LVwG K KLVwG-1078/2/2023

KLVwG-1078/2/2023Tribunale amministrativo regionale11 ago 2023

Regest

Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Rechtskräftige Verurteilung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1078/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1078.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, pA Justizanstalt xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, PK xxx, vom 08.05.2023, Zahl: xxx, mit dem eine Entziehung der Lenkberechtigung für 15 Monate angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren, zugleich entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 19.01.2023, Zahl: xxx, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung eingeführt und überlassen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde bei dieser als aus sechs Mitgliedern bestehenden kriminellen Vereinigung als Haupttäter bei einer Menge von jeweils über 2 Kilogramm Kokain geführt. Er hat demnach das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz begangen und wurde unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt, wobei eine Vorhaft von ca. 13 Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2023, GZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten gerechnet ab dem Tage der Zustellung des Bescheides wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Behörde nahm Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer mindestens 2 Kilogramm Kokain in zahlreichen Einzelfahrten von Italien, Slowenien und Deutschland über verschiedene Grenzübergänge nach Österreich eingeführt und diese in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen diversen Unterverkäufern überlassen hat.

II.Beschwerdevorbringen:

Über seinen Rechtsvertreter wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Taten aufgrund seiner eigenen Abhängigkeit begangen hätte, jedoch seit seiner Inhaftierung in der Justizanstalt eine Suchtmitteltherapie absolviere. In Hinblick auf diese Läuterung und die medizinische Behandlung erscheine die von der Behörde in Aussicht genommene Dauer des Entzuges überhöht und werde der Antrag gestellt, dass, sofern die Behörde nach wie vor von mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausgehe, die Entzugsdauer entsprechend geringer bemessen werde.

III.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 7 Führerscheingesetz – FSG

Verkehrszuverlässigkeit

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

…..

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ….

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

…..

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …..

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

…..

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

§ 24 FSG

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen …..

§ 25 FSG

Dauer der Entziehung

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

…..

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

IV.Rechtliche Würdigung:

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person gemäß § 7 Abs 4 FSG, , wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Ausdrücklich als „erwiesene bestimmte Tatsachen“ werden in dieser Norm auch strafbare Handlungen gemäß § 28a Suchtmittelgesetz (Z 11 leg. cit.) angeführt. Die Dauer des Entzuges ist gemäß § 25 FSG nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Diesem Ermittlungsverfahren wurde das vorne erwähnte Strafurteil des LG xxx zu Grunde gelegt. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Drogen mehr konsumiert, ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit in Folge Einfuhr und Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zu vernachlässigen; nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Nicht einmal der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer wohl verhält und sozial voll integriert ist, würde im diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein (VwGH 24.08.1999, 91/11/0166).

Die strafbaren Handlungen, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nämlich die Einfuhr von Großmengen harter Drogen über verschiedenste Grenzübergänge, aus Italien, Deutschland oder Slowenien kommend, nach Kärnten, sind ohne Verwendung eines Fahrzeuges kaum möglich. Führt man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer Haupttäter in einer kriminellen Vereinigung war, die große Mengen harter Drogen eingeführt und vertrieben hat, so ist diese Tat als besonders verwerflich zu werten und angesichts dieser großen Menge auch die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, in diese Wertung einzubeziehen (vgl. § 7 Abs. 4 FSG). Um einen Wandel der Sinnesart prognostizieren, muss eine längere Zeit des Wohlverhaltens vorliegen als die bisherigen 13 Monate in Strafhaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Sinnesart grundsätzlich der persönliche Eindruck maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist allerdings die für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit tragende Bestrafung als entscheidungswesentliche Tatsache unstrittig, daher ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ( vgl. Ra 2022/11/0025; 23.02.2023 zum KFG).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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