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KLVwG-433/12/2023•LVwG K KLVwG-433/12/2023
KLVwG-433/12/2023Tribunale amministrativo regionale5 set 2023
Epidemierecht, Verdienstentgang, COVID-19, Materiell-rechtliche Frist
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch Buchhalterin Personalverrechnerin laut BiBuG xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.2.2023, xxx, womit der auf Vergütung des Verdienstentgangs aufgrund der von 28.2.2022 bis 7.3.2022 behördlich verfügten Absonderung des Beschäftigten xxx, geb. xxx, gerichtete Antrag abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.8.2023 gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
1. Infolge einer nachgewiesenen Corona-Infektion des bei der Beschwerdeführerin xxx GmbH (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) beschäftigten xxx, wurde dieser von 28.2.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 bis 7.3.2022, 24 Uhr, den Bestimmungen des EpiG 1950 entsprechend von der Bezirkshauptmannschaft xxx abgesondert und unter anderem angewiesen, eine näher bestimmte Wohnung unter keinen Umständen zu verlassen.
2. Mit Einschreiben xxx, Datum des Poststempels: 10.6.2022 um 10.09 Uhr, übermittelte die Buchhalterin und Personalverrechnerin laut BiBuG xxx an die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden kurz als „BHxxx“ oder als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter anderem den Antrag auf Vergütung gemäß § 32 EpidemieG für die Absonderungszeit des Arbeitnehmers xxx. Das eingeschriebene Kuvert ist im vorgelegten Fremdakt nicht enthalten, jedoch im ebenso in der Gerichtsabteilung xxx anhängigen Akt xxx (KLVwG-444/2023).
3. Aus dem vorgelegten Fremdakt ist zu entnehmen, dass die Buchhalterin und Personalverrechnerin laut BiBuG xxx am 11.6.2022 um 12.57 Uhr eine E-Mail an die der Bezirkshauptmannschaft xxx zugehörige E-Mailadresse xxx übermittelte und ebenso mit E-Mail vom 13.6.2022, 9.28 Uhr an die E-Mailadresse xxx. In dieser E-Mail schrieb xxx: „Nachdem die untenstehende E-Mail-Adresse nicht funktioniert, versuche ich es auf dieser Adresse!“. Die erwähnte „untenstehende“ E-Mail vom 11.6.2022 um 12.57 Uhr war angeschlossen und teilte xxx darin der belangten Behörde BHxxx unter der E-Mailadresse xxx mit: „aufgrund Ihrer Probleme mit dem E-Mail Verkehr habe ich beigefügte Unterlagen bereits per Post an Sie abgesandt und mache dies nun der Ordnung halber noch per Mail. Als selbständige Personalverrechnerin bin ich befugt, diesen Antrag einzureichen“.
4. Eine Nachfrage der belangten Behörde bei xxx am 14.6.2022 wurde von xxx am gleichen Tage per E-Mail dahingehend beantwortet, dass der Antrag im Auftrag und mit Vollmacht der BF erfolgt war.
5. Mit Erledigung vom 19.1.2023 teilte die BHxxx der Buchhalterin und Personalverrechnerin laut BiBuG xxx mit, dass ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpidemieG gemäß § 49 Abs 1 EpiG binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Aufhebung der Maßnahme bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Anordnung getroffen hatte, einzubringen ist und Entschädigungsansprüche, welche nicht innerhalb dieser Antragsfrist geltend gemacht wurden, nach den gesetzlichen Vorgaben erloschen sind.
6. Mit E-Mail vom 21.1.2023 replizierte die Buchhalterin und Personalverrechnerin laut BiBuG xxx unter Hinweis auf den Hackerangriff auf die IT der Verwaltungseinheiten des Landes Kärnten dass sie den Antrag „auch nach mehreren Versuchen nicht übermitteln und auch telefonisch niemanden erreichen“ habe können und habe sie – „nachdem dann endlich ein Telefonanruf geglückt ist“, die Antwort erhalten, sie solle den Antrag per Post übermitteln und – da dies eine Ausnahmesituation war – auch darauf Rücksicht genommen werde. Sie empfinde es mehr als ungerecht, da sie „ja nun wirklich keine Möglichkeit hatte – wenn dieser – und auch alle anderen Anträge – abgelehnt werden“.
7. Mit E-Mail vom 26.1.2023, 11.19 Uhr, wurde die Buchhalterin und Personalverrechnerin laut BiBuG xxx von der BHxxx informiert, dass ein Nachweis über die fristgerechte Einbringung des Antrags benötigt werde und wurde xxx mit EMail vom gleichen Tage kurze Zeit später (12.06 Uhr) „um ehestmögliche Übermittlung – spätestens bis 10.2.2023 (einlangend) – des geforderten Nachweises an die Behörde“ ersucht, andernfalls eine Abweisung des Antrags erfolge.
8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.2.2023, xxx, wurde der auf Vergütung für den Verdienstentgang gerichtete Antrag der BF für die von der Sanitätsbehörde BHxxx angeordnete Absonderung des xxx bis zum 7.3.2022, 24 Uhr, auf Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950 idF BGBl I 195/2022, fußend, abgewiesen.
9. Die Zustellung erfolgte durch RSb-Sendung. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklicher Urkunde am 17.2.2023 durch persönliche Übernahme durch Mitbewohner der xxx.
10. Innerhalb der Beschwerdefrist brachte xxx für die BF per E-Mail vom 27.2.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.2.2023, xxx ein, welche am 28.2.2023 bei der BHxxx einlangte. Es folgt ein Auszug aus der E-Mail:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230905_KLVwG_433_12_2023_00/image001.png
11. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Gesamtakt mit einem Vorlagebericht vom 20.3.2023 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 21.3.2023 ein.
12. Mit Erledigung vom 3.7.2023 teilte das Gericht der xxx mit, dass dem vorgelegten Akt zu entnehmen ist, dass sie im behördlichen Verfahren vorbrachte, die Anträge postalisch übermittelt zu haben bzw mehrmals per E-Mail versucht habe, die Äntrage an die Behörde zu übermitteln und ein Telefonat mit der Behörde geführt habe. Zu diesem Zwecke wurde xxx aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Beweismittel aus der do. Aktenführung, Buchhaltung etc vorzulegen.
13. Mit Erledigung vom 3.7.2023 forderte das Gericht die BHxxx auf, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung
1)einen Screenshot über den Inhalt der im Programm xxx und im Programm xxx geführten Akte betreffend xxx vorzulegen;
2)eine Kopie des Posteingangsbuches für den Zeitraum März, April, Mai und bis einschließlich 15. Juni 2022 vorzulegen;
3)den Namen des / der Bediensteten mitzuteilen, welcher / welche im Juni 2022 das für per E-Mail eingelangte Anträge auf Zuerkennung der Vergütung nach § 32 EpiG 1950 für unselbständig Tätige vorgesehene E-Mailpostfach verantwortlich zeichnete.
14. Mit Erledigung vom 6.7.2023 replizierte die belangte Behörde wie folgt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230905_KLVwG_433_12_2023_00/image002.png
15. Mit Erledigung vom 1.8.2023 teilte die belangte Behörde dem Gericht mit, dass im Bereich „Gesundheitsrecht – Verdienstentgang“ im xxx nur der mit den Parteien geführte Schriftverkehr (per E-Mail oder Brief) dokumentiert werde und Aktenvermerke bzw. Notizen über allfällig geführte Telefonate mit den Parteien nicht angelegt werden würden.
16. Zur Aufforderung vom 3.7.2023 teilte xxx am 27.7.2023 mit, dass sie leider keine Beweismittel habe, außer, dass sie darauf hinweisen könne – was sie aber bereits in ihrer Beschwerde getan habe – dass allgemein bekannt sei, dass in der Zeit, in welcher ich die Anträge nicht zustellen konnte, der Hackerangriff gewesen sei und sämtliche Internetverbindungen und teilweise auch die Telefonverbindungen zum Land Kärnten lahmgelegt gewesen seien.
17. Am 1.8.2023 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt.
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift (Seite 4 f):
„R an Vertreterin der BF: Führen Sie zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit Ihrer Vertretungskosten / Ihrer Leistungen für Ihre Mandanten minütliche Aufzeichnungen über die für den Kunden erbrachten Leistungen in Zeit?
Vertreterin der BF: Ich führe schon Aufzeichnungen, damit ich weiß was ich abrechne. Aber in dem Fall mache ich für die BF die Lohnverrechnung. Da wird nicht nach Stunden abgerechnet, sondern es einen Pauschalpreis.
R an Vertreterin der BF: Ich habe keine Aufzeichnungen über die von mir erfolgten Anrufversuche und Email-Zustellversuche geführt. Weil ja für mich sonnenklar war, dass das Land etwas unternehmen wird müssen, wenn es diesen Hackerangriff hat.“
18. Am 24.8.2023 langte beim Landesverwaltungsgericht die von der BF an xxx erteilte Vollmacht ein.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. xxx, geb. xxx, ist bei der Beschwerdeführerin xxx Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt und war in der Zeit vom 28.2.2022 bis 7.3.2022, 24 Uhr, gesundheitsbehördlich abgesondert und war unter anderem angewiesen, eine näher bezeichnete Wohnung nicht zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin xxx Gesellschaft mit beschränkter Haftung begehrte mit Schriftsatz der Buchhalterin und Personalverrechnerin laut BiBuG xxx mit laut Eingangsstempel am Samstag 11.6.2022 per E-Mail und laut Eingangsstempel am Montag 13.6.2022 postalisch bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingelangtem Antrag (datiert 9.6.2022) die Zuerkennung der Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpidemieG 1950 für den Beschäftigten xxx für die Zeit der angeordneten Quarantäne vom 28.2.2022 bis 7.3.2022, 24 Uhr.
1.2. Der Antrag auf Zuerkennung der Vergütung für den Verdienstentgang langte am Samstag 11.6.2022 per E-Mail und am 13.6.2022 per Post bei der belangten Behörde ein (Datum des Poststempels: 10.6.2022, Sendungsnummer xxx). Der Antrag auf Zuerkennung der Vergütung für den Verdienstentgang langte bei der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx nicht fristgerecht ein.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdsaktes xxx.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdsaktes xxx und war auch aus den folgenden Gründen zu treffen:
2.2.1. Gemäß § 33 EpidemieG 1950 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpidemieG 1950 binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl I 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen, die in § 49 Abs 1 EpidemieG 1950 vorsieht, dass abweichend von § 33 leg.cit. der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist (vgl. zB VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, und aus der jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur: VwGH 14.6.2023, Ra 2023/09/0064).
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpidemieG 1950 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, und VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190).
2.2.2. Im gegenständlichen Fall kommt die Sonderbestimmung des § 49 Abs 1 EpidemieG 1950 zum Tragen:
Der Antrag auf Zuerkennung der Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 für den unselbständig Erwerbstätigen xxx langte laut Eingangsstempel bei der BHxxx am Samstag 11.6.2022 und postalisch am Montag 13.6.2022 bei der BHxxx ein. Dieser Arbeitnehmer der BF war bis zum Ablauf des Tages 7.3.2022, 24 Uhr, abgesondert.
§ 32 Abs 2 AVG normiert, dass nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl jenem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Antrag hätte daher bis zum Ablauf des Dienstag 7.6.2022 bei der belangten Behörde eintreffen müssen und ergab das gerichtliche Ermittlungsverfahren (OZ 8 und die Angaben der xxx in der Verhandlung, OZ 9) in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, dass der Antrag bei der BHxxx erst nach dem Ablauf des 7.6.2022 einlangte. Nachweise über versuchte [missglückte] EMail-Zustellungen während der Hackerangriff-Phase wurden trotz gerichtlicher Nachfrage (OZ 2) nicht erbracht.
Anzumerken ist, dass in dem mit 9.6.2022 datierten rekommandiert übermittelten Anschreiben nicht etwa auf bereits geführte Telefonate und / oder erfolglos unternommene Zustellversuche über den Weg des E-Mails hingewiesen wird. Es ließ sich im Ermittlungsverfahren mangels Vorlage von Ausdrucken von E-Mail-Fehlermedlungen über missglückte Zustellversuche nicht feststellen, ob der Antrag von xxx per Email übermittelt wurde und von einem Server, welchen die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten EMailSendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich die Email damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befand (Angaben der xxx: „Ich habe keine Aufzeichnungen über die von mir erfolgten Anrufversuche und Email-Zustellversuche geführt“, VS. S. 5; „habe ich leider keine Beweismittel“, OZ 8, Email vom 27.7.2023).
Anzumerken ist auch, dass in der E-Mail der xxx an die Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.6.2022, 12.57 Uhr, mit der Angabe der Geschäftszahl xxx im Betreff, xxx nur auf „Ihre Probleme mit dem Email-Verkehr“ hinwies und auch hier nicht etwa auf vor dem oder am 7.6.2022 versuchte Emailzustellungen durch Angabe von Daten über versuchte Email-Übermittlungen näher einging oder Weiterleitungen von erfolglos versuchten Sendungen des Antrags per Email oder E-Mail-Fehlermeldungen über missglückte Zustellversuche im Anhang übermittelte. In der Email vom 13.6.2022 um 9.28 Uhr schrieb xxx bloß: „Nachdem die untenstehende E-Mail-Adresse nicht funktioniert, versuche ich es auf dieser Adresse!“. Aus dieser Angabe lässt sich nicht schließen, ob sie auf eine Funktionsuntüchtigkeit der behördlichen E-Mail-Adresse am 11.6. Bezug nehmen wollte oder auf eine in den Tagen oder Wochen zuvor bestandene Funktionsuntüchtigkeit der behördlichen E-Mail-Adresse. Auch wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von xxx als Vertreterin der BF nichts dazu vorgebracht.
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist gemäß §§ 33 und 49 EpidemieG antragsbedürftig, sodass in der Regel ein gewisses persönliches Interesse des Antragstellers an der Inbehandlungnahme des Antrags durch die Behörde gegeben ist. Dieser Antrag ist fristgebunden.
§ 13 AVG regelt den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten und normiert zu Anbringen, welche an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, dass diese schriftlich einzubringen sind.
Die belangte Behörde betreffend werden auf deren Website im Internet unter xxx die Kontaktdaten bekanntgegeben, unter anderem auch die Postanschrift. Damit gibt die Behörde die Möglichkeiten, wie Parteien mit ihr in Kontakt treten können, bekannt.
Selbst wenn diese Website der BHxxx infolge des Hacker-Angriffs nicht aufrufbar war, so war der Beschwerdeführerin zumindest aus dem Absonderungsbescheid die postalische Adresse der Behörde bekannt und war die postalische Anschrift der BHxxx auch im Internet auf den Gelben Seiten von Herold (Website xxx) abrufbar. Beim verfahrensgegenständlichen Antrag handelt es sich um einen fristgebundenen Antrag, dessen Behandlung im Interesse der BF lag, sodass es auch in ihrem Interesse war, dass der Antrag fristgerecht bei der belangten Behörde eintrifft. Dass das Interesse der xxx als Vertreterin der BF darauf gerichtet war, den Antrag an die Behörde zu übermitteln, ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren, in dem xxx angab, die ganze Woche vor dem 10.6.2022 versucht zu haben, die Unterlagen per E-Mail zu übermitteln (Verhandlungsschrift S. 3: „weil ich ja die ganze Woche zuvor versucht habe, die Unterlagen per Email zu übermitteln“).
Es war daher der xxx nicht unbenommen, den Antrag mit dem mit 5.6.2022 datierten „Erhebungsformular“ in den Tagen bis zum Ablauf der Antragsfrist (Ablauf des Tages 7.6.2022), der BHxxx auf dem Postweg zu übersenden.
2.3. Ad Spruchpunkt I) – Entscheidung in der Sache:
2.3.1. Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen werden nachstehend behandelt.
Gemäß § 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
Erstens, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; Zweitens, der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
Gemäß § 11 K-LVwGG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz Epidemiegesetz 1950 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das erwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Gemäß Abs 2 kann eine solche entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.3.2. Die hier anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Epidemiegesetz 1950 (EpiG).
Die bekämpfte Entscheidung datiert 21.6.2021, sodass im Bescheid vom 21.6.2021 richtigerweise die Rechtsgrundlage Epidemiegesetz mit „idF BGBl I 100/2021“ bezeichnet ist. Die nunmehr aktuelle Fassung des Epidemiegesetz BGBl 186/1950 ist seit 29.6.2021 in Kraft und handelt es sich dabei um jene in der Fassung BGBl 105/2021, in dessen Artikel 2 das Epidemiegesetz 1950 an folgenden Stellen eine Änderung erfuhr: § 4e Abs 5, § 5c Abs 1 und § 50 Abs 13 und wurde im § 50 ein Abs 22 eingeführt.
Nachstehend werden die gegenständlich maßgeblichen Normen des EpiG 1950 wiedergegeben:
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, odersie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oderihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oderihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, odersie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, odersie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, odersie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Absatz eins, auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Absatz 3, besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Absatz 3 a,
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.1 Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
[…]
i)die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.2 (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
Dem § 49 wurde mit BGBl I 90/2021 folgender Abs. 3 angefügt3:
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“
§ 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) normiert, dass die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen ist.
Seit dem 1.7.2023 ist § 50 Abs 37 EpiG in Kraft und lautet dieser:
§ 50. (1) Dieses Gesetz ist in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr. 83 (Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, BGBl. Nr. 449 (II. Epidemiegesetznovelle), sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel II Z 5 und Artikel III sowie IV Abs. 3 und 4 – nach Aufhebung der bezüglichen reichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel I Z 6 – am 22. August 1947 wieder in Kraft getreten.
[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
§ 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) normiert, dass die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen ist.
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl 399/1974 idF BGBl I 100/2018, lautet wie folgt:
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
2.3.3. Eine weitere maßgebliche Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist § 33, welcher lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
2.3.3.1. Bei der Frist nach § 33 EpidemieG 1950 handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, bei der das Postlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG nicht zu Anwendung kommt (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137, mit Hinweis auf VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 vgl. auch VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
Unter Hinweis auf die Ausführungen unter II.2.2.2. ist rechtlich auszuführen, dass es der xxx als von der BF Bevollmächtigte unbenommen war, den Antrag auf postalischem Wege vor Ablauf der Frist an die zuständige Behörde BHxxx zu übermitteln.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Ad Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich für die gegenständliche Entscheidung der bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedienen und wurde die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur oben in der Begründung zitiert und verwertet.
Im Lichte der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften und der im Erkenntnis verwerteten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.
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