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KLVwG-909/2/2023; KLVwG-1014/2/2023•LVwG K KLVwG-909/2/2023; KLVwG-1014/2/2023
KLVwG-909/2/2023; KLVwG-1014/2/2023Tribunale amministrativo regionale6 dic 2023
Gewerberecht, Gewerberechtliche Genehmigung, Betriebsanlagenänderungsverfahren, Nachbar, Lärm
A.)
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2023, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH, xxx), betreffend Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023, Zahl: xxx, und Vorlageantrag, nachstehenden
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2023 wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n
und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023, Zahl: xxx, bestätigt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
B.)
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.04.2023, Zahl: xxx, betreffend Feststellung der Parteistellung im gewerberechtlichen Betriebsanlagenänderungsverfahren zu Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 23.03.2022 beantragte die xxx GmbH (im Weiteren kurz: mitbeteiligte Partei) die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage (Sägewerk) in xxx, xxx, Parz.-Nr.: xxx, KG xxx. Der Antrag lautet auf Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung einer Hackgutzerfaserungsanlage inklusive Einhausung sowie Überdachung der Hackschnitzellagerbox.
Die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) hat mit Kundmachung vom 11.04.2022 für den 27.04.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Während der Kundmachungsfrist langten am 26.04.2022 fristgerecht schriftliche Einwendungen des xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) ein. Darin führt der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sich sein Wohnhaus bzw. Grundstück in xxx, xxx, Parz.-Nr: xxx, KG xxx, aufgrund der Höhenverhältnisse im direkten Einflussbereich der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen befinde. Im Weiteren erfolgt Vorbringen zur Unvollständigkeit der eingereichten Projektunterlagen und wird abschließend darauf verwiesen, dass eine endgültige Stellungnahme aufgrund der nicht vollständigen Projektunterlagen nicht abgegeben werden könne.
Im Gegenstand hat am 27.04.2022 eine mündliche Verhandlung durch die belangte Behörde, unter anderem unter Beiziehung eines schalltechnischen Amtssachverständigen, stattgefunden. An die mitbeteiligte Partei erging der Auftrag zur Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens.
Mit Eingabe vom 25.09.2023, eingelangt am 26.9.2022, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung seiner Parteistellung in dem bei der belangten Behörde anhängigen Betriebsanlagenverfahren zur Zahl: xxx.
Am 03.10.2022 langte bei der belangten Behörde, das mit 29.09.2022 datierte „Lärmtechnisches Gutachten mit Immi-Ausbreitungsberechnung Projekt Errichtung Hackgutzerfaserungsanlage, KG xxx, GSt.-Nr. xxx“ erstellt durch die xxx GmbH, xxx, ein.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 hat die belangte Behörde dieses lärmtechnische Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme vom 01.11.2022 führt der Beschwerdeführer zum Lärmgutachten auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Angaben der Betriebszeiten nicht nachvollziehbar seien. Das Gutachten aus dem Jahr 2005, auf welches sich die Beurteilung der Ortsüblichkeit stütze, sei nicht vorliegend und der Inhalt nicht bekannt. Die Ausführungen unter Punkt 5. in Bezug auf das Wohnobjekt des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar.
Im Verwaltungsakt einliegend ist die mit 16.11.2022 datierte Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen, aus der zusammengefasst hervorgeht, dass das vorliegende Gutachten vom 29.09.2022 aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel ist. Die Rahmenbedingungen und die angewendeten Berechnungsmethoden sind schlüssig dargelegt. Aufbauend auf den beschriebenen methodischen Ansätzen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Immissionsberechnung für die zusätzliche Belastung ist nach fachlicher Voraussicht und aufgrund von Erfahrungswerten mit keiner relevanten Beeinflussung der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu rechnen.
Die Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.11.2022 zum Parteiengehör und zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 23.11.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 16.11.2022.
Im Weiteren hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.02.2023 erlassen, mit welchem der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung einer Hackgutzerfaserungsanlage inklusive Einhausung sowie der Überdachung der Hackschnitzellagerbox nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen, sowie unter Vorschreibung von Auflagen aus bau- und brandschutztechnischer Sicht und aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes erteilt wurde. Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 333, 333a, 74, 77 und 81 GewO 1994 angeführt. Dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.03.2023, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die mit Schriftsatz vom 25.04.2022 erhobenen Einwendungen nicht beantwortet seien und somit die Parteienrechte des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden sein. Auch sei auf Einwendungen zum Gutachten vom 29.09.2022, im Schreiben vom 01.11.2022 nicht eingegangen worden. Es wird neuerlich Vorbringen erstattet, dass das Gutachten vom 29.09.2022 nicht nachvollziehbar und plausibel sei. Das Gutachten vom 29.09.2022 weise einen schweren Mangel auf und sei als Beweismittel nicht zulässig. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Anwesen des Beschwerdeführers nicht im Immissionsbereich der gegenständlichen Betriebsanlage gelegen sei. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH komme dem Beschwerdeführer daher keine Parteistellung zu.
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht.
Mit Bescheid vom 28.04.2023, Zahl xxx hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Parteistellung im Verfahren zu Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen werden § 8 AVG und §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2, 81 und 356 GewO 1994 angeführt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und darin auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 28.04.2023 verfahrensrechtlich „unzulässig/nichtig“ sei, da dieser einen Tag nach dem Bescheid der Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 erlassen sowie einen Tag nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden sei. Die Feststellung der Parteienstellung im Verfahren stelle ein berechtigtes persönliches Interesse dar; auch sei im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durch die Vorgehensweise der Behörde die Parteistellung bereits eindeutig und schlüssig zuerkannt worden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 23.11.2023 wurden die Verfahren zu Zahlen KLVwG-909/2023 und KLVwG-1014/2023 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Feststellungen:
Die mitbeteiligte Partei betreibt im Standort xxx, xxx, eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage in Form eines Sägewerks.
Mit Antrag vom 23.03.2022 ersucht die mitbeteiligte Partei um gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage in Form der Errichtung einer Hackgutzerfaserungsanlage inklusive Einhausung sowie der Überdachung der Hackschnitzellagerbox laut vorgelegten Projektunterlagen im Standort xxx, xxx, auf Parz.-Nr.: xxx, KG xxx.
Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in xxx, xxx, und befindet sich dort das auf Parz.-Nr. xxx, KG xxx, gelegene Wohnhaus des Beschwerdeführers. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich in einem Abstand von ca. 1.497 Metern sowie einer Höhendifferenz von ca. +60 Meter von der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage.
Die Liegenschaft bzw. der regelmäßige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befindet sich – auch nach erfolgter Änderung – außerhalb des möglichen Immissionsbereichs der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage.
Mit Antrag vom 25.09.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.09.2022, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung im Verfahren zu Zahl: xxx, und begehrte hierüber eine bescheidmäßige Erledigung.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, Zahl: xxx und xxx, sowie insbesondere den darin enthaltenen Projektunterlagen, dem lärmtechnischen Gutachten der xxx GmbH vom 20.09.2022, Befund-Nr.: xxx, sowie der Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 16.11.2022.
Aus dem lärmtechnischen Gutachten vom 29.09.2022 geht hervor, dass zur Erstellung dieses Gutachtens sowie zur Durchführung der Prognosebewertung über das Ausmaß der Änderungen hinsichtlich Lärm im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarn der Betrieb der Hackgutzerfaserungsanlage mit den dazugehörigen Förderbändern betrachtet und der bestehenden Ortsüblichkeit gegenübergestellt wird. Zur Ermittlung der Ortsüblichkeit wird dabei das Gutachten vom 30.07.2015, Befund-Nr.: xxx, „Errichtung einer 4MW Biomasse Heizanlage mit Brennstofflager der xxx GmbH“ herangezogen. Die im Gutachten vom 30.07.2015 angegebenen Messwerte wurden am 07.05.2022 am gegenständlichen Standort überprüft und wird bestätigt, dass diese nach wie vor gültig sind. Im Gutachten vom 29.09.2022 werden insgesamt 6 Immissionspunkte betrachtet, wobei es sich hierbei um die exponiertesten Wohnnachbarn handelt. Das Ergebnis der durchgeführten Immissionsberechnung ergibt, dass durch den Betrieb der Hackgutzerfaserungsanlage mit den dazugehörigen Förderbändern während der genehmigten Betriebszeiten (die Betriebszeiten der gegenständlichen Anlage liegen ausschließlich in den für den Gesamtbetrieb geltenden Rahmenbetriebszeiten zwischen 6:00 und 22:00 Uhr) in der Tag- und Abendzeit keine Erhöhung der Ortsüblichkeit bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn (Immissionspunkte 1 bis 6) auftreten wird.
Ergänzend wird die Liegenschaft des Beschwerdeführers in der xxx, betrachtet und im Gutachten vom 29.09.2022 festgestellt, dass sich dieses in einer Entfernung von ca. 1.497 Metern sowie einer Höhendifferenz von ca. +60 Metern von der gegenständlichen Betriebsanlage befindet und nicht im Einflussbereich (Immissionsbereich) der Betriebsanlage zu liegen kommt.
Der dem Verfahren beigezogene schalltechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 16.11.2022 das lärmtechnische Gutachten vom 29.09.2022 überprüft und gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass das Gutachten vom 29.09.2022 aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel ist. Die Rahmenbedingungen und die angewendeten Berechnungsmethoden werden – so der schalltechnische Amtssachverständige – schlüssig dargelegt und ist aufbauend auf den beschriebenen methodischen Ansätzen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Immissionsberechnung für die zusätzliche Belastung nach fachlicher Voraussicht und aufgrund von Erfahrungswerten mit keiner Beeinflussung der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu rechnen. Dies gilt auch auf die Ausführungen im Gutachten vom 29.09.2022 zum Anwesen des Beschwerdeführers unter Punkt 5., Seite 8.
Das lärmtechnische Gutachten vom 29.09.2022 ist aus somit Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Ein derartiges Gutachten kann in seinem Beweiswert nur durch gleichwertige Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene erschüttert werden (vgl. VwGH 14.04.2016, Zahl: 2013/06/0008). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, sondern ist den Ausführungen des Erstellers des lärmtechnischen Gutachtens vom 29.09.2022 sowie den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen nur mit laienhaften Äußerungen – und damit in nicht wirksamer Weise – begegnet (vgl. VwGH 10.04.2012, Zahl: 2011/06/0005). Eine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene schließt von vorn herein mit ein, dass diese im selben Fachbereich stattfindet. Insoweit ist beim Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht von einer Begegnung auf gleicher fachlicher Ebene mit den Ausführungen im lärmtechnischen Gutachten vom 29.09.2022 sowie der Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 16.11.2022 auszugehen.
Dem Beschwerdeführer wurde das vorgenannte Gutachten vom 29.09.2022 sowie die Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht. Auf gleicher fachlicher Ebene wurde dem Gutachten bzw. der Stellungahme des schalltechnischen Amtssachverständigen jedoch nicht entgegengetreten.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgt somit insgesamt den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 16.11.2022 sowie dem lärmtechnischen Gutachten vom 29.09.2022, dem zur Folge die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht im Immissionsbereich der gegenständlichen Betriebsanlage gelegen ist.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 74 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.
(5) Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(6) Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
§ 75 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994
(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
§ 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]
§ 356 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
[…]
§ 359 Abs. 1 bis Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
(1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.
(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.
4)Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt. […]
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
V.Erwägungen:
Die Parteistellung eines Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist keine unbegrenzte.
Im Rahmen ihrer aus § 74 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 GewO 1994 abgeleiteten subjektiv-öffentlichen Rechte kommt den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage ex lege Parteistellung zu (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 75 RZ 8 (Stand: 01.03.2015, rdb.at)). Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. VwGH 22.06.2015, Zahl: 2015/04/0002 mwN).
Eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage und damit auch subjektive Rechte eines Nachbarn bestehen gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 ebenso bei der Änderung einer Betriebsanlage, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interesse erforderlich ist.
Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung) gemäß § 75 Abs. 2 1. Satz GewO 1994 ist bereits dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (vgl. VwGH 22.04.1997, Zahl: 96/04/0252).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereichs einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft (vgl. VwGH 28.09.2011, Zahl: 2009/04/0211).
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht verfahrensgegenständlich fest, dass sich das Wohnhaus bzw. die Liegenschaft des Beschwerdeführers außerhalb des möglichen Immissionsbereichs der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage – auch nach erfolgter Änderung – bei konsensgemäßen Betrieb selbiger befindet, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Nachbareigenschaft fehlt. Die Möglichkeit von Gefährdungen oder Belästigungen der im Gesetz genannten Schutzgüter des Beschwerdeführers kann daher ausgeschlossen werden, weshalb ihm keine Parteistellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 zukommt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 16.02.2023 zu Recht die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage erteilt.
2. Zum Antrag auf Feststellung der Parteistellung:
Der Beschwerdeführer wurde zunächst aufgrund der von ihm erstatteten Einwendungen dem zu Zahl: xxx geführten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO 1994 beigezogen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2023, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage erteilt und dieser Bescheid auch dem Beschwerdeführer zugestellt.
Aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.03.2023 gegen den Bescheid vom 16.02.2023 hat die belangte Behörde im Weiteren die Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 erlassen und die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 wurde sohin über die Parteistellung des Beschwerdeführers bereits abgesprochen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht.
Mit gegenständlicher Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde unter Spruchpunkt A.) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2023, Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig die Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 bestätigt.
Mit weiterem Bescheid vom 28.04.2023, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2022 auf Feststellung der Parteistellung im Verfahren zu Zahl: xxx als unzulässig zurückgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 15.09.2020, Zahl: Ro 2020/16/0028).
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Danach fehlt es an einem (privaten wie öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens (etwa einem gewerbebehördlichen Verfahren) oder eines gerichtlichen Verfahrens, allenfalls auch durch Zurückweisung gelöst werden kann. Es genügt, dass die Rechtsfrage aus der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beantwortet werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77 (Stand 01.03.2023, rdb.at) mit Hinweisen zur Rechtsprechung des VwGH).
Zumal die strittige Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer in dem zu Zahl: xxx von der belangten Behörde geführten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt, bereits mit Bescheid vom 16.02.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 gelöst wurde und diese Entscheidungen der belangten Behörde unter Spruchpunkt A.) diese Entscheidung bestätigt werden, erweist sich der Antrag daher als unzulässig und war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2023 als unbegründet abzuweisen.
3. Zur Nichtdurchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits die Akten in Zusammenschau mit den Beschwerden erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsache- und Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die systematische Abhaltung von Verhandlung, die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH 12.12.2017, Zahl: Ra 2015/05/0043 mit Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR sowie die viermonatige Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht im Betriebsanlagenverfahren gemäß § 359a Abs. 2 GewO 1994).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht; eine geeignete Entgegnung der Sachverständigenausführungen durch Aufzeigen von Unschlüssigkeit, fehlender Nachvollziehbarkeit oder Unvollständigkeit gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Ebenso wurde den Sachverständigenausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt, sodass nach dem Vorgesagten von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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