LVwG K KLVwG-914-915/9/2023

KLVwG-914-915/9/2023Tribunale amministrativo regionale16 nov 2023

Regest

Forstrecht, Rodungsbewilligung, Abwasserreinigungsanlage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-914-915/9/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.914.915.9.2023.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkannte durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx sowie des xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.02.2023, Zahl: xxx (xxx), wegen 1.) Versagung einer Rodungsbewilligung und 2.) Wiederherstellungsauftrag, in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 23.10.2023 zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.02.2023, Zahl: xxx (xxx), wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des xxx und der xxx in xxx, vom 31.05.2021, geändert mit Antrag vom 14.11.2022, auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung zur dauernden Rodung der im Lageplan vom 14.11.2022 grün dargestellten Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx xxx, im Ausmaß von 2.161 m2 zum Zwecke der Instandhaltung, Adaptierung und Erhalt einer Wasserversorgungsanlage inkl. deren zu- und abführenden Leitungen - Trinkwasser für die Familien xxx/xxx/xxx/xxx/xxx, Viehtränke xxx - abgewiesen.

Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurden den nunmehrigen Beschwerdeführern folgende Wiederherstellungsmaßnahmen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes bis längstens 31. Mai 2023 aufgetragen:

„1. Die unbefugt gerodete Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx xxx, im Ausmaß von ca. 4.100 m2, welche im zugrundeliegenden Lageplan „Wiederherstellung“ der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet rot umrandet und gelb schattiert dargestellt ist, ist mit einem Mischbestand aus 0,5 Teilen Ahorn und 0,5 Teilen Schwarzerle im Pflanzenverband von 2,0 m x 2,0 m wieder in Bestand zu bringen.

2. Diese Kultur ist durch Baumschutzhüllen gegen Wildverbiss zu schützen und bis zu ihrer Sicherung zu pflegen.

3. Um Schäden an der Kultur zu vermeiden, darf die Kultur nicht beweidet werden.“

2. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachten unter Hinweis auf ein aus dem Jahr 2018 stammendes Orthofoto im Kern vor, dass die Feststellungen, dass im September und Oktober 2020 auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx im Ausmaß von 3.500 m2 unbefugt Fällungen und Abgrabungen durchgeführt worden seien, unrichtig seien.

Aufgrund des Umwandlungsbescheides vom 30.11.1987 über die Umwandlung des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, mit Freihalteauflagen nach dem Kulturflächenschutzgesetz seien wesentliche Teilflächen immer landwirtschaftliche Nutzflächen gewesen (1.900 m2 als Freihalteflächen und 2.150 m2 ohne Baumbestand bzw. ohne überwiegende Überschirmung).

Der rechtskräftige Bescheid aus dem Jahr 1987 sei nach wie vor im Rechtsbestand und hindere er im Umfang des Freihaltegebotes absolut die Entstehung von Wald. Daher sei der Wiederaufforstungsauftrag in diesem Umfang rechtswidrig, da beide Befehle einander ausschließen und der erste den Vorrang genieße. Der Baumbestand sei 1987 erst 3 Jahre alt gewesen.

Die Beschwerdeführer hätten den Grund im September 2020 gekauft und sei das Grundstück Nr. xxx im Grundverkehrsverfahren von einem Amtssachverständigen der belangten Behörde als verbuschte Fläche eingestuft worden.

Gegenüber den Antragstellern sei zudem noch die Manuduktionspflicht der Behörde wegen mangelnder rechtsrichtiger Anleitung zur Formulierung des Rodungsantrages verletzt worden. Auch sei die Gesamtabweisung des Rodungsantrages rechtsunrichtig, da die Behörde die Sachverständigen nicht angehalten habe, die Freihaltebereiche geeignet darzustellen.

3. Das angerufene Landesverwaltungsgericht hat ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten zur Frage, ob es sich bei der wiederherzustellenden Fläche von 4.100 m2 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxx, welche in der Planbeilage des in Beschwerde gezogenen Bescheides in hellgrüner Farbe ausgewiesen ist, um Wald im Sinne des Forstgesetzes – zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. die 10 Jahre davor – gehandelt habe, und ob die diesbezüglichen fachgutachtlichen Feststellungen des von der belangten Behörde beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen zutreffen.

Der forstfachliche Amtssachverständige bejahte diese Fragen und bestätigte in seinem Gutachten vom 31.08.2023 die diesbezüglichen fachgutachtlichen Feststellungen des von der belangten Behörde beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen als fachlich plausibel, nachvollziehbar und zutreffend.

4. In ihrer Äußerung vom 20.09.2023 zum erwähnten Gutachten wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und führten aus, dass im Forstgutachten kein Nachweis sei, dass von August 2013 bis heute auf der Fläche Wald bestanden habe. Der letzte Waldbestand sei im Frühsommer 2013 erkundet.

Es wurde wiederholt die Einholung eines Gutachtens zur Definition eines „sicheren Schutzstreifens“ um den Hochbehälter bzw. der Freihaltebereiche der Leitungen als zur Rodung erforderliche Fläche beantragt.

Im Übrigen sei ihnen im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, xxx xxx, die Errichtung und der Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage mit Bescheid vom 24.06.2021 bewilligt worden.

5. In der am 23.10.2023 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung wiederholten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen sowie die in der Beschwerde gestellten Anträge.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer betonte insbesondere, dass aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen sei, dass es sich hier um landwirtschaftliche Fläche gehandelt habe, die mittels Bescheid nach dem Kulturflächenschutzgesetz umgewandelt worden sei. Der Bescheid aus dem Jahr 1987 verhindere im Gegenstand die Entstehung von Wald, weil in diesem Bescheid explizit die Freihalteflächen definiert seien und diese auch in Zukunft von jeglichem Bewuchs freizuhalten seien. Die Auflage sei nicht verjährt und sei daher zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des VwGH (21.10.1999, 99/07/0109) verwiesen. Auch nach Außerkrafttreten des alten Kulturflächenschutzgesetzes müssten im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch gesetzwidrige Aufforstungen beseitigt werden. Der Gesetzgeber habe durch die Erlassung des neuen Kulturflächenschutzgesetzes keine Sanierung des gesetzwidrigen Zustandes der gesetzwidrigen Aufforstung wollen. Wenn man im Gegenstand alle einzuhaltenden Freihaltestreifen berücksichtigen würde, dann würde kein Wald im Mindestausmaß von 1.000 m2 mehr vorliegen.

Des Weiteren müsste der Umstand, dass der forstliche Amtssachverständige der belangten Behörde im Fall der Erteilung einer Rodungsbewilligung im Wege der Interessensabwägung eine Ersatzaufforstung für die verlorengehenden Waldwirkungen nicht als erforderlich erachtet habe, zu Gunsten der Interessensabwägung für einen anderen öffentlichen Zweck (insbesondere Wasserversorgung) gewertet werden.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies in Bezug auf das zitierte Kärntner Kulturflächenschutzgesetz auf dessen § 3 lit. b), wonach dieses keine Anwendung auf Grundflächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind, finde.

II. Feststellungen:

1. Zur Waldeigenschaft der zur Rodung beantragten Fläche:

Das von den Beschwerdeführern im Jahr 2020 erworbene Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxx, im Ausmaß der Teilfläche von 4.100 m2, welche in der Planbeilage des in Beschwerde gezogenen Bescheides in hellgrüner Farbe ausgewiesen ist, ist Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Im Jahr 2013 war die verfahrensgegenständliche Fläche im Ausmaß von 4.100 m² mit forstlichem Bewuchs mit einem Überschirmungsgrad von jedenfalls mehr als 5/10 und Wuchshöhen von jedenfalls mehr als 3 m bzw. mehr als 6 m im Hinblick auf die Holzarten Schwarzerle und Hasel bestockt und war älter als 10 Jahre. Im Jahr 2013 ist Neubewaldung gemäß § 4 Forstgesetz eingetreten, dies auch durch Zulassung von Naturverjüngung. Die forstliche Nutzung bzw. Nutzung als Wald dauerte mindestens bis zum Jahr 2019. Eine überwiegend außerforstliche Nutzung als Wiese bzw. Weide hat frühestens im Zeitraum zwischen 2019 und 2022 begonnen. Eine länger als 10 Jahre dauernde außerforstliche Nutzung vor Antragstellung ist nicht erwiesen.

Die mit Bescheid vom 30.11.1987 über die Umwandlung des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, mit Freihalteauflagen, nach dem Kulturflächenschutzgesetz eingeräumte Freihaltefläche ist mittlerweile mit forstlichem Bewuchs bestockt und Wald im Sinne des Forstgesetzes.

2. Zur Versagung der Rodungsbewilligung

Für die beantragte Rodungsfläche besteht durch die im Waldentwicklungsplan ausgewiesene mittlere Wertigkeit der Wohlfahrtswirkung (WEP 121) ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung.

Ein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes anderes öffentliche Interesse (fallbezogen: Instandhaltung bzw. Adaptierung etc. der bestehenden Wasserversorgungsanlage samt Hochbehälter), für welches eine Rodungsbewilligung zu erteilen wäre, liegt im Gegenstand nicht vor. Die Rodungsbewilligung wurde für kein anderes öffentliches Interesse (z.B. Landwirtschaft) beantragt.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass die zur Rodung beantragte Fläche im Ausmaß von 2.161 m² für den angegebenen Zweck nicht erforderlich bzw. unverhältnismäßig und überdimensioniert ist, ist zutreffend.

Die Lage des Hochbehälters ist dokumentiert, der dem Rodungsantrag zu Grunde gelegte und der Behörde am 16.05.2022 vorgelegte Leitungsplan entspricht nicht dem tatsächlichen Leitungsverlauf (siehe Verhandlungsschrift). Daher fehlt es dem Antrag auch an überprüfbaren Angaben, in welchem Ausmaß ein Freihaltestreifen einzuräumen gewesen wäre und ist diesbezüglich der Antrag als unvollständig anzusehen.

III. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Gemäß § 17 Abs.2 leg.cit. kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 eine Bewilligung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Gemäß § 4 leg.cit. unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, den Bestimmungen des Forstgesetzes im Fall der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von 10 Jahren ab Durchführung, im Fall der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.

Nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 hat die Behörde, wenn Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Bestimmungen außer Acht lassen, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen.

IV.Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde hinsichtlich des Waldbestandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxx, durch KAGIS-Aufnahmen (Orthofotoausschnitte mit Bildflugdaten vom 15.05.1997 bis zum 13.07.2022), welchen einwandfrei und ganz klar zu entnehmen ist, dass die verfahrensgegenständliche Fläche im Ausmaß von 4.100 m2 bereits im Jahr 1997 Gehölzbewuchs erkennen lässt. Im Jahr 2013 weist die gesamte verfahrensgegenständliche Fläche einen forstlichen Bewuchs mit Wuchshöhen von mehr als 6 m (überwiegend zwischen 10 m bis etwa 25 m) und einen Überschirmungsgrad von mindestens 8/10 auf.

Zwischen 2013 und 2017 ist durch Fällungen im südlichen Teil eine Blöße entstanden. Aus dem Orthofoto aus dem Jahr 2019 ist zu ersehen, dass sich auf der vorgenannten Blöße wiederum ein Jungwuchs etabliert hatte und der angehende Baumholzbestand im nördlichen Teil nach wie vor vorhanden war.

Das Orthofoto aus dem Jahr 2022 zeigt, dass der gesamte forstliche Bewuchs (sowohl der Jungwuchs als auch das angehende Baumholz) im Zeitraum zwischen 2019 bis 2022, mit Ausnahme eines Baumes im nördlichen Eck der Parzelle entfernt worden war. Eine überwiegend außerforstliche Nutzung als Wiese bzw. Weide hat demnach frühestens im Zeitraum zwischen 2019 und 2022 begonnen. Eine länger als 10 Jahre dauernde außerforstliche Nutzung ist somit nicht erwiesen.

Das im Gegenstand eingeholte forstfachliche Amtsgutachten ist widerspruchsfrei und nachvollziehbar, die herangezogenen Bildflugdaten belegen die fachgutachtlichen Feststellungen.

Die Beschwerdeführer hingegen haben ihre Ausführungen, vor allem hinsichtlich der (Nicht-)Waldeigenschaft der wiederherzustellenden Fläche, durch keinerlei sachdienliche Beweise untermauert und sind den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht mit einem auf gleicher fachlicher Ebene erstelltem Gutachten entgegengetreten, weshalb der Sachverhalt auf der Grundlage des von ihm erhobenen Befundes festgestellt werden konnte.

Im Besonderen ist das am 20.09.2023 vorgelegte Orthofoto aus KAGIS 2016-2018 -ohne Angabe des Befliegungsdatums - kein zur Widerlegung der fachgutachtlichen Feststellungen geeignetes Beweismittel und ist auch – wie bereits gesagt – der Leitungsverlauf nicht einwandfrei erhoben.

Der tatsächliche Verlauf der Wasserleitungen, für welche die Rodung beantragt wurde, kann auch den in der Verhandlung vorgelegten Plandarstellungen (./A sowie ./B) nicht entnommen werden, da in diesen zwei verschiedene Verläufe dargestellt sind. Außerdem entsprechen diese nicht dem dem Rodungsantrag zugrunde gelegten Plan über den Leitungsverlauf, welcher mittels Wünschelrutengeher ermittelt wurde.

V.Rechtliche Würdigung:

Das vorrangige Ziel des Forstgesetzes ist die Walderhaltung. Dieses Ziel wird im § 1 des Forstgesetzes programmatisch festgelegt und erfährt eine wesentliche Konkretisierung im Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 Forstgesetz, welches dem Ziel dient, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Es ist daher Wald grundsätzlich als solcher zu erhalten und nur dann, wenn ein öffentliches nachgewiesenes Interesse vorliegt, dass das allgemein normierte öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt, eine Rodungsbewilligung zu erteilen ist.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Behörde erster Instanz hat festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald wegen der vor Ort auch fachgutachtlich festgestellten erhöhten Wohlfahrtswirkung (Wertziffer: WEP 121) besteht. Daher kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung nur dann in Betracht, wenn ein anderes festgestelltes öffentliches Interesse das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Das Vorliegen eines anderen öffentlichen Interesses wurde seitens der belangten Behörde mit der Instandhaltung der bestehenden Wasserversorgungsanlage durch die Grundstückseigentümer als nunmehrige Beschwerdeführer erkannt.

Die Tatsache, dass ein Projekt aus wasserrechtlicher Sicht durchgeführt werden könnte, besagt aber nichts für die Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Blickwinkel des Forstgesetzes (vgl. VwGH 3.9.2001, 2001/10/0073; 3.6.96, 96/10/0001; 14.9.2004, 2001/10/0072).

Zum Vorbringen, dass fachgutachtlich vom erstbehördlichen Amtssachverständigen eine Ersatzaufforstung für die verlorengehenden Waldwirkungen nicht als erforderlich erachtet worden sei, und dieser Umstand zu Gunsten der Interessensabwägung für einen anderen öffentlichen Zweck (insbesondere Wasserversorgung) gewertet werden sollte, wird festgestellt, dass eine Ersatzaufforstung nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung in Betracht kommt, sondern als deren Nebenbestimmung bei Erteilung einer solchen und ist daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen (VwGH 11.9.1984, 82/07/0073 u.a.).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf in den Wald nur im erforderlichen Ausmaß eingegriffen werden, zumal dem Recht, dass eine Rodungsbewilligung nicht rechtswidrig erteilt wird, auch das Recht zuzuordnen ist, dass nur im unbedingt notwendigen Ausmaß gerodet wird (VwGH 4.11.2002, 2000/10/0157).

Am 31.05.2021 wurde eine Fläche im Ausmaß von 3.282 m² zur Rodung zum Zweck der Instandhaltung, Adaptierung und Erhalt einer Wasserversorgungsanlage inkl. deren zu- und abführenden Leitungen - Trinkwasser für die Familien xxx/xxx/xxx/xxx/xxx, Viehtränke xxx beantragt, am 14.11.2022 wurde nach entsprechenden Verbesserungsaufträgen der Behörde die Rodungsfläche auf 2.161 ² eingeschränkt und samt Lageplan der Wasserleitungen und des Hochbehälters bei der Behörde eingereicht.

Der Einwand der mangelnden Manuduktion durch die belangte Behörde trifft nicht zu. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde änderten die nunmehrigen Beschwerdeführer den ursprünglichen Antrag nicht - entsprechend der im Verfahren von der wasserbaufachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Freihaltungsbereiche hinsichtlich Leitungstrassen und Hochbehälter - ab. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, für die Antragsteller einen bewilligungsfähigen Antrag samt Unterlagen zu erstellen, vor allem, wenn nicht einmal der genaue Verlauf der Leitungen, wie es sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt hat, einwandfrei festgestellt ist.

Zudem stellt nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, dass beabsichtigt ist, die Trasse einer Wasserleitung im Ausmaß von 4 m ständig vom forstlichen Bewuchs freizuhalten, (für sich allein) kein öffentliches Interesse an einer dauernden Rodung dar, vor allem wenn keine für die Rodung triftigen Gründe dargelegt wurden (vgl. VwGH 2.12.92, 91/10/0224).

Das Recht auf Freihalten von Bewuchs z.B. für Leitungen bewirkt an sich keine Entlassung aus dem Forstzwang (VwSlg 9674 A). Das bedeutet, dass es auch Waldboden ohne Bewuchs geben kann, vor allem in Bezug auf Freihaltestreifen. Fallbezogen hätte dies auf den um den Hochbehälter herum begehrten Freihaltebereich zutreffen können, da die Beseitigung von Bewuchs allein keine abträgliche Behandlung des Waldbodens darstellt, selbst wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betreffenden Waldfläche für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte (VwGH v. 24.02.2011, 2009/10/0086 mwN).

In Bezug auf Freileitungen und damit im Zusammenhang stehenden Trassenaufhieben hat der EuGH in der Rechtssache C-329/17 am 7.8.2018 jedoch entschieden, dass die der Bewirtschaftung einer Freileitung dienenden Trassenaufhiebe die darunter befindlichen Böden einer neuen Nutzung zuführen und es sich um eine Rodung im Sinne der UVP-RL handle.

Schließlich wird die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass der Bescheid aus dem Jahr 1987 betreffend die Kulturumwandlung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes samt Freihaltestreifen dem späteren Wiederherstellungsbefehl vorgehe, nicht geteilt.

Auch wenn ein Freihaltestreifen behördlich vorgeschrieben wurde, hindert dies nicht die Entstehung von Wald, wenn seitens der Begünstigten der Freihaltestreifen nicht entsprechend hergestellt und gepflegt wird.

Maßgebend ist stets der Zustand der Fläche zum Antragszeitpunkt. Die Zuordnung einer Fläche im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für die Waldeigenschaft unmaßgeblich (VwGH 3.11.1989, 88/10/0068).

Das Kärntner Kulturflächenschutzgesetz – K-KFSchG ist fallbezogen nicht anzuwenden, da gemäß § 3 lit. b) des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes das Gesetz auf Grundflächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind, keine Anwendung findet.

Das im Gegenstand von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.1999, 99/07/0109, ist für dieses Rodungsverfahren deshalb nicht von Belang, zumal es im zitierten Erkenntnis um die Frage der Genehmigungspflicht von Aufforstungen nach § 2 K-KFSchG 1997 geht und sich diese laut Erkenntnis auf alle Aufforstungen einschließlich des durch sie geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes über einen Zeitraum von zehn Jahren, aber auch auf Aufforstungen nach dem Kulturflächenschutzgesetz 1930, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner Kulturflächenschutzgesetz 1997 noch nicht fünf Jahre abgelaufen sind, bezieht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 11 Abs. 3 Kulturflächenschutzgesetz 1997, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes 1997 anhängige Verfahren entsprechend dem Verfahrensstand nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes weiterzuführen sind, ist laut Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz ex 1997 auf gesetzwidrige Aufforstungen, die im Geltungszeitraum des Gesetzes LGBl Nr. 130/32 vorgenommen wurden, nichts zu gewinnen.

Die im zitierten Erkenntnis behandelte Rechtsfrage steht in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rodungsverfahren. Dies nicht zuletzt deshalb, als – wie bereits festgehalten - das Kulturflächenschutzgesetz auf Grundflächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes sind, nicht anzuwenden ist.

Im Ergebnis war daher die Entfernung des Bewuchses auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche konsenslos und hatte sohin die belangte Behörde der Regelung des § 172 Abs. 6 Forstgesetz folgend zu Recht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.

Dies gilt auch für die erwähnte Abwasserreinigungsanlage im südlichen Bereich des Grundstücks xxx, KG xxx, für welche im Jahr 2021 eine wasserrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung erteilt wurde. Eine Rodungsbewilligung wurde -soweit die Anlage auf Waldflächen errichtet wurde - nicht eingeholt. Daher umfasst der Wiederherstellungsauftrag auch solche Flächen im südlichen Bereich des Grundstücks xxx, KG xxx, für welche die Waldeigenschaft festgestellt wurde.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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