LVwG K KLVwG-567-569/10/2023

KLVwG-567-569/10/2023Tribunale amministrativo regionale28 giu 2023

Regest

Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Baustellenkoordinator, Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsplan

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-567-569/10/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.567.569.10.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vom 29.03.2023 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.03.2023, Zahl: xxx, womit ihm angelastet wird, Verwaltungsübertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) begangen zu haben, nämlich die Verletzung des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 2 und 7 Abs. 1 BauKG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.05.2023, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n,

das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.03.2023, Zahl: xxx

a u f g e h o b e n

und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG

e i n g e s t e l l t.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.03.2023, Zahl: xxx, wurden Herrn xxx, xxx, xxx, (fortan Beschwerdeführer) nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten:

1: Sie haben als Bauherr der Baustelle in xxx, xxx – xxx, wie dies im Zuge einer Überprüfung durch Beamte des Arbeitsinspektorates Steiermark am 17.10.2022 festgestellt wurde, zu verantworten, dass das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) idgF insofern nicht eingehalten wurde, da keine Person für die Bauarbeitenkoordination bestellt worden ist, zumal auf Baustellen, auf denen gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, sind vom Bauherrn ein Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Planungs- und Baustellenkoordinator können dieselbe Person sein.

2: Sie haben als Bauherr der Baustelle in xxx, xxx – xxx, wie dies im Zuge einer Überprüfung durch Beamte des Arbeitsinspektorates Steiermark am 17.10.2022 festgestellt wurde, zu verantworten, dass das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) idgF insofern nicht eingehalten wurde, da keine Vorankündigung erstellt worden war, zumal der Bauherr eine Vorankündigung für Baustellen zu erstellen hat deren Umfang 500 Personenytage übersteigt. (Die Baustelle wurde zumindest laut Auskunft am 20.6.2022 begonnen).

3: Sie haben als Bauherr der Baustelle in xxx, xxx – xxx, wie dies im Zuge einer Überprüfung durch Beamte des Arbeitsinspektorates Steiermark am 17.10.2022 festgestellt wurde, zu verantworten, dass das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) idgF insofern nicht eingehalten wurde, da kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden war, zumal der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 BauKG, zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschrift des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 BauKG, zu Spruchpunkt 3. die Rechtsvorschrift des §10 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 BauKG, verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG, BGBl I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 72/2016 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 330,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 15 Stunden), zu Spruchpunkt 2. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG, BGBl I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 72/2016 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 330,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 15 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG, BGBl I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 72/2016 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 330,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 15 Stunden) verhängt wurden.

Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.03.2023, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.03.2023 und brachte darin folgendes vor:

„Betrifft: Beschwerde gegen den Bescheid der BH xxx Zahl: xxx vom 03.03.2023. Ich, xxx, ergebe gegen den oben angeführten Bescheid der BH xxx innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Die mir im Spruch des o.a. Bescheides unter Punkt erstens bis Punkt drittens zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind nicht gegeben. Auf der Baustelle waren nicht gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt. Es war daher kein Baustellenkoordinator zu bestellen. Weiters war auch keine Vorankündigung zu erstellen, da der Umfang der Baustelle keinesfalls 500 Personentage überstieg. Daraus ergibt sich auch, dass die Voraussetzungen der Erfordernis der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nicht gegeben war. Beweis: Einvernahme von mir als Partei, sowie Einvernahme eines bevollmächtigten Vertreters des beauftragten Bauunternehmens xxx, xxx, xxx. Adresse: xxx, xxx, xxx. Ich stelle daher den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des o.a. Bescheides. In eventu die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Ladung von mir und eines Vertreters der beauftragten Baufirma xxx.“

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 30.03.2023 den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Sachverhalt:

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Anzeige des Arbeitsinspektorates Steiermark vom 28.10.2022, Zahl: xxx. Laut Anzeige habe bei einer Überprüfung am 17.10.2022 der Arbeitsinspektor festgestellt, dass „auf der Baustelle des xxx, xxx, xxx, in xxx, „xxx, xxx, xxx“ 1.) keine Person für die Baustellenkoordination bestellt worden war; dadurch wurde § 3 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz übertreten, wonach für die Baustelle die erforderlichen Baustellenkoordinatoren zu bestellen sind. Auf Baustellen, auf denen gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, sind vom Bauherrn ein Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Planungs- und Baustellenkoordinator können dieselbe Person sein. Strafnorm: § 10 Abs. 1 BauKG. 2.) keine Vorankündigung erstellt worden war; dadurch wurde § 6 Abs. 1 Z 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz übertreten, wonach der Bauherr eine Vorankündigung für Baustellen zu erstellen hat deren Umfang 500 Personentage übersteigt. (Die Baustelle wurde zumindest laut Auskunft am 20.6.2022 begonnen und dauert nach wie vor an). Strafnorm: § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG. 3.) kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden war; dadurch wurde § 7 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz übertreten, wonach der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Strafnorm: § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG. Es wird daher gemäß § 9 ArblG beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese gemäß der oben angeführten Strafnorm wie folgt zu bestrafen: beantragte Strafhöhe zu Punkt 1: 330 €, beantragte Strafhöhe zu Punkt 2: 330 €, beantragte Strafhöhe zu Punkt 3: 330 € Gesamtstrafsumme: 990 €. Die beantragte Strafhöhe wird wie folgt begründet: Hier handelt es sich um das zwei-fache der Mindeststrafe. Der Strafrahmen gemäß § 10 Abs. 1 BauKG beträgt 145 € bis 7.260 €. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch die Übertretung des § 3 BauKG wurde das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen, beeinträchtigt, weil durch die fehlende Bestellung einer Baustellenkoordination, die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gelichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten nicht vorhanden sind. Durch die Übertretung des § 7 BauKG wurde das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen, beeinträchtigt, weil durch den nicht erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans vor Beginn der Baustelle (Beginn laut Auskunft zumindest der 20.06.2021 durch Fa. xxx, obwohl bereits Monate vorher bereits Bauarbeiten durchgeführt und wieder unterbrochen wurden) die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die betreffende Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes nicht ermittelt und dokumentiert wurden, sodass im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG die Verhängung zumindest der zweifachen Mindeststrafe angemessen erscheint. Hinweis zu § 33 a Abs. 1 VStG: Nach Auffassung des Arbeitsinspektorats kann im vorliegenden Fall § 33a Abs. 1 VStG nicht zur Anwendung kommen, weil die in § 33a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen: 1. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist nicht gering, weil das durch die Arbeitnehmerschutzvorschriften geschützte Rechtsgut „Leben, Sicherheit und Gesundheit von Menschen“ von hoher Bedeutung ist. Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArblG. Dem Arbeitsinspektor wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArblG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß § 9 Abs.1 VStG Herr xxx, xxx, xxx als Bauherr.“

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 02.02.2023, zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlicher Sachverhalt, nämlich die Verletzung der Bestimmungen des BauKG zur Last gelegt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt sich innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. Laut einliegendem unbedenklichem Rückschein wurde dieses Schreiben ordnungsgemäß am 07.02.2023 dem Beschwerdeführer zugestellt.

Dazu langte vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 03.03.2023, Zahl: xxx.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 30.03.2023 vor.

II.Feststellungen:

Mit Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.04.2023 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag, den 09.05.2023, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 09.05.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Arbeitsinspektor für Steiermark xxx sowie Herr xxx zeugenschaftlich einvernommen sowie der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter und der Vertreter des Arbeitsinspektorats Kärnten xxx gehört wurden.

Herr xxx (Beschwerdeführer) war Verantwortlicher bzw. Auftraggeber für die Durchführung der Bauarbeiten auf der Baustelle „xxx“, xxx, xxx. Die xxx wurde vom Beschwerdeführer mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt. Auf der gegenständlichen Baustelle hat in der ersten Bauphase, dies war die Herstellung des Rohbaus vom 20.06.2022 bis 23.11.2022 ausschließlich die xxx, xxx, xxx gearbeitet.

Das Arbeitsinspektorat Steiermark stellte im Zuge seiner Ermittlungen mit Schriftsatz vom 28.10.2022 (Anzeige) fest, dass am 17.10.2022 auf der Baustelle „xxx, xxx, xxx 1.) keine Person für die Baustellenkoordination bestellt gewesen sei; 2.) keine Vorankündigung erstellt gewesen sei; und 3.) kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt gewesen sei.

Aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Steiermark vom 28.10.2022, zu GZ: xxx, wurden dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 02.02.2023 die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 03.03.2023 enthaltenen Verwaltungsübertretungen gemäß den Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) zur Last gelegt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Rechtfertigung gegeben. Die Zustellung dieses Schriftsatzes erfolgte durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers am 07.02.2023. Dazu langte vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.03.2023, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer näher beschriebene Verwaltungsübertretungen des BauKG zur Last gelegt. Mit E-Mail-Nachricht vom 29.03.2023 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 03.03.2023 und führte darin im Wesentlichen aus, dass die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt erstens bis Punkt drittens zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht gegeben seien. Auf der Baustelle wären nicht gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Es sei daher kein Baustellenkoordinator zu bestellen gewesen. Weiters wäre auch keine Vorankündigung zu erstellen gewesen, da der Umfang der Baustelle keinesfalls 500 Personentage überstiegen habe, weshalb sich daraus auch ergebe, dass die Voraussetzung für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nicht gegeben gewesen sei. Er stelle daher den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Laut Verwaltungsstrafregister weist der Beschwerdeführer keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf und ist der Beschwerdeführer somit gänzlich unbescholten.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.05.2023.

Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH vom 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Der Beschwerdeführer ist persönlich zur mündlichen Verhandlung erschienen um dem Tatvorwurf mit eigenen Worten entgegenzutreten. Auch war sein Rechtsvertreter anwesend. Insofern waren das Beschwerdevorbringen sowie das ergänzende Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.05.2023 heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung den Arbeitsinspektor für Steiermark Herrn xxx und Herrn xxx als Zeugen diesbezüglich mehrfach befragt. Auch war der Vertreter des Arbeitsinspektorats Kärnten Herr xxx als Partei anwesend.

In der am 09.05.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen das BauKG nicht verwirklicht habe, da auf der Baustelle im Sinne des § 3 BauKG zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig aber auch nicht aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gearbeitet hätten. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Z 2 BauKG liege ebenfalls nicht vor, da der Bauherr eine Vorankündigung nicht zu erstellen hatte, da der Umfang 500 Personentage nicht überstiegen habe. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BauKG liege ebenfalls nicht vor, da die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht erforderlich gewesen sei. Ergänzend führt er aus, dass in der ersten Bauphase, nämlich die Herstellung des Rohbaus vom 20.06.2022 bis 23.11.2022 ausschließlich die xxx auf der Baustelle gearbeitet habe. Der Arbeitsauftrag an die xxx habe auf die Herstellung des Rohbaus durch Abbruch- und Aufbauarbeiten gelautet. Die Beauftragung der Zimmerei wäre zeitversetzt erfolgt und sei es vom Beschwerdeführer so vorgesehen gewesen, dass mit den Arbeiten zur Herstellung des Dachstuhles im Jahr 2023, sobald die Witterung dies zulasse, begonnen werde. Tatsächlich hätte die Zimmerei xxx, xxx, xxx, ihre Arbeiten Ende Februar 2023 aufgenommen. Der Beschwerdeführer führte dazu ergänzend aus, dass auf der Baustelle zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig aber auch nicht aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gearbeitet hätten.

Vom Arbeitsinspektor xxx wurde dazu in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich ausgeführt, dass er die Dachdeckerfirma nicht im Rahmen seiner am 17.10.2022 vorgenommenen Kontrolle vor Ort angetroffen, sondern erst am 27.04.2023 auf der Baustelle gesehen habe. Der Zeuge habe das BauKG im gegenständlichen Fall deshalb herangezogen, da es sich um eine Baustelle, auf der Hochbauarbeiten durchgeführt wurden, gehandelt habe. Vorher seien auch offensichtlich Abbrucharbeiten durchgeführt worden und würde sich laut den vorgelegten Plänen, die im Vorfeld erstellt wurden, dann auch um weiterführende Arbeiten handeln, z.B. Elektro-, Gas-Wasserinstallationen usw., weshalb aus seiner Sicht das BauKG zur Anwendung gekommen sei. Der Zeuge habe an den Beschwerdeführer ein Aufforderungsschreiben datiert mit 19.10.2022 gesendet, wo er die im Straferkenntnis angeführten 3 Punkte aufgefordert habe, zu erledigen. Als Antwort habe der AI Beschwerdeführer ein E-Mail vom 31.10.2022 erhalten, worin der Beschwerdeführer bestätigt habe, dass die Umbauarbeiten mit 07.06.2022 begonnen worden seien und die Bauarbeiten jeweils unter 30 Tage mit Unterbrechungen von mehreren Wochen gedauert hätten. Nach erfahrungsgemäßer Überlegung habe der Zeuge dann für die gesamte Dauer der Baustelle mindestens 500 Personentage angenommen und auch angesetzt. Die gesamte Dauer der Baustelle sei der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten laut § 2 Abs. 5 BauKG. Daraufhin habe der Zeuge die dem Verwaltungsstrafakt einliegende Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Weiters führte er aus, dass wenn die 500 Personentage überschritten werden, eine Vorankündigung erforderlich und auch zu erstellen sei. Die hätte auch auf der Baustelle aufliegend sein müssen und sei dies im gegenständlichen Fall nicht der Fall gewesen. Ergänzend führte er aus, dass, wenn eine Vorankündigung erforderlich sei, auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen sei. Auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sei auf der Baustelle nicht aufliegend im Zeitpunkt seiner Überprüfung gewesen. Auf die Frage auf Vorhalt der Rechtfertigungen in der Beschwerdevorlage, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Vorschriften des BauKG für das gegenständliche Bauvorhaben „xxx“, xxx, xxx, nicht gegeben gewesen seien, da nicht gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der Umfang der Bauarbeiten keinesfalls mehr als 500 Personentage betragen und daher auch weder eine Vorankündigung der Bauarbeiten noch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass es nicht richtig sei, dass nicht gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt gewesen seien. Es sei in der Folge auch anzunehmen, dass z.B. Elektroarbeiten, Dämmungsarbeiten, Heizungsinstallationen vorzunehmen seien. Aufgrund dieser Annahme würden seiner Ansicht nach für den Umfang der gesamten Bauarbeiten die Arbeiten mehr als 500 Personentage betragen. Aufgrund der im gegenständlichen Fall vorzunehmen gewesenen Vorankündigung gemäß § 6 BauKG würde auch die Voraussetzung und die Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes gemäß § 7 BauKG vorliegen. Unter Vorhalt der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bautageberichte führt der Zeuge aus, dass die gesamten Tage, für die am Dach erfolgten und auch für die in Zukunft erfolgenden Arbeiten in den Bautageberichten nicht enthalten seien. Weiters stellte er fest, dass diese Aufzeichnungen nur den Rohbau betreffen. Der Zeuge ziehe jedoch die Bautageberichte nicht in Zweifel.

Vom xxx wurde in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich ausgeführt, dass er vom Beschwerdeführer mit der Durchführung der Bauarbeiten auf der Baustelle „xxx“, xxx, xxx, beauftragt worden sei. Dies sei im Jahr 2022 gewesen und sei am 20.06.2022 die Baustelle eingerichtet bzw. die Arbeiten gestartet worden. Gestartet sei mit dem Zubau (Neubau) geworden, dafür seien ca. 1,5 Monate gebraucht worden. Am 28.07.2022 sei die zweite Geschoßdecke abgeflämmt und dann sei im Altbau weitergearbeitet worden. Der Dachstuhl sei abzureißen gewesen, zumal dieser morsch war. Danach seien die Außenwände stehengeblieben und sei dann auf die bestehende Bodenplatte die Innenarbeiten vorgenommen worden. Diese Arbeiten hätten bis 23.11.2022 mit Unterbrechungen, da die Mitarbeiter ihren Urlaub konsumierten und auch in der xxx in xx keine Mitarbeiter auf die Baustelle versendet wurden, gedauert. Der Rohbau sei mit 23.11.2022 fertig gewesen. Aus seiner Sicht sei auf der Baustelle keine Person für die Baustellenkoordination erforderlich gewesen, da lediglich 4 Männer auf der Baustelle anwesend gewesen seien, und am Ende der Bauphase nur noch 3 Männer. Er selbst hätte seine Leute auf die Arbeiten evaluiert und da er lediglich mit seiner Firma alleine dort tätig gewesen sei, wäre somit ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß BauKG nicht erforderlich gewesen. Überhaupt sei aus seiner Sicht die Anwendung des BauKG nicht vorliegend. Er habe aus seiner Sicht alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze seiner Mitarbeiter vorgenommen und habe er auch die vom Arbeitsinspektor am Kontrolltag 17.10.2022 beanstandeten Mängel unverzüglich korrigiert und verbessert. Diese Mängel seien folgende gewesen: Prüfbefund für die elektrische Anlage, Meldung an das Arbeitsinspektorat, keine Prüfplakette am Feuerlöscher, fehlende Warnleuchte, fehlendes Überprüfungsprotokoll für das Fassadengerüst.

Der Zeuge führte weiters aus, dass er persönlich die Anmeldung der Baustelle beim xxx vorgenommen habe und habe er daraufhin einen roten Ring vom xxx erhalten. Der rote Ring bedeute ein bewilligtes Bauverfahren (Baubescheid). Ebenfalls habe er eine Meldung beim xxx (Straßenbauamt) erstattet, dass der öffentliche Raum vor der Baustelle als Lagerfläche und Abstellfläche genutzt werden dürfe. Für eventuelle weitere Bauarbeiten habe er vom Beschwerdeführer noch keinen Auftrag erhalten. Das derzeit noch vor Ort von ihm aufgestellte Gerüst (beim Gehsteig und auf dem Grundstück des Beschwerdeführers) würde er voraussichtlich im Mai/Juni 2023 abbauen. Der Zeuge führte weiters aus, dass bei gegenständlicher Baustelle 300 Personentage für die Bauarbeiten vorliegen würden. Diese Aufzeichnungen habe sein Mitarbeiter bzw. Vorarbeiter gemacht. Dazu wurden die Bautageberichte, geführt von der Fa. xxx von 20. bis 23.6.2022, 27.6. bis 30.6., 4.7. bis 7.7., 11.7. bis 14.7. 18.7. bis 21.7., 25.7. bis 28.7., 1.8. bis 4.8., 22.8. bis 25.8., 29.8. bis 1.9., 12.9. bis 15.9., 19.9. bis 22.9., 26.9. bis 29.9., 10.10. bis 13.10., 3.10. bis 6.10., 17.10. bis 20.10., 24.10. bis 28.10., 2.11. bis 13.11., 14.11. bis 18.11., 7.11. bis 10.11., 21. bis 23.11.) dem Gericht zur Vorlage gebracht. Die Notwendigkeit des Abbruchs des Daches sei erst im Zuge der Arbeiten festgestellt worden, zumal das Dach morsch gewesen und der Abbruch unter Anleitung eines Statikers erfolgt sei.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in Ergänzung folgendes vor: „Aufgrund der Aussage des xxx stützt sich die behauptete Verletzung der Rechtsvorschrift gegen § 7 Abs. 1 BauKG lediglich darauf, dass die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans erforderlich gewesen wäre, da eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG vorzunehmen gewesen wäre. Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer bezieht sich somit nicht darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Baustelle um eine Baustelle mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gehandelt hätte. Ob es sich um eine Baustelle mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gehandelt hat, ist für das weitere Verfahren nicht von Relevanz. Der Bescheid ist im Spruchpunkt zu § 7 zu 3. bereits aus diesem Grund aufzuheben, da eben eine Vorankündigung gemäß § 6 mangels der Voraussetzungen des § 1 Z 2 dem Grunde nach nicht erforderlich war.“

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates Kärnten Herr xxx führte dazu aus, dass vom Arbeitsinspektor Steiermark im Besichtigungsergebnis und in der Anzeige der nicht erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend § 7 Abs. 1 BauKG bemängelt worden sei und sich nicht ausschließlich auf die nicht erfolgte Vorankündigung gemäß § 6 BauKG stütze. Das Gericht ersuchte um Übermittlung des Besichtigungsergebnisses und ist daraus ersichtlich, dass daraus nicht hervorgeht, dass die gegenständliche Baustelle auch mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden war.

Der Zeuge xxx hat in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig, präzise und nachvollziehbar den Sachverhalt dargelegt. Er verwies auf die geführten Bautageberichte, aus denen nach Prüfung durch das erkennende Gericht klar ersichtlich ist, dass die Herstellung des Rohbaus, für das der Bauauftrag an ihm erteilt wurde, den Umfang von insgesamt 318 Personentage hatte. Der Bauauftrag wurde ausschließlich durch seine Mitarbeiter verrichtet. Die Notwendigkeit des Abbruchs des Daches sei erst im Zuge der Arbeiten festgestellt worden, zumal der Dachstuhl sich als morsch erwiesen hat.

Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 22.05.2023 ergänzend der Bautagebericht des im Zuge des aktgegenständlichen Bauvorhabens beauftragten Unternehmen xxx dem Gericht vorgelegt. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass dieses Unternehmen insgesamt in der Zeit vom 06.12.2022 bis 09.03.2023 an 7 Werktagen auf der Baustelle zugegen war und insgesamt 23 Personentage im Sinne des BauKG angefallen sind. In Addition mit den tatsächlichen 315 Bautagen der xxx ergeben sich an dieser Baustelle, unter der Voraussetzung, dass die Bautage zusammenzuzählen sind, eine Anzahl von 338 Bautagen. Aufgrund der Tatsache, dass die Arbeiten der Firma xxx am 23.11.2022 beendet waren und die Arbeiten der Firma xxx erst am 06.12.2022 an Ort und Stelle begannen, waren auf der Baustelle somit auch nicht gleichzeitig Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig.

Da der Umfang 500 Personentage nicht überstiegen wurde, hatte der Bauherr auch eine Vorankündigung für die Baustelle nicht auszustellen. Da eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG für die Baustelle nicht erforderlich war, war auch die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht erforderlich.

Der ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene Arbeitsinspektor xxx verwies auf die im Verwaltungsstrafakt einliegende Anzeige vom 28.10.2022, worin der Sachverhalt von ihm unmissverständlich dargestellt wird, und hielt er alle darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht und erhob er diese zu seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung. Ebenfalls hat er das Schreiben an den Beschwerdeführer vom 19.10.2022 betreffend die Besichtigung der Baustelle verfasst, worin er feststellt, dass Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu setzen sind. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes sind die Aussagen des Arbeitsinspektors (Anzeigers) in der am 09.05.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar und weisen auch keine Widersprüche zu seinen Aussagen in der Anzeige vom 28.10.2022 sowie in seinem Besichtigungsergebnis vom 19.10.2022 auf.

Zu den Ausführungen des Arbeitsinspektors betreffend die Anwendung des BauKG stellt das erkennende Gericht Folgendes fest:

Gemäß der Kommentierung des § 3 BauKG ist der Schutzzweck einen Koordinator zu bestellen nur erforderlich, wenn Koordinationsbedarf besteht. Koordination bei aufeinanderfolgenden Tätigkeiten der Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber muss sohin erfolgen, wenn es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert, also dann, wenn diese Tätigkeiten „einander beeinflussen“, sodass Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (der verschiedenen Arbeitgeber) beeinträchtigt werden.

Das gegenständliche Beweisverfahren hat schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass der Arbeitsauftrag an die xxx ausschließlich auf die Herstellung des Rohbaus durch Abbruch- und Aufbauarbeiten lautete, damit in weiterer Folge ein Zimmerei-/Dachdeckereiunternehmen zur Herstellung des Dachstuhles beauftragt werden kann. Laut Bautagebericht der xxx war dieses Unternehmen insgesamt in der Zeit vom 06.12.2022 bis 09.03.2023 an 7 Werktagen auf der Baustelle zugegen und sind insgesamt 23 Personentage im Sinne des BauKG angefallen. Der zeugenschaftlich einvernommene Baumeister xxx brachte dazu vor, dass die Notwendigkeit des Abbruchs des Dachstuhles erst im Zuge der Arbeiten ersichtlich wurde, da der Dachstuhl morsch war und dieser dann unter Anleitung eines Statikers abgebrochen wurde.

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BauKG liegt somit nicht vor, da auf der Baustelle für die Herstellung des Rohbaus vom 20.06.2022 bis 23.11.2022 ausschließlich xxx gearbeitet hat. Erst vom 06.12.2022 bis 09.03.2022 war das Unternehmen xxx an 7 Werktagen mit insgesamt 23 Personentagen anwesend. Auf der Baustelle haben somit im Sinne des § 3 BauKG zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig aber auch nicht aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gearbeitet, so dass gegenseitige Beeinflussungen oder gar Gefährdungen nicht auszuschließen gewesen wären.

Weiters liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Z 2 BauKG nicht vor, da der Bauherr eine Vorankündigung für die Baustelle nicht zu erstellen hatte, da der Umfang 500 Personentage nicht überstieg. Wie aus den vorgelegten Bautageberichten der xxx schlüssig zu entnehmen ist, hatte die Herstellung des Rohbaus, für die der Arbeitsauftrag an die xxx lautete, den Umfang von insgesamt 315 Personentagen. Die Ausführungen des Arbeitsinspektors dazu, dass er aufgrund seiner Erfahrung mindestens 500 Personentage angesetzt hat, sind somit für das erkennende Gericht nicht schlüssig und nachvollziehbar, da sie lediglich auf einer Annahme beruhen und ihnen keine substanzielle Ermittlung des dem Volumen des Bauvorhabens angemessenen Einsatzes an Arbeitskräften zugrunde liegt. Zu seinen Ausführungen betreffend § 2 Abs. 5 BauKG stellt das Gericht fest, dass gemäß dieser Bestimmung die Ausführungsphase der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten ist. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, lautete der Auftrag des Beschwerdeführers an die xxx auf Herstellung des Rohbaus durch Abbruch- und Aufbauarbeiten, damit in weiterer Folge andere Unternehmen (wie Zimmerei, Dachdecker usw.) beauftragt werden können. Laut Aufzeichnungen dauerte die Herstellung des Rohbaus vom 20.06.2022 bis 23.11.2022 und war dann der Bauauftrag beendet, unabhängig davon, ob das Gerüst noch vor Ort steht.

Ebenfalls liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BauKG gegenständlich nicht vor. Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans war nicht erforderlich, da auch eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG nicht erforderlich war und diese Baustelle auch nicht mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden war, da eine solche Feststellung vom einschreitenden Arbeitsinspektor weder in seinem Besichtigungsergebnis noch in seiner Anzeige vorgenommen wurde. Dies weder im Allgemeinen noch trifft eine Ziffer der Aufzählung des § 7 Abs. 2 BauKG auf die gegenständliche Baustelle zu.

Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl I Nr. 37/1999, idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2

(5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.

Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3

(1)Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungssphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.

(2)(…)

Vorankündigung

§ 6

(1)Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

(2)(…).

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 7

(1)Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(2)Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:

1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,

2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,

3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl Nr. 227/1969, erfordern,

4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,

5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

8. Arbeiten in Druckkammern,

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,

10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.

(3)(…).

Strafbestimmungen

§ 10

(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7.260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14.530 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

2. (…).“

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 28.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.02.2023, Zahl: xxx, die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretungen gemäß BauKG zur Last gelegt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer freigestellt innerhalb von zwei Wochen sich schriftlich zu rechtfertigen, widrigenfalls das Verfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt wird. Eine Rechtfertigung von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte nicht, weshalb die Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Anhörung durchführte.

Aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 28.10.2022 nahm die belangte Behörde die Tat als erwiesen an und erließ das Straferkenntnis vom 03.03.2023. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gegen die §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 2 und 7 Abs. 1 BauKG verstoßen zu haben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Im Zuge des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens fand am 09.05.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher Herr xxx als auch der Arbeitsinspektor Herr xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden. Zudem wurden der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorats Kärnten Herr xxx (Partei) gehört.

Die sowohl in der Beschwerdevorlage vom Beschwerdeführer als auch in der Beschwerdeverhandlung ergänzend vorgebrachten Beschwerdegründe wurden in Verhandlung genommen und wurden dazu die beiden Zeugen Herr xxx und Arbeitsinspektor xxx mehrfach befragt. Ebenfalls erfolgte eine Befragung des Vertreters des Arbeitsinspektorats Kärnten.

Durch die vom Vertreter des vom Beschwerdeführer mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragten Unternehmens vorgelegten Bautageberichte ist schlüssig und nachvollziehbar, dass bei gegenständlicher Baustelle insgesamt 315 Personentage für die Bauarbeiten verzeichnet wurden. Diese Aufzeichnungen wurden von seinem Mitarbeiter bzw. Vorarbeiter gemacht und wurden dazu die Bautageberichte, geführt von der Fa. xxx, von 20. bis 23.6.2022, 27.6. bis 30.6., 4.7. bis 7.7., 11.7. bis 14.7. 18.7. bis 21.7., 25.7. bis 28.7., 1.8. bis 4.8., 22.8. bis 25.8., 29.8. bis 1.9., 12.9. bis 15.9., 19.9. bis 22.9., 26.9. bis 29.9., 10.10. bis 13.10., 3.10. bis 6.10., 17.10. bis 20.10., 24.10. bis 28.10., 2.11. bis 13.11., 14.11. bis 18.11., 7.11. bis 10.11., 21. bis 23.11. dem Gericht zur Vorlage gebracht. Die Notwendigkeit des Abbruchs des Daches sei erst im Zuge der Arbeiten festgestellt worden, zumal der Dachstuhl sich als morsch erwiesen hat. Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 22.05.2023 dazu ergänzend der Bautagebericht des im Zuge des aktgegenständlichen Bauvorhabens beauftragten Unternehmen xxx dem Gericht vorgelegt. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass dieses Unternehmen insgesamt in der Zeit vom 06.12.2022 bis 09.03.2023 an 7 Werktagen auf der Baustelle zugegen war und insgesamt 23 Personentage im Sinne des BauKG betroffen hat. In Addition mit den tatsächlichen 315 Bautagen der xxx ergeben sich an dieser Baustelle, unter der Voraussetzung, dass die Bautage zusammenzuzählen sind, eine Anzahl von 338 Bautagen. Aufgrund der Tatsache, dass die Arbeiten der Firma xxx am 23.11.2022 beendet waren und die Arbeiten der Fa. xxx erst am 06.12.2022 an Ort und Stelle begannen, waren auf der Baustelle somit auch nicht gleichzeitig Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig oder in einer die jeweiligen Arbeitsvorgänge beeinflussenden aufeinanderfolgenden Abfolge zugegen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge, dem sich das Gericht anschließt, liegt somit ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Z 2 BauKG nicht vor, da der Bauherr eine Vorankündigung nicht zu erstellen hatte, da der Umfang 500 Personentage nicht überstiegen hat. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BauKG liegt ebenfalls nicht vor, da mit Verweis auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 6 leg.cit. die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht erforderlich gewesen ist. Hierzu ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in dieser ersten Bauphase, die für die Anzeige des Arbeitsinspektorats Graz relevant ist und die Herstellung des Rohbaus in der Zeit vom 20.06.2022 bis 23.11.2022 betrifft, ausschließlich die xxx auf der Baustelle gearbeitet hat. Der Arbeitsauftrag an die xxx hat auf die Herstellung des Rohbaus durch Abbruch- und Aufbauarbeiten gelautet. Die Beauftragung der Zimmerei zur Wiederherstellung des im Zuge der Abbruch- und Aufbauarbeiten wegen seines in einem desolaten Zustand vorgefundenen und deshalb abgetragenen Dachstuhls ist, wie der glaubhaften Schilderung des Ablaufs der Arbeiten durch den Beschwerdeführer gefolgt werden kann und durch die Vorlage des Bautageberichts der Fa. xxx belegt ist, zeitversetzt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dafür war vom Beschwerdeführer an sich vorgesehen, dass mit den Arbeiten zur Herstellung des Dachstuhles und Eindeckung des Daches im Jahr 2023, sobald die Witterung dies zulässt, begonnen werde, wie die Vorlage des Bautageberichts der Fa. xxx betreffend die Herstellung des Dachstuhles ausweist, konnten bestimmte Arbeiten jedoch schon im Dezember 2022 durchgeführt werden.

Daraus ergibt sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass, wie der Beschwerdeführer dazu ergänzend ausführte, auf der Baustelle zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig aber auch nicht aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber im Rahmen ein und desselben den Umfang des Bauauftrages bestimmenden Bauvorhabens gearbeitet haben. Hierzu wurde auch vom Arbeitsinspektor xxx in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich ausgeführt, dass er die Dachdeckerfirma im Rahmen seiner am 17.10.2022 vorgenommenen Kontrolle vor Ort nicht angetroffen, sondern erst am 27.04.2023 auf der Baustelle gesehen habe.

Gemäß der Kommentierung des § 3 BauKG ist der mit der Bestellung eines Koordinators verfolgte Schutzzweck darin gegeben, dass bei gleichzeitig oder in kurzfristiger Abfolge stattfindenden Tätigkeiten durch Arbeitskräfte von (unterschiedlichen) Unternehmen Koordinationsbedarf besteht. Koordination bei gleichzeitig oder aufeinanderfolgend vorzunehmenden Tätigkeiten der Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber muss sohin erfolgen, wenn es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert, also dann, wenn diese Tätigkeiten „einander beeinflussen“, sodass Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (der verschiedenen Arbeitgeber) beeinträchtigt werden.

Das gegenständliche Beweisverfahren hat schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass der Arbeitsauftrag an die xxx ausschließlich auf die Herstellung des Rohbaus durch Abbruch- und Aufbauarbeiten lautete und somit weder gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitskräfte anderer Unternehmen als der Fa. xxx auf der Baustelle anwesend waren. Die in weiterer Folge erfolgte Beauftragung des Zimmerei- bzw. in weiterer Folge Dachdeckerunternehmens zur Wiederherstellung des Dachstuhls und Eindeckung des Gebäudes war nicht Gegenstand des ursprünglichen Bauauftrages, sondern erfolgte gesondert und unabhängig von dem der Faxxx erteilten Auftrag und zudem zu einem Zeitpunkt, als die Arbeiten durch die Baufirma bereits abgeschlossen waren.

Die Ausführungen des Arbeitsinspektors zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, dass er aufgrund seiner Erfahrung und Einschätzung des Bauvorhabens von mindestens 500 Personentagen ausgegangen ist, sind somit für das erkennende Gericht nicht schlüssig und nachvollziehbar, da sie lediglich auf einer Annahme beruhen und ihnen keine substanzielle Ermittlung des dem Volumen des Bauvorhabens angemessenen Einsatzes an Arbeitskräften zugrunde liegt. Das Gericht sieht die dazu erfolgte Begründung, dass für die Fertigstellung des Bauvorhabens insgesamt noch weitere Professionisten, wie Elektro- und Installationsunternehmen erforderlich sein würden, als nicht zu berücksichtigen an, da sie einerseits auf einer in die Zukunft gerichteten Annahme beruhen und andererseits keine Deckung in dem an die Fa. xxx erteilten Bauauftrag finden. Zu den Ausführungen des Arbeitsinspektors betreffend § 2 Abs. 5 BauKG stellt das Gericht fest, dass gemäß dieser Bestimmung die Ausführungsphase der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten ist. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, lautete der Auftrag des Beschwerdeführers an die xxx auf Herstellung des Rohbaus durch Abbruch- und Aufbauarbeiten, damit in weiterer Folge andere Unternehmen (wie Zimmerei, Dachdecker usw.) beauftragt werden können. Laut Aufzeichnungen dauerte die Herstellung des Rohbaus vom 20.06.2022 bis 23.11.2022 und war damit der Bauauftrag beendet und somit auch der Betrachtungszeitraum für eine allfällig gegebene Anwendbarkeit des BauKG auf diesen abzustellen.

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten bzw. Übertretungen nach dem BauKG nicht begangen hat.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher gänzlich zu beheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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