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KLVwG-718-719/19/2023; KLVwG-988-989/11/2023•LVwG K KLVwG-718-719/19/2023; KLVwG-988-989/11/2023
KLVwG-718-719/19/2023; KLVwG-988-989/11/2023Tribunale amministrativo regionale9 ott 2023
Sicherheitsrecht, Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Nichtbekanntgabe der Dienstnummer, Hausdurchsuchung, Festnahmeanordnung, Wegweisung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde 1.) des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx und 2.) der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch die xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG iVm § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft xxx) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 zu Recht:
A.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin am 10.03.2023 um 12:52 Uhr für rechtswidrig erklärt wird.
B.Im Übrigen [Betreten des Erdgeschosses des Wohnhauses durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion (PI) xxx] ergeht der Beschluss: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
C.Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwandersatz in Höhe von € 1.674,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwandersatz in Höhe von € 858,50 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde 1.) des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx und 2.) der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch die xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 89 SPG (belangte Behörde: xxx) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 zu Recht:
A.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer des Polizeibeamten xxx gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin am 10.03.2023 rechtswidrig war und dadurch § 9 Abs. 1 Richtlinien-Verordnung – RLV verletzt worden ist.
B.Im Übrigen (Bekanntgabe des Zwecks des Einschreitens; Zielen mit der Pistole auf die Zweitbeschwerdeführerin; Bekanntgabe der Dienstnummer gegenüber dem Erstbeschwerdeführer) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C.Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwandersatz in Höhe von € 1.674,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwandersatz in Höhe von € 868,07 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Zudem haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils dem Bund Aufwandersatz in Höhe von € 368,80 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 erhoben xxx (fortan: Erstbeschwerdeführer) und xxx (fortan: Zweitbeschwerdeführerin) Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.03.2023. An diesem Tag wären Beamte des Einsatzkommando (EKO) Cobra vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer in xxx erschienen, um den Erstbeschwerdeführer in die Justizanstalt xxx zu bringen. Im Zuge des Einsatzes der Cobra-Beamten, der nur den ersten Stock des Wohnhauses betroffen habe, hätten zwei Polizeibeamte der PI xxx ohne Einverständnis der Beschwerdeführer das Erdgeschoss des Wohnhauses betreten und dort die Räumlichkeiten eigenmächtig durchsucht. Einer der beiden Polizeibeamten hätte dann versucht, der Zweitbeschwerdeführerin das Mobiltelefon zu entreißen und sei sie in weiterer Folge von diesem aufgefordert worden, das Wohnhaus zu verlassen, weil ihr Verhalten die Amtshandlung stören würde. Es liege eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) durch das eigenmächtige Betreten des Erdgeschosses des Wohnhauses und die Durchsuchung vor und habe keine Rechtsgrundlage für die Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin bestanden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schaffte Bestandteile des zur Zahl: xxx beim Landesgericht xxx geführten strafgerichtlichen Akts betreffend den Erstbeschwerdeführer bei. Die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: im Hinblick auf die Maßnahmenbeschwerde belangte Behörde) trat dem Beschwerdevorbringen in ihrer Stellungnahme vom 02.06.2023 entgegen und legte die Verwaltungsakten vor.
Sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der belangten Behörde wurden Datenträger mit Videoaufzeichnungen der Amtshandlung am 10.03.2023 übermittelt.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 20.04.2023 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde wegen der Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 89 SPG im Zuge der Amtshandlung am 10.03.2023. Zu Beginn des Einsatzes habe einer der Cobra-Beamten mit seiner Waffe direkt auf die Zweitbeschwerdeführerin gezielt, als diese ein Fenster im Obergeschoss des Wohnhauses öffnete. Damit hätte er gegen die in § 5 Abs. 1 RLV normierte Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde verstoßen, weil die Zweitbeschwerdeführerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei und seitdem an Angstzuständen und Schlafstörungen leiden würde. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten entgegen § 6 Abs. 2 [richtig: § 6 Abs. 1 Z 2] RLV den Beschwerdeführern gegenüber keine Angaben über den Zweck ihres Einschreitens gemacht. Zudem hätten sich die Polizeibeamten trotz mehrmaliger Aufforderung der Zweitbeschwerdeführerin geweigert, gemäß § 9 Abs. 1 RLV ihre Dienstnummern bekannt zu geben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten leitete diese Richtlinienbeschwerde zunächst zuständigkeitshalber an die xxx (fortan: belangte Behörde im Hinblick auf die Richtlinienbeschwerde) weiter. Die belangte Behörde teilte den Beschwerdeführern mit Schriftsätzen vom 22.05.2023 mit, dass aus ihrer Sicht keine Verletzungen der Richtlinien-Verordnung vorliegen würden, woraufhin die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.06.2023 den Antrag auf Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß § 89 Abs. 4 SPG einbrachten. Die belangte Behörde trat dem Beschwerdevorbringen in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2023 entgegen und legte die Verwaltungsakten vor.
Am 28.09.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach der Einvernahme der persönlich erschienenen Zweitbeschwerdeführerin wurde das von der belangten Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren sowie den Beschwerdeführern vorgelegte Videomaterial gesichtet. In weiterer Folge wurden die Zeugin xxx (Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin; bei der Amtshandlung am 10.03.2023 anwesend) sowie die Zeugen Einsatzleiter des EKO Cobra, xxx und xxx (im Zuge der Amtshandlung am 10.03.2023 anwesende Polizeibeamte) einvernommen.
b.Feststellungen
Mit Beschluss vom 25.02.2023, Zahl: xxx, ordnete das Landesgericht xxx die Festnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß §§ 170 Abs. 1 Z 2, 171 Abs. 1 und 210 Abs. 3 Strafprozessordnung – StPO an. Mit der Festnahme wurde die PI xxx beauftragt; die Anordnung lautet wie folgt: „xxx ist sogleich festzunehmen und der Justizanstalt des Landesgerichts xxx oder der nächstgelegenen Justizanstalt ohne unnötigen Aufschub, längstens 48 Stunden ab Festnahme zu übergeben.“ Als Wohnorte des Erstbeschwerdeführers werden in der Festnahmeanordnung xxx, xxx und xxx, xxx, genannt; insoweit enthält sie keine Einschränkungen.
Aufgrund dieser Festnahmeanordnung fanden zunächst mehrere erfolglose Festnahmeversuche durch die PI xxx unter Beteiligung von Beamten des EKO Cobra statt (01.03.2023, 06.03.2023).
Das EKO Cobra wurde von der PI xxx beigezogen, weil die Zweitbeschwerdeführerin über eine Waffenbesitzkarte und eine registrierte Faustfeuerwaffe verfügt, die an der Wohnadresse xxx, xxx, aufbewahrt wird.
Am 10.03.2023 näherten sich ab 12:30 Uhr fünf Beamte des EKO Cobra, jeweils in Einsatzuniform mit der Aufschrift „Polizei“, dem Wohnhaus der Beschwerdeführer an der Adresse xxx, xxx, an. Um 12:33 Uhr klopften die Cobra-Polizisten an der Eingangstür des Wohnhauses und riefen mehrfach laut: „Die Polizei ist da. Machen Sie die Tür auf.“ Zudem wiesen sie ebenso lautstark darauf hin, dass gegebenenfalls die Eingangstür gewaltsam geöffnet werden müsse. Während dieser ersten Ansprache öffnete die Zweitbeschwerdeführerin ein relativ kleines, über der Eingangstür situiertes Fenster, blickte hinaus und begann, den Einsatz mit ihrem Mobiltelefon zu filmen. Einer der Cobra-Polizisten richtete seine Dienstwaffe für den Zeitraum von sieben Sekunden auf die Zweitbeschwerdeführerin, dann begann dieser ebenfalls, mit einem Mobiltelefon die Amtshandlung zu filmen. Den Cobra-Polizisten war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass sich im Wohnhaus xxx, xxx, die Faustfeuerwaffe der Zweitbeschwerdeführerin befand. Der Innenraum hinter dem Fenster, aus dem die Zweitbeschwerdeführerin ins Freie blickte, war von der Position der Cobra-Beamten nicht einsehbar.
Um 12:34 Uhr öffnete die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (Zeugin xxx) die Eingangstür des Wohnhauses und teilte den Cobra-Polizisten über Befragen mit, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Schlafzimmer im Obergeschoss des Wohnhauses befinde und krank sei. Die Cobra-Polizisten schoben die Zeugin xxx zur Seite und betraten das Wohnhaus. Im Innenbereich trafen sie im Stiegenhaus, das sich unmittelbar linksseitig nach der Eingangstür befindet, auf die Zweitbeschwerdeführerin. Diese stellte sich mit ihrem Mobiltelefon filmend und laut schreiend („Wo ist die Bewilligung. Zuerst die Bewilligung.“) den Cobra-Polizisten in den Weg. Die Cobra-Polizisten schoben die Zweitbeschwerdeführerin zur Seite und riefen laut: „Es gibt eine richterliche Festnahmeanordnung.“
Im Obergeschoss des Wohnhauses betraten die Cobra-Polizisten, nachdem sie die Türen vom Stiegenhaus zum Vorraum und die dahinter linksseitig liegende weitere Tür geöffnet hatten, das Schlafzimmer, in dem sie den Erstbeschwerdeführer vorfanden. Um 12:35 Uhr nahmen sie den Erstbeschwerdeführer fest und teilten ihm mündlich mit: „Polizei. Herr xxx, Sie sind festgenommen. Es gibt eine richterliche Anordnung zur Festnahme. Staatsanwaltschaft xxx.“ Die Zweitbeschwerdeführerin folgte den Cobra-Polizisten in das Obergeschoss, auf dem Weg ins Schlafzimmer wurde sie jedoch abgedrängt und zurück in das Stiegenhaus gezogen.
Der Erstbeschwerdeführer verblieb während der gesamten weiteren Amtshandlung im Schlafzimmer. Aufgrund gesundheitlicher Probleme seinerseits wurde die Rettung verständigt, die später (um 13:12 Uhr) vor Ort eintraf. Der Erstbeschwerdeführer verlangte von keinem der Polizeibeamten die Bekanntgabe seiner Dienstnummer.
Zwei uniformierte Polizeibeamte der PI xxx (die Zeugen xxx und xxx) führten im Zeitraum von der ersten Ansprache der Cobra-Polizisten vor der Eingangstür des Wohnhauses bis nach der Festnahme des Erstbeschwerdeführers Sicherungsmaßnahmen im Außenbereich durch. Sie befanden sich an unterschiedlichen Seiten des Wohnhauses im Freien, sodass jeder von ihnen zwei Seiten des Wohnhauses einsehen konnte. Die genaue Entfernung ihres jeweiligen Standorts vom Wohnhaus kann nicht festgestellt werden, jedoch betrug sie mehr als 10 bis 15 Meter. Die Zeugen xxx und xxx konnten von ihrem jeweiligen Standort aus nicht genau hören, was die Zeugin xxx den Cobra-Polizisten an der Eingangstür mitteilte.
Nach der Festnahme des Erstbeschwerdeführers im Schlafzimmer und während seiner dortigen Erstversorgung durch den Sanitäter der Cobra-Einheit wurde die offenstehende Tür zwischen Stiegenhaus und Vorraum im Obergeschoss von einem anderen Cobra-Polizisten gesichert. Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich ein bis zwei Meter von diesem Cobra-Polizisten entfernt am oberen Podium des Stiegenhauses und filmte von dort mit ihrem Mobiltelefon. Von ihrem Standort aus nahm sie wahr, dass die Zeugen xxx und xxx das Erdgeschoss des Wohnhauses betraten, woraufhin sie vom oberen Podium des Stiegenhauses im Obergeschoss in das Erdgeschoss ging. Dort traf sie im Vorraum auf die Zeugen xxx und xxx und kam es nach einer Begrüßung zu einem kurzen Gespräch. Die Zweitbeschwerdeführerin sagte: „Der Patient ist oben.“ Einer der Zeugen fragte: „Ihnen geht’s gut?“ Daraufhin antwortete die Zweitbeschwerdeführerin: „Da haben sie mich erwischt.“, und zeigte auf ihren Arm.
Die Zeugen xxx und xxx befanden sich zuvor für den Zeitraum von 27 Sekunden allein im Erdgeschoss des Wohnhauses, es fand keine Durchsuchung in den Räumlichkeiten statt, sondern hielten die Zeugen Nachschau, ob sich Personen im Erdgeschoss befanden.
Nach dem Gespräch mit den Zeugen xxx und xxx ging die Zweitbeschwerdeführerin wieder in das Obergeschoss zu ihrem ursprünglichen Standort am oberen Podium des Stiegenhauses. Die Zeugen xxx und xxx folgten ihr, gingen bei dem, den Zugang zum Vorraum im Obergeschoss sichernden Cobra-Polizisten vorbei und warfen einen kurzen Blick ins Schlafzimmer zum Erstbeschwerdeführer. Nach wenigen Sekunden verließen sie das Obergeschoss wieder und kehrten über das Stiegenhaus ins Freie auf die Terrasse vor die Eingangstüre des Wohnhauses zurück.
Dort gewährten sie der Zeugin xxx, die zuvor mit der Entfernung ihres auf dem Zufahrtsweg zum Wohnhaus abgestellten Kraftfahrzeugs beschäftigt gewesen war, um die Zufahrt für den Rettungsdienst zu gewährleisten, Einsicht in die strafgerichtliche Festnahmeanordnung. Die Zeugin xxx las die Anordnung durch. Dass sie Einsicht genommen hatte, teilte sie in weiterer Folge der sich nach wie vor am oberen Podium des Stiegenhauses im Obergeschoss befindlichen Zweitbeschwerdeführerin mit, ebenso, dass sie keine Kopie und kein Foto von der Festnahmeanordnung habe anfertigen dürfen.
Der Einsatzleiter der Cobra teilte dann dem Zeugen xxx auf der Terrasse vor dem Wohnhaus mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Amtshandlung stören würde, weil sie sich den Cobra-Polizisten vor der Festnahme des Erstbeschwerdeführers im Stiegenhaus in den Weg gestellt und aggressiv verhalten hätte. Daraufhin betrat der Zeuge xxx erneut das Wohnhaus, und ging im Stiegenhaus nach oben bis zum Standort der Zweitbeschwerdeführerin am oberen Podium. Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in einer Entfernung von einem bis zwei Meter zu jenem Cobra-Polizisten, der den Zugang zum Obergeschoss absicherte und filmte die Amtshandlung mit ihrem Mobiltelefon. Während des Filmens fuchtelte die Zweitbeschwerdeführerin nicht mit ihren Händen.
Der Zeuge xxx sagte um 12:52 Uhr zunächst: „Stören Sie die Amtshandlung noch immer?“ Er versuchte erfolglos nach dem Mobiltelefon der Zweitbeschwerdeführerin zu greifen, um es ihr wegzunehmen. Der Zeuge xxx ordnete daraufhin an: „Sie gehen weg und stören die Amtshandlung nicht mehr. Ich weise sie weg. Kommen sie mit! Sie werden weggewiesen. Gehen sie!“ Dabei machte er zunächst mit einem Arm, dann mit beiden Armen eine Bewegung in Richtung Stiegenabgang und Eingangstür. Die Zweitbeschwerdeführerin fragte den Zeugen xxx währenddessen mehrfach nach seiner Dienstnummer. Der Zeuge xxx befand sich in diesem Zeitraum einige Meter entfernt auf den unteren Treppen im Stiegenhaus und wurde nicht zur Bekanntgabe seiner Dienstnummer aufgefordert.
Die Zweitbeschwerdeführerin verließ daraufhin das Wohnhaus und wurde von den Zeugen xxx und xxx auf die Terrasse vor dem Eingangsbereich begleitet.
Der Zeuge xxx gab der Zweitbeschwerdeführerin seine Dienstnummer nicht bekannt. Er hatte diese zuvor bereits der Zeugin xxx im Zuge deren Einsichtnahme in die Festnahmeanordnung mündlich (und nicht durch Ausgabe einer entsprechenden Karte) mitgeteilt.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei und unstrittig aus den Verwaltungsakten der belangten Behörden, den Schriftsätzen der Beschwerdeführer und dem Ergebnis der am 28.09.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, der Zeugin xxx und der Zeugen Einsatzleiter des EKO Cobra, xxx und xxx) sowie insbesondere den im Zuge dieser mündlichen Verhandlung gesichteten Videoaufnahmen der Beschwerdeführer und jener, die von den Cobra-Polizisten im Zuge der Amtshandlung angefertigt worden sind.
Die wörtlichen Zitate in den Feststellungen sind den eindeutigen und klaren Videoaufzeichnungen zu entnehmen und stehen im Wesentlichen auch in Einklang mit den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin und der Zeugen. Vergleichbares gilt für die exakt festgestellten Zeitpunkte und Zeiträume, auch diese gründen auf den angefertigten Videoaufnahmen. Es besteht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten kein Anlass, an deren Echtheit zu zweifeln.
Aus der Festnahmeanordnung des Landesgerichts xxx ergibt sich, dass mit der Festnahme des Erstbeschwerdeführers die PI xxx beauftragt war und es im Hinblick auf den Vollzug der Festnahme keine örtliche Einschränkung gab. Aus den insoweit miteinander übereinstimmenden, nachvollziehbaren und auch glaubwürdigen Aussagen der Zeugen xxx und xxx ist zu schließen, dass der Zeugin xxx im Zuge der Amtshandlung auch Gelegenheit gegeben wurde, in die Festnahmeanordnung Einsicht zu nehmen und die Zeugin diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat. Damit im Einklang steht, dass die Zeugin xxx auf einem der von den Beschwerdeführern vorgelegten Videos deutlich wahrnehmbar mit der Zweitbeschwerdeführerin über die Festnahmeanordnung spricht und ihr mitteilt, keine Kopie und kein Foto davon anfertigen zu dürfen.
Dass der Zeuge xxx der Zeugin xxx seine Dienstnummer im Zuge deren Einsichtnahme in die Festnahmeanordnung mündlich mitgeteilt hat, ist ebenfalls aus seinen eigenen und den Aussagen des Zeugen xxx, die auch insoweit glaubwürdig sind, zu schließen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin xxx die mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer nicht wahrgenommen haben will (oder auch gar nicht wahrgenommen hat), war sie zu diesem Zeitpunkt doch in Anbetracht der Umstände aufgeregt, was durchaus nachvollziehbar erscheint. Unabhängig davon steht unzweifelhaft fest, dass der Zeuge xxx der Zweitbeschwerdeführerin seine Dienstnummer nicht bekanntgegeben hat. Eine derartige Bekanntgabe wird auch weder von ihm selbst behauptet, noch von der Zeugin xxx und dem Zeugen xxx oder der Zweitbeschwerdeführerin bestätigt.
Dass die Zeugen xxx und xxx im Erdgeschoss des Wohnhauses keine Durchsuchung durchgeführt, sondern (lediglich) Ausschau nach den sich im Wohnhaus befindlichen Personen gehalten haben, ist aus ihren eigenen Aussagen zu schließen, die sich mit dem von der Zweitbeschwerdeführerin angefertigten Videomaterial decken, wonach sich die Zeugen lediglich für einen Zeitraum von 27 Sekunden allein im Erdgeschoss des Wohnhauses befunden haben. Selbst die Zweitbeschwerdeführerin hat zudem nicht wahrgenommen, dass es zu einer Durchsuchung gekommen wäre; die Zeugin xxx hat die Zeugen xxx und xxx wiederum überhaupt erst nach ihrer Rückkehr von ihrem Kraftfahrzeug erstmals wahrgenommen. Die Aussage der Zeugen xxx und xxx ist zudem auch im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass sie sich zunächst (bei der ersten Ansprache der Cobra-Polizisten vor der Eingangstür) in einiger Entfernung im Außenbereich des Wohnhauses aufgehalten haben und damit auch außer Hörweite des Gesprächs zwischen der Zeugin xxx und den Cobra-Polizisten zum Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers im Obergeschoß. Es kann zwar ihre genaue Entfernung von der Eingangstür des Wohnhauses in diesem Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden (Der Zeuge xxx spricht von 50 bis 100 Meter; der Zeuge xxx von 10 bis 15 Meter.), jedoch ist aufgrund des angesehenen Videomaterials, auf dem die Zeugen xxx und xxx während der ersten Ansprache durch die Cobra-Polizisten nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses zu sehen sind, zu schließen, dass sich diese in einer Entfernung von mehr als 10 bis 15 Meter zum Wohnhaus aufgehalten haben (der Zeuge xxx zudem an der von der Eingangstür abgewandten Rückseite des Wohnhauses).
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
§ 88 SPG lautet:
(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
[…]
§ 89 SPG lautet:
(1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
[…]
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
§ 6 Abs. 1 RLV lautet:
Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hiefür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:
[…]
2. Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
[…]
Nach § 9 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. […]
b.Erwägungen
Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090).
Werden Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sind sie – solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Die rechtliche Zuordnung des Vollzughandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandels zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines „Exzesses“ gekommen ist (ständige Rsp., etwa VwGH 12.09.2013, 2013/04/0005, VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046 und VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0038; vgl. auch OGH 15.01.2013, 11 Os 160/12g und 11 Os 161/12d sowie VfGH 20.09.2012, B 1233/11). Insbesondere können Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, dann nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden, wenn es sich um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt; das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so z.B. bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Verhaftung. In solchen Fällen hat die Zuordnung der von Verwaltungsorganen gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind diese als Akte richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren (VwGH 16.02.2000, 96/01/0233).
Fallbezogen ist die Festnahmeanordnung des Landesgerichts xxx vom 25.02.2023, Zahl: xxx, die der Amtshandlung am 10.03.2023 zugrunde liegt, explizit an die PI xxx gerichtet und enthält sie keine örtlichen Einschränkungen. Daraus ist zu schließen, dass die Polizeibeamten der PI xxx – somit auch die Zeugen xxx und xxx – für die Festnahme des Erstbeschwerdeführers zuständig waren, und zwar auch im Wohnhaus xxx, xxx, das in der Festnahmeanordnung als „Wohnort“ bezeichnet wird. Dass die PI xxx für die Festnahme des Erstbeschwerdeführers aufgrund einer besonderen Gefahreneinschätzung das EKO Cobra beigezogen hat, vermag daran nichts zu ändern. Dementsprechend ist aber das Betreten des Wohnhauses der Beschwerdeführer an der Adresse xxx, xxx auch durch die Zeugen xxx und xxx von der strafgerichtlichen Festnahmeanordnung gedeckt und liegt keine offenkundige Überschreitung im Sinne eines Exzesses vor, zumal gar keine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sondern die beiden Polizeibeamten aufgrund ihres ursprünglichen Standorts bei Beginn der Amtshandlung lediglich (kurz) Nachschau nach den sich im Wohnhaus befindlichen Personen gehalten haben. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nach § 93 Abs. 1 StPO eine Anordnung zur Festnahme nach § 171 Abs. 1 leg. cit. auch dazu berechtigt, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll [vgl. hiezu Vogl in Fuchs/Ratz (Hg.) Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, §§ 91 bis 94 (Stand: August 2015), § 93 StPO, Rz 21 und Machan in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess (Hg.) StPO – Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung, § 93, Rz 6 (Stand: November 2020)].
Das Betreten des Wohnhauses an der Adresse xxx, xxx, durch Cobra-Polizisten und Polizisten der PI xxx stellt eine bloße Modalität der Festnahme des Erstbeschwerdeführers am 10.03.2023 dar, und ist von der Festnahmeanordnung des Landesgerichts xxx vom 25.02.2023 gedeckt. Insoweit liegt daher keine eigenständige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, sondern der Justizgewalt zuzuordnendes Vollzugshandeln, weswegen die Maßnahmenbeschwerde im Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen ist.
Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Amtshandlung gegebenenfalls auch als schlicht-hoheitliche Verhaltensweise nach § 88 Abs. 2 SPG in Prüfung ziehen hätte können (oder müssen), ist festzuhalten, dass Behördenhandeln im Dienst der Strafjustiz (Kriminalpolizei) nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung zählt und die Möglichkeit einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG nicht gegeben ist (VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211 und VwGH 20.04.2022, Ra 2021/01/0418).
Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen der Vollzug eines richterlichen Befehls erfolgt, sind keine vor den Verwaltungsgerichten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen; auch die Vorgangsweise bei der Durchsetzung ist dem Gericht zuzurechnen und gilt anderes lediglich bei einem offenkundigen Überschreiten des richterlichen Befehls im Sinne eines „Exzesses“ (erneut VwGH 12.09.2013, 2013/04/0005). Die betreffende Maßnahme beruht auch dann auf einer richterlichen Anordnung, wenn ihre Durchführung allenfalls nicht dem Gesetz entsprochen hat. Anders verhält es sich lediglich, wenn Maßnahmen gesetzt wurden, die von ihrem Umfang her oder in zeitlicher Hinsicht durch die gerichtliche Anordnung nicht oder nicht mehr gedeckt waren (VwGH 17.05.1995, 94/01/0763). Ein gerichtlicher Haftbefehl deckt nicht ohne Weiteres die Vornahme aller zur Festnahme für erforderlich erachteten Maßnahmen ab. Er stellt insbesondere keine „Generalermächtigung“ dar, die jedweden weiteren Eingriff in geschützte Rechtssphären rechtfertigt (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0065).
Eine Wegweisung im Sinne von § 38 SPG stellt grundsätzlich einen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wobei allein daraus, dass ein Sicherheitswacheorgan eine Aufforderung zum Verlassen einer Örtlichkeit ausspricht, noch nicht auf das Vorliegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit einer Wegweisung geschlossen werden kann (VwGH 20.06.2000, 96/01/0596). Auch ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Einschränkung einer Person in ihrer Bewegungsfreiheit im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung regelmäßig bloß als Folge bzw. Begleiterscheinung einer solchen darstellt und in aller Regel keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu bilden vermag (VwGH 09.03.2018, Ra 2017/03/0055).
Fallbezogen hat der Zeuge xxx am 10.03.2023 um 12:52 Uhr die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Innenbereich des Wohnhauses mit der Adresse xxx, xxx weggewiesen. Aus seiner Wortwahl und der damit einhergehenden Handbewegung(en) ist bei objektiver Betrachtungsweise nicht zweifelhaft, dass ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch bestand (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).
Diese Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin stellt keine bloße Begleiterscheinung der Amtshandlung der Festnahme des Erstbeschwerdeführers (mehr) dar, sondern ein eigenständiger Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt:
Die Zweitbeschwerdeführerin mag zunächst die Amtshandlung durch ihren Versuch, den Cobra-Beamten im Stiegenhaus den Aufgang in das Obergeschoss zu versperren und ihr schreiend ausgedrücktes Verlangen nach einer „Bewilligung“ tatsächlich gestört haben (um 12:34 Uhr), jedoch lag eine derartige Störung der Amtshandlung zum Zeitpunkt der Wegweisung (um 12:52 Uhr) nicht mehr vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Zweitbeschwerdeführerin nämlich bereits auf eine Position am oberen Podest des Stiegenhauses zurückgezogen und filmte (bloß). Die Festnahme des Erstbeschwerdeführers war einige Zeit davor ausgesprochen worden (um 12:35 Uhr) und hatten sämtliche vor Ort anwesenden Personen mittlerweile Kenntnis hievon, so insbesondere auch der Zeuge xxx, der bereits mehrere Minuten vor der von ihm ausgesprochenen Wegweisung bei seinem ersten Aufenthalt im Wohnhaus Einblick in das Schlafzimmer im Obergeschoss genommen hatte. Aufgrund dieser zeitlichen Komponente stellt sich die Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr als bloße Modalität der strafgerichtlich angeordneten Festnahme des Erstbeschwerdeführers dar, sondern liegt ein offenkundiges Überschreiten dieser strafgerichtlichen Anordnung vor. Zwar können bestimmte Verhaltensanordnungen an vor Ort anwesende Personen einer gerichtlichen Anordnung immanent sein, etwa dann, wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen oder allfällige Behinderungen abzustellen, jedoch sind allenfalls gesetzte Maßnahmen, die nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahmen, sondern als darüber hinausgehender selbständiger Eingriff in die Rechtsphäre von Betroffenen anzusehen sind, nicht mehr vom richterlichen Befehl gedeckt (vgl. hiezu etwa VwGH 14.01.2003, 98/01/0121).
Fallbezogen bedeutet dies: Als die Zweitbeschwerdeführerin die Amtshandlung tatsächlich störte, erfolgte keine Wegweisung (die zu diesem Zeitpunkt als der Festnahme des Erstbeschwerdeführers immanente Modalität zu betrachten wäre), und als die Zweitbeschwerdeführerin später weggewiesen wurde, war die auf der strafgerichtlichen Festnahmeanordnung basierende Amtshandlung im engeren Sinn (nämlich die Festnahme des Erstbeschwerdeführers) bereits abgeschlossen und befand sich die Zweitbeschwerdeführerin – lediglich filmend – in einiger Entfernung zum abgesicherten Ort der Festnahme, an dem der Erstbeschwerdeführer noch versorgt wurde.
Die Prüfung der Maßnahme der Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin liegt daher in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Kärnten.
Maßnahmen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind rechtswidrig, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 167 mit Hinweisen zur Rsp. (Stand: 15.02.2017, rdb.at)].
Fallbezogen ist keine gesetzliche Ermächtigung für die Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin durch den Zeugen xxx am 10.03.2023 ersichtlich; § 38 SPG bildet bereits deshalb keine geeignete Rechtsgrundlage, weil die Wegweisung im Wohnhaus der Beschwerdeführer stattfand und somit von vornherein eine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 38 Abs. 1 leg. cit. nicht gegeben sein konnte, zumal es sich hiebei um keinen öffentlichen Ort im Sinne von § 27 SPG handelt. Unabhängig davon lag zum Zeitpunkt der Wegweisung um 12:52 Uhr durch die sich am oberen Podium des Stiegenhauses im Obergeschoss des Wohnhauses in einer Entfernung von einem bis zwei Meter zu einem Cobra-Beamten befindliche, von ihrem Standort aus mit dem Mobiltelefon filmende Zweitbeschwerdeführerin keine Störung vor (vgl. in diesem Zusammenhang einerseits etwa OGH 27.06.2019, 6 Ob 6/19d, wonach die Staatsgewalt bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren muss, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird und andererseits auch die Materialien zur Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, insbesondere AB 1229 der Beilagen XXV. GP).
Die ohne Rechtsgrundlage erfolgte Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin am 10.03.2023 um 12:52 Uhr ist daher für rechtswidrig zu erklären.
Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts, das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG. Sie eröffnet dem „Betroffenen“ eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts in einem zweistufen Verfahren geltend zu machen. Die RLV bzw. die Richtlinienbeschwerde (als Verhaltensbeschwerde) gewähren keine subjektiven Rechte. Die RLV stellt vielmehr einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern. Unter einem „Einschreiten“ der Organe ist ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. In diesem Sinne bedeutet „Aufgabenerfüllung“ nach der RVL jeden Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit irgendeinem Einschreiten (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002). Eine Richtlinienbeschwerde ist als Verhaltensbeschwerde auch bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zulässig, obwohl diese nicht unter den Begriff der Sicherheitsverwaltung fallen (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166 und VwGH 31.08.2020, Ra 2019/01/0135).
Fallbezogen liegt unzweifelhaft ein unmittelbar gegen Dritte gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln im Sinne dieser Rechtsprechung vor, mag dieses auch im Dienste der Strafjustiz gesetzt worden sein. Die Richtlinienbeschwerde der Beschwerdeführer ist daher zulässig.
Nach dem unter der Überschrift „Achtung der Menschenwürde“ firmierenden § 5 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Nach § 5 Abs. 1 RLV kommt es darauf an, ob der Beamte eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist. Ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich. Auch ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt zwar den im Zusammenhang mit der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston, ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gemäß § 5 RLV resultieren würde (VwGH 27.02.2018, Ra 2017/01/0401).
Fallbezogen steht unzweifelhaft fest, dass einer der Cobra-Polizisten bei der ersten Ansprache vor der Eingangstür des Wohnhauses seine Dienstwaffe auf die aus einem Fenster über der Eingangstür blickende Zweitbeschwerdeführerin gerichtet hat. Im Hinblick darauf, dass den Cobra-Polizisten zum Zeitpunkt des Einsatzes bekannt war, dass die Zweitbeschwerdeführerin über eine Waffenbesitzkarte verfügt und sich auch eine Faustfeuerwaffe im Wohnhaus befindet, ist dieses Verhalten des Cobra-Polizisten vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 3 RLV, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten haben, nicht als rechtswidrig zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Zweitbeschwerdeführerin aus einem relativ kleinen Fenster im Obergeschoss ins Freie geblickt hat, der Innenraum hinter diesem Fenster für die Cobra-Polizisten von ihrem Standort aus nicht einsehbar war, und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Händen ein Mobiltelefon (zum Zwecke des Filmens der Amtshandlung) gehalten hat, sowie das Zielen mit der Dienstwaffe insgesamt nur sieben Sekunden andauerte, bis der Cobra-Polizist seinerseits mit einem Mobiltelefon die Amtshandlung zu filmen begann. Im Zielen mit der Pistole auf die Zweitbeschwerdeführerin liegt unter diesen Rahmenbedingungen weder eine Voreingenommenheit oder eine in § 5 Abs. 1 RLV angeführte Diskriminierung begründet, noch eine Verletzung der – in der Überschrift dieser Bestimmung angeführten – Menschenwürde, sondern war diese Vorgangsweise unter Berücksichtigung der gebotenen ex-ante-Perspektive (vgl. hiezu etwa VwGH 13.08.2020, Ra 2019/01/0476) rechtmäßig, weil die Annahme der einschreitenden Organe, es liege eine besondere Gefahrensituation vor, mit gutem Grund vertretbar war (vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0154 und VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0081).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 RLV ist dem von der Amtshandlung Betroffenen vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Zweck des Einschreitens bekannt zu geben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
Aufgabe der einschreitenden Polizisten ist, über das „Warum“ (Zweck) dieser Maßnahme (zumindest oberflächlich) Auskunft zu erteilen, geht es doch bei der infrage stehenden Richtlinienbestimmung zweifelsohne darum, dem Betroffenen durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten. Dabei wird man vom einschreitenden Polizisten nur erwarten können, dass er die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden Möglichkeiten, die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehen, nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0041 und VwGH 25.07.2022, Ra 2019/01/0310).
Fallbezogen haben bereits die Cobra-Polizisten beim Betreten des Wohnhauses auf die richterliche Festnahmeanordnung (lautstark mündlich) verwiesen und die Festnahme des Erstbeschwerdeführers diesem gegenüber (mündlich) mit dieser Festnahmeanordnung begründet. Damit sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihrer Verpflichtung, über den Zweck der Maßnahme zumindest oberflächlich Auskunft zu erteilen, nachgekommen. Dass dem Erstbeschwerdeführer die Festnahmeanordnung nicht an Ort und Stelle ausgehändigt wurde, ist aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, die – wie in den Videoaufnahmen ersichtlich – offenkundig waren, auch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Zeugin xxx die Festnahmeanordnung zu Recht nicht ausgefolgt wurde; unabhängig davon wurde ihr aber ohnehin die Möglichkeit der Einsichtnahme gewährt.
Nach § 9 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet ist. Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer entsprechenden Karte bekannt zu geben; sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden.
Die jeweilige Amtshandlung ist entscheidend dafür, in welcher Weise die Bekanntgabe der Dienstnummer angemessen ist. Die Bekanntgabe hat „in der Regel“ durch Aushändigung einer entsprechenden Karte zu erfolgen, eine andere Bekanntgabe der Dienstnummer kann aber, nach Art und Zweck der jeweiligen Amtshandlung angemessen sein, wenn die Dienstnummer dem Betroffenen unverzüglich zur Kenntnis gelangt und damit der Zweck des § 31 Abs. 2 Z 2 SPG – die Identifizierbarkeit der einschreitenden Organe – gegeben ist (VwGH 20.05.2020, Ra 2018/01/0369). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; allein ein „einmaliges Nichtmitführen“ der Dienstnummernkarte stellt jedenfalls noch keine auffallende Sorglosigkeit dar (VwGH 13.09.2021, Ro 2021/01/0008).
Fallbezogen hat die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Wegweisung durch den Zeugen xxx von diesem die Bekanntgabe seiner Dienstnummer verlangt. Mag die unmittelbare Bekanntgabe der Dienstnummer in dieser Situation noch die Erfüllung der Aufgabe im Sinne von § 9 Abs. 1 RLV gefährdet haben, war dies spätestens beim nachfolgenden (gemeinsamen) Aufenthalt auf der Terrasse im Freien vor der Eingangstür des Wohnhauses nicht mehr der Fall. Der Zeuge xxx hat der Zweitbeschwerdeführerin jedoch seine Dienstnummer auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht bekanntgegeben. An der insoweit bestehenden Verletzung von § 9 Abs. 1 RLV vermag es von vornherein nichts zu ändern, dass der Zeuge xxx seine Dienstnummer einer anderen Person (der Zeugin xxx) zu einem anderen Zeitpunkt (bereits vor der Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin) bekanntgegeben hat, zumal die Bekanntgabe gegenüber „Betroffenen“ nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 RLV „auf deren Verlangen“ zu erfolgen hat. Der Zeuge xxx ist aber dem diesbezüglichen Verlangen der Zweitbeschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Davon abgesehen hat weder der Erstbeschwerdeführer ein entsprechendes „Verlangen“ gegenüber irgendeinem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt, noch die Zweitbeschwerdeführerin die Bekanntgabe der Dienstnummer auch vom Zeugen xxx (oder einem der Cobra-Polizisten) verlangt.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 3 leg. cit.). Als Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere die durch die VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV festgesetzten Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach § 35 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 52 bis 54 VwGG sinngemäß anzuwenden.
Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG besteht dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines Verwaltungsaktes davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Beschwerdeführer mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die infrage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002). Unter Umständen besteht dementsprechend Anspruch auf mehrfachen Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand (vgl. etwa VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).
Die Rechtsprechung zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist auf den Ersatzanspruch im Verfahren wegen Verletzung von Richtlinien zu übertragen, sodass es darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden (VwGH 29.03.2023, Ra 2021/01/0399).
Fallbezogen haben die Beschwerdeführer insgesamt fünf sachlich und zeitlich voneinander trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, angefochten: Das Betreten des Erdgeschosses des Wohnhauses durch die Polizisten der PI xxx („Hausdurchsuchung“), die Wegweisung (offenkundig nur die Zweitbeschwerdeführerin), das Zielen mit der Pistole zu Beginn der Amtshandlung (offenkundig nur die Zweitbeschwerdeführerin), die Nichtbekanntgabe des Zwecks des Einschreitens sowie die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer.
Im Hinblick auf das Betreten des Erdgeschosses des Wohnhauses durch die Polizisten der PI xxx war die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen; obsiegende Partei ist insoweit die belangte Behörde.
Dann, wenn zwei revisionswerbende Parteien in einer Revision dasselbe Erkenntnis anfechten, haben sie im Fall der Kostenersatzpflicht die rechtmäßig geltend gemachten Aufwendungen der obsiegenden Verfahrenspartei je zur Hälfte zu ersetzen (VwGH 16.11.2022, Ro 2022/06/0018 bis 0020 zu den nach § 35 Abs. 6 VwGVG sinngemäß anwendbaren §§ 52 ff VwGG). Nach § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG haben Beschwerdeführer den Aufwandersatz zu gleichen Teilen zu leisten (vgl. VwGH 17.04.1998, 98/04/0005). Fallbezogen besteht daher Aufwandersatzpflicht der Beschwerdeführer gegenüber dem Bund, und zwar haben sie Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80, Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,-- und den halben Vorlageaufwand in Höhe von € 28,70 je zur Hälfte zu leisten.
Zum Vorlageaufwand ist festzuhalten, dass dann, wenn dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakte Auskunft gibt, der Vorlageaufwand grundsätzlich nur einmal zuzusprechen ist (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0360) und bei bloß teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen ist, sondern dieser vielmehr in jenem Ausmaß zu vermindern ist, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht (VwGH 22.05.2018, Ra 2017/17/0812). Die im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) hat nur einen einzigen Aktenvorgang vorgelegt und auch bloß teilweise obsiegt, nämlich im Hinblick auf die „Hausdurchsuchung“, nicht jedoch bezüglich der Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin (zu den kostenrechtlichen Folgen siehe sogleich unten III.b.4.2), weswegen der (einfache) Vorlageaufwand um die Hälfte zu vermindern ist.
Insgesamt besteht ein Aufwandersatzanspruch des Bundes in Höhe von € 858,50.
Die Wegweisung der Zweitbeschwerdeführerin wurde für rechtswidrig erklärt. Insoweit ist die Zweitbeschwerdeführerin obsiegende Partei im Sinne von § 35 Abs. 2 VwGVG. Ihr sind vom Bund daher Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von € 922,-- und die Eingabegebühr in Höhe von € 15,-- zu ersetzen. Die Eingabengebühr ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) zwar nicht ausdrücklich angeführt, jedoch grundsätzlich als ersatzfähig anzusehen, zumal es sich dabei letztlich im Sinne von § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,“ handelt (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Diese sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie tatsächlich entrichtet worden sind (vgl. § 52 Abs. 2 letzter Satz VwGG), hier daher, zumal nur die Zweitbeschwerdeführerin mit der Beschwerde (zum Teil) obsiegt hat, zur Hälfte. Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin daher Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 1.674,60 zu leisten.
Eine Verletzung von § 6 Abs. 1 Z 2 RLV (Bekanntgabe des Zwecks der Amtshandlung) konnte nicht festgestellt werden. Insoweit ist daher die xxx als belangte Behörde im Verfahren der Richtlinienbeschwerde obsiegende Partei. Die Beschwerdeführer haben daher je zur Hälfte (vgl. erneut VwGH 17.04.1998, 98/04/0005 und VwGH 16.11.2022, Ro 2022/06/0018 bis 0020) dem Bund Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80, Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,-- und Vorlageaufwand in Höhe von € 38,27 zu leisten. Die Höhe des Vorlageaufwands ergibt sich daraus, dass mit der Richtlinienbeschwerde drei Akte angefochten wurden, die belangte Behörde jedoch nur einen Aktenvorgang vorgelegt, und nur in zwei Fällen obsiegt hat (Bekanntgabe des Zwecks der Amtshandlung; Zielen mit der Pistole auf die Zweitbeschwerdeführerin); der zuzuerkennende Vorlageaufwand ist daher um ein Drittel zu reduzieren. Insgesamt besteht ein Ersatzanspruch des Bundes in Höhe von € 868,07.
Im Hinblick auf das Zielen mit der Pistole auf die Zweitbeschwerdeführerin liegt keine Verletzung von § 5 Abs. 1 RLV vor. (Nur) die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund daher Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 zu ersetzen. Wenn sich bei mehreren Beschwerdeführern ein Akt nur gegen einen Adressaten richtet, führt dies nämlich zu einer gesonderten Behandlung auch der Kostenentscheidung (VwGH 17.12.1996, 94/01/0714).
Wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde (oder eine Richtlinienbeschwerde) gegen mehrere Verwaltungsakte richtet, besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand; dies gilt nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Fall deren Obsiegens. Jedoch gebührt der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dementsprechend ist fallbezogen der belangten Behörde (im Richtlinienbeschwerdeverfahren) zwar erneut Schriftsatzaufwand zuzusprechen, nicht jedoch ein mehrfacher Verhandlungsaufwand. Zum Vorlageaufwand siehe bereits oben unter Punkt III.b.4.3.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antrag auf Kostenzuspruch hinsichtlich seines erforderlichen Inhaltes zumindest so zu halten ist, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Aufwandersatz begehrt wird; da Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand ohnedies durch die VwG-Aufwandersatzverordnung pauschaliert sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist, ist es jedenfalls ausreichend, wenn diesbezüglich schlichtweg (auch nur) der Ersatz des Pauschbetrags begehrt wird (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042). Die Pauschalierung macht eine genaue Bezifferung der zum Ersatz begehrten Beträge entbehrlich (VwGH 02.10.2001, 2001/01/0084). Die Ansicht, ein Antrag auf Kostenersatz sei (bei sonstigem Ausschluss des Ersatzanspruchs) nach einzelnen Verwaltungsakten gegliedert zu stellen, findet im Gesetz keine Deckung (VwGH 07.06.2000, 99/01/0404). Fallbezogen hat die belangte Behörde einen ausreichend differenzierten Antrag auf Kostenzuspruch gestellt, sodass ihr auch mehrfacher Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist.
Im Hinblick auf das Verlangen nach der Bekanntgabe der Dienstnummer (§ 9 Abs. 1 RLV) ist zu differenzieren: Die Zweitbeschwerdeführerin ist insoweit als obsiegende Partei anzusehen, der Erstbeschwerdeführer als unterlegene Partei.
Der nach § 35 Abs. 6 VwGVG sinngemäß anwendbare § 53 Abs. 1 VwGG gilt nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057).
Daraus folgt fallbezogen, dass der Bund der Zweitbeschwerdeführerin Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von € 922, und die Eingabengebühr in Höhe von € 15,-- zu ersetzen hat, insgesamt sohin € 1.674,60. Es ist wiederum auch (einfacher) Verhandlungsaufwand zuzuerkennen, wurden doch voneinander trenn- und isolierbare Verwaltungsakte (noch dazu in einer Maßnahmenbeschwerde und in einer Richtlinienbeschwerde) angefochten, und sind vor dem Verwaltungsgericht verschiedene Behörden belangt (erneut VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).
(Nur) der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 zu leisten.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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