LVwG K KLVwG-924/6/2023

KLVwG-924/6/2023Tribunale amministrativo regionale30 giu 2023

Regest

Stadtbeamtenrecht, Suspendierung, Kürzung Monatsbezug

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-924/6/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.924.6.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx xxx, Rechtsanwälte, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 25.4.2023, Zahl: xxx, in einem Verfahren nach dem Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG 1993, betreffend eine Suspendierung und Kürzung des Monatsbezuges, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 124 Abs. 2 K-StBG, LGBl. Nr. 115/93 idF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert. Weiters wurde der Monatsbezug gemäß § 124 Abs. 4 leg. cit. mit Wirksamkeit vom 25.4.2023 für die Dauer der Suspendierung um die Hälfte gekürzt. Die Suspendierung endet gemäß § 124 Abs. 5 leg. cit. spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:

„Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Bescheid vom 25.04.2023 - Zahl xxx möchte ich folgenden Einspruch erheben bzw. einen Antrag hinsichtlich der Kürzung des Monatsbezuges einbringen:

Bescheid vom 25.04.2023:

Gemäß § 124 Abs. 2 Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 (K-StBG), LGBI. Nr. 115/93 in der geltenden Fassung, werden Sie mit sofortiger Wirksamkeit vom Dienst suspendiert.

Gemäß § 124 Abs. 4 K-StBG wird der Monatsbezug mit Wirksamkeit vom 25. April 2023 für die Dauer der Suspendierung auf die Hälfte gekürzt.

Gemäß § 124 Abs. 5 K-StBG endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Berufung/Begründeter Antrag

•Berufung gegen die sofortige Suspendierung

Ich möchte hiermit gegen die sofortige Suspendierung vom Dienst berufen und bitte um Dienstzuteilung in einer andere Abteilung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Aus meiner Sicht liegt keine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes durch die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung vor, ich würde auch natürlich meine Informationen bei der Aufklärung der mir vorgeworfenen Fälle einbringen und den Sachverhalt jederzeit mitaufklären.

Aus meiner Sicht wäre auch das Ansehen des Amtes nicht erschüttert da ich ohnehin aus disziplinären Maßnahmen versetzt werden würde.

•Berufung/Antrag gegen die Kürzung des Monatsbezuges

Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation bitte ich das Stadtbeamtengesetzt so auszulegen, das bis zur Suspendierung durch die Disziplinarkommission keine Kürzung meiner Bezüge erfolgt.

(§ 124 Absatz 4 - Suspendierung durch die Disziplinarkommission)

Die derzeitige Suspendierung erfolgte durch die Dienstbehörde, nicht durch die Disziplinarkommission.

Sollte es zu einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission kommen, bitte ich wie im §124 angeführten Verminderung bzw. Aufhebung der Bezugskürzung, da ich durch die Bezugskürzung meinen laufenden Aufwendungen nicht nachkommen kann und die finanziellen Einbußen durch mich nicht bewältigt werden können, da ich auch meine Nebentätigkeit nicht mehr ausüben darf. Aufgrund meiner persönlichen privaten Situation habe ich auch niemanden, der mich finanziell unterstützen könnte. Ich bitte dies bei der ersten Sitzung der Disziplinarkommission bereits zu berücksichtigen.

Abschließend möchte ich feststellen, dass die die Vorwürfe gegen mich gerechtfertigt sind und es mir sehr leid tut das Vertrauen des Dienstgebers missbraucht zu haben.

Leider bin ich bereits seit über 10 Jahren in psychologischer Behandlung und war schon mehrmals wegen Burnout-Symptomen im Krankenstand.

Die Vorwürfe hinsichtlich der nicht durchgeführten Feuerbeschau fallen genau in diesen Zeitraum, ich bitte darum dies auch bei den Besprechungen so zu berücksichtigen.

Durch die von mir bewilligten Bauvorhaben ist mir auch keinerlei finanzieller Vorteil entstanden. Ich war wie allen anderen Bauwerbern gegenüber lediglich hilfsbereit und wollte damit nur das Verfahren beschleunigen und damit Gutes tun.“

Die belangte Behörde hat den Bescheid vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses und die Disziplinaranwältin haben ebenfalls beantragt, den Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Der Beschwerdeführer ist Beamter der allgemeinen Verwaltung (Sachbearbeiter im Fachdienst in der Abteilung xxx, Sachgebiet xxx) in der Verwendungsgruppe xxx, Dienstklasse xxx.

Am 24.4.2023 übermittelte die stellvertretende Leiterin der Abteilung xxx, xxx, eine Sachverhaltsdarstellung an die Abteilung xxx im Hause und in weiterer Folge am 24.4.2023 an den xxx eine Disziplinaranzeige mit nachfolgendem Inhalt:

„...

1. Im Zuge polizeilicher Ermittlungstätigkeiten hat sich herausgestellt, dass xxx Pläne für Bauvorhaben anfertigte, von jemand anders abstempeln ließ, ein Honorar für diese Tätigkeit verrechnete und sodann die Bauanträge bewilligte. Dabei handelte es sich um das Bauvorhaben zu GZ: xxx - xxx, xxx.

Aufgrund dieses Anlassfalles wurden nunmehr weitere abteilungsinterne Nachforschungen unternommen und haben diese ergeben, dass xxx - soweit nachvollziehbar - wahrscheinlich in zumindest vier weiteren Bauverfahren gleich vorgegangen ist. Es lässt sich also eine gewisse Kontinuität und ein „routinemäßiges Verhalten“ ableiten.

Konkret hat xxx bei nachstehend angeführten Akten die Pläne gezeichnet, von einem dazu Befugten abstempeln lassen und das auf diesen Planen basierende Bauverfahren sodann mittels Bescheid selbst genehmigt:

xxx, xxx

xxx, xxx

xxx, xxx

xxx, xxx

xxx, xxx (war Inhalt polizeilicher Ermittlungen)

Diese Bescheide ergingen im Zeitraum August 2020 bis Oktober 2021. Beim Verfahren zu GZ: xxx, xxx, wird angemerkt, dass hier nicht die korrekte Verfahrensart gewählt wurde. Das Ansuchen wurde im vereinfachten Verfahren abgewickelt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, weil es sich um die Änderung des Verwendungszweckes handelte.

Die allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten sind im § 42 Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG geregelt. Gemäß § 42 leg. cit. ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen § 42 K-StBG vorliegt. xxx zeichnete Pläne, verrechnete ein Honorar und wickelte sodann die Bauvorhaben ab. Es kann somit keinesfalls von einem unparteiischem Verhalten nach § 42 Abs. 1 K-StBG ausgegangen werden.

Zudem ist das Verhalten auch jedenfalls dazu geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Vorgehensweise eines Beamten, welcher Pläne zeichnet und honoriert und sodann das Bezug habende Bauverfahren selbst mittels Bescheid bewilligt, ist jedenfalls dazu geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen und liegt auch ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 K-StGB vor.

Weiters ist auch davon auszugehen, dass eine Befangenheit nach § 46 K-StBG vorlag. Die entgeltliche Erstellung der Baupläne und die sodann auf Basis dieser Baupläne erteilte Baubewilligung durch xxx stellen wichtige Gründe dar, welche geeignet waren, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Er wäre dazu verpflichten gewesen, sich in diesen Bauverfahren, in welchen er die Pläne zeichnete, der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Es liegt somit auch ein Verstoß gegen § 46 K-StBG vor.

Gemäß § 55 K-StBG darf ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

xxx hat Pläne für Bauvorhaben erstellt, ein Honorar für diese Tätigkeit verrechnet und diese Anträge sodann bewilligt. Durch diese Vorgehensweise lässt sich jedenfalls seine Befangenheit vermuten. Dadurch, dass er entgeltlich Leistungen für die Bauwerber erbracht hat, wird jedenfalls der Anschein erweckt, dass er an einer positiven Erledigung des Verfahrens interessiert war und in der Ausübung seiner dienstlichen Pflichten befangen war, sowie seine dienstlichen Interessen durch diese Nebenbeschäftigung beeinträchtigt waren.

Zudem wurde xxx mit Schreiben der Personalabteilung vom 19. Jänner 2010 die Ausübung Nebenbeschäftigung, nämlich die Anfertigung von CADZeichnungen im Auftrag von Planungsbüros nach Skizzen, Vorlagen und Beschreibungen im Bereich Maschinenbau und Hochbau im Rahmen eines Zeichenbüros - nur außerhalb des Stadtgebietes xxx genehmigt. Auch gegen diese dienstliche Anweisung hat xxx durch sein Verhalten mehrfach verstoßen, da sich die gegenständlichen Bauverfahren alle innerhalb des Stadtgebietes von xxx befanden.

2. Weiters liegt der Personalabteilung bereits die Sachverhaltsdarstellung der Anlagenbehörde vom 23.03.2023 vor, in der die Vorgehensweise des xxx in Bezug auf seine Tätigkeit hinsichtlich der Feuerbeschau geschildert wurde. Es wird auf diese nunmehr nochmals kurz eingegangen.

xxx war mit der Agenda der Feuerbeschau bei Gebäuden mit hohem brandschutztechnischen Risiko gemäß der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung betraut. Er hatte die Aufgabe zu kontrollieren, ob bei jenen Gebäuden, welche ein hohes brandschutztechnisches Risiko aufweisen, alle fünf Jahre die gesetzlich vorgeschriebene Feuerbeschau durchgeführt wird. Der Status bezüglich fällig werdender Feuerbeschauen und im Zuge dieser auftretenden notwendigen Mängelbehebungen erfolgte über eine Excel Liste, bei welcher die Objekte, bei denen die Feuerbeschau fällig ist oder Mängel vorliegen, „rot“ hinterlegt werden. Seitens xxx wurde diese Liste systematisch seit dem Jahr 2018 mit unrichtigen Daten befüllt, um den Anschein zu erwecken, dass er seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachgehe. Dies ist aufgrund einer im Februar 2023 eingelangten Berufung und damit verbundenen Nachprüfung durch die neue Abteilungsleitungs-Stellvertretung zutage gekommen.

Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko schienen durch diese Vorgehensweise in der Liste derart auf, als wäre bei diesen „alles in Ordnung“, also sprich keine Feuerbeschau bzw. Mängelbehebung notwendig. In mehreren Fällen wurde das Datum um bis zu fünf! Jahre abgeändert.

Zudem hat xxx auch Bescheide zur Mängelbehebung abgefertigt und ist diesen hernach nicht nachgegangen, obwohl die gewährten Fristen abgelaufen waren. Teilweise liegen diese Aufforderungen bis zu drei! Jahre zurück und wurden nicht weiterbetrieben. Die diesbezüglichen Objekte wurden von xxx aber so behandelt, als würden keine Mängel vorliegen.

Auch bei dieser Vorgehensweise ist von einem Verstoß des xxx gegen die allgemeinen Dienstpflichten nach § 42 K-StBG auszugehen:

xxx änderte in der Excel-Liste betreffend den durchzuführenden Feuerbeschauen die Daten, sodass die Fälligkeit zur Aufforderung der nächsten Feuerbeschau von ihm beliebig auf einen späteren Zeitpunkt gesetzt wurde. Diese Daten stimmten sohin nicht mit der Realität überein und wurden wissentlich verfälscht. Bei unzähligen Objekten im Stadtgebiet xxx (höherer zweistelliger Bereich) ist somit die sich aus dem Gesetz ergebende 5-Jahres-Frist zur Durchführung der Feuerbeschau bereits längstens (teilweise seit 4 Jahren) abgelaufen. Diese Vorgehensweise widerspricht der geltenden Rechtsordnung und kann keinesfalls von einem gewissenhaften Verhalten ausgegangen werden. Zudem ist auch noch auf die etwaigen gravierenden Auswirkungen von nicht durchgeführten Feuerbeschauen bei Gebäuden mit hoher Brandschutzklasse Bedacht zu nehmen. Mit einer Unkenntnis der Gesetzeslage kann in diesem Fall nicht argumentiert werden, da das Thema der Feuerbeschau im Jahr 2018 von xxx an xxx sachgemäß übergeben und insbesondere die Excel-Liste genau erklärt wurde. Im Jahr 2022 fand zudem noch ein Schulungs-Termin von xxx statt, in dem die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung xxx nochmals genau erläutert wurde. Das von xxx geschilderte Verhalten indiziert jedenfalls einen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 KStBG.

Zusammengefasst hat xxx sohin mehrfach gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Die Verstöße zeigen auf, dass xxx laufend die Rechtsordnung nicht beachtet hat und er auch weder gewissenhaft noch unparteiisch seine Aufgaben erledigte. Sein Verhalten ist auch jedenfalls dazu geeignet, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verloren geht.

Auf Basis dieses Verhaltens wird angeregt, dass seitens der Dienstbehörde gemäß § 124 Abs. 2 K-StBG die vorläufige Suspendierung mittels Bescheid gegen xxx verfügt wird.

Eine bloße Versetzung oder Verwendungsänderung gemäß § 124 Abs. 1 KStBG könnte eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintanhalten. xxx ist keinesfalls mehr vertrauenswürdig und können ihm keinerlei Aufgaben übergeben werden. Ihm ist aufgrund seiner Vorgehensweise nicht mehr zuzutrauen, dass er die ihm aufgetragenen Aufgaben mit einem gewissen Maß an Sorgfalt erledigt und ist davon auszugehen, dass sich bei einer Versetzung oder Verwendungsänderung die Problematik lediglich in eine andere Abteilung verlegen würde. Zudem wird die Suspendierung auch angeregt, weil diese zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar erscheint. Würde xxx weiter Tätigkeiten im xxx vornehmen, wäre jedenfalls damit zu rechnen, dass bei einem Informationsfluss an die Öffentlichkeit das Ansehen des Amtes wesentlich erschüttert werden würde und scheint sohin die Suspendierung jedenfalls gerechtfertigt. Es wird zudem auch auf die „Innenwirkung“ dieses Falles verwiesen und soll auch jedenfalls aufgezeigt werden, dass ein solches Verhalten mit gravierenden Konsequenzen verbunden ist.

Aus all den oben angeführten Gründen wird sohin die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde angeregt. Im Falle der sofortigen Übermittlung der Anzeige an die Disziplinarkommission wird die Suspendierung durch diese beantragt.“

Aufgrund dieser Stellungnahmen wurde mit 25.4.2023 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Derzeit findet eine strafgerichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers statt und hat die Disziplinarbehörde, datiert mit 12.6.2023, einen Unterbrechungsbeschluss erlassen.

Der Beschwerdeführer bezieht – aufgrund der Kürzung seines Bezuges – derzeit ein Einkommen von € 1.564,-- und hat nach eigenen Angaben Ausgaben in der Höhe von ca. € 3.000,--. Er hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen, kein Vermögen und Schulden in der Höhe von € 70.000,--. Die Ausgaben bestehen aus Miete und Betriebskosten € 650,--, Stromkosten, diversen Kreditrückzahlungen, Versicherungen, Handykosten und Leasingrate.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er im Frühjahr 2021 eine depressive Episode gehabt habe und an depressiven Störungen leide, er sich aber vorstellen könne, evtl. in einer Abteilung am PC Pläne zu zeichnen.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akt und das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 3 K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993 idF LGBl. 117/2022, ist der Bürgermeister für alle Personalmaßnahmen, die nicht dem Stadtsenat zugewiesen sind, zuständig. Dieser kann für Einzelfälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen den Magistratsdirektor oder sonstige Beamte ermächtigen, in seinem Auftrag zu entscheiden oder zu verfügen.

Gemäß § 108 leg. cit. sind Disziplinarbehörden die Dienstbehörde und die Disziplinarkommission.

Gemäß § 124 Abs. 1 leg. cit. hat die Dienstbehörde die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde. §§ 80 und 82 finden keine Anwendung.

Gemäß § 124 Abs. 2 leg. cit. hat die Dienstbehörde den Beamten mit Bescheid vom Dienst zu suspendieren, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden. Die Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

Gemäß § 124 Abs. 3 leg. cit. ist gegen von der Dienstbehörde verhängte Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 und gegen Entscheidungen der Dienstbehörde über die Verringerung (Aufhebung) der Bezugskürzung eine Berufung nicht zulässig.

Gemäß § 124 Abs. 4 leg. cit. hat jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Dienstbehörde) verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Dienstbehörde) darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und der Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

Gemäß § 124 Abs. 5 leg. cit. enden Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, ist kein Disziplinarverfahren anhängig, von der Dienstbehörde, und die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Dienstbehörde unverzüglich aufzuheben.

Gemäß § 124 Abs. 6 leg. cit. hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine Suspendierung, eine vorläufige Versetzung, eine vorläufige Verwendungsänderung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 124 Abs. 7 leg. cit. wird die Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam, wenn die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert wird.

Im Gegenstand hat der Bürgermeister xxx die verfahrensgegenständliche Entscheidung getroffen. Dies ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – gesetzmäßig, zumal der Bürgermeister Dienstbehörde ist.

Die im Gegenstand zu behandelnde Suspendierung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsfall zwingend zu treffen ist. Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Dies betrifft auch das Verschulden. Es genügt demnach, dass gegen den Beschuldigten ein hinreichend konkretisierter Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Im Gegenstand besteht gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht derart, dass tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, gegeben sind (vgl. VwGH 19.9.2001, 99/09/0226). Der Beschwerdeführer selbst hat in der öffentlich mündlichen Verhandlung ein Einsehen damit gehabt, dass es - aufgrund der aufgelisteten Fälle in der angefochtenen Entscheidung - einen Verdacht gibt. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsfall als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss im Suspendierungsbescheid nur in groben Umrissen beschrieben werden. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer, dass er in mehreren Fällen Pläne gezeichnet, von einem dazu Befugten abstempeln lies und dass er das auf diesen Plänen basierende Bauverfahren mittels Bescheid genehmigt hat. Er hat hiefür ein Honorar verrechnet und sodann die Bauvorhaben abgewickelt. Dies im Stadtgebiet von xxx, obwohl seine Nebenbeschäftigung nur außerhalb des Stadtgebietes xxx bewilligt ist. Weiters wird ihm vorgeworfen, zumal er in seiner Tätigkeit der Feuerbeschau mit Gebäuden mit hohem brandschutztechnischen Risiko betraut war und er die Aufgabe hatte zu kontrollieren, ob bei diesen Gebäuden alle fünf Jahre die gesetzlich vorgeschriebene Feuerbeschau durchgeführt wurde, dies nicht durchführte. Er hat die Liste seit dem Jahr 2018 mit unrichtigen Daten befüllt und damit den Anschein erweckt, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat.

Die belangte Behörde hatte in der Folge zu prüfen, ob zusammenfassend ein ausreichend substantiierter Verdacht für die vorliegende Maßnahme gegeben war.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die im gegenständlichen Bescheid beschriebenen Verdachtsfälle zu einem massiven Verlust der Glaubwürdigkeit führen und nicht der Wahrung des Ansehens des Amtes dienen. Die Suspendierung ist eine Sicherungsmaßnahme, die sowohl für den Beamten als auch für den Dienstgeber schwerwiegende Nachteile mit sich bringt.

Aufgrund dieses schwerwiegenden Verdachtes war richtigerweise seitens der belangten Behörde die Suspendierung unausweichlich, zumal die Belassung des Beschwerdeführers im Amt, auch in anderer Funktion, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sohin auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden. Die Allgemeinheit würde nicht annehmen, dass im Amt gewissenhaft, vertrauenswürdig, noch unparteiisch Aufgaben wahrgenommen werden würden. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Bezugskürzung völlig überzogen wäre, wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde auf Grundlage des § 124 Abs. 4 K-StBG entschieden hat, wonach jede verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge hat. Im Sinne des § 124 Abs. 4 leg. cit. kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindert oder aufgehoben werden, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und der Familienangehörigen für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass Sorgepflichten nicht vorliegen und der Beschwerdeführer zum Hauptteil Miete, Kreditrückzahlungen und Versicherungen zu leisten hat. Die Suspendierung eines Beamten gehört in eine Reihe von vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst – aufgrund des in der Regel eines längeren Zeitraumes beanspruchenden förmlichen Verfahrens – geregelt ist, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern (vgl. VwGH vom 19.10.1990, Zahl: 90/09/0112). Das durchgeführte Verfahren hat erbracht, dass Voraussetzungen für die Veränderung der Kürzung des Monatsbezuges nicht gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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