LVwG K KLVwG-119/2/2024

KLVwG-119/2/2024Tribunale amministrativo regionale16 gen 2024

Regest

Baurecht, Abbruchauftrag, Teil- oder Vollabbruch, Nachbarrechte

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-119/2/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.119.2.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei Herrn xxx, xxx, xxx vom 15.09.2023 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 18.08.2023, GZ: xxx betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß §§ 34 Abs. 3 und 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 18.08.2023, GZ: xxx wurde gemäß §§ 34 Abs. 3 und 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 idF LGBl Nr. 77/2022 dem Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx KG xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einerseits durch Abbruch und Entsorgung des Gebäudes (Gartenhaus mit Zubau) an der südöstlichen Grundstücksgrenze und andererseits durch Errichtung einer nicht besteigbaren und durchschlupfsicheren Absturzsicherung mit mindestens 1 m Höhe an der Nordseite des Abstellraumes an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, damit das Flachdach nicht begehbar ist, innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 18.08.2023, GZ: xxx erhob Herr xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 15.09.2023 und führt darin wie folgt aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Bürgermeisterin,

hiermit erhebe ich mit diesem Mail rechtzeitig Beschwerde bzw. Einspruch gegen den erteilten Bescheid der Gemeinde xxx mit der Zahl: xxx, Bau xxx. Begründung der Beschwerde bzw. Einspruches: Wie aus dem Bescheid hervorgeht waren ich, xxx samt Eltern, xxx und xxx am 13.07.23 vorstellig. Bei diesem Gespräch erklärte uns Amtsleiter xxx das es für die Hütte eine gültige Baumitteilung gibt allerdings nicht für die Feuerstätte (Ofen samt Kaminrohr) und der leider damals nur mündlich angezeigte Zubau. Somit wurde bei diesem Gespräch zw. den oben angeführten Personen festgehalten das die Feuerstätte (Ofen samt Rohr) und Zubau rückzubauen seien. Mit diesen Rückbautätigkeiten entspräche die Hütte von 20 m2 dann wieder der damals eingereichten Baumitteilung lt. Amtsleiter xxx! Der jetzt geforderte Abbruch der Gartenhütte seitens der Gemeinde xxx ist nicht rechtens da es eine gültige eingereichte Baumitteilung der Hütte vom 29.07.2002 gibt. Somit begehren wir Beschwerde/Einspruch gegen den erteilten Bescheid GZ: xxx.“

II.Feststellungen:

Im Zeitpunkt des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens und der Bescheiderlassung vom 18.08.2023 stand das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx im Eigentum von Herrn xxx. Mittlerweile wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück an Herrn xxx mit Kauvertrag vom 12.10.2023 verkauft. Die gegenständliche von Herrn xxx eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023 wurde am 10.01.2024 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Baubehörde wurde bereits von der damaligen Grundstückseigentümerin (Frau xxx) des Grundstückes Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, mit Baumitteilungen vom 29.07.2002 und vom 21.08.2008 die Errichtung einer Gartenhütte bzw. eines Abstellraumes mitgeteilt.

Im Zuge einer Eingabe vom 17.04.2023 hat die Baubehörde davon Kenntnis erlangt, dass auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, Bautätigkeiten durchgeführt wurden bzw. werden.

Am 08.05.2023 fand durch den bautechnischen Sachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirkes xxx eine Bauüberprüfung des gegenständlichen Objektes vor Ort statt. Die Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen wurden in seiner Stellungnahme vom 29.06.2023 festgehalten und hält dieser darin auszugsweise wie folgt fest:

„An der südöstlichen Grundstücksecke befindet sich ein Hauptgebäude mit Satteldach und ein Zubau mit Pultdach. Dem Gebäude ist Richtung Süden und Osten eine (ca. einen Meter) aufgeständerte Terrasse vorgelagert. Das Hauptgebäude hat die Abmessungen von ungefähr 5,2 m x 3,9 m und eine Höhe von 3,5 m gemessen vom First bis zur Oberkante der Terrasse. Der Grenzabstand beträgt rund 2,1 m. An der westseitigen Dachfläche befindet sich ein Kamin. Der Zubau hat ein Ausmaß von ca. 3,8 m x 6,5 m und die Höhe beträgt an der höchsten Stelle ca. 2,45 m. Der Grenzabstand zwischen Fassade und ostseitiger Grundstücksgrenze beträgt ca. 0,5 m. An der nordöstlichen Grundstücksecke befindet sich ein Gebäude welches als Lager genutzt wird. Der Lagerraum ist über das südliche Garagentor erschlossen. Westseitig gibt es ein Fenster. Die Stahlbetondecke wird als Abstellfläche genutzt und ist von Norden befahrbar. Das Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 3,5 m x 5,0 m. Die Decke/das Dach des Lagerraumes hat einen Überstand von ca. 30 cm – 50 cm. Der Abstand zwischen ostseitiger Grundstücksgrenze und aufgehendem Mauerwerk beträgt ca. 50 cm. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 2,4 m (vom südlich angrenzenden Gelände bis zur Oberkante des Flachdaches). Weiters ist dreiseitig eine Kette zwischen Stehern gespannt, welche eine Absturzsicherung darstellen sollte.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dem Beschwerdeführer übermittelt. Der Beschwerdeführer hat am 13.07.2023 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Weiters langte von ihm am 18.07.2023 noch eine schriftliche Stellungnahme ein.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers vom 15.09.2023 und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die vom bautechnischen Sachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirkes xxx erstellte Stellungnahme vom 29.06.2023.

Das erkennende Gericht hält fest, dass im Rahmen des Ortsaugenscheines am 08.05.2023 vom bautechnischen Sachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirkes xxx festgestellt wurde, dass das bestehende Gebäude (Gartenhütte mit Zubau) an der südöstlichen Grundstücksgrenze ein Flächenausmaß von rund 45 m2 (5,2 m * 3,9 m sowie 3,8 m * 6,5 m) sowie eine maximale Firsthöhe von rund 3,5 m aufweist. Das Gebäude enthält eine Feuerstätte und dient zu Aufenthalts- und Wohnzwecken. Der Abstand zur Grundgrenze beträgt teilweise 0,5 m. Der Lagerraum mit Flachdach weist ein Flächenausmaß von rund 17 m2 sowie eine maximale Gebäudehöhe von rund 2,5 m auf. Das Flachdach wird als Parkdeck genutzt. Der Abstand zur Grundgrenze beträgt teilweise 0,5 m. Als Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde von der belangten Behörde eine Frist von 4 Monaten vorgeschlagen.

Gemäß § 5 Abs. 2 K-BV müssen Gebäude einen Mindestabstand von 3 m zur benachbarten Grundstücksgrenze aufweisen. Nach § 6 Abs. 2 lit b K-BV dürfen Gebäude mit 25 m2 zwar in den Abstandsflächen errichtet werden, dürfen jedoch keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten. Beide nach den K-BV zwingenden Voraussetzungen sind beim gegenständlichen Gebäude nicht gegeben. Aufgrund der Gebäudegröße (rund 45 m2) ist eine Mitteilung nach § 7 K-BO nicht möglich, da eine Bewilligungspflicht nach § 6 K-BO vorliegt.

Der Lagerraum mit Flachdach (ohne Parkdecknutzung) entspricht der Mitteilungspflicht nach § 7 K-BO und erfüllt die Voraussetzungen der §§ 5 f K-BO, jedoch die Nutzung als Parkdeck unterliegt der Bewilligungspflicht des § 6 K-BO. Durch eine im Zuge eines Bauverfahrens zu errichtende ordnungsgemäße Absturzsicherung wird die für in den Abstandsflächen errichteten Gebäuden maximale Gebäudehöhe von 3,5 m im südlichen Bereich nicht eingehalten werden können. Das Flachdach ist im nördlichen Bereich mit einer nicht besteigbaren und durchschlupfsicheren Absturzsicherung mit mindestens 1 m Höhe abzusichern, damit das Flachdach nicht begehbar ist. Beide Maßnahmen unterliegen der Bewilligungspflicht nach § 6 K-BO:

Da beide bestehenden Gebäude (Gartenhütte mit Zubau sowie Lagerraum mit Parkdeck) aufgrund der zu geringen Abstände zum Nachbargrundstück nicht bewilligungsfähig sind (insbesondere in Hinblick auf die Bestimmungen nach § 5 K-BV und folgende) wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 18.08.2023 keine Möglichkeit auf Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung eingeräumt.

Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, dass der jetzt seitens der Gemeinde geforderte Abbruch der Gartenhütte nicht rechtens sei, da es eine gültige eingereichte Baumitteilung der Hütte vom 29.07.2002 gebe, stellt das erkennende Gericht fest, dass, in der bautechnischen Stellungnahme vom 29.06.2023 der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar feststellte, dass das bestehende Gebäude (Gartenhütte mit Zubau), welches zu Aufenthalts- und Wohnzwecke dient, an der südöstlichen Grundstücksgrenze ein Flächenausmaß von rund 45 m2 und eine maximale Firsthöhe von rund 3,5 m aufweist. Der Abstand zur Grundgrenze beträgt teilweise nur 0,5 m. Der Lagerraum mit Flachdach, wobei das Flachdach als Parkdeck genutzt wird, weist ein Flächenausmaß von rund 17 m2 sowie eine maximale Gebäudehöhe von rund 2,5 m auf. Der Abstand zur Grundgrenze beträgt teilweise ebenfalls 0,5 m. Aufgrund der in der Stellungnahme enthaltenen Feststellungen sind beide bestehenden Gebäude aufgrund der zu geringen Abstände zum Nachbargrundstück nicht bewilligungsfähig, weshalb im angefochtenen Bescheid keine Möglichkeit auf Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung eingeräumt wurde.

Die belangte Behörde legte die im bekämpften Bescheid vom 18.08.2023 angeführten Erfüllungsfrist von 4 Monate ab Rechtskraft des Bescheides schlüssig und nachvollziehbar fest. Dazu erfolgte seitens des Beschwerdeführers kein Beschwerdevorbringen.

Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die im gemeindebehördlichen Verfahren verfasste Stellungnahme des bautechnische Sachverständigen vom 29.06.2023 betreffend die erfolgten Feststellungen einerseits zum bestehenden Gebäude (Gartenhütte mit Zubau) an der südöstlichen Grundstücksgrenze und andererseits zum Lagerraum an der nordöstlichen Grundstücksgrenze methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind und kommt daher diesen Feststellungen volle Beweiskraft zu. Aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme ist ersichtlich, dass für das Gartenhaus mit Zubau und den Lagerraum mit Parkdeck als baubewilligungspflichtige Maßnahmen keine Baubewilligung gemäß § 6 K-BO vorliegt.

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 29.06.2023 ergibt sich bzw. ist abzuleiten, dass der angefochtene Bescheid gemäß §§ 34 Abs. 3 und 36 Abs. 1 K-BO 1996 seitens der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zu erlassen war.

IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7

Mitteilungspflichtige Vorhaben

(1)Mitteilungspflichtig sind:

a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

1. Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

2. (…)

(2)….

(3)Vorhaben nach Abs. 1 lit a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.

§ 26

Anforderungen

Vorhaben müssen den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.

§ 34

Überwachung

(1)Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.

(2)Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob

a)Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;

b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

(3)(…).

§ 36

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Änderungen.

(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4)§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften K-BV, LGBl Nr. 56/1985 idF LGBl Nr. 77/2022 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 5

Abstandsflächen

(1)Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Absatz 2 litera a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Absatz 2 litera c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2)Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

§ 6

Wirkung von Abstandsflächen

(1)Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2)In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig, ob sie in Verbindung in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a)bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa) diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen,

bb) ein Lichteinfall im Sinn des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

V.Rechtliche Beurteilung:

Werden Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet, hat die Behörde bescheidmäßig aufzutragen, entweder nachträglich um Bewilligung anzusuchen oder innerhalb einer festzusetzenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde mit angefochtenem Bescheid vom 18.08.2023 dem Beschwerdeführer nach §§ 34 Abs. 3 und 36 Abs. 1 K-BO 1996 aufgetragen, innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch und Entsorgung des Gebäudes (Gartenhaus mit Zubau) an der südöstlichen Grundstücksgrenze und durch Errichtung einer nicht besteigbaren und durchschlupfsicheren Absturzsicherung mit mindestens 1 m Höhe an der Nordseite des Abstellraumes an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, damit das Flachdach nicht begehbar ist, wieder herzustellen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 15.09.2023. In dieser Beschwerdevorlage wurde vorgebracht, dass der jetzt seitens der Gemeinde geforderte Abbruch der Gartenhütte nicht rechtens sei, da es eine gültige eingereichte Baumitteilung der Hütte vom 29.07.2002 gebe und sich die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernen der Feuerstätte und des Kamins erzielen lasse.

Das durchgeführte gemeindebehördliche Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass das bestehende Gebäude (Gartenhütte mit Zubau) an der südöstlichen Grundstücksgrenze ein Flächenausmaß von rund 45 m2 sowie eine maximale Firsthöhe von rund 3,5 m aufweist. Das Gebäude enthält eine Feuerstätte und dient ebenfalls zu Aufenthalts- und Wohnzwecken. Der Abstand zur Grundgrenze beträgt teilweise nur 0,5 m.

Nach § 5 Abs. 2 B-KV müssen Gebäude einen Mindestabstand von 3 m zur benachbarten Grundstücksgrenze aufweisen. Nach § 6 Abs. 2 lit b K-BV dürfen Gebäude mit 25 m2 zwar in den Abstandsflächen errichtet werden, dürfen jedoch keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten. Beide nach den K-BV zwingenden Voraussetzungen sind beim gegenständlichen Gebäude nicht gegeben. Aufgrund der Gebäudegröße (rund 45 m2) ist eine Mitteilung nach § 7 K-BO nicht möglich, da eine Bewilligungspflicht für das bestehende Gebäude (Gartenhütte mit Zubau) nach § 6 KBO besteht.

Der verfahrensgegenständliche Lagerraum mit Flachdach, wobei das Flachdach als Parkdeck genutzt wird, weist ein Flächenausmaß von rund 17 m2 sowie eine maximale Gebäudehöhe von rund 2,5 m auf. Der Abstand zur Grundgrenze beträgt teilweise ebenfalls nur 0,5 m.

Der Lagerraum mit Flachdach (ohne Parkdecknutzung) entspricht der Mitteilungspflicht nach § 7 K-BO und erfüllt die Voraussetzungen der §§ 5 K-BV und folgende. Eine Nutzung als Parkdeck unterliegt jedoch der Bewilligungspflicht nach § 6 K-BO. Durch eine im Zuge eines Bauverfahrens zu errichtende ordnungsgemäße Absturzsicherung wird die für in den Abstandsflächen errichteten Gebäuden maximale Gebäudehöhe von 3,5 m im südlichen Bereich nicht eingehalten werden können. Das Flachdach ist im nördlichen Bereich mit einer nicht besteigbaren und durchschlupfsicheren Absturzsicherung mit mindestens 1 m Höhe abzusichern, damit das Flachdach nicht begehbar ist. Beide Maßnahmen unterliegen der Baubewilligungspflicht nach § 6 K-BO.

Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die im gemeindebehördlichen Verfahren verfasste Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 29.06.2023 betreffend die erfolgten Feststellungen zum Gartenhaus mit Zubau sowie zum Lagerraum mit Flachdach methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind und kommt daher diesen Feststellungen volle Beweiskraft zu. Die gesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde durch die belangte Behörde festgelegt und erscheint als schlüssig und angemessen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 29.06.2023 hat die belangte Behörde völlig zu recht mit Bescheid vom 18.08.2023 dem Beschwerdeführer den in § 36 Abs. 1 K-BO 1996 aufgetragen, innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch und Entsorgung des Gebäudes (Gartenhaus mit Zubau) an der südöstlichen Grundstücksgrenze und durch Errichtung einer nicht besteigbaren und durchschlupfsicheren Absturzsicherung mit mindestens 1 m Höhe an der Nordseite des Abstellraumes an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, damit das Flachdach nicht begehbar ist, wieder herzustellen.

Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch die belangte Behörde stellte keinen diesbezüglichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt war auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes klar und stehen einem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen, weshalb gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.