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KLVwG-2341/4/2023•LVwG K KLVwG-2341/4/2023
KLVwG-2341/4/2023Tribunale amministrativo regionale7 dic 2023
Baurecht, Heizungsanlage, Untersagung der Benützung <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx vom 06.10.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.09.2023, Zahl: xxx (xxx), mit dem der xxx, xxx, xxx gemäß § 40 Abs. 4 K-BO 1996 die Benützung der auf den Grst. Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, errichteten Heizungsanlage mit separatem Hackgutlager untersagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n,
und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.09.2023, Zahl: xxx (xxx),
b e h o b e n.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.06.2021, Zahl: xxx (xxx), wurde der xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Heizungsanlage mit separatem Hackgutlager auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, erstellt vom xxx, xxx, xxx, unter Einhaltung von Auflagen erteilt.
Mit Eingabe vom 26.07.2021 übermittelte die xxx, xxx, xxx, eine Baubeginnsmeldung für das mit Bescheid vom 28.06.2021 bewilligte Bauvorhaben. Mit Eingabe vom 27.04.2023 wurde zum gegenständlichen Bauvorhaben eine Bauvollendungsmeldung abgegeben und gleichzeitig eine Unternehmerbestätigung der Firma xxx, xxx, xxx, vorgelegt.
Vom bautechnischen Amtssachverständigen wurde zur Bauvollendungsmeldung folgende Stellungnahme vom 24.05.2023, Zahl: xxx (xxx) wie folgt abgegeben:
„Ein Abgleich des genehmigten Projektes mit den Kagis-Bildern (Überflug am 21.07.2022) Ergab, dass die Situierung des Vorhabens um ca. 30° nach rechts gedreht und ca. 8 m näher zur östlichen Grundstücksgrenze gerückt wurde. Der projektierte Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt statt 10,50 m im Bereich der Nordostecke lediglich ca. 2 m. Durch diese Lageverschiebung ist das Gebäude im Bereich der Nordostecke um ca. 6 m aus der spezifischen Grünlandwidmung („Grünland – Bioheizanlage“) herausgerückt, wodurch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan hervorgerufen wird. Aus fachlicher Sicht ist auszusagen, dass die Situierung des gegenständlichen Projektes wesentlich abweichend von der Baubewilligung erfolgt ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Baubewilligung nicht in Anspruch genommen und ein konsensloses Gebäude errichtet wurde. Aus diesem Grunde wird auf noch fehlende Unternehmerbestätigungen nicht weiter eingegangen. Festgehalten wird, dass auch die Firma xxx eine unrichtige Bestätigung ausgestellt hat, was einen Straftatbestand darstellt.“
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 12.06.2023, Zahl: xxx (xxx), wurde der xxx, xxx, xxx mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 24.05.2023 beabsichtigt ist, zum einen gemäß § 36 K-BO die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abbruch des konsenslos errichteten Gebäudes auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, zu verfügen, wobei nicht beabsichtigt ist, die Möglichkeit einzuräumen, nachträglich um Erteilung der Baubewilligung dafür anzusuchen, da im Gegenstande ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegt. Zum anderen wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Benützung gegenständlichen Gebäudes gemäß § 40 Abs. 4 K-BO zu untersagen, da vorliegend von keiner Baubewilligung auszugehen ist, zumal es sich um ein konsenslos errichtetes Gebäude handelt. Auf die Rechtsfolge des § 40 Abs. 4 K-BO 1996 wurde hingewiesen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dazu die Möglichkeit eingeräumt zu den Ausführungen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Dazu langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert mit 01.07.2023 bei der belangten Behörde ein. Dieser Stellungnahme ist folgendes zu entnehmen:
„Die von Ihnen angegebene Abweichung des eingereichten Projektes, betreffend der Positionierung des errichteten Gebäudes kam aus mehreren Gründen zustande. Zum einen sind wir im Zuge der Erdbauarbeiten auf Felsen gestoßen. Dieser konnte trotz Arbeiten mit Hydromeißel nicht genügend beseitigt werden um das Gebäude zu errichten. Aus diesem Grund war eine Abweichung des ursprünglich geplanten Standortes notwendig um dem vorhandenen Felsen auszuweichen. Infolgedessen musste, um auch die Zufahrt zu ermöglichen die gesamte Positionierung neu gemacht werden. Dadurch kam es dann zu den Abweichungen. Da es sich hier um eine Verschiebung auf Eigengrund gehandelt hat und keine Anrainer betroffen sind, sowie auch das Gebäude an sich nicht verändert wurde, waren wir der Ansicht, dass es sich hierbei um eine unwesentliche Abweichung der Einreichplanung handelt. Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass folgende Schritte von uns bereits unternommen wurden: Umwidmungsantrag: Mit 26.05.2023 wurde ein Umwidmungsantrag an die Gemeinde xxx gestellt. In diesem wird beantragt, die gewidmete Fläche Richtung Osten zu verschieben, damit das Gebäude innerhalb der korrekten – gewidmeten Fläche steht. Der Umwidmungsantrag wurde bereits seitens der fachlichen Raumordnung vorgeprüft. Grundstückszusammenlegung: Am 19.06.2023 wurde der Vermesser xxx beauftragt die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx KG xxx, EZ xxx, auf das Grundstück Nr. xxx zusammen zu legen. Somit gibt es dann keine 2 Grundstücke mehr im Bereich des Heizhauses. Hier halten wir in den kommenden Tagen die Bestätigung. Einreichplanung: Es wurde eine neue Einreichplanung mit der korrekten Position des Heizhauses eingereicht. Im Anhang übermitteln wir die neue Einreichplanung. Es wurden somit alle Maßnahmen unternommen um schnellstmöglich einen rechtlich konformen Zustand, betreffend unseres Heizhauses herzustellen. Aufgrund der bereits gesetzten Maßnahmen zur Richtigstellung, welche auch bewilligungsfähig sind, erheben wir Einspruch gegen die angekündigten Maßnahmen und ersuchen um eine Fristerstreckung zur Beibringung aller rechtsgültigen Unterlagen, da die Verfahren eine gewisse Zeit benötigen.“
Mit Eingabe vom 06.07.2023 wurde vom Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Heizungsanlage mit separatem Hackgutlager auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, angesucht. Im Antrag wurden Gründe für die abweichende Bauführung ausgeführt und wurde mitgeteilt, dass ein Umwidmungsantrag bei der Gemeinde gestellt worden sei und dass eine Grundstückszusammenlegung geplant sei.
Aufgrund des am 06.07.2023 eingebrachten Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Heizungsanlage mit separatem Hackgutlager auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, wurde von der belangten Behörde aufgrund des Widmungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Bauverfahren ausgesetzt. Der bautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 01.08.2023 aus, dass im Zuge eines durchgeführten Ortsaugenscheines am 20.07.2023 festgestellt wurde, dass die konsenslos errichtete Heizungsanlage betrieben wird und die südwestlich davon gelegene Hotelanlage versorgt wird.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.09.2023, Zahl: xxx (xxx), wurde der xxx, xxx, xxx, gemäß § 40 Abs. 4 K-BO 1996 binnen einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides die Benützung der auf den Grst. Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, errichteten Heizungsanlage mit separatem Hackgutlager untersagt.
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.09.2023, Zahl: xxx (xxx), erhob die beschwerdeführende Partei xxx, xxx, xxx, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 06.10.2023. In der Beschwerdevorlage wird nach Replizierung des Sachverhaltes zu den Beschwerdegründe wie folgt ausgeführt:
„Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dazu im Einzelnen: Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Untersagung der Benützung der Heizungsanlage auf § 40 Abs. 4 K-BO. Begründend führte sie aus, dass aufgrund der wesentlichen Abweichungen des tatsächlich ausgeführten Vorhabens von der ursprünglich erteilten Baubewilligung von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen sei (dH von einem anderen als mit Bescheid genehmigten Vorhaben). Es liege daher eine konsenslose Bauführung vor, weshalb die übermittelte Bauvollendungsmeldung nicht zur Kenntnis zu nehmen gewesen sei. Dadurch habe die Rechtsfolge des § 40 Abs. 2 K-BO (zulässige Benützung des Objekts) nicht eintreten können. Die Benützung des Objektes sei gemäß § 40 Abs. 4 K-BO zu untersagen gewesen. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 K-BO sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Aus der systematischen Einordnung des § 40 K-BO im 8. Abschnitt des Gesetzes, der gemeinsam mit § 39 K-BO die Abnahme bewilligter Vorhaben regelt, folgt, dass die §§ 39 und 40 K-BO nur anzuwenden sind, wenn ein über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügendes Vorhaben fertiggestellt ist bzw. wird. Nur dessen Benützung kann – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – gemäß§ 40 Abs. 4 K-BO untersagt werden. Die belangte Behörde geht im gegenständlichen Fall jedoch von einem „aliud“ und damit von einem konsenslos errichteten Objekt aus. Damit ist aber das für die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 4 K-BO wesentliche Tatbestandsmerkmal des bewilligten Vorhabens nicht erfüllt. § 40 Abs. 4 K-BO ist daher hier nicht anwendbar. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen eines bewilligten Vorhabens die Untersagung der Benützung gemäß § 40 Abs. 4 K-BO bei Vorliegen entsprechender Belege nur dann zulässig ist, wenn der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Bei Vorliegen sonstiger Mängel hat die Behörde zunächst deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, bevor eine Untersagung der Benützung verfügt werden darf. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Da die Anwendung des § 40 Abs. 4 K-BO im gegenständlichen Fall nicht zulässig war, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Anträge: Der Beschwerdeführer steht sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; 2. GemäßArt 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 04.09.2023 zu xxx (xxx) ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß§ 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2023 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II.Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.06.2021, Zahl: xxx (xxx), wurde der xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Heizungsanlage mit separatem Hackgutlager auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, erstellt vom xxx, xxx, xxx, unter Einhaltung von Auflagen erteilt.
Mit Eingabe vom 27.04.2023 wurde zum gegenständlichen Bauvorhaben eine Bauvollendungsmeldung abgegeben und gleichzeitig eine Unternehmerbestätigung der Firma xxx, xxx, xxx, vorgelegt. In dieser wird bestätigt, dass das Vorhaben entsprechend der Baubewilligung vom 28.06.2021 ausgeführt wurde.
Durch den Beschwerdeführer wurden jedoch im Zuge der Bauausführung wesentliche Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben vorgenommen: Die Situierung des Vorhabens wurde um ca. 30° nach rechts gedreht und ca. 8 m näher zur östlichen Grundstücksgrenze gerückt. Der projektierte Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt statt 10,50 m im Bereich der Nordostecke lediglich um 2 m. Durch diese Lageverschiebung ist das Gebäude im Bereich der Nordostwecke um ca. 6 m aus der spezifischen Grünlandwidmung („Grünland – Bioheizanlage“) herausgerückt, wodurch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegt.
Ein projektgemäß und bewilligtes hergestelltes Bauvorhaben liegt bei gegenständlichen Bau nicht vor. Die belangte Behörde hat aufgrund der bautechnischen Stellungnahme festgestellt, dass in casu aufgrund der wesentlichen Abweichungen von der ursprünglich erteilten Baubewilligung vom 28.06.2021 von einem rechtlichen „aliud“, also von einem anderen als mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2021 genehmigten Vorhaben, auszugehen ist.
Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.04.2023 übermittelte Bauvollendungsmeldung wurde von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen, da die Rechtsfolge des § 40 Abs. 4 K-BO 1996 nicht eintreten könne. Aus diesen Gründen wurde von der Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Benützung des Objektes gemäß § 40 Abs. 4 K-BO 1996 untersagt.
In der Folge der vom Konsens abweichenden Bauführung hat der Beschwerdeführer eine neue Einreichplanung mit der neuen Position des Heizhauses bei der belangten Behörde eingereicht. Das bezügliche Ermittlungsverfahren ist bei der belangten Behörde anhängig. Weiters erfolgte zwischenzeitlich die Umwidmung der betroffenen Fläche.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst geführten Ermittlungsverfahren sowie auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2023.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die durchgeführten vom Konsens abweichenden Änderungen bei der Bauausführung und bringt dieser in der Sache vor, dass alle Maßnahmen unternommen worden seien, um schnellstmöglich einen rechtlich konformen Zustand betreffend das Heizhaus herzustellen. Im Rahmen der am 21.11.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass die gegenständliche konsenslos errichtete Heizungsanlage nach ihrer Fertigstellung in Betrieb genommen worden sei.
Im Rahmen der am 21.11.2023 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der belangten Behörde auf die gerichtliche Frage unter Vorhalt auf den in der Begründung zum bekämpften Bescheid Bezug genommenen§ 40 Abs. 4 K-BO 1996, auf Basis welcher Bestimmung dieser Vorschrift die Untersagung der Benützung der gegenständlichen Heizungsanlage verfügt wurde, ausgeführt, dass sich die Anwendung des § 40 Abs. 4 auf den ersten Satz des§ 40 Abs. 4 K-BO 1996 beziehe bzw. bezogen habe. Auf die weitere Frage, wenn sich die Anwendung des § 40 Abs. 4 K-BO 1996 auf den ersten Satz bezieht, ob seitens der belangten Behörde eine Fristsetzung zur Behebung der Mängel (d.h. die Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Belege für das Bauvorhaben) an den Beschwerdeführer erfolgt sei, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass eine derartige Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei, zumal aufgrund der festgestellten abweichenden Bauführung eine derartige Aufforderung im Sinne des Abs. 3 leg. cit. zum einen zweifelsohne sinnlos bzw. unter Umständen gar zur Aufforderung einer falschen Bestätigung geführt hätte. Ergänzend führte er aus, dass die Anwendung des § 40 Abs. 4 K-BO 1996 auf den zweiten Satz nicht herangezogen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass§ 40 Abs. 4 K-BO 1996 auf gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei bzw. das Vorhandensein eines bewilligten Vorhabens als Tatbestandsmerkmal voraussetze, wurde vom Vertreter der belangten Behörde dem entschieden entgegengetreten. Würde man dieser Rechtsansicht folgen, wäre nach Sicht des Vertreters der belangten Behörde eine Benützungsuntersagung nur im Falle von bewilligten Vorhaben zulässig, bei konsensloser Bauführung jedoch nicht. Bei gebotener verfassungskonformer unter dem Sachlichkeitsgebot orientierter Interpretation muss die in § 40 Abs. 4 K-BO 1996 vorgesehene Untersagung der Benützung schon dann möglich sein, wenn eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 K-BO 1996 erfolgt. Es sei demnach unstrittig, dass eine Untersagung der Benützung auch dann möglich bzw. vielmehr geboten sein müsse, wenn überhaupt keine Baubewilligung vorliegt. Eine andere Ansicht hätte ein völlig sinn- bzw. systemwidriges Ergebnis zur Folge. Diesbezüglich wurde einerseits auf die Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx vom 21.07.2016, in welcher die genannten Ausführungen sinngemäß auf der Seite 2 in den letzten vier Absätze festgehalten werden und andererseits auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.08.2023, Zahl: xxx, verwiesen, in der sich das erkennende Gericht ebenfalls auf die §§ 39 und 40 K-BO beziehe.
Wie sich aus der Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen eindeutig ergibt, weicht im Gegenstand die Situierung des Bauvorhabens wesentlich von der erteilten Baubewilligung ab und liegt ein konsensloses Bauvorhaben vor, weshalb eine Fertigstellung nicht möglich sein würde. Dass die Ausführungen des Bauvorhabens nicht entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurden, ist vom Amtssachverständigen ausführlich dargelegt worden.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes sind die Voraussetzungen des§ 40 Abs. 4 K-BO im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Aus der systematischen Einordnung des § 40 K-BO im 8. Abschnitt der K-BO, der gemeinsam mit § 39 K-BO die Abnahme bewilligter Vorhaben regelt, folgt, dass die §§ 39 und 40 K-BO nur anzuwenden sind, wenn ein über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügendes Vorhaben fertiggestellt ist bzw. wird. Nur dessen Benützung kann – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – gemäß § 40 Abs. 4 K-BO untersagt werden. Die belangte Behörde geht im gegenständlichen Fall jedoch von einem „aliud“ und damit von einem konsenslos errichteten Objekt aus. Damit ist aber das für die Anwendbarkeit des§ 40 Abs. 4 K-BO wesentliche Tatbestandsmerkmal des bewilligten Vorhabens nicht erfüllt, weshalb gegenständlich § 40 Abs. 4 K-BO nicht anwendbar ist. Weiters stellt das Gericht fest, dass selbst bei Vorliegen eines bewilligten Vorhabens die Untersagung der Benützung gemäß § 40 Abs. 4 K-BO bei Vorliegen entsprechender Belege nur dann zulässig ist, wenn der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Bei Vorliegen sonstiger Mängel hat die Behörde zunächst deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, bevor eine Untersagung der Benützung verfügt werden darf. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr lässt sich aus der Einordnung des § 40 in den 8. Abschnitt der gesetzlichen Bestimmungen der K-BO 1996, der die „Abnahme“ genehmigter Bauvorhaben zum Gegenstand hat ableiten, dass dieser auf nicht genehmigte und daher konsenslos errichtete Bauvorhaben nicht anzuwenden ist, sowie, dass die Benützung derartiger Bauvorhaben von vorneherein unzulässig ist. Da die Anwendung des § 40 Abs. 4 K-BO im gegenständlichen Fall nicht zulässig war, ist der angefochtene Bescheid zu beheben.
IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 35
Einstellung
(1)Stellt die Behörde fest, dass
a)Vorhaben nach § 6 lit a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;
b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden;
c)Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;
d)Vorhaben nach § 6 lit a, b, d oder e nach § 7 Abs. 5 nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;
So hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.
(2)Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt. Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, dass Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt.
(3)Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4)Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(5)Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(6)Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.
(7)Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.
Gemäß § 39 Abs. 1 K-BO 1996 ist die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend
a)der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen,
b)den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowie
c)den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.
Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung gemäß Abs. 3 leg. cit. die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.
Gemäß § 40 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde zu prüfen, ob
a)bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist;
b)bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist;
c)alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen.
Werden die Belege nach Abs. 1 lit a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage gemäß Abs. 2 leg. cit. – vorbehaltlich des Abs. 4 – nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach § 39 Abs. 1 benützt werden, sofern den Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit a bis c ist auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
Werden die Belege nach Abs. 1 lit a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde gemäß Abs. 3 leg. cit. denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist nachzureichen.
Werden die vollständigen Belege nach Abs. 1 lit a bis c innerhalb der gemäß Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde Abs. 4 leg. cit. die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlagen zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist zu verfügen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Behörde gemäß § 34 K-BO 1996 auch bei bereits vollendeten Vorhaben umfassende Überwachungsbefugnisse und Überwachungspflichten bestehen. Ist ein Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend davon ausgeführt worden, so ist gemäß § 36 der rechtmäßige Zustand herzustellen.
Gemäß § 40 Abs. 1 K-BO 1996 kommt der Behörde hinsichtlich der Prüfung kein Ermessen zu, sie hat von Amts wegen vorzugehen. Umfasst sind nur Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e, da u.a. nur bei diesen eine Meldung der Vollendung gemäß § 39 Abs. 1 zu erfolgen hat und nur für diese Bestätigungen der ausführenden Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorzulegen sind. Wenn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 2 K-BO die (konsensgemäß errichtete) Anlage jedenfalls erst nach der vollständig belegten Meldung benützt werden darf, so bedeutet dies umgekehrt, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benützt werden darf. Das Unwerturteil des Gesetzgebers hinsichtlich der Benützung vor vollständiger Meldung bezieht sich nicht nur auf den Zeitraum zwischen unvollständiger und vollständiger Meldung bzw. auf die eine oder die vier Wochen des § 40 Abs. 2 K-BO 1996. Es würde dem massiven öffentlichen Interesse daran, dass (mehr oder weniger) ausgeführte Vorhaben erst nach entsprechender Prüfung benützt werden dürfen, diametral zuwiderlaufen, wenn die – unvollendete oder vollendete – Anlage vor der Meldung uneingeschränkt benützt werden dürfte und erst durch eine unvollständig belegte Meldung das Benützungsverbot des § 40 Abs. 2 K-BO 1996 wirksam werden soll.
Davon ausgehend muss bei einer verfassungskonformen am Sachlichkeitsgebot orientierten Interpretation die in Abs. 4 des § 40 K-BO 1996 vorgesehene Untersagung der Benützung schon dann möglich sein, wenn eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 K-BO erfolgte. Die Untersagung des§ 40 Abs. 4 KBO 1996, die (auch) an die (trotz Fristsetzung) unvollständige Meldung geknüpft wird, muss bei einer systematischen Interpretation umso mehr möglich sein, wenn überhaupt keine Meldung erfolgt und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benützt wird. Da eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des§ 40 Abs. 2 K-BO 1996 jedenfalls unzulässig ist, ist es ohne Belang, inwieweit das Vorhaben schon vollendet ist und ob die Benützung „privat“ oder „gewerblich“ erfolgt (vgl. dazu VwGH vom 31.3.2008, 2005/05/0347).
Gemäß § 40 Abs. 4 K-BO 1996 ist die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlagen trotz Beibringung aller Belege nach Abs. 1 mit Bescheid gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung zu untersagen, sofern dem Vorhaben unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit entgegenstehen. Sind Mängel – auch Mängel denen andere öffentliche Interessen entgegenstehen – hingegen behebbar, so hat die Behörde mit Bescheid deren Behebung gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung zu verfügen. Für die Behebung der Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, dh die erforderlichen Arbeiten müssen in dieser Frist technisch durchführbar sein. Erfolgt keine Behebung der Mängel, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes mit Bescheid zu untersagen.
In diesem Zusammenhang ist zu klären, was unter einem „Mangel“ im Sinne des § 40 Abs. 4 K-BO 1996 zu verstehen ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derartige Mängel nicht Fälle einer unbefugten Abweichung von der erteilten Bewilligung, sondern nur Mängel technischer Natur sein können. Liegt kein technischer Mangel, sondern eine Abweichung vom Bewilligungsbescheid vor, so hat die Baubehörde nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 vorzugehen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Situierung des Vorhabens um ca. 30° nach rechts gedreht und ca. 8 m näher zur östlichen Grundstücksgrenze gerückt wurde. Der projektierte Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt statt 10,50 m im Bereich der Nordostecke lediglich um 2 m. Durch diese Lageverschiebung ist das Gebäude im Bereich der Nordostwecke um ca. 6 m aus der spezifischen Grünlandwidmung („Grünland – Bioheizanlage“) herausgerückt, wodurch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegt. Das Verfahren hat somit ergeben, dass der Beschwerdeführer das Vorhaben konsenslos abgeändert ausgeführt hat und somit auch § 39 Abs. 1 K-BO 1996 für das konsenslos errichtete Bauvorhaben nicht in Anspruch genommen werden kann.
Erfolgt – wie im gegenständlichen Fall – die Situierung des Vorhabens abweichend von der erteilten Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.06.2021, Zahl: xxx (xxx), so liegt kein Baumangel im Sinne des § 40 Abs. 4 K-BO 1996 vor, da es sich dabei jedenfalls nicht um einen Mangel technischer Natur handelt.
Mit Stellungnahme vom 01.07.2023 hat der Beschwerdeführer die Gründe für die abweichende Bauführung näher ausgeführt und mit Bezugnahme auf die angekündigte Absicht der Behörde, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wegen des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan nicht ins Auge zu fassen, angekündigt, einen Antrag auf Umwidmung verbunden mit einer Zusammenlegung von Grundstücken zu stellen sowie ein dem Bestand entsprechendes Bauansuchen einzubringen.
Mit Eingabe vom 06.07.2023 wurde vom Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Heizungsanlage mit separatem Hackgutlager auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, angesucht. Auf Grund dieser Eingabe wurde von der Baubehörde die Vorschreibung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 bescheidmäßig nicht vorgenommen und das Verfahren bis zum Abschluss des Widmungsverfahrens ausgesetzt.
Ausgehend von diesen Erwägungen ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall mit einer Untersagung gemäß § 40 Abs. 4 K-BO 1996 vorgegangen. Als Begründung dazu führte die Behörde aus, dass aufgrund der festgestellten abweichenden Bauführung und des Widerspruchs zum aktuellen Flächenwidmungsplan eine Aufforderung im Sinne des § 40 Abs. 3 leg. cit. zum einen zweifelsohne sinnlos wäre bzw. unter Umständen gar als Aufforderung zur Vorlage einer falschen Bestätigung verstanden hätte werden können. Zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens waren die konsenslos vom Beschwerdeführer unternommenen baulichen Maßnahmen bereits durchgeführt, weshalb eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 K-BO 1996 jedenfalls unzulässig sei, da die Ausführung des Vorhabens nicht entsprechend der Baubewilligung erfolgte und in der Konsequenz die für eine Benützung gesetzlich geforderten Bestätigungen auch nicht vorliegen können.
Der Systematik des Aufbaues der K-BO folgend stellt sich für das Gericht die vorliegende Situation dergestalt dar, dass die belangte Behörde auf Grundlage des vom bautechnischen Sachverständigen übermittelten Berichts über das Bauvorhaben mit einem konsenslos errichteten Bauwerk konfrontiert ist und daher ausschließlich der dem 7. Abschnitt „Ausführung“ zugehörige § 36 anzuwenden ist, der die Möglichkeiten zur Durchsetzung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Inhalt hat. Daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass eine Benützung eines nicht konsensgemäß errichteten Bauvorhabens von vorneherein unstatthaft ist und sich daher einer – auf rechtmäßig errichtete Bauvorhaben im Rahmen des 8. Abschnitts der K-BO anzuwendenden – Verfügung zur Versagung der Benützungsbewilligung gem.§ 40 entziehen. Eine Einbeziehung konsenslos errichteter Bauvorhaben in die der Abnahme und Prüfung dem Genehmigungsbescheid entsprechend errichteter Bauvorhaben zum Zweck der Erteilung der Bewilligung zur Benützung derselben, würde zweifellos mit der abschnittsweisen Gliederung der K-BO in „Ausführung“ und „Abnahme“ von Bauvorhaben nicht in Einklang stehen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe sieht es das Gericht daher als gegeben an, dass ein Bauvorhaben, für das die Voraussetzungen zur Erteilung der Benützungsbewilligung nach dem 8. Abschnitt der K-BO (noch) nicht erfüllt sind, sich weiterhin in der mit dem 7. Abschnitt geregelten Phase der „Ausführung“ befindet und daher – bei Feststellung der abweichend von der Baubewilligung erfolgten Bauausführung – die Einstellung der Bauarbeiten gemäß § 35 K-BO 1996 zu verfügen wäre. Damit würde naturgemäß in logischer Konsequenz auch eine allfällige Benützung (gegenständlich die Inbetriebnahme der Heizungsanlage) als unzulässige Tathandlung mit erfasst sein und könnte eine solche Benützung gegebenenfalls unter Erteilung entsprechender Auflagen unterbunden werden.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, war der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei ein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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