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KLVwG-1378/7/2023•LVwG K KLVwG-1378/7/2023
KLVwG-1378/7/2023Tribunale amministrativo regionale20 nov 2023
Gewerberecht, Freie Güterbeförderung, Löschung der Gewerbeberechtigung, Unrechtmäßiger Aufenthalt
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des am xxx geborenen xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 04.07.2023, Zahl: xxx, wegen der Verfügung der Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ im GISA (Zahl: xxx), nach am 20.10.2023 durchgeführter Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 04.07.2023, Zahl: xxx, wurde gemäß § 363 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 GewO 1994 idgF iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG idgF die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ im GISA zu Zahl: xxx verfügt.
Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde und beantragte die Behebung des Bescheides. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er so lange über einen legalen Aufenthaltstitel verfüge, als er „nicht gewaltsam von einer Fremden- oder Aufenthaltsbehörde des Landes verwiesen wird“. Sein Aufenthalt in Österreich werde von der zuständigen Aufenthalts- und Fremdenbehörde akzeptiert, weshalb er sich gesetzmäßig und somit legal in Österreich aufhalte. Die bescheidmäßig verfügte Löschung im GISA sei rechtswidrig erfolgt.
Die belangte Behörde legte den Gesamtakt am 08.08.2023 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.
Am 20.10.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle xxx, wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entschuldigte dessen Fernbleiben mit beruflicher Unabkömmlichkeit.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht sich auf den am xxx geborenen xxx, einen xxx Staatsangehörigen.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Die darüber ergangene negative Entscheidung erwuchs mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.09.2013, Zahl: xxx, in Rechtskraft.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes xxx vom 14.11.2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall) und Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Konkreten wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in xxx, xxx und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, überlassen zu haben.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 31.12.2013, Zahl: xxx, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.02.2014, Zahl: KLVwG-633/4/2014, wurde die gegen den zuletzt genannten Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 31.01.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Vertretungsbehörde xxx einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Trotz mehrmaliger Urgenz scheiterte die Erlangung eines Heimreisezertifikates. Aus diesem Grund war der Aufenthalt des Beschwerdeführers erstmals ab 18.03.2015 geduldet.
Am 29.09.2017 stellte der Beschwerdeführer beim xxx der Stadt xxx ein Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung betreffend die Ausübung der „Freien Güterbeförderung“. Als Grund für das Nachsichtsansuchen führte er „gerichtliche Verurteilungen“ an.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 08.11.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung der Gewerbeberechtigung für „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ erteilt. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 26 Abs. 1 iVm 13 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 333 Abs. 1 GewO zitiert.
Die Eintragung im GISA erfolgte zu Zahl: xxx.
Im Jahr 2020 und am 07.06.2021 gestellte Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz“ im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig zurückgewiesen.
Erhebungen seitens des xxx, Gewerbeabteilung bei der Österreichischen Gesundheitskasse ergaben, dass der Beschwerdeführer mit Stichtag 23.12.2020 fünf Vollversicherte als Arbeiter Beschäftigte angemeldet hat.
Mit Schreiben vom 20.01.2021 teilte die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten mit, dass sie gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers keinen Einwand erhebt. Die Wirtschaftskammer Kärnten teilte mit Schriftsatz vom 28.01.2021 mit, dass sich die Fachgruppe des Kärntner Güterbeförderungsgewerbes in der Wirtschaftskammer Kärnten gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ausspricht.
Am 12.04.2021 ersuchte die Gewerbeabteilung beim xxx die zuständige Fachabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung um Löschung der Eintragung aus dem GISA gemäß § 363 Abs. 1 Z 3 GewO.
Seit 09.04.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine jeweils für ein Jahr gültige „Karte für Geduldete – Republik Österreich“ aus. Diese Karten enthalten den ausdrücklichen Vermerk: „Identitätsnachweis nach FPG/ASYLG der Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet, Diese Karte stellt keinen Aufenthaltstitel dar“. Die letztmalig am 12.04.2023 ausgestellte Duldungskarte hat eine Gültigkeit bis 11.04.2024.
Derzeit ist kein Verfahren hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung anhängig. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gestellt.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch aus den beigeschafften Entscheidungen (Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 16.09.2020, Geschäftszahl: I422 1423902-3, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.02.2014, Zahl: KLVwG-633/4/2014). Weiters ist festzuhalten, dass der Sachverhalt von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde.
Rechtliche Beurteilung:
§ 363 Abs. 1 Z 3 GewO normiert, dass Bescheide, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinn des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht sind, und zwar, wenn
die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert.
Nach § 363 Abs. 4 GewO kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen, wenn
Z 1a: eine natürliche Person … aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das GISA eingetragen wurde oder
[…]
Z 2: die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 vorliegen.
Gemäß § 14 Abs. 1 GewO dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
Nach § 88 Abs. 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.
Gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Der Beschwerdeführer ist xxx Staatsbürger. Gegen ihn geführte Asylverfahren wurden rechtskräftig negativ abgeschlossen, sein Antrag auf internationalen Schutz wurde ebenfalls rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel, hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt“, liegen nicht vor.
Der Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 08.11.2017, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des oben genannten Gewerbes erteilt wurde, leidet an dem in § 363 Abs. 1 Ziff. 3, 1. Fall GewO normierten Fehler und somit an Nichtigkeit im Sinn des § 68 Abs. 4 Ziff. 4 AVG.
Dass der Beschwerdeführer über ein Duldungsrecht im Sinn des § 46a FPG verfügt, ist für die vorliegende Entscheidung unmaßgeblich, da das Duldungsrecht keine rechtliche Grundlage für die Ausübung eines Gewerbes bildet. Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein – diesen Aufenthaltszweck deckender – Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (VwGH 20.10.2004, 2004/04/0037).
Dem Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt Asyl gewährt worden, auch wurde ihm ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen hätte, nie erteilt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist unter anderem auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass die Verfügung der Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers im GISA zur Recht erfolgt ist.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das nunmehr vom Beschwerdeführer geführte Unternehmen durch eine juristische Person – auch mit dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer – geführt werden kann und eine andere Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden kann. Diesfalls würden die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung und für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht vorliegen.
Der angefochtene Bescheid wurde rechtlich zutreffend erlassen.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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