitgeteilt wurde, dass entsprechend der Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992, Wahlbeisitzer nicht namhaft gemacht werden können.

10. Am 20.05.2021 verwies xxx in einem Schreiben an den Beschwerdeführer darauf, die Nominierung der Wahlbeisitzer „ordentlich und fristgerecht am 12.05.2021 bei der Amtsleiterin Frau xxx eingereicht“ zu haben. Seiner Meinung nach hätte die Amtsleiterin eine Aufklärungspflicht über die falsche Bezeichnung getroffen, für ihn sei durch die Entgegennahme durch die Gemeinde klar gewesen, dass „mit der Eingabe alles in Ordnung ist“.

11. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 21.05.2021 xxx mit, dass eine Namhaftmachung von Wahlzeugen, wie dies die Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992 vorsieht, nicht stattgefunden hat, weshalb bei der Wahl die namhaft gemachten Wahlbeisitzer nicht anwesend sein können. „Es obliegt ausschließlich dem Zustellungsbevollmächtigten, sich mit der gesamten Rechtsvorschrift Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee, StF-LGBl. Nr. 77/1992, auseinanderzusetzen und entsprechend den Vorgaben die hiefür notwendigen Unterlagen beizubringen. Auf die Einhaltung sämtlicher Paragrafen ihrerseits, insbesondere §§ 13, 14, 25 und weiterer wird verwiesen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde xxx haben lediglich die Verpflichtung, das Einlangen eines Schriftstücks zu bestätigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, den Inhalt sämtlicher Schreiben zu prüfen … Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl stehen mir zwei Hilfskräfte zur Verfügung. Dies sind Herr xxx und Herr xxx. Für das Auszählen der Stimmen ab 12.00 Uhr lade ich Sie ein als Hilfskraft anwesend zu sein“.

12. Im Akt erliegt eine Niederschrift für die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee am 23.05.2021, in welcher für die xxx xxx und xxx ab 08.00 Uhr als Wahlzeugen eingetragen sind. Als Wahlleiter ist der nunmehrige Beschwerdeführer eingetragen, weitere Anwesende waren xxx und xxx ab 08.00 Uhr und xxx ab 12.00 Uhr. Ausgewiesen wird die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen, nämlich 98, ungültige Stimmen sind nicht ausgewiesen. Von den abgegebenen Stimmen entfielen auf die xxx 29 Stimmen, auf die xxx 69 Stimmen.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund des festgestellten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens die „xxx“ für gewählt erklärt. Die Wahl wurde um 12.35 Uhr beendet.

13. Mit Datum 23.05.2021 wurde in einer Kundmachung des Bürgermeisters der Nationalparkgemeinde xxx das Wahlergebnis gemäß § 44 der Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee veröffentlicht und festgestellt, dass auf den Wahlvorschlag „xxx“ 29 Stimmen oder 29,59 % und auf die „xxx“ 69 Stimmen oder 70,41 % entfallen. Somit stellen xxx und xxx als Kandidaten des Wahlvorschlags xxx die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee.

Der genannten Kundmachung ist folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:

„Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag rechtzeitig vorgelegt hat, wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könnte, bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erheben, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde“.

Diese Kundmachung wurde am 23.05.2021 angeschlagen und am 31.05.2021 abgenommen.

14. Am 28.05.2021 langte im Gemeindeamt xxx der Einspruch von xxx als Vertreter der Wählergruppe „xxx“ folgenden Inhalts ein:

„Als Vertreter der Wählergruppe „xxx“ erhebe ich auf diesem Weg schriftlich und fristgerecht Einspruch gegen die Grundbesitzervertreterwahl vom 23.05.2021 (Zahl: xxx) wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.

Es wurden die Wahlzeugen von unserer Wählergruppe fristgerecht und schriftlich am 12.05.2021 bei der Amtsleiterin Frau xxx gemeldet. Mir wurden keinerlei Einwände von Seiten der Gemeinde entgegengebracht, dass meine Nominierung nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht.

Es wurde der Eingangsstempel eigenhändig von Frau xxx auf das Nominierungsschreiben angebracht. Für mich war durch die Entgegennahme durch die Gemeinde damit klar, dass mit meiner Eingabe alles in Ordnung ist.

Auch bin ich der Meinung, dass aufgrund der Tatsache, dass die Verordnung keine Wahlbeisitzer kennt, sondern nur Wahlzeugen, für die Gemeinde klar sein muss, was damit gemeint war.

Unsere Liste durfte daher in der Folge keine Wahlzeugen stellen, die den korrekten Ablauf der Wahlhandlung überprüfen hätten können. Aus diesem Grund liegt aus unserer Sicht ein Verstoß vor, der das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte.“

Dieser Einspruchschriftsatz wurde mit E-Mail vom 28.05.2021 um 18.24 Uhr an die Gemeinde xxx übermittelt und mit Einlaufstempel vom 28.05.2021 sowie dem handschriftlichen Vermerk „persönlich Hr. xxx“ versehen.

15. Am 31.05.2021 um 13.03 Uhr wurde der Einspruch mittels E-Mail an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt und festgehalten, dass der Wahlakt samt Schriftverkehr im Original vom Beschwerdeführer persönlich in der Abteilung abgegeben wird.

Am 31.05.2021 wurde der Wahlakt persönlich von der zuständigen Bearbeiterin in der Abteilung xxx im Amt der Kärntner Landesregierung übernommen.

16. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde am 17.06.2021 zu Zahl: xxx erlassen und laut Zustellverfügung der Gemeinde xxx in xxx, xxx sowie der xxx zu Handen xxx, xxx, xxx, zugestellt.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde am 04.05.2023 an die Privatadresse des Beschwerdeführers zugestellt, der Beschwerdeschriftsatz ist mit 25.05.2023 datiert.

17. Der beim Landesverwaltungsgericht am 30.06.2023 eingelangten Aktenvorlage ist zu entnehmen: „Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, vier Wochen. Die Beschwerde, datiert mit 25.05.2023, wurde somit fristgerecht erhoben“. Ein Kuvert bzw. eine Sendebestätigung ist dem Akt bzw. dem Vorlageschreiben nicht angeschlossen worden.

18. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärte xxx, die im Akt erliegenden und mit dem Einlaufstempel 10.05.2021 versehenen Zustimmungserklärungen am 10.05.2021 der Amtsleiterin im Gemeindeamt übergeben zu haben. Konkret führte er aus, anlässlich der Vorsprache bei der Amtsleiterin am 09.04.2021, die vier Zustimmungserklärungen, datiert mit 02.03., 10.03. und 12.03.2021 vorgelegt zu haben und habe die Amtsleiterin diese Zustimmungserklärungen kopiert. Daraufhin habe sie die Zustimmungserklärungen im Original rückausgehändigt. Über Aufforderung der Amtsleiterin, der Beschwerdeführer habe ihr aufgetragen die Originale beizuschaffen, habe er abermals am 10.05.2021 die Zustimmungserklärungen beigebracht.

In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde der Einspruchschriftsatz vom 28.05.2021 zeilenweise ausgelesen und bestätigte xxx dessen Richtigkeit. Über konkretes Befragen gab er an, dass es ihm in seinem Einspruch darum gegangen ist, dass ihm der Beschwerdeführer sagen hätte können, er solle den Ausdruck „Beisitzer“ durch den Ausdruck „Zeuge“ ersetzen. Auch hätte ihm der Beschwerdeführer erklären müssen, nach Hause zu gehen und die Verordnung noch einmal durchzulesen. Dafür wäre ja ausreichend Zeit gewesen. Er habe den Ausdruck „Beisitzer“ gewählt, weil nach seinem Empfinden der Ausdruck „Beisitzer“ höherwertig sei als der Ausdruck „Zeuge“. „Für mich war diese Wahl nicht annehmbar, weil wir von der Schutzgemeinschaft von der Wahl ausgeschlossen waren“.

Der Beschwerdeführer konkretisierte über Befragen nach Einsichtnahme in seinen Handakt, dass der Einspruchschriftsatz am 28.05.2021 um 18.24 Uhr mit E-Mail übermittelt wurde. Das Gemeindeamt sei um diese Uhrzeit unbesetzt, weshalb der Einspruchschriftsatz erst am darauffolgenden Montag, dem 31.05.2021 ausgedruckt und mit dem Einlaufstempel 28.05.2021 versehen wurde. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass das Schreiben am 28.052021 mit E-Mail bei der Gemeinde eingelangt sei. „Der handschriftliche Vermerk „persönlich Hr. xxx“ wurde von der Amtsleiterin angebracht und (drückt aus), dass Herr xxx dieser Einspruchschriftsatz in Form einer Kopie ausgehändigt wurde“.

xxx bestätigte die vorgenannten Ausführungen des Beschwerdeführers und gab an, von der Amtsleiterin eine Kopie seines Einspruchschriftsatzes mit dem Einlaufstempel ausgehändigt bekommen zu haben.

In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht legt der Beschwerdeführer einen Gemeinderatsbeschluss vom 17.05.2023 vor, mit welchem er als Bürgermeister der Gemeinde xxx beauftragt und berechtigt wurde, im Verfahrens des Amtes der Kärntner Landesregierung GZ: xxx eine Beschwerde gegen den Bescheid (des Amtes) der Kärntner Landesregierung vom 17.06.2021, GZ: xxx, zugestellt am 04.05.2023, zu erheben und hiefür xxx, Rechtsanwalt, xxx, mit der Vertretung zu bevollmächtigen und zu beauftragen.

Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen Umlaufbeschluss, welcher vom ersten und zweiten Vizebürgermeister und neun Gemeinderäten sowie dem Beschwerdeführer selbst unterfertigt wurde. Ein Gemeindevorstand und zwei Gemeinderäte haben diesen Umlaufbeschluss nicht unterfertigt.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates der Nationalparkgemeinde xxx erließ der Bürgermeister der Nationalparkgemeinde xxx am 23.03.2021 eine Verordnung gemäß § 22 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 hinsichtlich der Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee und wurde als Wahltag Sonntag, der 23.05.2021 festgesetzt, als Tag, der als Stichtag galt, wurde der 11.04.2021 festgelegt.

2. In einer Kundmachung über die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee des Bürgermeisters der Nationalparkgemeinde xxx vom 24.03.2021 wurde unter dem Punkt „Einbringung der Wahlvorschläge“ festgesetzt, dass der Wahlvorschlag spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr dem Bürgermeister, somit Freitag, 30.04.2021, 16.00 Uhr, im Gemeindeamt xxx vorzulegen ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Wahlvorschläge

a)zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder;

b)die unterscheidende Bezeichnung des Wahlvorschlages;

c)die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu-/Vorname, Beruf, Adresse) zu enthalten hat.

Weiters wurde festgelegt, dass in den Wahlvorschlag ein Bewerber nur dann aufgenommen werden darf, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

Diese Kundmachung wurde am 24.03.2021 angeschlagen und am 23.05.2021 abgenommen.

3. Der Wahlvorschlag der „xxx“ langte am 09.04.2021 im Gemeindeamt xxx ein. Als Namen des ersten Kandidaten scheint xxx, wohnhaft in xxx, xxx, geboren am xxx, auf. Als zweiter Kandidat scheint xxx, wohnhaft in xxx, xxx, geboren am xxx, auf. Als erstes Ersatzmitglied wird xxx, wohnhaft in xxx, xxx, geboren am xxx und als zweites Ersatzmitglied xxx, wohnhaft in xxx, xxx, geboren am xxx, angeführt. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist xxx, Landwirt, wohnhaft in xxx, xxx.

Am 09.04.2021 wurden auch die Zustimmungserklärungen der im Wahlvorschlag für die „xxx“ kandidierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder unter Anführung ihrer Namen, Geburtsdaten und Adressen samt eigenhändigen Unterschriften im Gemeindeamt vorgelegt. Dabei handelt es sich um xxx, xxx, xxx und xxx.

4. Am 30.04.2021 langte im Gemeindeamt xxx ein weiterer Wahlvorschlag für die genannte Wahl der „xxx“ ein. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter scheint xxx auf. Als Mitglieder dieser Parteiliste xxx und xxx, als Ersatzmitglieder xxx und xxx.

5. Am 10.05.2021 langte beim Gemeindeamt xxx abermals eine Wahlwerberliste mit eigenhändigen Unterschriften von xxx, xxx, xxx und xxx ein.

6. Am 12.05.2021 langte im Gemeindeamt xxx die Mitteilung an den Herrn Bürgermeister unter dem Betreff „Nominierung Wahlbeisitzer für die Grundbesitzerwahl am 23.05.2021“ ein, auf welcher für die Wahlwerberliste „xxx“ die Wahlbeisitzer xxx und xxx namhaft gemacht wurden.

7. Mit Kundmachung vom 14.05.2021 wurden die Wahlvorschläge unter Anführung der Parteibezeichnungen, der Kandidaten und der Ersatzmitglieder veröffentlicht.

8. Aufgrund eines Telefonats am 18.05.2021, in welchem der Beschwerdeführer xxx mitgeteilt hat, dass Wahlzeugen spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag namhaft zu machen sind und Wahlbeisitzer in der bezughabenden Verordnung nicht vorgesehen sind, somit deren Nominierung abgelehnt würde, nahm xxx in einem Schriftsatz vom 20.05.2021, adressiert an den Beschwerdeführer, insofern Stellung, dass die Nominierung der Wahlzeugen ordentlich und fristgerecht am 12.05.2021 erfolgt sei. Seitens der Gemeinde seien ihm bei Einreichung der Liste keinerlei Einwände entgegengebracht worden und hätte ihm im Rahmen der Aufklärungspflicht von der Amtsleiterin erklärt werden müssen, dass er eine falsche Bezeichnung gewählt habe. Durch die Entgegennahme der Liste der Wahlbeisitzer sei es für ihn klar gewesen, dass mit seiner Eingabe alles in Ordnung sei.

9. In einem Schriftsatz vom 21.05.2021, adressiert an xxx, teilte der Beschwerdeführer mit, dass für die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee laut Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992 idgF Wahlbeisitzer nicht namhaft gemacht werden können. Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. könnten von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht worden sei, zwei Wahlzeugen in das Wahllokal entsendet werden. Von der Wählergruppe, welche xxx vertrete, liege keine Namhaftmachung von Wahlzeugen vor, weshalb auch keine bei der Wahl anwesend sein können.

Unter einem hat der Beschwerdeführer für das Auszählen der Stimmen ab 12.00 Uhr xxx als Hilfskraft eingeladen.

10. Am 23.05.2021 fand die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee statt, bei der insgesamt 98 gültige Stimmen abgegeben wurden, 29 Stimmen wurden für die xxx, 69 Stimmen für die xxx (xxx) abgegeben. Somit wurde die xxx für gewählt erklärt.

Als Wahlzeugen fungierten für die „xxx“ xxx und xxx. xxx und xxx waren ab 08.00 Uhr, xxxer ab 12.00 Uhr anwesend. Als Wahlleiter fungierte der Beschwerdeführer.

11. Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Nationalparkgemeinde xxx vom 23.05.2021 wurde das Wahlergebnis im Sinn des § 44 der Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992 veröffentlicht und entfielen auf den Wahlvorschlag „xxx“ 29 Stimmen oder 29,59 % und auf den Wahlvorschlag „xxx“ 69 Stimmen oder 70,41 %.

Dieser Kundmachung angeschlossen war eine Rechtsmittelbelehrung die folgendermaßen lautete:

„Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag rechtzeitig vorgelegt hat, wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könnte, bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erheben, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde“.

Diese Kundmachung wurde am 23.05.2021 angeschlagen und am 31.05.2021 abgenommen.

12. Am 28.05.2021 übermittelte xxx einen Einspruchschriftsatz, adressiert an die Gemeinde xxx, in welchem er Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens rügte. „Es wurden die Wahlzeugen von unserer Wählergruppe fristgerecht und schriftlich am 12.05.2021 bei der Amtsleiterin Frau xxx gemeldet. Mir wurden keinerlei Einwände von Seiten der Gemeinde entgegengebracht, dass meine Nominierung nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht.

Es wurde der Eingangsstempel eigenhändig von Frau xxx auf das Nominierungsschreiben angebracht. Für mich war durch die Entgegennahme durch die Gemeinde damit klar, dass mit meiner Eingabe alles in Ordnung ist.

Auch bin ich der Meinung, dass aufgrund der Tatsache, dass die Verordnung keine Wahlbeisitzer kennt, sondern nur Wahlzeugen, für die Gemeinde klar sein muss, was damit gemeint war.

Unsere Liste durfte daher in der Folge keine Wahlzeugen stellen, die den korrekten Ablauf der Wahlhandlung überprüfen hätten können. Aus diesem Grund liegt aus unserer Sicht ein Verstoß vor, der das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte“.

13. Am 31.05.2021 langte der Einspruchschriftsatz samt bezughabendem Akt bei der zuständigen juristischen Bearbeiterin im Amt der Kärntner Landesregierung ein und wurde in weiterer Folge am 17.06.2021 zu Zahl: xxx der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, welcher eine teilweise Nichtigerklärung der Wahl der Grundbesitzervertreter der Gemeinde xxx im Nationalparkkomitee vom 23.05.2021 verfügte.

14. Am 04.05.2023 wurde der genannte Bescheid dem Bürgermeister der Nationalparkgemeinde xxx persönlich zugestellt, mit 25.05.2023 ist der Beschwerdeschriftsatz datiert. Der Beschwerdeerhebung liegt ein Umlaufbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.05.2023 zugrunde, welcher von zwei Vizebürgermeistern und insgesamt neun Gemeinderäten sowie dem Beschwerdeführer selbst unterfertigt wurde. Ein Gemeindevorstand und zwei Gemeinderäte haben diesen Umlaufbeschluss nicht unterfertigt.

Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht geht bei nachfolgender rechtlicher Beurteilung von obigem Sachverhalt, wie er sich aufgrund des vorgelegten Gesamtaktes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung darstellt, aus.

Hinsichtlich der rechtzeitigen Einbringung des Wahlvorschlages der „xxx“ wird den Ausführungen des xxx in der Verhandlung vom 26.01.2024 gefolgt. Dieser vermochte – sich mit dem vorgelegten Akt deckend – glaubwürdig darzulegen, dass er am 09.04.2021 bei der Amtsleiterin im Gemeindeamt xxx vorgesprochen und den Wahlvorschlag für die „xxx“ vorgelegt hat. Er erklärte überzeugend, die eigenhändig unterschriebenen Zustimmungserklärungen von xxx, xxx, xxx und xxx ebenfalls vorgelegt zu haben, was durch das am 09.04.2021 vorgelegte handschriftlich ausgefüllte Formular „Zustimmungserklärungen der Bewerber liegen bei“ bestätigt wird. xxx erklärte glaubwürdig, die Amtsleiterin habe die Zustimmungserklärungen kopiert und ihm die Originale rückausgehändigt und ihn nach einem Gespräch mit dem Bürgermeister am 10.05.2021 telefonisch aufgefordert, abermals die unterschriebenen Zustimmungserklärungen der Kandidaten vorzulegen, was am 10.05.2021 erfolgt ist. Offensichtlich wurden die bereits am 09.04.2021 vorgelegten Zustimmungserklärungen, welche von der Amtsleiterin kopiert und im Original an xxx rückausgefolgt wurden, noch einmal am 10.05.2021 im Original vorgelegt und zum Akt der Gemeinde genommen. Gegenteiliges vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen.

Die Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides erfolgte an den Beschwerdeführer am 04.05.2023. Die belangte Behörde vermochte mangels Vorlage eines Rückscheines das Zustelldatum nicht nachzuweisen, jedoch hat der Beschwerdeführer das RSb-Kuvert im Original und die Übernahmebestätigung in Kopie, welche beide den 04.05.2023 ausweisen, in der Verhandlung vorgelegt.

Hinsichtlich der rechtzeitigen Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes wird auf das Vorlageschreiben der belangten Behörde verwiesen: „Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde, datiert mit 25.05.2023 wurde somit fristgerecht erhoben“.

Das Landesverwaltungsgericht geht von einer rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde aus, da eine verspätete Beschwerdeeinbringung nicht behauptet wurde. Doch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass weder der dem Akt inneliegende Beschwerdeschriftsatz über ein Einlaufdatum/einen Einlaufstempel verfügt, noch ein Sendeprotokoll oder Briefkuvert dem Akt angeschlossen ist. Dass die Datierung eines Beschwerdeschriftsatzes dessen rechtzeitige Einbringung nicht nachzuweisen vermag, wird als bekannt vorausgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der nunmehr angefochtene Bescheid der Landesregierung vom 17.06.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.05.2023 zugestellt. Die Beschwerde wird mangels bestreitenden Vorbringens durch die belangte Behörde als rechtzeitig eingebracht erachtet. Ein fristgerechter Gemeinderatsbeschluss mit der Beauftragung und Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung liegt vor.

2. Hinsichtlich der Berechtigung des xxx als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der „xxx“ auf Einbringung des Wahlvorschlages und Erhebung des Einspruchs ist auf §§ 13, 14 und 45 der Verordnung der Landesregierung betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee zu verweisen.

§ 13

Einbringung der Wahlvorschläge

(1)Der Wahlvorschlag ist spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr dem Bürgermeister vorzulegen. Dieser hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2)Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer, die den Wahlvorschlag zu unterschreiben haben. Im Wahlvorschlag sind die Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse der Bewerber anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Bürgermeister ist von diesem nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Bürgermeister glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3)Wird in einer Gemeinde nur ein einziger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren, und der einzige ordnungsgemäß eingebrachte Wahlvorschlag gilt als gewählt.

§ 14

Inhalt der Wahlvorschläge

(1)Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a)zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder;

b)die unterscheidende Bezeichnung des Wahlvorschlages;

c)die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Adresse).

(2)Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.

(3)In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

§ 45

Einspruch

(1)Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag rechtzeitig vorgelegt hat, wegen rechnungsgemäßer Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluß sein könnte, bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erhoben werden. Ein solcher Einspruch kann auch der Wahlwerber erheben, der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

(2)Der Bürgermeister hat den Einspruch mit den Wahlakten binnen zwei Tagen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung überprüft auf Grund der eingesandten Wahlakten die Wahlhandlung und entscheidet über den Einspruch endgültig. Ergibt sich aus den Wahlakten eine ziffernmäßig feststellbare Unrichtigkeit der Ermittlung, wurde eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder wurde einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt, so hat die Landesregierung sogleich das Ergebnis richtigzustellen, die Kundmachung des Bürgermeisters für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu veröffentlichen. Ergibt sich, daß andere Verstöße gegen das Gesetz vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflußt haben könnten, so hat die Landesregierung die Wahl für nichtig zu erklären und die Wiederholung der Wahl, die binnen zwei Monaten durchzuführen ist, anzuordnen. Für diese Wahl kann die Landesregierung die in dieser Verordnung auch vorgesehenen Fristen entsprechend abkürzen. Bei der neuerlichen Wahl brauchen die durch den Nichtigkeitsgrund nicht betroffenen Teile des früheren Wahlverfahrens nicht wiederholt zu werden. Die Landesregierung hat zu bestimmen, welche von der Nichtigkeit nicht betroffenen Teile des Wahlverfahrens nicht wiederholt zu werden brauchen.

Entsprechend den Ausführungen in obiger Beweiswürdigung ist von einer rechtzeitigen und der Verordnung entsprechenden Vorlage des Wahlvorschlages am 09.04.2021 im Gemeindeamt xxx auszugehen.

Im Wahlvorschlag wurden die Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse der Bewerber (xxx, xxx, xxx und xxx) angeführt. Zutreffend enthielt der Wahlvorschlag zwei Kandidaten, zwei Ersatzmitglieder, die unterscheidende Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (xxx) mit Zu- und Vorname, Beruf und Adresse. Die unterschriebenen Zustimmungserklärungen wurden am 09.04.2021 von xxx im Gemeindeamt xxx vorgelegt. Die Rückausfolgung derselben an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter nach Anfertigung einer Kopie durch die Amtsleiterin geht nicht zu Lasten der wahlwerbenden Partei „xxx“.

3. Die Wahl fand am 23.05.2021 statt, am 28.05.2021 um 18.24 Uhr übersandte xxx ein den Einspruchschriftsatz beinhaltendes E-Mail an die Gemeinde xxx. Mangels einer Amtsstunden- bzw. Parteienverkehrszeiten ausweisenden Amtstafel der Gemeinde xxx ist der am 28.05.2021 übermittelte Schriftsatz als jedenfalls fristwahrend zu qualifizieren.

4. Gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung ist die Beachtlichkeit eines Einspruchs an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Jedenfalls wurde der Einspruch fristgerecht vorgelegt, stammt vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe und wurde bei der Gemeinde schriftlich eingebracht. Somit sind die formalen Voraussetzungen erfüllt.

Inhaltliches Erfordernis des Einspruchs stellen ein Vorbringen zur rechnungsmäßigen Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder zur Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könnte, dar. Weiters kann auch Einspruch von einem Wahlwerber erhoben werden, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

Der Einspruchschriftsatz und die Ausführungen des xxx in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stellen ein Vorbringen zur rechnungsmäßigen Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses und der rechtswidrigen Aberkennung der Wählbarkeit im Wahlverfahren nicht dar. Nun bleibt die Prüfung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könnte. Der Einspruch und auch das Vorbringen in der Verhandlung beschränken sich darauf, dass fristgerecht Wahlbeisitzer namhaft gemacht wurden und es aufgrund der Formulierung in der Verordnung klar sein musste, dass damit nur die in der Verordnung normierten Wahlzeugen gemeint sein konnten. Abgesehen davon, dass xxx nicht hinsichtlich einer Verbesserungsmöglichkeit Rechtsbelehrung erteilt worden sei, „durfte (seine Liste) daher in der Folge keine Wahlzeugen stellen, die den korrekten Ablauf der Wahlhandlung überprüfen hätten können. Aus diesem Grund liegt aus unserer Sicht ein Verstoß vor, der das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte“.

Die wahlwerbende Partei „xxx“ hat durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter eine konkrete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens mit Auswirkungen auf das Wahlergebnis gar nicht behauptet. Mit der bloßen Formulierung, dass die Nichtzulassung von Wahlzeugen das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte, wurde ein Vorbringen im Sinn des § 45 Abs. 1 erster Satz zweite Möglichkeit nicht erstattet.

5. Weiters maßgeblich sind §§ 25 und 26 der Verordnung.

§ 25

Wahlzeugen

(1)In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Kärnten haben. Die Wahlzeugen sind dem Bürgermeister spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Bürgermeister einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals dem Bürgermeister vorzuweisen ist.

(2)Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der jeweiligen Wählergruppe zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 26

Leitung der Wahl

(1)Die Leitung der Wahl steht dem Bürgermeister zu.

(2)Der Bürgermeister hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.

(3)Den Anordnungen des Bürgermeisters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

Selbst wenn man von einer ausreichenden Begründung des Einspruchs im Sinn des § 45 Abs. 1 leg. cit. ausgeht, ist die Ablehnung der Bestellung der namhaft gemachten Wahlbeisitzer durch den Beschwerdeführer jedenfalls zu Recht erfolgt.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach bei der Auslegung des Wahlrechtes ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die der verfahrensgegenständlichen Wahl zugrunde liegende Verordnung LGBl. Nr. 77/1992 sieht ausschließlich die Entsendung und Bestellung von Wahlzeugen vor. Es trifft die Wählergruppe, sich über die rechtlichen Voraussetzungen zur Namhaftmachung bzw. Entsendung von Wahlzeugen kundig zu machen. Eine Manuduktionspflicht hinsichtlich einer rechtsrichtigen Bezeichnung der Wahlzeugen trifft nicht den Beschwerdeführer als Wahlleiter, vielmehr schließt § 26 leg. cit. eine Manuduktionspflicht in dieser Richtung aus. Dass xxx als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Schutzgemeinschaft xxx Wahlzeugen nicht namhaft gemacht hat, ist unstrittig. Somit steht fest, dass selbst bei den Einspruchswerber begünstigender Interpretation des Einspruchschriftsatzes dieser - aufgrund des ausschließlichen Bemängelns der Nichtzulassung von Wahlbeisitzern - ein Erfolg nicht zukommt. Dies bedeutet, dass gerade die Zulassung der namhaft gemachten Wahlbeisitzer zur Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Wahl vom 23.05.2021 geführt hätte.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf § 25 Abs. 1 erster Satz der Verordnung zu verweisen, wonach in jedes Wahllokal von jeder Wählergruppe zwei Wahlzeugen entsendet werden können. Schon aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch ohne Beiziehung von Wahlzeugen von der korrekten Durchführbarkeit einer - im Übrigen - geheimen Wahl ausgeht. Dass die Stimmabgabe nicht in der Wahlzelle erfolgt sei, die amtlichen Stimmzettel nicht in ein Kuvert gelegt bzw. nicht ungeöffnet in die Wahlurne gelegt worden seien, wird im Einspruchschriftsatz nicht behauptet. Im Übrigen kommt Wahlzeugen lediglich die Funktion von Vertrauensmännern zu, denen ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung nicht zukommt.

6. Selbst wenn in der Übermittlung des Einspruchs samt Akt an die Landesregierung am 31.05.2021 eine Überschreitung der in § 45 Abs. 2 erster Satz der Verordnung normierten Frist liegen könnte, hätte dieser Umstand auf die rechtliche Beurteilung des Einspruchs keinerlei Einfluss.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Einspruch als unbegründet abzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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