LVwG K KLVwG-1135/2/2023

KLVwG-1135/2/2023Tribunale amministrativo regionale11 set 2023

Regest

Baurecht, Denkmalschutz, Sicherungs- und Instandhaltungsauftrag, Dachsanierung, Kostenvorauszahlung, Vollstreckungstitel , Unbestimmtheit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1135/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1135.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 17.05.2023, Zahl: xxx, betreffend die Kostenvorauszahlung für eine Ersatzvornahme nach dem VVG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid ersatzlos

b e h o b e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensverlauf:

1. Erstmals mit Schreiben vom 22.08.2011 teilte das Bundesdenkmalamt dem xxx der Stadt xxx als Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass das (ehemalige) „xxx“ in xxx, xxx, seit xxx hinsichtlich seiner gesamten Außenerscheinung einschließlich der Dächer unter Denkmalschutz stehe. Unter Hinweis auf eine laufende Bautätigkeit wurde neben einem Antrag auf sofortigen Baustopp angeregt, Maßnahmen zur Sicherung des Denkmalbestandes aufzutragen, insbesondere die Herstellung der vollständigen Dachdichtheit.

Im Folgenden werden die relevanten Verfahrensakte kurz beschrieben und der Einfachheit halber mit ihrer Ordnungsnummer (ON) im vorgelegten Verwaltungsakt bezeichnet.

2. Mit Bescheid vom 26.08.2011 (ON 12 im Akt) wurde der Grundeigentümerin aufgetragen, die Bauarbeiten sofort einzustellen und unverzüglich durch ein konzessioniertes Unternehmen die vollständige Dachdichtheit herzustellen.

Mit Bescheid vom 26.09.2011 (ON 19) wurde über Antrag des Bundesdenkmalamtes (unter anderem) neuerlich verfügt, dass die Dachdichtheit vollständig herzustellen sei. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Rechtsmittelentscheidung vom 09.11.2011 (ON 24) hinsichtlich des Bescheides ON 12 der zweite Spruchteil, unter anderem die Dachdichtheit betreffend, ersatzlos aufgehoben; sowie mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.01.2012 (ON 25a) der Bescheid vom 26.09.2011 aufgehoben und an die Erstbehörde zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 18.10.2013 (ON 14) wurden der Grundstückseigentümerin verschiedene Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aufgetragen, nämlich fehlende Dachziegel zu ersetzen und andere geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern, die desolaten Regenwasserabfallrohre zu erneuern und – soweit es die Dachflächen betrifft – diese im Traufenbereich durch geeignete Maßnahmen, wie Schneerechen oder Netze, so zu sichern, dass ein Abstürzen von Dachziegeln verhindert wird.

Ein weiterer Bescheid, die Dachkonstruktion betreffend (vom 22.07.2014, ON 15 im Akt) wurde „wegen Formalfehlern aufgehoben“ (laut Niederschrift ON 8).

3. Mit dem dem gegenständlichen Verfahren als Exekutionstitel zugrunde liegenden Bescheid vom 22.03.2016, Zahl: xxx (ON 16), wurde wiederum ein Sicherungs- und Instandsetzungsauftrag erlassen: neben drei Aufträgen, die Einsturzgefahr und die Standsicherheit betreffend, ist für das gegenständliche Verfahren Spruchpunkt 4. relevant. Dieser lautet im Original:

„Zur Gewährleistung der Standsicherheit des gesamten Gebäudes sind die zimmermannsmäßige Dachkonstruktion und die Dachhaut so zu sanieren, das die Standsicherheit der Dachkonstruktion gegeben und eine permanente Dichtheit gewährleistet sind. Die vermorschten Holzteile des Dachstuhles sind zu ersetzen.

Sämtliche Maßnahmen sind von einer hiezu befugten Dachdecker- und Spenglerfirma ausführen zu lassen, und nach Fertigstellung der Arbeiten ein Nachweis hierüber der Behörde vorzulegen. Ebenso ist ein Nachweis eines hiezu befugten Zimmereiunternehmens über die sanierte Holzkonstruktion der Behörde vorzulegen“.

Diese Maßnahmen seien sofort in Angriff zu nehmen und binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu vollenden.

In der Begründung ist wohl eine nähere technische Beschreibung der statischen Unterfangung enthalten, die am Dach erforderlichen Maßnahmen werden nicht beschrieben. Es wird im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des xxx für Kärnten verwiesen. Die Dachhaut weise „viele undichte Stellen“ und die Dachkonstruktion weise „punktuelle Vermorschungsschäden“ auf. Eine nähere Beschreibung der zur Sanierung des Daches erforderlichen Maßnahmen enthielt dieser Bescheid nicht. Dagegen wurde Berufung und Beschwerde erhoben.

4. ON 35 im Akt ist ein Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.08.2016, mit dem ein Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 28.12.2016 wurde hinsichtlich des Bescheides vom 18.10.2013 die Ersatzvornahme angedroht.

5. Die Bauberufungskommission der xxx wies die Berufung gegen den Bescheid vom 22.03.2016, Zahl: xxx, als unbegründet ab (ON 25), wobei auch diese Entscheidung (vom 6.7.2016, xxx) keine nähere Begründung hinsichtlich der am Dach durchzuführenden Maßnahmen enthielt.

ON 51 ist der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.05.2017, mit dem das Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den (Berufungs-)Bescheid ON 25 eingestellt worden ist.

6. Mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 26.04.2017 wurde der Teilbebauungsplan für den Umbau des xxx erlassen (ON 53) und offensichtlich dem Bundesdenkmalamt ein Umbauplan vorgelegt, der mit do Bescheid vom 16.06.2017 bewilligt wurde (ON 54).

ON 81 im Akt enthält den Hinweis auf eine rechtkräftige Baubewilligung, die „heuer“ (2021) verlängert worden sei.

7. Mit Schreiben vom 24.09.2021 (ON 87) wurde die Ersatzvornahme hinsichtlich der mit Bescheid ON 16 („bestätigt mit Bescheid der Bauberufungskommission vom 06.07.2016“) verfügten Instandhaltungsmaßnahmen angedroht. Das selbe Schreiben erliegt noch einmal zu ON 94b im Akt.

Am 17.12.2021 (ON 111) wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt, der ergab, dass die Punkte 1. und 2. des Bescheides ON 16 nicht zur Gänze umgesetzt worden seien und 3. nicht mehr umgesetzt werden könne, da die Decken über dem Erdgeschoss und ersten Obergeschoss nicht mehr vorhanden seien. Punkt 4. des Bescheides wurde niederschriftlich dahingehend präzisiert, dass zur Sicherstellung der denkmalwürdigen äußeren Erscheinung die betreffenden Dachflächen in drei Meter Tiefe vor der Traufe und vom Ortgang wie auch auf der Nordseite bei den betreffenden historischen Gebäudeteilen zu schließen seien.

ON 122a ist ein technisches Gutachten der Ziviltechniker xxx, betreffend die Herstellung der Dachdichtheit: eine Rodung und Entsorgung der Pflanzen im Nordwestbereich sei erforderlich, um eine Aufstellfläche für einen Kran zu haben, die Miete des Krans mit Bedienpersonal und die Abdichtungsarbeiten für die Dachflächen mit Abdichtungsmaterial (Planen) würde grob geschätzt EUR 23.500,-- kosten, wobei die einzelnen Positionen pauschal angenommen wurden.

Mit ON 124 wurde nochmals das Parteiengehör zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gewahrt. Diese Kostenvorauszahlung bezieht sich nur auf Punkt 4. des Bescheides ON 16 und enthielt nunmehr Kosten in der Gesamthöhe von EUR 90.600,--. Wie bereits im vorigen Gutachten wurde mit Pauschalbeträgen und ohne nähere Definitionen über verwendete Materialien und durchzuführende Arbeiten (beispielsweise: Materialkosten zur Verstärkung des Dachstuhles EUR 14.000,--, Dachdeckerarbeiten, um eine dichte Dachhaut zu gewährleisten EUR 16.000,--) eine Gesamtsumme von EUR 90.600,-- veranschlagt.

Eine Überprüfung am 09.05.2023 ergab, dass die permanente Dachdichtheit nicht festgestellt werden konnte (ON 138).

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 17.05.2023, Zahl: xxx wurde festgestellt, dass die mit Sicherungs- und Instandsetzungsauftrag vom 22.03.2016 auferlegten Verpflichtungen (im Spruch genannt: Punkt 4.) nicht erfüllt worden seien. Daher wurde der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der bereits angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen den Betrag von EUR 90.6000,-- zu erlegen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen der Befund, der vom Außenbeamten der Abteilung Baurecht am 09.05.2023 erhoben wurde, wiedergegeben, nämlich, dass keine fachmännische permanente Abdichtung des Daches durchgeführt worden sei.

III.Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem gesamten Inhalt angefochten. Zunächst wurde vorgebracht, dass sowohl mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes als auch mit Bescheid des xxx der xxx Bewilligungen für den Umbau erteilt worden seien. Es bestehe eine erhebliche Differenz der vorzuschreibenden Kosten hinsichtlich beider Kostenvoranschläge; und es seien auch unterschiedliche Aussagen getroffen worden, was die Begehbarkeit des Gebäudes betreffe.

Eine provisorische Instandsetzung würde keine nachhaltige Lösung darstellen und einen verlorenen Aufwand für die weitere Nutzung des Gebäudes darstellen. In rechtlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass der Titelbescheid nicht vollstreckbar sei, weil eine Baubewilligung erteilt wurde. Weiters sei der baupolizeiliche Auftrag zu wenig konkret. Der Sachverhalt (Gebäudezustand) der zur Erlassung des Bescheides vom 22.03.2016 geführt habe, würde nicht mehr vorliegen. Aus dem Schonungsprinzip im Verwaltungsvollstreckungsgesetz gehe hervor, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden dürfe, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre.

Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, in eventu eine Berechnung über die Höhe der Vorauszahlung der tatsächlichen Kosten für eine Ersatzvornahm zu veranlassen und in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu die Angelegenheit der Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Beigelegt wurde auch eine Rechnung der Dachdeckerei xxx, wonach eine Abdichtung mit Sarnafil gesamt EUR 4.000,-- kosten würde.

IV.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991

BGBl. Nr. 53/1991

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 10 VVG 1991

BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 43 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. Nr. 62/1996

(1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.

§ 44 K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

(1) Stellt die Behörde fest, daß der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

(2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.

V.Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des ehemaligen „xxx“ an der xxx in xxx (GSt xxx KG xxx). Dieses Objekt steht seit dem Jahr 1987 hinsichtlich seiner außen sichtbaren Teile unter Denkmalschutz.

Spätestens seit dem Jahr 2011 ist das Objekt in einem mangelhaften Zustand, sodass mehrere baupolizeiliche Instandsetzungsaufträge erteilt wurden; hier als Exekutionstitel gegenständlich ist der Instandhaltungsauftrag vom 22.03.2016, Zahl: xxx, in seinem Spruchpunkt 4. die Herstellung der Dachdichtheit betreffend. Die Formulierung im Original lautet:

„Zur Gewährleistung der Standsicherheit des gesamten Gebäudes sind die zimmermannsmäßige Dachkonstruktion und die Dachhaut so zu sanieren, das die Standsicherheit der Dachkonstruktion gegeben und eine permanente Dichtheit gewährleistet sind. Die vermorschten Holzteile des Dachstuhles sind zu ersetzen.

Sämtliche Maßnahmen sind von einer hiezu befugten Dachdecker- und Spenglerfirma ausführen zu lassen, und nach Fertigstellung der Arbeiten ein Nachweis hierüber der Behörde vorzulegen. Ebenso ist ein Nachweis eines hiezu befugten Zimmereiunternehmens über die sanierte Holzkonstruktion der Behörde vorzulegen“.

Weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides sind die zu treffenden Maßnahmen konkret dargestellt, es fehlt eine Darstellung der zu sanierenden Dachbereiche, der Art der Arbeiten und der zu verwendenden Materialien. Dieser Bescheid erwuchs nach einem Rechtsgang zur Bauberufungskommission (Bescheid vom 6.7.2016, xxx, ohne inhaltliche Änderung oder zusätzliche Begründung) in Rechtskraft.

Zwischenzeitlich wurde eine Baubewilligung zum Umbau des Gebäudes erteilt und von der belangten Behörde offensichtlich vor Ablauf (vgl. §21 Abs. 2 K-BO) verlängert (Hinweise darauf finden sich im Akt, die entsprechenden Rechtsakte allerdings nicht).

Die Ersatzvornahme wurde hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des Bescheides ON 16 angedroht, erst im Zuge eines Gutachtens zur Kostenschätzung wurde näher auf die durchzuführenden Maßnahmen eingegangen, allerdings lediglich mit pauschalen Angaben und nicht nachvollziehbaren Kostensätzen. Weder die Art der Arbeit noch die zu verwendenden Materialien wurden beschrieben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

VI.Rechtliche Würdigung:

Im Vollstreckungsverfahren hat die Vollstreckungsbehörde aufgrund eines vollstreckbaren Bescheides (Vollstreckungstitel) einen weiteren Bescheid zu erlassen, der festlegt, was in welcher Weise zu vollstrecken ist („Vollstreckungsverfügung“). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgeschriebenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die Exekution zu vollziehen (VwGH 29.04.2003, 2001/02/0181).

Die Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens nach dem VVG betreffen also die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen. Bei der Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Vollstreckungsverfahren kommt gewöhnlich das AVG zur Anwendung. Kosten-(Vorauszahlungs-) Bescheide nach § 4 VVG sind solche verfahrensrechtlichen Bescheide anlässlich einer Vollstreckung (VwSlg. 13.509 A/1991). In einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen derartige Kostenbescheide können aber auch alle Gründe vorgebracht werden, die gegen eine Vollstreckungsverfügung vorgebracht werden können (vor BGBl I Nr. 133/2013 in § 10 Abs. 2 VVG limitiert, nunmehr unbeschränkt; vgl. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0070).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Leistungsverpflichtung im Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt sein (zB VwGH 13.11.2000, 2000/10/0091). Im Zweifelsfall ist nach allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung des Spruches die Begründung heranzuziehen (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0085). Einerseits muss der Verpflichtete wissen, was er zu tun hat, um dem Auftrag zu entsprechen; andererseits ermöglich ein konkreter Leistungsauftrag die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung - und zwar so, dass aufgrund dieser Entscheidung „ohne dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann“ (VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Eine wohl rechtskräftige Entscheidung mit unbestimmten Inhalt ist nicht vollzugstauglich (VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254). Ein Beseitigungsauftrag ist etwa nur dann ausreichend bestimmt, wenn kein Zweifel darüber besteht, was im Detail beseitigt werden soll und wenn aus ihn unmittelbar zu entnehmen ist, welche Bauteile abzubrechen sind. Dabei genügt es aber, wenn dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.11.2012, 2009/05/0203). Anderenfalls könnte nämlich nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 2 VVG geprüft werden (VwGH 27.02.1996, 95/05/0138). Mit anderen Worten: eine gesetzeswidrige Unbestimmtheit und damit mangelnde Vollstreckungstauglichkeit liegt dann vor, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Titelverfahren zu tätigen wären, durch die Art der Formulierung in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097).

Im Vollstreckungstitel fehlen

-die Beschreibung, welche Bauteile konkret zu sanieren sind (welche Teile des Daches abzudichten sind, welche Teile des Dachstuhles den statischen Erfordernissen nicht entsprechen; es gibt keine textliche Beschreibung bzw wurde kein Plan, keine Fotodarstellung integriert)

-die Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten

-die Beschreibung der in Frage kommenden Materialien.

Weil es dem Titelbescheid (Spruchpunkt 4.) aufgrund seiner Unbestimmtheit an Vollzugstauglichkeit fehlt, war spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.