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KLVwG-2003/3/2023•LVwG K KLVwG-2003/3/2023
KLVwG-2003/3/2023Tribunale amministrativo regionale2 nov 2023
Gewerberecht, Veranstaltung, Feiertag, Filmvorführung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx vom 24.08.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KVAG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140 zu leisten.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es als strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, dass im xxx am Karfreitag 2023 Filmvorführungen und somit Veranstaltungen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes durchgeführt wurden, obwohl am Karfreitag Veranstaltungen verboten sind und habe er dadurch die Rechtsvorschrift des § 30 Abs. 1 lit. d 2. Alternative iVm § 8 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 K-VAG verletzt und wurde über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von€ 700 verhängt.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass am Karfreitag 2023 Kinovorführungen stattgefunden haben; dies sei doch zulässig gewesen da laut kinogesetzlicher Genehmigung nach dem Kärntner Kinogesetz 1962 am Karfreitag nur die Vorführung von Filmen untersagt sei, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzten geeignet sind. Verwiesen wird weiters auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen.
Es wurde wie folgt erwogen:
Im xxx haben am Karfreitag im Jahre 2023 Kinovorführungen stattgefunden und ergibt sich diese Feststellung aufgrund des Akteninhalts.
Nach § 8 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG sind Veranstaltungen am Karfreitag verboten.
Nach § 33 Abs. 7 leg. cit. bleiben rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz LGBl. Nr. 2/1963 aufrecht. Abweichend vom ersten Satz bleiben Auflagen, Bedingungen und sonstige behördliche Anordnungen in rechtskräftigen Bewilligungen nur insoweit aufrecht, als diese auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 27/2011 vorgeschrieben werden dürfen.
In Auflage 19 der kinogesetzlichen Genehmigung für das xxx vom 13.10.1998 ist unter anderem festgehalten, dass am Karfreitag die Vorführung von Filmen untersagt ist, die den Charakter dieses Tages stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
In den Erläuterungen zu § 33 Abs. 7 zum Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 ist ausgeführt, dass eine Änderung der Übergangsbestimmungen des § 33 Abs. 7 deshalb erforderlich erscheint, um rechtskräftige Bewilligungen mit aus der Sicht des Veranstalters erschwerenden und nicht mehr erforderlichen Nebenbestimmungen aufrecht zu belassen. Dies sei beispielsweise hinsichtlich der Verpflichtung des Veranstalters für die mit der Überwachung betrauten Organe bei Veranstaltungen, bei denen den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, zwei Sitzplätze, von denen aus der Zuschauerraum und die Veranstaltung genau beobachtet werden könne, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, der Fall. Eine derartige Verpflichtung sei nunmehr nicht mehr vorgesehen.
Bei der Auslegung von Rechtsnormen ist nach allgemeinem Verständnis die Bestimmung des § 6 ABGB heranzuziehen wonach einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass nach § 8 Abs. 3 K-VAG Veranstaltungen und somit auch Filmvorführungen am Karfreitag verboten sind. Demgemäß darf nach K-VAG eine Auflage im Sinne der Auflage 19 der kinogesetzlichen Genehmigung nicht vorgeschrieben werden, da die Vorführung von Filmen am Karfreitag gänzlich verboten ist. Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf die Erläuterungen zu § 33 Abs. 7 zum K-VAG 2010 ist zu bemerken, dass nach diesen Erläuterungen beispielsweise eine aus Sicht des Veranstalters erschwerende und nicht mehr erforderliche Nebenbestimmung nicht aufrecht belassen wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, der eindeutige Wortlaut des § 33 Abs. 7 K-VAG wonach Auflagen nur insoweit aufrecht bleiben als diese auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 vorgeschrieben werden dürfen. Eine Einschränkung in dem Sinne, als dies nur solche Auflagen betrifft, die den Veranstalter belasten, findet sich ein Gesetz nicht und kann somit diese Bestimmung nach Ansicht des gefertigten Gerichtes nur so ausgelegt werden, dass eine Einschränkung dieser Bestimmung auf solche Auflagen, die einen Veranstalter belasten, nicht erfolgt ist. Demgemäß ist festzuhalten, dass nach der im Gegenstand anzuwendenden Rechtslage Veranstaltungen bzw. Filmvorführungen am Karfreitag unzulässig sind.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Strafbemessung nicht angefochten wurde. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von einer solchen gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da mit der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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