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KLVwG-905-906/2/2023•LVwG K KLVwG-905-906/2/2023
KLVwG-905-906/2/2023Tribunale amministrativo regionale4 lug 2023
Baurecht, Abbruchauftrag, Stockwerkeigentum, Parteistellung, Wagenregime
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden der xxx (Erstbeschwerdeführerin), xxx, xxx und der xxx (Zweitbeschwerdeführerin), xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, sowie der xxx (Drittbeschwerdeführerin), xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 23.03.2023, Zl. xxx, zu Recht:
I.Aufgrund der Beschwerden wird der Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 23.03.2023, Zl. xxx,
a u f g e h o b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx vom 27.4.2010, Zahl: xxx, wurden xxx, xxx und xxx verpflichtet, näher bestimmte Sicherungs-, Instandsetzungs- und Abbruchsarbeiten in xxx, xxx, auf den Grundstücken .xxx und .xxx, beide KG xxx, am Gebäude vorzunehmen und wurde damit vorgeschrieben, dessen ostseitigen Baukörper (Haus xxx) abzubrechen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde wegen Gefahr im Verzog gemäß § 64 Abs 2 AVG aberkannt. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 12.5.2010 wurde mit den Schreiben vom 7.1.2011 zurückgezogen, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
Mit Baubewilligungsansuchen vom 01.10.2010 begehrten xxx, xxx und xxx die Genehmigung des „Abbruchs des restlichen nicht durch den im Bescheid angeordneten Abbruchauftrag vom 27.4.2010 betroffenen westlichen Gebäudeteil wegen Gefahr im Verzug“. Begründend wird darin vorgebracht, dass der aufgetragene Teilabbruch nicht isoliert durchzuführen sei und der restliche (westliche) Gebäudeteil dabei so sehr in Mitleidenschaft gezogen würde, dass dieser westliche Gebäudeteil nicht mehr erhalten werden könnte. Auch der westliche Gebäudeteil sei baufällig und bestünde daher Gefahr im Verzug. Das Gebäude xxx besteht aus einem ostseitigen und einem westseitigen Baukörper. Im westseitigen Baukörper ist – von der xxx aus begehbar – eine Wagenremise situiert.
Im Umfang dieses Antrags auf Abbruch des restlichen nicht durch den im Bescheid angeordneten Abbruchauftrag vom 27.4.2010 betroffenen westlichen Gebäudeteil wegen Gefahr im Verzug in xxx, xxx wurde von der Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 23.11.2010, Zahl: xxx, unter Auflagen die Baubewilligung erteilt. In der Begründung dieses Baubescheids ist hinsichtlich der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin enthalten, dass ihrem Vorbringen, wonach sie aufgrund einer im Jahre 1887 abgeschlossenen Vereinbarung Eigentümerin der nördlichen und westlichen Mauer auf .xxx, KG xxx, sei, entgegen zu halten sei, dass gemäß dem Grundbuchsauszug vom 7.10.2010 lediglich eine Dienstbarkeit bezüglich Wagenremise bestehe und gemäß § 23 Abs 1 und 2 Kärntner Bauordnung 1996 (KBO 1996) ein Servitutsberechtigter nicht Partei im Baubewilligungsverfahren ist.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 15.1.2016, Zahl: xxx wurden xxx und xxx nach § 45 K-BO 1996 Aufträge betreffend den Abbruch des Hauses xxx erteilt, die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr im Verzug aberkannt und gemäß § 46 Abs 1 K-BO 1996 der Auftrag erteilt, vor Beginn der Abbrucharbeiten das gesamte Objekt xxx von allen Fahrnissen zu räumen. Weiters wurde ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Objektsbereich ausgesprochen.
Dieser Bescheid wurde mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 29.1.2016, Zahl: xxx, berichtigt. Es wurde ausgesprochen:
„In Ergänzung zum mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 27.04.2010, Zahl xxx angeordneten Abbruch des ostseitigen Baukörpers ist nunmehr der gesamte Baukörper auf den Grundstücken .xxx und .xxx, beide KG xxx, abzubrechen.“
In Ermangelung eines Rechtsmittels der Bescheidadressatinnen xxx und xxx ist dieser Bescheid betreffend den Abbruch des gesamten Baukörpers auf den Grundstücken .xxx und .xxx, beide KG xxx, ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen.
Die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin xxx wurde als Servitutsberechtigte von den Baubehörden der xxx nicht als Partei angesehen. Sie war daher in allen oben genannten Verfahren nicht als Partei beigezogen.
Mit Schriftsatz ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29.1.2016 beantragte die Drittbeschwerdeführerin die Gewährung der Parteistellung und die Zustellung allfälliger Bescheide und Verfügungen in den Bauangelegenheiten xxx, xxx, betreffend Sicherungs-, Instandsetzungs- und Abbruchsarbeiten am Haus xxx auf den Grundstücken .xxx und .xxx, beide KG xxx und erhob die Drittbeschwerdeführerin darin auch die Berufung für den Fall, dass es sich als richtig herausstellen sollte, dass ein Abbruchbescheid für das Objekt xxx ergangen ist.
Die Drittbeschwerdeführerin argumentierte, dass das Objekt xxx auch die Wagenremise umfasst, betreffend welche nach den verba des Kaufvertrags aus 1847 vereinbart wurde, dass die Remise ihrem Rechtsvorgänger xxx „eigentümlich“ abgetreten wird. Auch gehe aus diesem Kaufvertrag hervor (Auszug aus dem Besitzurkundenbuch xxx), dass die „Remise, auf ewige Weltzeiten ein unbestreitbares Eigentum des xxx mit aller seiner Nachfolger in Besitz des Hauses Nr. xxx in der xxx bleibe.“ Weiters heißt es darin: „[…] xxx tritt dem xxx einen Raum […] auf welchem die Wagenremise des xxx aufgebaut ist, hiermit eigentümlich ab, jedoch gegen dem, dass dieser Raum dem Hause Nr. xxx als ein untrennbarer Bestandteil grundbücherlich zugeschrieben“ wird.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 4.2.2016, Zahl: xxx, wurden die Anträge der Drittbeschwerdeführerin auf Parteistellung und Zustellung allfälliger Bescheide und behördlicher Verfügungen vom 29.1.2016 (bei der Behörde am 2.2.2016 eingelangt) als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung vom 29.1.2016 wurde mit dem bekämpften Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 18.4.2016, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte die Drittbeschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 17.5.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 14.10.2016, KLVwG-1130/4/2016, als unbegründet ab und begründete dies damit, dass nach Einsichtnahme in die öffentliche Urkunde Grundbuch ein Eigentum an der Remise im Grundbuch in der EZ xxx nicht einverleibt ist und lediglich eine Servitut besteht und in Ermangelung des Miteigentums an der vom beantragten Bauvorhaben „Abbruch“ betroffenen Liegenschaft auf den Grundstücken .xxx und .xxx die xxx nicht Eigentümerin neben der xxx und xxx ist und sie daher in Ermangelung des Eigentums an der Remise nicht als eine Miteigentümerin iSd § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996 anzusehen ist.
Dagegen erhob die Drittbeschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres damaligen Rechtsvertreters xxx die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2021, Ra 2017/06/0025-13, wurde der außerordentlichen Revision der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin stattgegeben und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.10.2016, Zahl: KLVwG-1130/4/2016, betreffend die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes aus:
„Nach den begründenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis scheint das LVwG von der Notwendigkeit der Prüfung der Parteistellung (hier: der Revisionswerberin) unter anderem in einem „Baubewilligungsverfahren" ausgegangen zu sein. Wie dem Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 4. Februar 2016 eindeutig zu entnehmen ist, war Gegenstand des hier maßgeblichen Verfahrens jedoch die Abweisung der Anträge der Revisionswerberin auf Gewährung der Parteistellung und auf Zustellung allfälliger Bescheide allein in den Verfahren nach § 45 K-BO 1996 (Beseitigung) und § 46 K-BO 1996 (Räumung) betreffend den gesamten Baukörper xxx.
Ein Beseitigungsauftrag nach § 45 K-BO 1996 ist nach dessen Abs. 1 gegenüber dem Eigentümer zu erlassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet zwar der Umstand, dass die Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Fall von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag an alle Miteigentümer richtet, nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss. Der Auftrag kann rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, kann in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, ehe er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl. etwa VwGH 27.2.1998, 96/06/0182; 26.9.2017, Ra 2017/06/0154, jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 47 Abs. 1 K-BO 1996 im Verfahren (unter anderem) nach § 45 leg. cit. den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Der daran anschließende Abs. 2 leg. cit. räumt den Parteien gegen eine Anordnung der Behörde das Berufungs- und Beschwerderecht ein.
Die erwähnte Einräumung eines Stellungnahmerechts nach § 47 Abs. 1 K-BO 1996 und die unmittelbar darauffolgende Bezugnahme auf „Parteien" in Abs. 2 leg. cit. legt nahe, dass (unter anderem) in einem Verfahren nach § 45 K-BO 1996 (Beseitigung) „den Eigentümern und den Anrainern" Parteistellung eingeräumt wird. Dies bestätigen auch die Materialien (ErlRV Verf-133/6/1967, 39) zur Vorgängerbestimmung des § 42 Kärntner Bauordnung 1969, LGB1. Nr. 48/1969 (in den Erläuterungen noch § 49), wonach näher genannten Personen - unter anderem dem Eigentümer - auch im amtswegigen Verfahren zur Beseitigung einer Anlage Parteistellung mit der Begründung eingeräumt werde, diese Personen sollten nicht schlechter gestellt werden als wenn die Durchführung solcher Arbeiten auf Grund eines Antrages erfolge (vgl. in diesem Sinne auch Unkart, Die Kärntner Bauordnung (1970), S. 113, sowie Steinwender, Kärntner Baurecht (2017), Rn 3 zu § 47 K-BO 1996).
Im Hinblick auf diese ausdrücklich normierten Parteienrechte könnte somit im vorliegenden Fall (unter Verweis auf die zitierte Judikatur) nicht argumentiert werden, die Revisionswerberin - sofern sie Eigentümerin der in Rede stehenden Remise wäre - sei allein durch den Umstand, dass ihr etwa der Beseitigungsauftrag vom 15. Jänner 2016, berichtigt mit Bescheid vom 29. Jänner 2016, (noch) nicht zugestellt worden sei, in keinen Rechten verletzt worden, zumal ihr die Parteistellung ausdrücklich nicht zuerkannt wurde.
Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist eine bei Erlassung eines Bauauftrages zu lösende zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. auch VwGH 5.11.2015, 2013/06/0244, mwN).
Auch außerbücherliches Eigentum kann Parteistellung in den gegenständlichen Verfahren vermitteln (vgl. sinngemäß zu einem Baubewilligungsverfahren etwa VwGH 23.6.2010, 2010/06/0063).
Das LVwG hat im angefochtenen Erkenntnis die Parteistellung der Revisionswerberin im Ergebnis jedoch ausschließlich mit der Begründung verneint, dass im Grundbuch das Eigentum der Revisionswerberin an der Remise nicht einverleibt sei. Die Möglichkeit des Bestehens außerbücherlichen Eigentums aufgrund der Entstehung und der historischen Entwicklung des Rechts (heute der Revisionswerberin) an der Wagenremise wurde nicht erkennbar in Erwägung gezogen.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die in diesem Zusammenhang erfolgte - von Vornherein auf den Grundbuchsstand beschränkte - beweiswürdigende Beurteilung durch das LVwG im Ergebnis fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt hat (wofür im Übrigen auch die erwähnte Judikatur des Obersten Gerichtshofes spräche).
Den Ausführungen der Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung ist zu entgegnen, dass sich die Revisionswerberin im Verfahren ausdrücklich auf ein ihr zustehendes Eigentumsrecht an der Wagenremise berufen hatte und sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus den dargestellten Erwägungen ergibt.“
Neben diesem Erkenntnis des VwGH ist im gegenständlichen Fall das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Juni 2017, 4 R 188/16y, zu beachten, mit dem der Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. August 2016 nicht Folge gegeben wurde. Mit näherer Begründung wurde darin festgehalten, dass nach den Tatsachenfeststellungen die Drittbeschwerdeführerin Eigentümerin der Wagenremise ist. Als Eigentümerin der Wagenremise hätten der Drittbeschwerdeführerin die Abbruchbescheide der Verwaltungsbehörden zumindest zugestellt werden müssen, was nicht der Fall gewesen ist. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind daher aufgrund der ihnen gegenüber erlassenen Abbruchbescheide nicht berechtigt, von der Drittbeschwerdeführerin die Räumung der Wagenremise zu verlangen.
Ergänzt wird dieses Urteil des OLG Graz schließlich durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Oktober 2018, 2 Ob 171/17m, mit dem die von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 29. Juni 2017 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde. Begründend hielt der OGH in diesem Beschluss fest:
„Zwar kann seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 1879/50 real geteiltes Eigentum an Liegenschaften (‚Stockwerkseigentum‘) nicht mehr begründet werden; die vor diesem Gesetz begründeten Rechtsverhältnisse blieben jedoch aufrecht (4 Ob 2229/96i SZ 69/228; RISJustiz RS0075739 [T1]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall der Vertrag aus dem Jahr 1847 als Begründung von real geteiltem Eigentum zu verstehen war (Titel) und dass dieses Recht durch Eintragung in das (damalige) öffentliche Buch auch sachenrechtlich entstanden ist (Modus), beruht auf der jedenfalls vertretbaren Auslegung des Vertrags und ist daher nicht zu beanstanden. Zwar ging die Eintragung bei der Neuanlegung des Grundbuchs 1874 verloren. Das führte aber nicht zum Erlöschen des Rechts, sondern nur zum Schutz gutgläubiger Erwerber (§ 6 des Gesetzes RGBl 1871/96; vgl 7 Ob 512/76). Auf einen gutgläubigen Erwerb hätten sich die Kläger aber berufen müssen (RISJustiz RS0123034). Dass der Senat einen Unterlassungsanspruch des hier Beklagten mit der Begründung bejaht hat, er könne sich in Bezug auf den strittigen Gebäudeteil zumindest auf eine Dienstbarkeit stützen (2 Ob 115/12v), steht der damals ausdrücklich offen gelassenen Annahme eines Vollrechts nicht entgegen.“
Auf Basis dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2021 und des OLG Graz bzw des OGH wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021 zur Zahl: KLVwG-1815/6/2021, Folgendes ausgesprochen:
„Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, xxx, nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2021, Ra 2017/06/0025-13, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 18.04.2016, Zahl: xxx, betreffend die beantragte Parteistellung der xxx im Verfahren betreffend das Bauvorhaben Abbruch des Objektes xxx, auf den Grundstücken Nr. .xxx, .xxx, beide KG xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bauberufungskommission der xxx vom 18.04.2016, Zahl: xxx, wie folgt neu gefasst:
„In der Bausache „xxx, xxx“, xxx, xxx, Zl. xxx“ ergeht zufolge Berufung der xxx, xxx, xxx, nachstehender Spruch:
Der Berufung der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 4.2.2016, Zl. xxx, wird dahingehend Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat: Dem Antrag vom 29.1.2016 (eingelangt am 2.2.2016) wird stattgegeben. Die Parteistellung der xxx ist gegeben.“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“
Es hat somit das Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgesprochen, dass der Drittbeschwerdeführerin die Parteistellung in den genannten Bauangelegenheiten zusteht und ihr alle entsprechenden Bescheide und Verführungen zu übermitteln sind.
Im Anschluss an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021 hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.04.2022 der Drittbeschwerdeführerin zH ihrer rechtlichen Vertretung ein Informationsschreiben zum Parteiengehör übermittelt. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Baubehörde beabsichtige, nunmehr nach Einräumung der uneingeschränkten Parteistellung Frau xxx als Miteigentümerin und Partei den Bescheid vom 15.01.2016, berichtigt mit 29.01.2016, zuzustellen. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Daraufhin erging mit Schreiben vom 01.06.2022 eine Stellungnahme der Drittbeschwerdeführerin. Darin hält sie grundsätzlich ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2022 ein nichtamtlicher bautechnischer Sachverständiger zwecks Begutachtung des gegenständlichen Objektes bestellt.
Nach Erstellung eines Gutachtens und Parteiengehör erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 23.03.2023, Zl. xxx.
In diesem Bescheid wird Folgendes ausgesprochen:
I. Gemäß § 45 K-BO 1996 werden xxx und xxx, als Miteigentümer des Obergeschoßes des Hauses xxx, xxx, auf den Grundstücken Nr. .xxx und .xxx, KG xxx, verpflichtet, nachstehende Abbruch- und Sicherungsarbeiten vorzunehmen:
1. Die Arbeiten für den Teilabbruch des Gebäudes xxx haben unter vollständiger Erhaltung der im Erdgeschoß des Hauses befindlichen Wagenremise zu erfolgen, wobei folgende beschriebenen Vorgehensweisen einzuhalten sind:
a. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist die Absperrung im peripheren Bereich des Gebäudes auf mindestens 5,00 m zu vergrößern. Nordseitig ist die xxx und südseitig die xxx für den Personen- und Fahrzeugverkehr zu sperren. Zuvor ist bei der xxxabteilung xxx unter Vorlage eines maßstabgerechten Lageplanes (1:250) die Erteilung der Bewilligung nach § 90 StVO zu beantragen.
b. Der Abbruch muss schonend und erschütterungsfrei sein. Es dürfen keine Gebäudereste auf das Gewölbe der Wagenremise fallen. Schutz des Ziegelgewölbes der Wagenremise auf der ganzen Fläche durch geeignete Maßnahmen. Während der Abbrucharbeiten ist eine Unterstellung der Gewölbe der Wagenremise vorzunehmen. Für die Abbrucharbeiten ist eine Abbruchstatik zu erstellen und ist diese im Zuge der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.
c. Schutz des Gewölbes gegen Feuchtigkeitseintritte durch Vornahme einer geeigneten Feuchtigkeitsabdichtung. Die Abbruchfläche über der Wagenremise ist mit einer leichten Holzkonstruktion mit geringem Gefälle zu überdecken und die Abdichtung mit einer Spezialfolie vorzunehmen, welche sich für eine extensive Begrünung eignet. Die Oberflächenwässer sind auf Eigengrund für Anrainer schadlos zur Versickerung zu bringen. Die übrigen nicht unterkellerten Flächen sind ebenfalls sorgfältig zu planieren und zu begrünen.
d. Nach Abbruch des Bestandsgebäudes oberhalb der Remise muss gewährleistet sein, dass die erdberührte Südwand und Ostwand gegen Feuchtigkeitszutritt durch geeignete Maßnahmen abgedichtet werden (z.B. durch Ausgraben und Abdichten der Wand oder eine Überbauung im südlichen Bereich).
e. Evaluierung der Standsicherheit der Wagenremise durch Begutachtung der an der Nord- und Südseite des Gebäudes befindlichen Verankerung des Stahlzugbandes nach Abbruch des Gebäudes und gegebenenfalls - nach erfolgter Freilegung - Sanierung des Zugbandes im Falle eingeschränkter Funktionsfähigkeit. Schutz der Schließe (mechanisches Verschlusselement), welche am südseitigen Ende nicht mehr überbaut sein wird und somit der Witterung ausgesetzt ist gegen Korrosion.
f. Der Abbruch des Objektes ist so durchzuführen, dass die südseitige, straßenbegrenzende Mauer mit den Querwänden erhalten bleibt. Die Querwände sollen so abgebrochen werden, dass sie abgeschrägt bis zur xxx als Stützelemente erhalten bleiben.
g. Der Abbruch des Objektes ist so durchzuführen, dass die südseitige, straßenbegrenzende Mauer mit den Querwänden erhalten bleibt. Die Querwände sollen so abgebrochen werden, dass sie abgeschrägt bis zur xxx als Stützelemente erhalten bleiben.
h. Die Abbrucharbeiten an den grenzseitigen Mauern sind so durchzuführen, dass diese Mauern bis zu einer Höhe von 1,00 bis 1,50 m entlang der xxx sowie ca 8,5 m über Niveau der xxx bei möglichen Erhalt des Geschosses über der Remise bzw. jedenfalls ca 6,5 m über Niveau der xxx erhalten bleiben, je nach Stabilität des Mauerwerkes stehen bleiben. Die Mauerkronen sind auszugleichen und mit Abdeckblechen gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
i. Die straßenbegrenzenden Mauern entlang der xxx und xxx sind auf ihren Bauzustand zu überprüfen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Queraussteifungen zu den vorhandenen, verbleibenden Querwänden herzustellen.
j. Nach erfolgtem Abbruch ist die Hangsicherung zur xxx durch einen Zivilingenieur für Bauwesen überprüfen zu lassen, wobei der Abbruch selbst durch diesen begleitet werden muss. Die Standsicherheit der angrenzenden Objekte ist ständig zu Überprüfen.
k. Die Grundstücke sind im Zuge der Abbrucharbeiten oberflächlich schräg nach Norden verlaufend für den verbleibenden Zustand herzustellen. Dabei sind Löcher die abbruchsbedingt entstehen, mit geeigneten Material auszufüllen.
I. Das Abbruchmaterial ist abzutransportieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entstehende Hohlräume, Löcher sind zu verfüllen. Die Abbruchsfläche ist zu hummusieren
m. Der Abbruch ist durch ein befugtes Bauunternehmen zügig unter Berücksichtigung der Absicherung der Anrainerobjekte vorzunehmen. Die Abbruchmaterialien sind nachweislich verführen zu lassen.
n. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind die Absperrungen in der xxx und in der xxx zu entfernen. Schuttreste sind ebenfalls zu entfernen; die Straßen sind zu säubern und der Geh- und Fahrverkehr ist wieder zu gewährleisten.
Die Abbruch- und Sicherungsmaßnahmen sind binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beginnen und binnen weiterer 3 Monate fertigzustellen.
II. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wird der Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 15.01.2017, ZI. xxx, berichtigt mit Bescheid vom 29.01.2016, mit welchem der Abbruch des gesamten Baukörpers auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx,KG xxx, unter Vornahme geeigneter Sicherungsmaßnahmen, angeordnet wurde, aufgehoben.“
Mit Schreiben vom 25.04.2023 erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und mit Schreiben vom 26.04.2023 die Drittbeschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 17.05.2022 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Zusammenfassend wird im gegenständlichen Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgehalten, dass die belangte Behörde das grundsätzlich formalrechtliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021, Zahl: KLVwG-1815/6/2021, welches auf dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2021, Ra 2017/06/0025-13, dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Juni 2017, 4 R 188/16y, und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Oktober 2018, 2 Ob 171/17m, beruht, nicht in korrekter Weise umgesetzt hat.
So wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021, Zahl: KLVwG-1815/6/2021, ausgesprochen, dass der Drittbeschwerdeführerin, xxx, die Parteistellung in den Bauangelegenheiten xxx, xxx, zusteht. Sie hat die Zuerkennung der Parteistellung und Übermittlung aller Bescheide mit Schreiben vom 29.01.2016 beantragt und auch zugleich Berufung dagegen erhoben, falls ein Abbruchbescheid für das gegenständliche Objekt ergangen ist – was der Fall war.
Zur Zahl xxx, erging ein Bescheid der Baubehörde I. Instanz, datiert mit 27.04.2010.
Zur Zahl xxx, erging ein Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 15.01.2016 sowie ein Bescheid vom 29.01.2016.
Es erging aber jedoch auch mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 23.11.2010, xxx eine Abbruchgenehmigung für das gesamte Objekt an die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, ohne das Miteigentum der Drittbeschwerdeführerin zu beachten.
Aufgrund dessen, dass der Drittbeschwerdeführerin die Parteistellung zu diesen genannten Verfahren zusteht, wären aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021, Zahl: KLVwG-1815/6/2021, durch die belangte Behörde die genannten Bescheide zu den Bauakten der Drittbeschwerdeführerin zu übermitteln gewesen, damit diese ihre Parteistellung mit Rechtsmitteln in den genannten Bauverfahren hätte wahrnehmen können.
Dies wurde jedoch durch die belangte Behörde im Verfahren nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021, Zahl: KLVwG-1815/6/2021, nicht getan.
Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführerin als Partei der Bauverfahren die Bescheide rechtskonform übermittelt worden wären.
Die belangte Behörde hat ein weiteres materiellrechtliches (Bau- bzw. Baupolizeiliches)Verfahren geführt. Diese entspricht jedoch nicht dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021, welches auf den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2021, Ra 2017/06/0025-13, beruht.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt.
II. Rechtlich wurde dazu erwogen:
§ 23 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Parteien, Einwendungen
(1)
Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
(…)
§ 45 Kärntner Bauordnung (K-BO
Beseitigung
(1)
Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen.
(2)
Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 46 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Räumung
(1)
Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen anzuordnen.
(2)
Die Anordnung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.
§ 47 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Einwendungen
(1)
Im Verfahren nach §§ 44 und 45 ist den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)
Die Parteien haben das Recht, gegen eine Anordnung der Behörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(3)
Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, haben auf die Entscheidung der Behörde keinen Einfluss.
Grundsätzlich ist rechtlich auszuführen, dass sowohl das Landesverwaltungsgericht Kärnten als auch in weiterer Folge die belangte Behörde an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. 09.2021 zur Zahl Ra 2017/06/0025-13, an das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Juni 2017, 4 R 188/16y, und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Oktober 2018, 2 Ob 171/17m, gebunden sind.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021, Zahl: KLVwG-1815/6/2021, wurde daher auch der damaligen Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin stattgegeben und ihr die Parteistellung in den baurechtlichen Verfahren der belangten Behörde zu den Zahlen xxx und zu xxx, zuerkannt.
In weiterer Folge hätte – wie bereits festgehalten – die belangte Behörde der Drittbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer zuerkannten Parteistellung die in den genannten Bauverfahren (auch betreffend die Abbruchgenehmigung vom 23.11.2010) ergangenen Bescheide rechtskonform zustellen müssen und hätte die Drittbeschwerdeführerin in weiterer Folge entsprechende Rechtsmittel erheben können.
In dem nach dem Erkenntnis vom 28.10.2021 durch die belangte Behörde geführten Verwaltungsverfahren wurden die Bescheide zu den genannten Bauangelegenheiten der Drittbeschwerdeführerin jedoch nicht rechtskonform zugestellt und konnte sie daher zu den damaligen Verfahren ihre Parteistellung (Rechtsmittel) nicht wahrnehmen.
Es wurde durch die belangte Behörde ein erneutes materiellrechtliches Verwaltungsverfahren geführt und im Zuge des nunmehr bekämpften Bescheides vom 23.03.2023, Zl. xxx, unter Spruchpunkt II. lediglich der Bescheid vom 15.01.2017, Zl. xxx, berichtigt mit Bescheid vom 29.01.2016, nach § 68 Abs 2 AVG aufgehoben. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass durch sie selbst ja auch ergänzend zum Abbruchauftrag mit Bescheid vom 23.11.2010 eine Abbruchgenehmigung an die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin erteilt wurde. Dieser Bescheid kann inhaltlich nur mit den Abbruchaufträgen gelesen werden und wird mit diesem ein Recht an die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin erteilt, welches in das Eigentum der Drittbeschwerdeführerin eingreift. Eine Anwendung des § 68 Abs 2 AVG kommt daher aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht in Betracht.
Aufgrund dessen, dass die belangte Behörde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021, Zahl: KLVwG-1815/6/2021, nicht umgesetzt hat, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben.
In weiterer Folge ist – wie bereits ausgeführt – der Drittbeschwerdeführerin gegenüber zu den genannten Bauangelegenheiten alle entsprechenden Bescheide rechtskonform zuzustellen und ihr somit die Möglichkeit einzuräumen, gegen diese Bescheide Rechtsmittel einzubringen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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