LVwG K KLVwG-1159/2/2023

KLVwG-1159/2/2023Tribunale amministrativo regionale3 ago 2023

Regest

Abfallwirtschaftsrecht, Abfallgebühren, Privatrechtliche Vereinbarung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1159/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1159.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx vertreten durch xxx, xxx, xxx gegen den Berufungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 02.05.2023, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 26.01.2017, GZ: xxx, wurde xxx, xxx, gemäß der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) und der Abfallgebührenverordnung 2017 die Abfallgebühr für das anschlusspflichtige Objekt mit der Adresse xxx, gültig ab 01.01.2017 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 10. April 2017, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 13.04.2017, brachte xxx (Beschwerdeführerin) eine Berufung gegen den Bescheid vom 26.01.2017 ein. Darin hält sie fest, dass sie Ortsabwesend war und daher die Berufung rechtzeitig sei, weiters dass sie keine Änderungen beantragt hätte, denn es sei bekannt, dass seit 10 Jahren das Haus xxx jedes Jahr mindestens sechs Monate unbewohnbar sei bzw. leer stehe. Weiters gäbe es ein Übereinkommen, dass sie keine Müllgebühr zahle.

Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2018, GZ: xxx, die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass einerseits die Liegenschaft mit der Adresse xxx nicht in ihrem Eigentum stehe und sie somit nicht Abgabenschuldnerin sei, weiters sei die Berufung vom 13. April 2017 verspätet.

Mit Schreiben vom 11.04.2018 erhob daraufhin die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerde wegen Ortsabwesenheit rechtzeitig erhoben wurde. Weiters liege eine Vollmacht der beiden Grundeigentümer vor, durch welche die Beschwerdeführerin zur Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten die Liegenschaft xxx betreffend, ermächtigt sei.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24.04.2018, Zahl: KLVwG-990/2/2018, wurde aufgrund der Beschwerde der Bescheid vom 26.02.2018 nach § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass von der belangten Behörde damals nicht überprüft wurde, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ortsabwesend war. Auch sei eine etwaige Vollmacht der Tochter für die Beschwerdeführerin zu ihrer Vertretung nicht geprüft worden. Es wäre eine entsprechende Mängelbehebung durch die belangte Behörde durchzuführen gewesen.

Aufgrund des genannten Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde durch die belangte Behörde in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Dieses Verfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht ihrer Tochter hat sowie dass sie tatsächlich für den Zeitraum vom 09.01.2017 bis 30.03.2017 ortsabwesend war. Eine Zustellung des Bescheides vom 26.01.2017 hat sohin erst frühestens am Montag, den 13.03.2017 erfolgen können und wurde daher die Berufung als fristwahrend angesehen.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.05.2023 wurde daraufhin inhaltlich über die Berufung der xxx, vertreten durch xxx entschieden.

Es wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu wird inhaltlich ausgeführt, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin, xxx, seit 24.09.1968 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse xxx in xxx hat. Der strittige Abfallgebührenbescheid vom 26.01.2017, Zahl: xxx, würde dieses Wohnhaus als anschlusspflichtiges Objekt betreffen. Die Gemeinde sei aufgrund genannter gesetzlicher Grundlagen verpflichtet aufgrund der Hausgröße einen Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 l aufzustellen. Es handelt sich dabei um den kleinstmöglichen Müllbehälter. Entsprechend der Größe der Mülltonne wären Abfallgebühren vorzuschreiben.

Es würde keine privatrechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 2005 existieren, auch liege kein Bescheid oder eine sonstige Ausnahmegenehmigung vor.

Dies sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und hätte sie dazu mit Schreiben vom 10.01.2023 eine Stellungnahme abgegeben. In diesem Schreiben wurde jedoch aus Sicht der Berufungsbehörde kein Argument vorgebracht, welches die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Abgabe widerlegen würde.

Mit Schreiben vom 02.06.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.06.2023, brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid ein. Inhaltlich bringt sie in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass eine privatrechtliche Vereinbarung aus dem Jahre 2005 existieren würde, wonach sie keine Müllgebühren zahlen müsse. Ein entsprechendes Schreiben sei aus ihrer Sicht durch die Behörde beseitigt worden. Weiters vermeint sie, dass ihr keine Akteneinsicht gewährt worden sei, bringt andere Verfahren ins Spiel, listet nicht zum Verfahren gehörige Schreiben auf und begehrt, dass sie keine Müllkosten zahle, da sie zu 100 % Mülltrennung mache.

Mit Vorlagebericht vom 04.07.2023 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

II.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Wohnhaus mit der Adresse xxx liegt auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx. Diese Parzellen gehören je zur Hälfte den Kindern von xxx, sohin auch der Beschwerdeführerin.

Die Vertreterin und Mutter der Beschwerdeführerin, xxx, ist seit 24.09.1968 an dieser Adresse mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.

Das gegenständliche Wohnobjekt liegt inmitten einer Siedlung der Gemeinde xxx und unterliegt dieses Wohnobjekt für den gegenständlichen Abgabenzeitraum dem Regime der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in Verbindung mit der Abfallgebührenverordnung 2017 des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx.

Mit Bescheid vom 26.01.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber ein Bescheid über die Abfallgebühren für das Objekt mit der Adresse xxx für den Abgabenzeitraum ab 01.01.2017 vorgeschrieben. Dem Bescheid liegt eine Restmülltonne mit 120 l (kleinstmögliche Tonne) zugrunde.

Eine etwaige privatrechtliche Vereinbarung betreffend das Wohnobjekt mit der Andresse xxx, wurde nicht vorgelegt und wäre auch – wie den rechtlichen Ausführungen zu entnehmen - irrelevant.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt.

III.Rechtsgrundlagen:

§ 55 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung – K-AWO

(1) Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl. Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

(2) Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben.

§ 56 K-AWO

(1) Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:

a)den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen, einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (§ 8 Abs. 1),

b)den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen,

c)der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer,

d)der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden,

e)der Schaffung einer angemessenen Zahlungsmittelreserve für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden,

f)den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt,

g)den Kosten für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung.

(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.

(3) Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.

(4) Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.

§ 57 K-AWO

Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.

§ 58 Abs. 1 K-AWO

Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

Verordnung der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx

§ 1

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Gemeinde xxx sorgt im sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftordnung2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004 zuletzt geändert mit LGBl. xxx für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

§ 2

Abholbereich

(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.

(2) Die Abfuhr des Sperrmülls wird in der Weise besorgt, dass der Sperrmüll im Einzelfall bei Bedarf einer ordnungsgemäßen Entsorgung (Hol- bzw. Bringsystem) zugeführt wird.

(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekannt zu geben.

§ 3

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1) Die Eigentümer von, im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO abführen zu lassen.

(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholungsbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseingang) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

§ 4

Müllbehälter

(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholungsbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt.

Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Abfalls eine Größe zwischen zwei, in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist auf den nächst größeren Müllbehälter aufzurunden.

Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten werden.

(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:

(a)Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 l

(b)Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 l

(c)Großraummüllbehälter mit einem Fassungsraum von1.100 l

(d)Müllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 l

(3) Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens 13 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

(4) Bei dem, in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll, wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall

(a)bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof, Handel, Gewerbe und Kleingewerbe

120 l Abfall/Woche

(b)über 10 Mitarbeiter 240 l Abfall/Woche

festgelegt.

(5) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die über die Gemeinde zu beziehenden Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl und das Fassungsvolumen der verwendeten Müllbehälter ergeben sich aus Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

(6) Zu den Müllbehältern können zusätzlich Müllsäcke gem. § 4 Abs. (2) lit (d), im Gemeindeamt xxx erworben werden.

(7) Bescheide im Sinne des § 17 Abs. 3 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 24 Abs. 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Auf Basis der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) hat der Gemeinderat der Gemeinde xxx eine Abfallgebührenverordnung am 24.11.2016, Zahl: xxx, erlassen. Diese Verordnung gilt für Grundstücke der Gemeinde, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Die Verordnung ist mit 01.01.2017 in Kraft getreten.

Das hier gegenständliche Wohnobjekt der Beschwerdeführerin liegt inmitten einer Siedlung der Gemeinde xxx und wird für dieses Objekt von der Gemeinde eine Mülltonne mit einem Fassungsraum von 120 l nach § 1 Abs. 3 der Abfallgebührenverordnung 2017 bereitgestellt.

Es wird somit von der Gemeinde für die Abfallgebühren eine Müllabfuhr entsprechend gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Gemeinde die Durchführung der Müllabfuhr nicht tätigt.

Sie bringt lediglich vor, dass aus ihrer Sicht eine privatrechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 2005 bestehen würde, wonach sie keine Abfallgebühren zu zahlen habe.

Dazu wird rechtlich ausgeführt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine etwaige zivilrechtliche Vereinbarung für eine Abgabenvorschreibung irrelevant ist. Im hier gegenständlichen Fall sieht weder die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung noch die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx bzw. auch nicht das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz eine derartige privatrechtliche Vereinbarung oder die Berücksichtigung einer solchen Vereinbarung vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, verbietet es sich einerseits, einer allfälligen Vereinbarung die Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht. Andererseits kann eine zivilvertragliche Rechtsgestaltung der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, mangels einer diesbezüglichen (Berücksichtigungs-) Regelung in den Abgaben(verfahrens)vorschriften weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz (im materiellen Sinn) geregelt. Eine Nachsicht der Abgabenschuld im Bereich des Abgabenrechts kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und in der dafür vorgesehenen Rechtsnorm – nämlich in Bescheidform – erfolgen (vgl. VwGH 26.04.1999, Zl.: 95/17/0019; 28.02.2000, 99/17/0323).

Es kann somit für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben, ob tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt etwaig eine „privatrechtliche“ Vereinbarung oder eine mündliche Aussage eines Gemeindemitarbeiters vorlag, wonach die Beschwerdeführerin keine Abfallgebühren zu zahlen hätte. Eine derartige Vereinbarung würde – wie durch den Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur ausgeführt – nicht von der Gebührenpflicht befreien.

Zumal, wie festgestellt, ein abgabepflichtiges Objekt mit der Adresse, xxx, vorliegt und kein Ausnahmetatbestand durch die Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, erfolgte die Vorschreibung der Abfallgebühren mit Bescheid vom 26.01.2017 für den bereitgestellten Restmüllcontainer mit 120 l Fassungsvermögen und einer Gültigkeit ab dem 01.01.2017 zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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