progetti
KLVwG-538-539/19/2023•LVwG K KLVwG-538-539/19/2023
KLVwG-538-539/19/2023Tribunale amministrativo regionale11 dic 2023
Baurecht, Baubewilligung, Nachbar, Einwendungen, Verbesserungsauftrag, Antragsänderung, wesentliche Projektänderung, geänderte Einreichunterlagen, Neuantrag, Erweiterung des Bauvorhabens
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden der Anrainer xxx, xxx, xxx, und des xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 30.1.2023, xxx, mit welchem dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude sowie für den Abbruch des Bestandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, zu Recht:
I.Den Beschwerden wird
F o l g e g e g e b e n ,
der Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 30.1.2023, xxx,
ersatzlos aufgehoben
und der Antrag des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude sowie für den Abbruch des Bestandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 6 Abs. 1 AVG zur Entscheidung an den Bürgermeister xxx als sachlich zuständige Baubehörde erster Instanz
verwiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 17.12.2021 beantragte der Bauwerber xxx die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes sowie die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Gemäß der Baubeschreibung soll auf dem Nr. xxx, KG xxx, nach dem Abbruch des Bestandsgebäudes ein zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus in Holzbauweise mit einem Nebengebäude (Doppelgarage) in Ziegelbauweise errichtet werden. Das Hauptdach soll als Satteldach mit einer südseitig situierten Gaube und das Nebengebäude mit einem Flachdach ausgeführt werden. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt an der Südseite des Grundstückes über die öffentliche Verkehrsfläche xxx.
Am 12.7.2022 wurden durch den Bauwerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben Austauschpläne vorgelegt.
Mit dem Schreiben des Bürgermeisters xxx vom 1.8.2022 wurden die Anrainer gemäß § 24 K-BO 1996 von der beabsichtigten Bauführung in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen zur Geltendmachung von zulässigen subjektiv-öffentlichen Einwendungen die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftliche Einwendungen zu erheben.
Mit dem Schriftsatz vom 18.8.2022 erhoben die Anrainer xxx und xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründeten diese damit, dass die genaue Lage der geplanten Anschüttungen und Abtragungen den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen sei und dass hinsichtlich der dazu notwendigen Grabungs- und Unterfangungsmaßnahmen kein statisches Konzept, keine Tragfähigkeitsberechnungen sowie kein hydrologisches oder geologisches Gutachten vorhanden seien. Im vorliegenden Fall bestehe nämlich die Gefahr von Hangrutschungen auf die Anrainergrundstücke Nr. xxx und xxx. Hinsichtlich der Entsorgung der Niederschläge bzw. der Versickerung auf Eigengrund seien die problematischen hydrogeologischen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Grundwasser und dem unzureichend sickerfähigen Untergrund aus Felsgestein unberücksichtigt geblieben. Die Planunterlagen seien in Bezug auf die Entwässerungssituation als mangelhaft zu erachten. Zudem bestehe ein Widerspruch zur Klagenfurter Bebauungsplanverordnung, zumal aus den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen sei, ob das Kellergeschoss als Vollgeschoss im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. g KBPVO anzusehen sei. Auch könne anhand der Planunterlagen nicht beurteilt werden, ob die Deckenoberkante des Kellergeschosses im Mittel mehr als 1,5 Meter über das Ursprungsgelände bzw. projektierte Gelände hervorrage. Zusätzlich zu diesen Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe würden Einwendungen betreffend den Ortsbildschutz, die einzuhaltenden Abstände, die Abwasserbeseitigung, den Brandschutz und den Gesundheitsschutz erhoben.
Mit dem Bescheid vom 30.1.2023 erteilte der Bürgermeister xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude sowie für den Abbruch des Bestandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen. In der Bescheidbegründung wurde zu den Einwendungen betreffend die Überschreitung der zulässigen Bebauungshöhe ausgeführt, dass das projektierte Gebäude zweigeschossig ausgeführt werden solle. Das Baugrundstück sei laut Bauzonenplan vom 1.7.2016 in der Zone 2 situiert und würden hier die Kriterien der allgemeinen Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO 2016) gelten. Demnach werde eine max. zwei- bis dreigeschossige Bebauungsweise mit einer Verdichtungsmöglichkeit von 0,65 bei der verfahrensgegenständlich projektierten offenen Bebauungsweise gestattet. Im vorliegenden Fall werde eine bebauungsplankonforme mögliche Gebäudehöhe nicht überschritten. Desgleichen erweise sich der Einwand betreffend die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände als unzutreffend, da das beantragte Bauvorhaben in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände den Bestimmungen des anzuwenden Bebauungsplanes entspreche. In Bezug auf den Einwand der Beeinträchtigung der Brandsicherheit sei eine Überprüfung durch den brandschutztechnischen Amtssachverständigen erfolgt und habe diese keine Beanstandungen ergeben. In Bezug auf die befürchtete Belästigung durch übertretende Niederschlagswässer auf die Nachbargrundstücke, ausgehend von einer unzureichenden Sickerungsfähigkeit des Untergrundes, der Dimensionierung der Sickerschächte und des Umstandes, dass aufgrund der geringen Mutterbodenschichten eine ausreichende Abwasserbeseitigung nicht gegeben sei, sei anzumerken, dass den Anrainern diesbezüglich gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 kein Mitspracherecht zukomme. Soweit angesichts einer fehlenden Tragfähigkeitsberechnung die Gefahr von Hangrutschungen befürchtet werde, sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit desselben, handle.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters xxx erhoben die Anrainer xxx und xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und machten eine Verletzung des Parteiengehörs geltend, da ihnen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht sämtliche eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht worden seien. Des Weiteren seien die vorliegenden Einreichunterlagen als falsch zu erachten, da es Differenzen zwischen den im Plan festgesetzten Höhen des Bestandsgeländes und den tatsächlichen Höhen gebe. Rechnerisch seien Anschüttungen mit einer Höhe von mehr als drei Meter erforderlich. Weiters liege eine Gefährdung der Standsicherheit vor, da es im Zusammenhang mit dem bewilligen Bauvorhaben zu einer Hangrutschgefahr komme. Weiters hätten die Beschwerdeführer bereits geltend gemacht, dass aufgrund der Untergrundverhältnisse keine ordnungsgemäße Verbringung der Oberflächenwässer sichergestellt sei. Zudem seien die vorliegenden Einreichunterlagen als fehlerhaft zu qualifizieren. Des Weiteren komme es zu einer Überschreitung der zulässigen Geschossanzahl sowie der Nichteinhaltung der vorbeschriebenen Abstandsflächen. Insbesondere sei in Bezug auf das beantragte Garagengebäude festzuhalten, dass es sich dabei um kein Nebengebäude handle, da eine funktionelle Einheit zwischen Garagenanbau und Haupthaus bestehe. Außerdem betrage die tatsächliche (absolute) Höhe des Garagenanbaues laut Einreichplan (Ansicht Nord) 4,49 Meter, diese Gebäudehöhe trete auch vom Anrainergrundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx in Erscheinung. Die Regelung in § 1 Abs. 2 lit. d KBPVO, wonach es bei unterschiedlichen Gebäudehöhen maßgeblich auf die Höhe an der der Aufschließungsstraße zugewandten Gebäudefront ankomme, sei verfassungswidrig und rechtsunwirksam. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen qualifizierter Abstandsbestimmungen in einem Bebauungsplan gemäß § 4 Abs. 3 lit. a und c K-BV jener Abstand gewahrt werden müsse, der zur angemessenen Nutzung von Nachbargrundstücken erforderlich sei und der dem Interesse der Sicherheit entspreche. Laut Einreichplan betrage der geringste Abstand zwischen Garagenanbau und Grundstück Nr. xxx (xxx) nur knapp 1 Meter. Insbesondere durch die massiven Anschüttungen direkt an der Grundstücksgrenze sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf angemessene Nutzung seiner Liegenschaft erheblich beeinträchtigt. Schließlich würden sich Sicherheitsbedenken im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. c K-BV auch hinsichtlich des Anrainergrundstückes Nr. xxx ergeben, zumal durch die massiven Anschüttungen und den zu nahen Anbau an die Grundgrenze die Standfestigkeit des Untergrundes beeinträchtigt werde und ein Abrutschen von Erdreich und der am Anrainergrundstück errichteten Stützmauer zu befürchten sei.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 25.7.2023 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:
„Gutachterliche Stellungnahme des
hochbautechnischen Amtssachverständigen
Allgemeiner Teil:
1)Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten
Fromillerstraße 20
9020 Klagenfurt am Wörthersee
(Beschwerdeführer); xxx, xxx,
xxx (Bauwerber);
Bescheid des Bürgermeisters xxx
vom 30.01.2023,
xxx; Verfahren nach der K-BO
Zahl: xxx
Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
-Einreichplan vom 01.07.2022, Plan-Nr. xxx,mit Lageplan M 1:200, Grundrisse, Ansichten, Schnitt M 1:100,
-Baubeschreibung vom 11.07.2022,
-Baubewilligung, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 30.01.2023, xxx,
-Beschwerde des xxx und des xxx vom 03.03.2023,
-Stellungnahme des xxx vom 16.05.2023.
4)Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:
1. Sind die genehmigten Projektunterlagen für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens als ausreichend zu erachten, um den Beschwerdeführern jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Beurteilung ihrer Nachbarrechte brauchen?
2. Ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Einreichpläne im Hinblick auf die dargestellte Urgeländehöhen fehlerhaft seien, als zutreffend zu erachten?
3. Wie viele Geschosse weist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf?
4. Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um ein Vorhaben nach § 6 lit a K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen?
5. Handelt es sich bei der beantragten Garage um ein Nebengebäude im Sinne der Bestimmung der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO?
6. Werden durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die gemäß den Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vorgeschriebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke eingehalten?
7. Entsprechen die beantragten Baulichkeiten den im § 4 Abs. 3 K-BV formulierten Anforderungen?
8. Ist aufgrund der den vorliegenden Projektunterlagen zu entnehmenden Ausgestaltung des gegenständlichen Bauvorhabens eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit für die Beschwerdeführer zu erwarten?
Befund:
Bei den gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich laut Baubeschreibung um die Errichtung eines Wohnhaues mit Nebengebäude (Garage) auf der Parzelle Nr.: xxx der KG xxx. Laut Baubeschreibung sollen das zweigeschossige Wohnhaus in Holzmassivbauweise und das Nebengebäude in Ziegelbauweise errichtet werden. Beim Wohnhaus soll ein Satteldach mit 45° Neigung samt Gaube (7° Neigung) ausgeführt werden, beim Nebengebäude ein Flachdach. Das Vorhaben soll in offener Bauweise errichtet werden. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der Südseite über die angrenzende xxx.
Die Widmung des Grundstücks lautet „Bauland - Wohngebiet“ und liegt dieses in der Zone 2. Laut Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO) sind in der Zone 2 maximal drei Geschosse mit einer maximal zulässigen GFZ in 2- bis 3-geschossiger, offener Bebauungsweise von 0,65 zulässig.
Gutachten:
Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen:
Add. 1: Das Vorhaben (Wohnhaus und Nebengebäude) ist im Einreichplan mit Grundrissen, Ansichten, Schnitten und Lageplan dargestellt und sind daraus die Abmessungen, insbesondere die Hauptabmessungen in Länge, Breite und Höhe zu entnehmen. Zur östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze sind die Normalabstände der Gebäude zu den Grundstücksgrenzen kotiert, zur westlichen Grundstücksgrenze ist auf Grund des Abstandes des Wohnhauses ein ausreichender Abstand des selben nachvollziehbar gegeben und wäre für ein Nebengebäude laut KBPVO § 3 (5) a) iVm. § 1 (2) d) bei entsprechender Planung und Ausführung kein Mindestabstand zur westlichen Grundstücksgrenze einzuhalten. Der geplante Abstand an der Südostecke der Garage zur Grundstücksgrenze ist im Lageplan mit 0,35 m kotiert. Mindestabstände laut KBPVO § 3 oder Baulinien laut KBPVO § 4 sind im Lageplan nicht dargestellt. Im Einreichplan sind weiters die anzurechnenden Bruttogeschossflächen für das Wohnhaus ausgewiesen. Eine nachvollziehbare Ermittlung der GFZ, wie laut Bauansuchenverordnung § 3 (4) e) gefordert, ist weder im Einreichplan noch in der Baubeschreibung enthalten. Auch ist die Fläche des Büros im Kellergeschoss in der Flächenaufstellung nicht enthalten. Diese wäre nach § 1 (2) j) KBPVO als einzige Fläche des Kellergeschosses nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände - also mit seiner Bruttofläche - in die GFZ-Berechnung aufzunehmen. Die Hauptabmessungen der Grundrisse des Wohnhauses sind vorhanden und konnte daraus h.a. die Gesamtbruttogeschossfläche mit 307,79 m² ermittelt werden. Diese ergibt in Gegenüberstellung mit der Grundstücksgröße mit 1124 m² eine GFZ von 0,274.
Die größere Bruttogeschossfläche hat jedenfalls Auswirkungen auf die GFZ, diese ist aber immer noch wesentlich geringer als die laut KBPVO maximal zulässige GFZ von 0,65. Auch bei Anrechnung des gesamten Kellergeschosses wäre die maximal zulässige GFZ deutlich unterschritten.
Zusammenfassend ist aus h.a. Sicht festzustellen, dass für die Beurteilung der Nachbarrechte wesentliche Angaben zur GFZ und zu den Mindestabständen nicht im Einreichplan dargestellt sind.
Add. 2: Im Gesamtgrundriss des Erdgeschosses sind im Bereich der Garage nahe der westlichen Grundstücksgrenze zwei Höhenkoten in grüner Farbe dargestellt, bei denen es sich vermutlich um Höhen des Bestandsgeländes handelt. Nördlich des geplanten Wohnhauses sind - ebenfalls in grüner Farbe - sechs Höhen kotiert und außerhalb der östlichen Grundstücksgrenze zwei weitere Höhen. In den Ansichten sind in violetter Farbe Geländeverläufe strichliert dargestellt, die mit „ursprüngliches Gelände“ beschriftet sind.
Da aber weder entlang der Außenwände der geplanten Gebäude noch entlang der nördlichen Grundstücksgrenze Bestands-Höhenkoten im Grundrissplan enthalten sind, ist eine Aussage bezüglich der Richtigkeit dieser Koten nicht möglich.
Die entlang der westseitigen Grundstücksgrenze kotierten zwei Höhen haben zwar keine unmittelbare Entsprechung in den Ansichten West und Süd, sind aber für die Konstruktion der Böschungen im Bereich dieser Höhenkoten durchaus nützlich. Aber auch zu diesen beiden Koten ist festzustellen, dass die Richtigkeit derselben weder bestätigt noch bestritten werden kann.
Add. 3: Wie bereits im Befund angeführt, sind laut Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO) in der Zone 2 maximal drei Geschosse mit einer maximal zulässigen GFZ in 2- bis 3-geschossiger, offener Bebauungsweise von 0,65 zulässig.
Laut KBPVO § 1 (2) g) ist ein für die Anzahl der Geschosse anrechenbares Geschoss eines, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,5 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über dem projektierten Gelände liegt.
Aus dem Einreichplan geht zwar nicht hervor, wie stark der Bodenaufbau im Erdgeschoss werden soll, da als Höhe nur die Oberkante des fertigen Fußbodens mit +- 0,00 m kotiert ist und nicht die Höhe der Deckenoberkante. Es ist aber nachvollziehbar, dass die Geschossdecke des Kellergeschosses an keiner Stelle mehr als 3,00 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt und nur an der Nordseite teilweise mehr als 1,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen kann, da das projektierte Gelände an der West- und Südseite wenige Zentimeter unter dem Fußbodenniveau liegt und an der Ostseite von wenigen Zentimetern unter dem Fußbodenniveau bis auf -1,45 m abfällt.
In Summe resultiert daraus ein Mittelwert für alle vier Seiten, der jedenfalls weniger als 1,50 m beträgt und welcher die Anrechnung des Kellergeschosses als Regelgeschoss ausschließt.
Unabhängig von der Beurteilung nach der KBPVO sind in der Zone 2 drei Geschosse zulässig und würden auch bei einer Anrechnung des Kellergeschosses als Regelgeschoss nicht mehr als drei Geschosse geplant sein. Die Auswirkung auf die Berechnung der GFZ wurde bereits in der Beantwortung der Frage 1 des Landesverwaltungsgerichtes erläutert.
Add. 4: Die Grundrisse des Wohnhauses enthalten die für eine Wohnnutzung typischen Räume wie Wohnzimmer, Essbereich, Kochzone, mehrere Bäder, WC´s und Zimmer sowie einen Hauwirtschaftsraum und einen Büroraum im Kellergeschoss. Das einzige Nebengebäude ist als Garage für zwei Fahrzeuge konzipiert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das Vorhaben (Wohnhaus und Nebengebäude) anderen als Wohnzwecken dienen soll.
Add. 5: Die KBPVO normiert im § 1 (2) d), dass Nebengebäude (Garagen und andere nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude) eine Flach- bzw. Firsthöhe von bis zu 3,00 m aufweisen dürfen und dass die maßgebliche Höhe an der der Aufschließungsstraße zugewandten Gebäudefront zu messen ist. Es wird in dieser Bestimmung nicht explizit angeführt, um welches Gelände es sich dabei handelt, es wird nur festgelegt, dass die maßgebliche Höhe an der der Aufschließungsstraße zugewandten Gebäudefront zu messen ist, wenn ein als Nebengebäude in Betracht kommendes Gebäude auf Grund der bestehenden bzw. projektierten Geländekonfiguration unterschiedliche Gebäudehöhen aufweist. Da jedoch die übrigen Höhenangaben in der KBPVO sich auf das projektierte Gelände beziehen, ist anzunehmen, dass das maßgebliche Gelände das projektierte Gelände ist. Laut Einreichplan liegt die Aufschließungsstraße im Süden des Grundstückes und ist die Höhe der Garage an dieser Seite aus den Koten +2,795 m (Attikaoberkante des Flachdaches, aus Schnitt 2-2 und Ansichten West, Nord und Süd) und -0,11 m (Höhe Pflasterung vor der Einfahrt, aus Grundriss EG und Ansicht West) mit exakt 2,905 m über dem projektierten Gelände zu bestimmen.
Aber:
Das Gelände fällt laut h.a. graphischer Ermittlung an der Südwestecke der Garage mit einer Steigung von ca. 2:1 bzw. ca. 60 Grad bis zur westlichen Grundstücksgrenze ab und flacht nach Norden bis zur Nordwestecke der Garage auf ca. 2:3 bzw. ca. 30 Grad ab. Die Pflasterung, die laut Grundriss EG und Ansicht West an der Südwestecke auf einer Höhe von -0,11 m liegt und unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze verläuft, hat an dieser Stelle eine Höhe gegenüber dem in der Ansicht West dargestellten ursprünglichen Gelände von +0,70 m. Aus h.a. Sicht ist weder eine natürliche Böschung mit einer Neigung von ca. 60 Grad noch eine Pflasterung, die an ihrer westlichen Außenkante bis zu 70 cm senkrecht über dem angrenzenden Gelände auf dem westlichen Nachbargrundstück liegen soll, technisch ohne weitere Maßnahmen möglich. In beiden Fällen sind dafür aus h.a. Sicht bauliche Maßnahmen bzw. bauliche Anlagen erforderlich, um den Höhenunterschied zu bewältigen und kann in diesen Fällen nicht von einem projektierten Gelände gesprochen werden. Bei einem ohne bauliche Maßnahmen herstellbaren Böschungsverlauf von 2:3, ausgehend vom Gelände an der Grundstücksgrenze, wäre die absolute Höhe der Garage an der Südwestecke mit ca. 3,36 m zu ermitteln.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Einreichplan kotierten Höhen auf ein Nebengebäude laut KBPVO schließen lassen, dass aber das an der Südwestecke des Nebengebäudes graphisch dargestellte Gelände, welches für die Bezeichnung als Nebengebäude maßgeblich ist, aus h.a. Sicht technisch nicht ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen hergestellt werden kann - insbesondere mit dem dargestellten oberen, spitzwinkeligen Anschluss an das Gebäude.
Add. 6: Für Gebäude im Allgemeinen ist laut KBPVO § 3 (2) bei offener Bebauungsweise in den Zonen 1 bis 6 - unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebenden Mindestabstände - ein Mindestabstand von 3,00 m zur Baugrundstücksgrenze einzuhalten. Im Lageplan ist der Mindestabstand (normal auf die Grundstücksgrenze) zur nordseitigen und ostseitigen Grundstücksgrenze mit 3,10 m kotiert.
KBPVO § 3 (3) a) gilt in den Zonen 1 bis 6 für drei- und mehrgeschossige Bebauung und ist für das gegenständliche Vorhaben (2 anrechenbare Geschosse) nicht anzuwenden.
KBPVO § 3 (3) b) gilt in den Zonen 1 bis 4 unabhängig von der Anzahl der Geschosse, jedoch nur für Gebäude- bzw. Gebäudeteilfronten von mehr als 18,00 m Länge und ist für das gegenständliche Vorhaben ebenfalls nicht anzuwenden.
KBPVO § 3 (3) c) gilt unabhängig von der Zone, der Gebäudelänge und der Anzahl der Geschosse für alle Gebäude und hat demnach vor Gebäudeecken die maßgebende Höhenkante einen Horizontalabstand in der Winkelsymmetrale im Ausmaß von 6/10 ihrer Höhe aufzuweisen. Aus den ebenfalls verordneten Erläuterungsskizzen, Blatt 1, ist zu entnehmen, dass dieser Abstand bei Gebäuden mit 90 Grad zueinander angeordneten Außenwänden immer im Winkel von 135 Grad zu den Außenwänden, ausgehend von der äußersten Begrenzung der Gebäudeecke, zu messen ist. Die maßgebende Höhenkante ist laut KBPVO § 3 (4) 1. a) bei einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Dachfläche bis 45 Grad die Traufkante. In den Erläuterungsskizzen, Blatt 1, ist die Traufkante als unterster Punkt der Dachfläche, die gleichzusetzen ist mit der Tropfkante des Daches, dargestellt.
Eine Bestimmung, die für den maßgebenden Höhenpunkt an der Gebäudeecke dezidiert die Höhe der Traufkante an diesem Punkt festlegt, fehlt in der KBPVO. Aus den übrigen Bestimmungen des § 3 für die maßgebende Höhenkante würde sich einerseits durch den geneigten Geländeverlauf an der Nordseite eine gemittelte Höhe ergeben, die zu einem größeren Maß für die maßgebende Höhenkante führt und aus der Mittelung der Traufen- und Firsthöhe für die Giebelwand an der Ostseite des Gebäudes würde ein erheblich größeres Maß für die maßgebende Höhenkante resultieren. Aus h.a. Sicht ist aber auf Grund der Tatsache, dass der First von der nordseitigen Grundstücksgrenze weiter entfernt ist als die Traufe und nur nach Osten hin wirkt, für die Ermittlung des Abstandes an der nordostseitigen Gebäudeecke die maßgebende Höhe ausschließlich die Höhe der Traufkante.
In der Ansicht Ost (im Plan fälschlicherweise mit „Ansicht West“ bezeichnet) ist die Höhe der Traufkante an der Nordostecke mit 6,65 m über dem projektierten Gelände bemaßt. Der Mindestabstand vor der Gebäudeecke in der Winkelsymmetrale, der daraus resultiert, ist mit 3,99 m zu ermitteln. Im Lageplan und im Grundriss EG ist dieser Abstand zur Grundstücksgrenze nicht kotiert. Abstände laut KBPVO sind in den Plänen generell nicht dargestellt. Laut h.a. graphischer Ermittlung beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze in der Winkelsymmetrale auf Grund der nicht parallel zur Gebäudeaußenwand verlaufenden nördlichen Grundstücksgrenze nur ca. 3,50 m.
Es resultiert daraus eine Unterschreitung des Mindestabstandes im Bereich der nordöstlichen Grundstücksecke von ca. 0,49 m.
Durch den nach Westen zunehmenden Grenzabstand zum nördlich angrenzenden Grundstück Nr. xxx ist nachvollziehbar festzustellen, dass das Wohnhaus im weiteren Verlauf nach Westen, im Bereich der Nordwestecke und gegenüber der westlichen Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand einhält.
Für das Nebengebäude gilt mit Verweis auf die Beantwortung der Frage 5 des Landesverwaltungsgerichtes, dass das Gebäude, so wie es im Einreichplan dargestellt und kotiert ist, ein Nebengebäude laut KBPVO wäre und als solches auch bis an die Grundstücksgrenze herangebaut werden könnte, dass aber das Gelände an der Südostecke der Garage und beim Anschluss der befestigten Flächen an das Nebengebäude ohne zusätzliche bauliche Anlagen so nicht hergestellt werden kann. Aus h.a. Sicht wäre die Höhe dieser baulichen Anlagen zur Höhe der Garage hinzuzurechnen und würde sich in Summe auf der der Aufschließungsstraße zugewandten Seite eine Höhe ergeben, die die maximal zulässigen 3,00 m deutlich übersteigen würde. Für dieses Gebäude, das nicht als Nebengebäude bezeichnet werden könnte, wären gegenüber der Grundstücksgrenze Abstände nach § 3 Abs. (2) und (3) einzuhalten und wäre aus h.a. Sicht das Gebäude darüber hinaus bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen.
Add. 7: Die Kärntner Bauvorschriften normieren im § 4 (3): „Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß
a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.“
Zu lit. a) ist festzustellen, dass hinsichtlich des Baugrundstücks selbst und des zu errichtenden Gebäudes auf diesem die für dessen angemessener Nutzung als Wohngebäude erforderlichen Freiräume aus h.a. Sicht in ausreichendem Maß gegeben sind.
Die angemessene Nutzung des Nebengebäudes ist, so wie im Einreichplan dargestellt, durch die Nutzfläche (lichte Breite und Länge) und die ausreichend breite und befestigte Zufahrt zur Garage gegeben. Wie in Beantwortung der Fragen 5 und 6 des Landesverwaltungsgerichtes bereits erläutert, kann der Abschluss der befestigten Fläche südlich der Garage entlang der westlichen Grundstücksgrenze technisch ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen so nicht ausgeführt werden bzw. nur mit einer Böschung hin zum angrenzenden Gelände am Nachbargrundstück. Aus h.a. Sicht wird angezweifelt, dass bei Ausbildung einer Böschung mit einer Neigung von 2:3 eine ausreichend breite Zufahrt zur Garage für beide Stellplätze verbleibt. Die Nutzung der Garage wäre in diesem Fall jedenfalls eingeschränkt bzw. wäre der westliche Stellplatz nur eingeschränkt anfahrbar.
Für das nördlich angrenzende Grundstück des xxx, Nr. xxx, das die Widmung Grünland-Wald aufweist, ist die angemessene Nutzung durch das Vorhaben auf dem Baugrundstück selbst, das die Mindestabstände an der Nordwestecke des Wohnhauses nicht einhält, aus h.a. Sicht dennoch nicht eingeschränkt. Eine Bebauung dieses Grundstückes ist auf Grund der fehlenden Baulandwidmung und der Ersichtlichmachung Wald ausgeschlossen.
Das westlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück des xxx, Nr. xxx, schließt mit seiner südöstlichen Ecke ca. 6 m südlich der Nordwestecke der Garage an das Baugrundstück an. In diesem Bereich weist die Garage einen Grenzabstand von ca. 1,00 m zur Parzelle des Beschwerdeführers auf, die Neigung der Böschung beträgt in diesem Bereich ca. 1:1. Der Grenzabstand nimmt in Folge nach Norden hin auf ca. 2,00 m zu und Neigung der Böschung auf ca. 2:3 ab. Die Widmung der beiden Grundstücke lautet Bauland-Wohngebiet. Im Bereich des gemeinsamen Grenzverlaufes soll das Garagengebäude von Süden nach Norden in seiner Höhe von ca. 2,95 m auf 3,00 m zunehmen. Aus h.a. Sicht ist die angemessene Nutzung der Parzelle Nr. xxx im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der KBPVO und der KBV jedenfalls gegeben. Sowohl Gebäude in offener Bebauungsweise als auch Nebengebäude in offener und geschlossener Bebauungsweise können aus h.a. Sicht ohne Einschränkung errichtet werden.
Zu lit. b) ist festzustellen, dass die Belichtung des Vorhabens selbst in ausreichendem Maß möglich ist. Ein Nachweis darüber ist in der Baubeschreibung jedoch nicht enthalten und wird diese im Rahmen der Gutachtenerstellung auch nicht geprüft.
Zu lit. c) ist festzustellen, dass bei Ausführung des Vorhabens durch befugte Unternehmen nach dem Stand der Technik und somit unter Einhaltung der Richtlinien des OIB sowie der einschlägigen Normen die Sicherheit für das Vorhaben selbst als auch die Sicherheit der angrenzenden Grundstücke gegeben ist. Die Einhaltung der Richtlinien des OIB schließt auch die Bestimmungen zum Brandschutz ein.
In Bezug auf das Ortsbild ist festzustellen, dass die umliegende Bebauung geprägt ist von kleinstrukturierter zweigeschossiger Bebauung mit Sattel-, Walm- und Flachdächern. Es gibt keine vorherrschende Gebäude- oder Dachform, die als maßgebend angesehen werden könnte. Insofern gliedert sich das Vorhaben, dass hinsichtlich seiner Ausnutzung weit unter dem zulässigen Höchstmaß bleiben soll, gut in die Struktur des bestehenden Gebäudekonglomerates ein.
Add. 8: Wie bereits in der Beantwortung der Frage 7 des Landesverwaltungsgerichtes erwähnt wurde, sind bei der Planung und Ausführung des Vorhabens auch die Bestimmungen der Richtlinien des OIB einzuhalten, welche mit der Richtlinie 2 auch den Brandschutz regeln. Insbesondere wird in der Richtlinie 2 ein erhöhter Brandschutz an der Grundstücksgrenze nur für Gebäude bzw. Gebäudeteile normiert, welche sich innerhalb eines Abstandes von 2,00 m zur Grundstücksgrenze befinden. Für das Wohnhaus, für das an der Ost- und Nordseite ein Mindestabstand von 3,10 m ausgewiesen ist, ist somit ein erhöhter Brandschutz nicht erforderlich. Für das Garagengebäude, welches im westlichen Bereich den 2,00 m-Abstand unterschreitet, ist durch die geplante Ausführung des Mauerwerkes in Massivbauweise sichergestellt, dass die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2, Pkt. 4, Tabelle 1a, eingehalten werden. Erhöhte Anforderungen an die Wandverkleidung bestehen nicht, da das Gebäude der Gebäudeklasse 1 entspricht.“
Mit dem Schreiben vom 17.8.2023 brachte das Landesverwaltungsgericht Kärnten dem rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber xxx das bautechnische Gutachten vom 25.7.2023 im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein. Im Hinblick auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach eine Mangelhaftigkeit der vorliegenden Einreichunterlagen insofern vorliege, dass eine GFZ-Berechnung fehle und die nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung einzuhaltenden Mindestabstände bzw. Baulinien im Lageplan nicht dargestellt seien, werde dem Bauwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, die Planunterlagen binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Schreibens verbessert dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage dieser Unterlagen der Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens zurückgewiesen werde. Im Hinblick auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach das beantragte Bauvorhaben sowohl in Bezug auf das Wohnhaus als auch in Bezug auf die Garage im Hinblick auf die einzuhaltenden Mindestabstände den Bestimmungen der KBPVO widerspreche, wurde dem Bauwerber die Möglichkeit einer Projektänderung innerhalb der genannten Frist eingeräumt.
Die Beschwerdeführer xxx und xxx, welchen das bautechnische Gutachten vom 25.7.2023 ebenfalls im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, führten dazu aus, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen sei, dass den Einwendungen der Beschwerdeführer in weiten Teilen Berechtigung zukomme. Die Einreichunterlagen seien im Hinblick auf die Mindestabstände, die Geschossflächen und die Höhenquoten mangelhaft und unvollständig, insbesondere seien die in der Einreichung enthaltenen Angaben zum ursprünglichen Geländeverlauf nicht überprüfbar. Aufgrund der durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgestellten Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstände sowohl in Bezug auf das Haupthaus als auch in Bezug auf das Nebengebäude werde ausgeführt, dass im Ergebnis das Gesamtprojekt wesentlich abgeändert werden müsse, um Konsensfähigkeit herzustellen. Es müsse das Hauptgebäude entweder verkleinert oder an einer anderen Stelle des Baugrundstückes errichtet werden, um den vorgesehenen Mindestabstand zum Grundstück des Beschwerdeführers xxx einhalten zu können. Das Garagengebäude stelle rechtlich kein „Nebengebäude“ dar, da incl. der notwendigen Maßnahmen zur Hangsicherung die Gebäudehöhe von drei Meter überschritten werde.
Es seien daher auch hinsichtlich des Garagengebäudes die Abstände zur Grundgrenze des Beschwerdeführers xxx einzuhalten, was der Errichtung des Garagengebäudes an der projektierten Stelle entgegenstehe. Im Ergebnis könne aufgrund der Vielzahl der vom bautechnischen Amtssachverständigen hervorgestrichenen Beanstandungen eine Konsensfähigkeit durch geringfügige Projektmodifikationen nicht hergestellt werden. Projektmodifikationen würden vielmehr dazu führen, dass nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG gesprochen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Projektänderungen im Wesentlichen nur zulässig, wenn eine Einschränkung des ursprünglich eingereichten Bauvorhabens erfolge. Keinesfalls seien aber Änderungen zulässig, die insgesamt betrachtet, ein Ausmaß erreichen, dass das Wesen (der Charakter) des Vorhabens geändert werde. Es werde daher beantragt, das Bauansuchen zurück- bzw. abzuweisen.
Mit der Eingabe vom 3.11.2023 legte der Bauwerber xxx, nachdem ihm durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Hinblick auf die vorzulegenden Unterlagen mehrmals eine Fristverlängerung gewährt wurde, geänderte Einreichunterlagen betreffend die geplante Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vor. Es handelt sich dabei um den mit 3.11.2023 datierten Einreichplan (3-fach) sowie die mit 3.11.2023 datierte Baubeschreibung (1fach).
Feststellungen:
Bei dem durch den Bauwerber xxx beantragten und mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters xxx vom 30.1.2023 erstinstanzlich bewilligten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Einfamilienhauses samt einem Garagengebäude sowie den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Laut Baubeschreibung sollen das zweigeschossige Wohnhaus in Holzmassivbauweise und das Nebengebäude in Ziegelbauweise errichtet werden. Das Garagengebäude ist gemäß dem genehmigten Einreichplan an der Westseite des Wohnhauses situiert.
Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches im Westen direkt an das Baugrundstück angrenzt. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des im Norden an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Beiden Beschwerdeführern kam im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer zu und haben sie fristgerecht zulässige Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben.
Da das im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 25.7.2023 ergeben hat, dass sowohl das geplanten Einfamilienhaus als auch das Garagengebäude in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände den Bestimmungen des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplanes (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO) nicht entspricht, hat der Bauwerber xxx mit der Eingabe vom 3.11.2023 in Bezug auf die geplante Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, geänderte Einreichunterlagen vorgelegt. Es handelt sich dabei um den mit 3.11.2023 datierten Einreichplan sowie die mit 3.11.2023 datierte Baubeschreibung.
In den geänderten Einreichunterlagen vom 3.11.2023 wurde das geplante Wohnhaus, welches die gleichen Außenabmessungen aufweist, wie in der mit Bescheid vom 30.1.2023 genehmigten Einreichung, um 2,50 m nach Westen verschoben und um 0,595 m nach Süden. Weiters wurde das Gebäude gegenüber dem Bestandsgelände um 1,14 m angehoben. Auch die Anschüttungen gegenüber dem Bestandsgelände wurden erhöht, so dass die relativen Höhen gegenüber dem projektierten Gelände gleich geblieben sind. Im Westteil des Erdgeschosses des Wohnhauses wurden die Raumaufteilung und die Fensteröffnungen geändert.
Die ursprünglich an der Westseite des Wohnhauses geplante Garage mit einer Grundfläche von 52,10 m² wurde von der Westseite des Wohnhauses an die Südseite des Baugrundstückes mit einem Abstand von 2,25 m² zur südlichen Grenze verlegt und um einen Geräteraum und einen westseitig anschließenden Carport erweitert. Die Höhe der Garage an der der Aufschließungsstraße zugewandten Seite beträgt 3,45 m. Gemäß dem Einreichplan vom 3.11.2023 soll die Garage eine Grundfläche von 59,77 m² aufweisen, der Geräteraum zusätzlich eine Grundfläche von 14,61 m². Der westseitig anschließende Carport hat eine Grundfläche von 65,30 m². Die Auffahrt bzw. der Zugang zwischen xxx und Wohnhaus wurde um ca. 3,20 m von der Westgrenze des Baugrundstückes nach Osten abgerückt.
Auf Grund der soeben umschriebenen Änderungen des Einreichprojekts ist davon auszugehen, dass der Bauwerber mit den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten geänderten Projektunterlagen vom 3.11.2023 das durch die Baubehörde I. Instanz bewilligte Projekt wesentlich abgeändert hat. Das abgeänderte Bauvorhaben weicht insofern wesentlich vom ursprünglichen Projekt ab, als dass das geplante Wohnhaus gegenüber dem Bestandsgelände um 1,14 m angehoben und überdies die Situierung geändert wurde, indem das Gebäude um 2,50 m nach Westen, also in Richtung des im Westen angrenzenden Nachbargrundstückes Nr. xxx des Beschwerdeführers xxx verschoben wurde.
Eine wesentliche Projektänderung ist insbesondere auch dadurch gegeben, dass die ursprünglich an der Westseite des Wohnhauses geplante Garage an die Südseite des Baugrundstückes verlegt und in Bezug auf die Grundfläche erheblich vergrößert wurde. Diese Garage, welche nunmehr auch einen Geräteraum beinhaltet, soll im Osten direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx (Eigentümer: xxx), errichtet werden. Darüber hinaus soll zusätzlich zur Garage an der Westseite derselben ein Carport mit einer Grundfläche von 65,30 m² errichtet werden. Die Errichtung eines Carports war in den ursprünglich genehmigten Planunterlagen nicht vorgesehen.
Anzumerken ist, dass im Einreichplan vom 3.11.2023 die ostseitige Terrasse im Erdgeschoss an deren Nordseite eine Absturzsicherung in der Breite der Terrasse (ca. 2,00 m) aufweist. In der Nordansicht ist diese Absturzsicherung mit einer Länge von ca. 4,50 m dargestellt. Die Plandarstellungen in neuen Einreichplan sind insofern widersprüchlich.
Außerdem ist festzuhalten, dass dem Bauwerber xxx mit dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 30.1.2023 nicht nur die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude, sondern auch für den Abbruch des Bestandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde. Die in Bezug auf den geplanten Abbruch vorgelegten Einreichunterlagen entsprechen nicht der Bestimmung des § 6 der Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 und sind daher unzureichend.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem abgeführten Beweisverfahren.
Die durch den Bauwerber xxx im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Projektänderungen sind dem mit 3.11.2023 datierten Einreichplan sowie der mit 3.11.2023 datierten Baubeschreibung zu entnehmen.
Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 73/2021, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 handelt, einer Baubewilligung.
Weiters bedarf nach § 6 lit. d K-BO 1996 der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.
Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.
Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit e K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer (Abs. 2) sind.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Gemäß § 24 Abs. 1 K-BO 1996 gelten für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge
a)auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
b)auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
beziehen.
Gemäß § 24 Abs. 4a K-BO 1996 ist den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 5 K-BO 1996 sind die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Da der Bauwerber im Beschwerdeverfahren geänderte Projektunterlagen vorgelegt hat, war vorerst zu klären, ob es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren zulässige Projektänderung handelt.
Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hierzu legitmierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Aus diesem Grund kann die Baubehörde nichts anderes bewilligen als das, was dem Willen des Bauherrn entspricht. Die Baubehörde hat über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den beigebrachten Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen.
Da der Bauwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat und dieser Anspruch im administrativen Instanzenzug durchsetzbar ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass die Baubehörde den Bewilligungswerber allenfalls zu Antragsänderungen aufzufordern hat, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen (VwGH 18.1.2001, 99/07/0151). Es ist allerdings zu beachten, dass ein Baubewilligungsverfahren nur dann als anhängig geblieben anzusehen ist, wenn sich durch die an sich zulässige Projektänderung (Projektmodifikation) an der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändert.
Die Frage, wie weit eine Antragsänderung reichen darf, hängt entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erfolgt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im Berufungsverfahren (bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) Projektmodifikationen grundsätzlich zulässig, soweit sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind und dem Zweck dienen, das Projekt dem Gesetz anzupassen. Allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG bei solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG (VwGH 23.6.2010, 2012/06/0092). Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruchs) beschränkt. Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (VwGH 23. 04. 1987, 86/06/0253). Die „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl VwSlg 14.346 A/1995).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind somit Modifikationen des Projektes zulässig, sofern sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind, das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht ändern und die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens nicht überschritten wird. In diesem Fall hat die Behörde das Verfahren nach der Antragsänderung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Dieser Zweck besteht darin, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Weiters darf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien (die im Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung verwirkt haben) nicht stärker oder anders berühren (vgl. § 27 VwGVG, vgl. VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Darüber hinaus dürfen auch geltend gemachte Rechte nicht anders berührt werden. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH haben Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß § 13 Abs. 8 AVG nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Nur eine solche Änderung ist auch im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion ohne Bedeutung, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln. Eine früher eingetretene Präklusion ist bei nachträglicher Änderung des Bauvorhabens nicht mehr gegeben, wenn durch den ausgewechselten Bauplan die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Vergleich zu dem von der Kundmachung verfassten Bauplan in einer die Partei belastenden Weise verändert worden ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, RZ15 zu § 42 AVG zitierte Judikatur des VwGH).
Im Mehrparteienverfahren darf also die Antragsänderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien (die dem Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung und damit auch ihr Beschwerderecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid verwirkt haben) berühren, und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anderes berühren (VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Beschwerdeverfahren zwar etwa Verkleinerungen einer Anlage (z.B. Reduzierung um zwei Stockwerke) weiterhin in Frage kommen. Ausweitungen eines Projekts (z.B. die Erhöhung eines Bauwerks verbunden mit einer größeren Gebäudehöhe) sind hingegen – von geringfügigen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren unzulässig und als neue Anträge zu werten (VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052).
Diesfalls hat die Rechtsmittelinstanz den unterinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die (neue) Sache gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die dafür zuständige Behörde erster Instanz zu verweisen (VwGH 01.07.1997, 95/04/0129). Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig.
Im vorliegenden Fall ist schon auf Grund der Anhebung des geplanten Wohnhauses gegenüber dem Bestandsgelände um 1,14 m sowie der Erhöhung der Anschüttungen gegenüber dem Bestandsgelände sowie der Verschiebung des Gebäudes in Richtung Westen, also in Richtung des im Eigentum des Beschwerdeführers xxx stehenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, von einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Projektmodifikation auszugehen.
Auch in Bezug auf das beantragte Nebengebäude (Garage) liegt jedenfalls eine wesentliche Projektänderung vor, da die Garage, welche ursprünglich an der Westseite des geplanten Wohnhauses errichtet werden sollte, an die Südseite des Grundstückes verlegt wurde und von den Abmessungen her wesentlich größer sein soll, als die ursprünglich geplante Garage. Außerdem soll westlich der neu projektierten Garage ein Carport errichtet werden, welcher nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens war.
Durch die Antragsänderung betreffend die Garage und den neu zu errichtenden Carport werden zudem subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien, nämlich der Eigentümer der Nachbargrundstücke Nr. xxx (xxx) und Nr. xxx (xxx), welche nicht Parteien des Beschwerdeverfahrens sind, stärker berührt als durch das ursprüngliche mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 30.1.2023 genehmigte Bauvorhaben.
Es ist somit aus rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass die im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch den Bauwerber xxx mit der Eingabe vom 3.11.2023 vorgenommene Projektänderung über das Ausmaß einer geringfügigen Projektmodifikation hinausgeht.
Der Bauwerber xxx hat mit seinen im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten geänderten Einreichunterlagen demnach sein ursprünglich eingereichtes Vorhaben wesentlich verändert, so dass die Grenzen einer im Beschwerdeverfahren zulässigen Projektmodifikation überschritten und der Änderungsantrag als Neuantrag anzusehen ist. Es liegt auf Grund dieser wesentlichen Projektänderung ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass auf Grund des neuen Antrages der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit an die zuständige erstinstanzliche Baubehörde zur Entscheidung über den Neuantrag zu verweisen war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.