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KLVwG-116/29/2022•LVwG K KLVwG-116/29/2022
KLVwG-116/29/2022Tribunale amministrativo regionale24 gen 2024
Naturschutzrecht, Wiederherstellungsauftrag, Grabungsarbeiten, Wegsanierung, Wegbreite, Abgrabungen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, vertreten durch RA Dr. xxx RA Mag. xxx. xxx Rechtsanwalts-Ges.m.b.H., xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.12.2021, Zahl: xxx, betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2024, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 02.12.2021 die unter Punkt 5. bestimmte Fertigstellungsfrist mit 15.07.2024 festgesetzt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a)Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 02.12.2021 wurde der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin), die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wie folgt aufgetragen:
„1. Bergseitige Böschungsanschnitte sind mit vorhandenem Humus bestmöglich zu überdecken und sind auf diese Bereiche entweder mit der zu bergenden Vegetationsschicht (Bodenwasen) zu bedecken oder mit standortgerechtem Saatgut (z.B. xxx – Alpin) zu begrünen.
2. Die Linienführung des bestehenden Steiges ist beizubehalten und es dürfen keine Verlegungen bzw. Änderungen der Linienführung vorgenommen werden.
3. Die Steigbreite ist auf maximal 1 m rückzubauen und begrünt auszuführen.
4. Für die Erdbauarbeiten dürfen nur Kleingeräte (Minibagger mit entsprechender Breite etc.) eingesetzt werden.
5. Als Fertigstellungsfrist wird der 30.09.2022 festgesetzt.“
Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf die fachliche Stellungnahme der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 06.07.2021 sowie den von ihr vorgenommenen Ortsaugenschein am 05.07.2021.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 hat die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser beantragte sie zum Thema, dass die bestehende Breite des Weges seit jeher schon bestanden habe und im Zuge der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage durch die Stadt xxx in den 1960iger und 1970iger Jahren befestigt worden sei, die Einvernahme des Zeugen xxx sen. Des Weiteren sollte ein Sachverständiger aus dem Landwirtschaftsfach bestätigen, dass der Weg für die Bewirtschaftung essentiell sei und ohne Erschließung die Alm- und Kulturlandschaft nicht erhalten bleiben könnte. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die von ihr veranlassten Maßnahmen nach dem K-NSG 2002 zulässig seien und kein Rechtsanspruch auf Wiederherstellung bestehe. Im unteren Bereich des Weges sei es in den letzten Jahrzehnten zu regelmäßigen Abrutschungen gekommen, die eine Wiederherstellung der Weganlage durch Ausputzen erforderlich gemacht hätten. Durch die notwendig gewordenen Arbeiten sei die Breite des Weges im unteren Bereich wie seit jeher bestehen geblieben, während der obere Bereich der Trasse mit Gras überwachsen worden sei. Die Feststellung, dass im unteren Bereich ein nicht bloß kleinräumiges Ausputzen stattgefunden habe, sei unrichtig. Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung habe es nicht bedurft. Es handle sich gegenständlich lediglich um Sanierungsarbeiten und keine Geländeveränderungen. Die von der Beschwerdeführerin veranlasste Sanierung sei bewilligungsfrei. Die Beschwerdeführerin habe weder Grabungen noch Anschüttungen durchgeführt. Der Weg war seit jeher 2 m breit und würde eine Rückführung auf Steigbreite bewirken, dass Almflächen nicht mehr bewirtschaftet werden könnten, was nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Der derzeitige Zustand sei ein rechtmäßiger, weshalb kein Wiederherstellungsanspruch bestehe.
Mit Schreiben vom 12.01.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor. In der Folge ergingen Aufforderungen zu Stellungnahmen an die Stadtgemeinde xxx, die belangte Behörde und wurde dazu der Beschwerdeführerin das Parteiengehör eingeräumt.
Mit der 4. Änderung der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2023 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der dafür zuständigen Geschäftsabteilung xxx abgenommen und der nun für die Angelegenheit zuständigen Geschäftsabteilung xxx zugeteilt.
Am 17.02.2024 fand im Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser haben die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die naturschutzfachliche Amtssachverständige, die im Rahmen der Verhandlung eine mündliche Stellungnahme abgegeben hat, teilgenommen.
b)Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich eine Weganlage. Diese führt durch Almweiden, welche durch die Rostblättrige Alpenrose, Ampferfluren und Blockhalden gekennzeichnet sind. Der verfahrensgegenständliche Abschnitt der Weganlage befindet sich in der Alpinzone zwischen 1.717 m und 1.788 m Seehöhe.
In einer Privatanzeige vom 24.08.2022 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf dem Grundstück in den vergangenen Jahren sukzessive südlich des xxxbaches der bestehende Weg in der Alpinregion, welcher ausgehend von der xxxhütte im xxxgraben Richtung Norden zur xxx verläuft, auf einer Länge von ca. 900 lfm verbreitert und für Fahrzeuge befahrbar gemacht wurde.
Im Winter 2017/2018 wurde der Weg auf einer erheblichen Länge aufgrund eines Felssturzes unpassierbar gemacht. Weiters haben in der Folge von Unwetter am 18.06.2021 zwei Murenabgänge die Weganlage versperrt.
Die Weganlage wurde in der Folge durch die Beschwerdeführerin nicht lediglich kleinräumig bzw. punktuell ausgeräumt, sondern wurde im Zuge der Baggerungsarbeiten die Weganlage auch verbreitert. Die Grabungsarbeiten haben durchgehend auch den Böschungsbereich der Anlage betroffen. Die durchgeführten geländeverändernden Maßnahmen gingen über ein geringfügiges Ausmaß einer Wegsanierung hinaus.
Die Wegbreite hat im Zeitraum 2013 bis 2015 ca. 90 cm betragen. Die aktuelle Messung ergibt eine Wegbreite der Anlage von rund 2,70 m. Im oberen Verlauf des Weges, nach den gegenständlichen Eingriffsflächen, weist der Weg eine Breite von 50 cm auf.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sacherhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, der naturschutzfachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 06.07.2021, dem geografischen Informationssystem KAGIS, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 17.01.2024 im Landesverwaltungsgericht Kärnten stattgefundenen mündlichen Verhandlung.
Die dem Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige hat im Rahmen ihrer fachlichen Stellungnahme sowohl im Behördenverfahren als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen ausreichend detailliert, schlüssig und nachvollziehbar anhand von Kartenmaterial und angefertigten Lichtbildern dargelegt.
Aus den von der Amtssachverständigen vorgelegten Lichtbildern ist eindeutig erkennbar, dass im Gegenstand eine Wegverbreiterung durch die Beschwerdeführerin in der Alpinzone erfolgte. Die Amtssachverständige hat anhand eines durchgeführten Ortsaugenscheines sowie durch Auswerten von Bildmaterial aus dem geografischen Informationssystem KAGIS die Wegverbreiterung festgestellt. Im Besonderen ergeben sich die durchgeführten Maßnahmen aus dem angestellten Vergleich von Bildmaterial aus der Periode 2013 bis 2015 sowie aus der Periode 2019 bis 2021. Die Amtssachverständige hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass der obere Streckenverlauf des Weges, auf welchem keine Baggerungsarbeiten stattgefunden haben, bedeutend schmäler ist.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden aus den Jahren 1928, 1938 sowie 1973 sind für das gegenständliche Wiederherstellungsverfahren nicht von Relevanz, da in der Sache die rezenten Maßnahmen der Beschwerdeführerin einer Beurteilung zu unterziehen sind. Diese hat auf Grundlage der Einvernahmen sowie Stellungnahmen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ergeben, dass in der Alpinzone ohne Bewilligung Maßnahmen erfolgten, dies sind Grabungen im bergseitigen Böschungsbereich der vorhandenen Weganlage sowie deren Verbreiterung.
Aus den Aussagen des von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen ist im Gegenstand nichts zu gewinnen, da dieser lediglich angegeben hat, dass der verfahrensgegenständliche Weg jedes Jahr ausgeschoben werden muss und dies grundsätzlich händisch, unter Zuhilfenahme eines Traktors oder wie zuletzt im Jahr 2021, mit einem Bagger bewerkstelligt wird. Dass der Weg, wie der Zeuge angegeben hat, eben nicht seit jeher in der nun vorhandenen Breite bestehe, wurde im Verfahren auf fachlicher Ebene widerlegt.
Die Beschwerdeführerin ist den Stellungnahmen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder durch fachlich fundierte Gegengutachten begegnet. Eine Rechtswidrigkeit wird nicht mit Erfolg aufgezeigt, wenn ein Beschwerdeführer es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den sachverständigen Darlegungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 16.02.2005, 2002/04/0191). Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, einem tauglichen Gutachten durch laienhafte Ausführungen zu begegnen. Sein Beweiswert kann nur mehr durch Parteivorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten – etwa durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen – erschüttert werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 [Stand 01.07.2005, rdb.at], Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 229).
Die Beiziehung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, eines Wegbausachverständigen ist im Gegenstand nicht notwendig, da der gegenständliche Eingriff in die Alpinzone ausreichend durch eine für den Fachbereich des Naturschutzes auch zuständige Amtssachverständige der Beurteilung unterzogen wurde. Die ebenso beantragte Beiziehung eines landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen zum Thema, dass der Weg für die Bewirtschaftung essentiell sei und ohne Erschließung die Alm- und Kulturlandschaft nicht erhalten bleiben könnte, war ebenso für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens nicht von Relevanz, da eine Klärung der aufgeworfenen Fragen für das Wiederherstellungsverfahren nicht von Relevanz ist.
III. Rechtliche Beurteilung
a)Rechtsgrundlagen
Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002LGBl. Nr. 79/2002
§ 6
Schutz der Alpinregion
[…]
(2) In der Alpinregion ist verboten:
a)die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Abs 1 bewilligten Maßnahmen.
[…]
§ 10
Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.
[…]
§ 57
Wiederherstellung
(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
[…]
b)Erwägungen
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a K-NSG 2002 ist in der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (Alpinregion) die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zug von nach Abs. 1 bewilligten Maßnahmen verboten.
Gemäß § 10 K-NSG 2002 dürfen Ausnahmen von diesen Verboten für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.
Aus den naturschutzfachlichen Erhebungen der Amtssachverständigen im Verfahren geht eindeutig hervor, dass die durch die Beschwerdeführerin unternommenen Grabungsarbeiten über das geringfügige Ausmaß einer Wegsanierung hinausgegangen sind. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Wegbreite nach den Eingriffen der Beschwerdeführerin über 2 m beträgt und der Weg vor den Eingriffen wesentlich schmäler gewesen ist. Auch erfolgten im Böschungsbereich der Weganlage Abgrabungen. Die durchgeführten Maßnahmen der Beschwerdeführerin können nicht als geringfügig iSd § 6 Abs. 2 lit. a K-NSG 2002 angesehen werden.
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen sind nach dem Verbotstatbestand des § 6 Abs. 2 lit. a leg. cit., der dem Schutz der Alpinregion dient, untersagt. Eine Ausnahmebewilligung hat zum Zeitpunkt der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme nicht vorgelegen.
Gemäß § 57 Abs. 1 K-NSG 2002 ist im Fall von durchgeführten Maßnahmen, die nach dem K-NSG 2002 verboten oder bewilligungspflichtig sind und diese entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.
Im Beschwerdeverfahren hat die naturschutzfachliche Amtssachverständige die Frist für die Durchführung der im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen bis zum 15.07.2024 als angemessen erachtet. In Ansehung der fachlichen Beurteilung hat das erkennende Gericht spruchgemäß die Wiederherstellungsfrist entsprechend festgesetzt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Grabungen durch die Stadtgemeinde xxx zum Zweck der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage durchgeführt worden seien, ist festzustellen, dass sich aus der Stellungnahme der besagten Gemeinde vom 08.02.2023 ergibt, dass die durch die Beschwerdeführerin errichtete Weganlage nicht im direkten Zusammenhang mit den baulichen Anlagen, Leitungs- und Trassenführungen der Wasserversorgungsanlage xxx steht.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die gegenständliche Weganlage in der nun vorliegenden Breite schon seit jeher bestanden habe, ist festzustellen, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass dem nicht so ist und die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden dies auch nicht zu widerlegen vermögen. Im Besonderen wird dazu auch auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 04.01.2022 verwiesen, mit welchem dieselbe um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gerade auch für die im Gegenstand durchgeführten Maßnahmen ersucht.
Zu diesem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der in Rede stehenden Maßnahmen wird seitens des erkennenden Gerichtes ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege steht. Erst die nachträgliche Bewilligung bildet ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages (vgl. VwGH 27.03.2000, 99/10/0261). Bereits die bewilligungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ermächtigt die Behörde dazu, einen entsprechenden Auftrag zu erlassen; auf den Ausgang eines (zukünftigen oder bereits anhängigen) Bewilligungsverfahrens kommt es nicht an (vgl. VwGH 24.09.1999, 97/10/0150).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund bewilligungslos erfolgter Vornahme von Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin in der Alpinzone und des Nichtvorliegens eines bezüglichen Ausnahmetatbestandes, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 57 Abs. 1 K-NSG 2002 durch die belangte Behörde im Gegenstand zu Recht verfügt wurde und führt das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch zu keinem anderslautenden Ergebnis.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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