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KLVwG-S4-1082/5/2023•LVwG K KLVwG-S4-1082/5/2023
KLVwG-S4-1082/5/2023Tribunale amministrativo regionale3 ago 2023
Bodenreformrecht, Flurbereinigungsverfahren, Zusammenlegung, Neuordnungsvorteil
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx (Senat xxx), über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten vom 09.05.2023, Zahl: xxx, wegen Flurbereinigung gemäß §§ 44 ff Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – KFLG 1979 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 brachte xxx (fortan: Beschwerdeführer) – notarlich vertreten – beim Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten (fortan: Agrarbehörde Kärnten; belangte Behörde) unter Vorlage eines abgeschlossenen Kaufvertrags über den Erwerb der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx sowie des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, den Antrag ein, „bescheidmäßig festzustellen, dass der Kauf der […] Grundstücke […] unmittelbar zur Flurbereinigung dient.“ Dem Antrag waren Auszüge aus dem Grundbuch sowie eine planliche Darstellung aus dem Kärntner Geo-Informationssystem (KAGIS) beigeschlossen.
Die Agrarbehörde Kärnten holte das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 21.03.2023 ein. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der Erwerb von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und einer Teilfläche von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, geeignet sei, Bewirtschaftungsnachteile am Altbesitz des Beschwerdeführers, die auf Mängel der Agrarstruktur zurückzuführen sind, zu mildern. Dies treffe jedoch nicht auf die übrigen vertragsgegenständlichen Grundstücke zu. Pachtflächen könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 trat der Beschwerdeführer dem Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen entgegen.
Mit Bescheid vom 09.05.2023, Zahl: xxx, stellte die belangte Behörde (unter Spruchpunkt I.) fest, dass der Erwerb von Grundstück Nr. xxx, KG xxx und einer 6778 m2 großen Teilfläche von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, (somit im Gesamtausmaß von 11.968 m2) zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist. Den darüber hinausgehenden Teil des Feststellungsantrags betreffend die anderen vertragsgegenständlichen Grundstücke (im Gesamtausmaß von 39.207 m2) wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides als unbegründet ab. Begründend führte die Agrarbehörde Kärnten – nach Wiedergabe des eingeholten Gutachtens der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und von Teilen der hierzu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers – aus, durch den Erwerb müssten bestehende Mängel der Agrarstruktur beseitigt, gemildert oder behoben werden, es genüge nicht, dass durch den Kauf Vorteile entstehen. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, welche Erwerbsflächen unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich wären bzw. bei welchen dies nicht der Fall sei. Flächen, die nicht zum Eigentum zählen würden, wären bei der Erfassung des Altbesitzes außer Betracht zu lassen. Für die Beurteilung der Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sei das Eigentumsrecht an den in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücken, und nicht deren faktische Bewirtschaftung auf anderer Grundlage, etwa eines Pachtvertrages, maßgeblich (Verweis auf Rechtsprechung des VwGH). Jede Besitzaufstockung könne zu einer besseren Auslastung der Betriebsmittel und damit zu einer rationelleren Gestaltung der Arbeitsabläufe führen, dieser Umstand reiche für sich allein genommen jedoch nicht aus, um ein Rechtsgeschäft als Flurbereinigungsmaßnahme anzuerkennen.
(Ausschließlich) gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Agrarbehörde Kärnten vom 09.05.2023 richtet sich die Beschwerde des nicht (mehr) vertretenen Beschwerdeführers vom 06.06.2023. In dieser bringt er nach Wiedergabe des Sachverhaltes vor, der angefochtene Bescheid leide an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Gemäß § 1 Abs. 1 K-FLG könnten im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie durch Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. Nicht nur die Verbesserung der Besitzverhältnisse, sondern auch die Verbesserung der Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse könnten Gegenstand und Ziel einer Flurbereinigung sein (Verweis auf Rechtsprechung des VwGH). Die auf die mangelnde Alleineigentümerstellung des Beschwerdeführers bezüglich mehrerer kaufgegenständlicher Grundstücke gestützte Argumentation der belangten Behörde sei verfehlt. Er bewirtschafte mehrere an die vertragsgegenständlichen Grundstücke angrenzende andere Grundstücke auf Basis eines unbefristeten Pachtverhältnisses und habe die Intention, diese ebenfalls zu erwerben; diesen zukünftig geplanten Erwerb hätte die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigten gehabt.
b.Feststellungen
Mit Kaufvertrag vom 23.02.2023 erwarb der Beschwerdeführer die folgenden, von ihm bereits zuvor als Pächter bewirtschafteten Grundstücke:
In der KG xxx: Nr. xxx (985 m2), Nr. xxx (806 m2), Nr. xxx (6219 m2), Nr. xxx (16.842 m2), Nr. xxx (360 m2), Nr. xxx (7480 m2) und Nr. xxx (13.293 m2);
in der KG xxx: Nr. xxx (5190 m2).
Bei diesen Grundstücken handelt es sich um ebene Ackerflächen, die getrennt voneinander in einem ebenen Ackergebiet liegen; lediglich die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx grenzen unmittelbar aneinander an, ebenso das Grundstück Nr. xxx an die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx.
Der Beschwerdeführer ist zudem Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, das nördlich unmittelbar an den östlichen Teil von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt sowie von den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, die westlich und südlich das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, umgeben. Der Kauf von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mildert Bewirtschaftungsnachteile am Altbesitz; im Hinblick auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wird die Ackerfurche im östlichen, 6778 m2 umfassenden Teil des Kaufgrundstückes verlängert.
Die übrigen kaufgegenständlichen Grundstücke grenzen nicht an andere, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke an, sondern (zum Teil) an von ihm in Pacht bewirtschaftete Grundstücke in der KG xxx:
Nr. xxx, Nr. xxx und Nr. xxx östlich an Nr. xxx, Nr. xxx und Nr. xxx;
Nr. xxx und Nr. xxx südwestlich an Nr. xxx und Nr. xxx (teilweise) nordöstlich an Nr. xxx;
Nr. xxx nordöstlich an Nr. xxx und südwestlich an Nr. xxx;
Nr. xxx östlich an Nr. xxx.
Zudem bewirtschaftet der Beschwerdeführer in Pacht die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, die an die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, angrenzen.
Der folgende Bildausschnitt aus dem KAGIS zeigt die Bezug habenden Grundstücke; die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke sind türkis, die vertragsgegenständlichen Grundstücke rot und die vom Beschwerdeführer in Pacht bewirtschafteten Grundstücke gelb gekennzeichnet:
xxx
II.Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen auf den Kaufvertrag vom 23.02.2023, den neben diesem dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.03.2023 beigelegten Dokumenten (Grundbuchsauszüge; KAGIS-Auszug), dem Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dem vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, sowie seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.05.2023 und dem Beschwerdevorbringen.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig; es stellt sich (lediglich) die Rechtsfrage, ob auch übrige, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke in die Beurteilung, ob eine Flurbereinigungsmaßnahme vorliegt oder nicht, einzubeziehen sind.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 1 Abs. 1 K-FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
a) die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
b) die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neugestaltet werden.
Nach § 1 Abs. 2 K-FLG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
a)Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zB die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
§ 44 K-FLG lautet:
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2)Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen.
Nach § 45 K-FLG sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
[…]
Gemäß § 46 Abs. 1 K-FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
Nach § 46 Abs. 2 K-FLG sind rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
b.Erwägungen
Das Flurbereinigungsverfahren ist als „vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren“ anzusehen; Voraussetzung für eine Feststellung nach § 46 Abs. 1 K-FLG ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen, entspricht. Mit einem Flurbereinigungsvertrag müssen demnach die in § 44 K-FLG angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei nach § 45 K-FLG zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Stets sind daher auch die in § 1 K-FLG verankerten Ziele mit zu berücksichtigen. Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigungsmaßnahme dar. Das Vorliegen einer solchen ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme iSd § 1 Abs. 2 K-FLG zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertete werden kann. Der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, lässt keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen sei (VwGH 20.09.2001, 2001/07/0033 und VwGH 27.11.2008, 2006/07/0063).
Für die Einbeziehung in ein Zusammenlegungsverfahren und eine neue Flureinteilung kommen nur solche Grundstücke in Betracht, die sowohl in einem wirtschaftlichen als auch in einem örtlichen Zusammenhang stehen; ein Mangel in der Agrarstruktur iSd § 1 Abs. 2 K-FLG liegt nur dann vor, wenn durch ihn die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird. Bilden zugekaufte, nicht der Arrondierung des Altbestandes dienende Grundstücke eine eigene, vom Altbestand unabhängige Bewirtschaftungseinheit, so ist davon auszugehen, dass der Zukauf dieser Flächen keine Vereinigung von Grundstücken zur einheitlichen Bewirtschaftung und somit keinen für eine Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung typischen Neuordnungsvorteil darstellt (VwGH 23.09.2004, 2002/07/0015). Gemäß § 45 K-FLG sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden. In einem Zusammenlegungsverfahren knüpft der Abfindungsanspruch allein an das Eigentumsrecht an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken und nicht an den Umstand deren faktischer Bewirtschaftung an. Die Auffassung, dass ein Antragsteller im Flurbereinigungsverfahren Eigentümer von Grundstücken sein muss, die mit den gekauften Grundstücken zusammengelegt und einer Flurbereinigung unterzogen werden sollen, daher ein land- oder forstwirtschaftlicher „Altbesitz“ des Käufers vorliegen muss, ist somit nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/07/0165 zum vergleichbaren Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz 1982).
Fallbezogen liegen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Flurbereinigung nicht vor: Zwar ist die Frage der Verbesserung der „Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse“ nach § 1 Abs. 1 K-FLG im Hinblick auf das Eigentum an diesen Flächen differenziert zu sehen, jedoch ist eine Maßnahme nur dann als „zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich“ (§ 46 Abs. 1 K-FLG), wenn der durch sie eintretende Erfolg auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/07/0044 zum insoweit übereinstimmend ausgestalteten Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973). Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Kaufvertrag – mit Ausnahme jener Grundstücke, die ohnehin bereits Gegenstand von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sind – Mängel der Agrarstruktur im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. a K-FLG – vergleichbar dem Ergebnis eines Zusammenlegungsverfahrens – behoben oder gemildert werden, sondern kommt es zu keiner maßgeblichen Verbesserung der zersplitterten Grundbesitzverhältnisse. Der vorliegende Sachverhalt ist auch jenen, die den Entscheidungen des VwGH vom 20.09.1988, 88/07/0021 und vom 27.06.2013, 2012/07/0228 zugrunde lagen, nicht vergleichbar.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die von ihm im relevanten örtlichen Zusammenhang in Pacht bewirtschafteten Grundstücke wären bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ist Folgendes festzuhalten: Führen mehrere in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Verträge insgesamt zu einer Verwirklichung von Zielen und zu einer Erfüllung von Aufgaben der Zusammenlegung im Sinne von § 1 K-FLG, so sind der Beurteilung sämtliche im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Transaktionen zugrunde zu legen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/07/0226). Fallbezogen bringt der Beschwerdeführer jedoch lediglich vor, weitere bislang aufgrund von unbefristeten Pachtverhältnissen bewirtschaftete Grundstücke (etwa Nr. xxx, Nr. xxx, Nr. xxx, Nr. xxx, Nr. xxx und Nr. xxx, alle KG xxx) mit der Intention, Mängel im Altbesitz zu mindern, ebenfalls erwerben zu wollen. Diesbezüglich liegen jedoch keine Verträge vor, die in eine Beurteilung einfließen könnten, sondern handelt es sich hiebei offenkundig lediglich um eine in die Zukunft gerichtete, nicht belegte Absichtserklärung des Beschwerdeführers.
Da die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und in einen als solche nicht anerkannten Teil rechtlich zulässig ist (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0062), ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im Spruch des angefochtenen Bescheides dem verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers lediglich teilweise, nämlich im Umfang des Spruchpunktes I., entsprochen hat.
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; dies ist hier der Fall, zumal der Sachverhalt unstrittig feststeht und auch das rechtliche Vorbringen in der Beschwerde von jenem im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht abweicht.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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