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KLVwG-72/5/2022•LVwG K KLVwG-72/5/2022
KLVwG-72/5/2022Tribunale amministrativo regionale7 giu 2023
Jagdrecht, Wildschadensverhütung, Bejagung, Abschussplanerfüllung, gelindestes zielführendes Mittel
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Jagdgesellschaft xxx, xxx, xxx, vertreten durch Obmann xxx, dieser vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, Zahl: xxx, nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.12.2021, Zahl: xxx, betreffend Maßnahmen zur Wildschadensverhütung gemäß § 71 K-JG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe
F o l g e g e g e b e n
als die in Abänderung des Bescheides ergangene
Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich b e s t ä t i g t wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, Zahl: xxx, wurden der Jagdgesellschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, als Jagdausübungsberechtigter der Gemeindejagd xxx, zur Verhinderung von weiteren Wildschäden folgende Maßnahmen aufgetragen:
„1. Die im Gutachten der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx ausgewiesenen Schadflächen sind schwerpunktmäßig zu bejagen.
2. Der Behörde ist über die gesetzten Maßnahmen im Jahr 2021 bis spätestens 31.01.2022 bzw. für das Jagdjahr 2022 bis spätestens 31.01.2023 ein schriftlicher Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls das Datum, die Örtlichkeit, die Bejagungsart (Pirsch, Ansitz, Riegeljagd, etc.) sowie die Anzahl der erlegten Stücke zu beinhalten.
3. Wenn aufgrund der Witterungslage (Schneefall im November/Dezember) konzentriert Schalenwild in einer der ausgewiesenen Schadflächen einsteht bzw. im unmittelbaren Nahbereich, kann der jagdausübungsberechtigten Jagdgesellschaft kurzfristig ein Abschussauftrag (bis längstens 31.01.2022) erteilt werden. Es hat im Bedarfsfall jedenfalls eine Mitteilung von der Jagdausübungsberechtigten an die Jagdbehörde zu erfolgen und ergeht dieser Abschussauftrag im gesondertem Bescheid.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt."
In der gegen diesen behördlichen Auftrag von der Jagdgesellschaft xxx, vertreten durch xxx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt xxx in xxx, erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, dass es auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx der KG xxx keine waldgefährdenden Wildschäden im Sinne des § 16 Abs. 5 Forstgesetz gäbe. Abgesehen davon sei eine behördliche Anordnung zur schwerpunktmäßigen Bejagung solcher Flächen (von 2 x 0,2 ha) im Kärntner Jagdgesetz nicht vorgesehen. Die taxaktive Aufzählung von Schutzmaßnahmen in § 71 Abs. 4 K-JG umfasse auch keine Berichtspflicht des Jagdausübungsberechtigten über gesetzte jagdbetriebliche Maßnahmen an die Behörde. Ebenso wenig sehe das Kärntner Jagdgesetz vor, dass der Jagdausübungsberechtigte beim konzentrierten Auftreten von Schalenwild die Jagdbehörde zwecks Erlassung eines Abschussauftrages zu verständigen habe. Den aufgetragenen Maßnahmen mangle jegliche Rechtsgrundlage. Selbst die gelindeste im K-JG vorgesehene Schutzmaßnahme, nämlich die Austreibung aus dem Schadensgebiet gemäß § 71 Abs. 4 lit. a K-JG wäre bei tatsächlicher Gefährdung des Waldes durch Wild nicht mehr gerechtfertigt, geschweige denn zweckmäßig, nachdem das zu Schaden gehende Wild die gegenständlichen Grundstücke der KG xxx schon vor vielen Monaten verlassen habe.
Auch sei die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt.
Die belangte Behörde gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2021, Zahl: xxx, Folge und änderte den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahin, dass der Jagdgesellschaft xxx folgende Maßnahme aufgetragen wurde:
„Das zu Schaden gehende Wild ist aus den Schadflächen auf den Grundstücken xxx und xxx (KG xxx) bis einschließlich 31.05.2022 auszutreiben.“
Des Weiteren wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2021 wurde beantragt, die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorzulegen.
Am 09. Mai 2022 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher sowohl der Rechtsvertreter der Jagdgesellschaft xxx als auch die Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden und die vom jagdfachlichen Amtssachverständigen abgegebene Stellungnahme erörtert wurde.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Jagdausübungsberechtigte im Gemeindejagdgebiet xxx. In diesem wurde im Jahr 2021 ein Wildverbissmonitoring durchgeführt. Die Bezirksforstinspektion stellte auf den Grundstücken Nrn xxx und xxx, KG xxx auf einer Fläche von 0,4 ha Blößen durch die Einwirkung des Wildes fest. Der Behörde wurde von der Bezirksforstinspektion mit Schreiben vom 24.08.2021 mitgeteilt, dass eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt worden ist. Daher wurde eine flächenhafte Bejagung der im Gutachten der Bezirksforstinspektion ausgewiesenen Schadflächen angeordnet. Des Weiteren wurden datumsmäßig festgelegte Berichtspflichten angeordnet.
Die schwerpunktmäßige Bejagung führt im Unterschied zur „normalen“ Ansitzjagd zu einer erhöhten jagdlichen Anwesenheit und zu einem erhöhten Abschuss von fallbezogen Rotwild auf den Flächen. Dies sollte zur Folge haben, dass durch die erhöhte jagdliche Präsenz und die gesteigerte Schalenwildentnahme das Rotwild die Flächen zu meiden beginnt oder in geringerer Dichte und Frequenz aufsucht. Gleichzeitig wird ein Beitrag zur Abschussplanerfüllung geleistet.
Die Austreibung von Schalenwild in geschädigten Flächen muss ebenso wie die Schwerpunktbejagung regelmäßig in einem kurzen Zeitintervall erfolgen, mit dem Effekt, dass das Wild die Flächen zu meiden beginnt und nur noch in geringerer Dichte und in größeren zeitlichen Abständen die Flächen nützt. Letztendlich ist der einzige Unterschied zwischen Vergrämung bzw. Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes und zur Schwerpunktbejagung, dass bei der Schwerpunktbejagung noch zusätzlich Rotwild erlegt wird und sich das positiv auf langfristige Maßnahmen, insbesondere auf die Steigerung des Abschusses von Zuwachsträgern (Kahlwild) auswirkt.
Bei intensiver Anwendung der Vergrämungsschritte wird das Wild aus den Flächen verdrängt und kann für die gegenständlichen Flächen eine Entlastung bringen.
In der gängigen Praxis wird mit der Vertreibung als der gelindesten zum Ziel führenden Maßnahme begonnen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des angerufenen Verwaltungsgerichtes, vor allem auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden sowie mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen die Fachfragen erörtert wurden.
Die Feststellungen zur flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz auf den verfahrensgegenständlichen Flächen beruhen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Bezirksforstinspektors und ist diesen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Vergrämung bzw. Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes als erster Schritt zur Wildschadensverhütung im vorliegenden Fall wurde vom jagdfachlichen Amtssachverständigen bei entsprechender konsequenter Durchführung der angeordneten Maßnahme durchaus als zielführend erachtet.
Ob das zu Schaden gehende Wild die verfahrensgegenständlichen Flächen bereits – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - verlassen hat, ist nicht bewiesen.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 – ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2015
[…]
(5) (Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu.
[…]
§ 71 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 13/2018
(1) Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind der Grundeigentümer und auch der Jagdausübungsberechtigte befugt, das Wild von den Kulturen durch geeignete Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Wildscheuchen, Wildzäune u. ä. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. Die Verwendung freilaufender Hunde zur Abhaltung des Wildes ist jedoch untersagt. Die Bestimmungen des § 63 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 4) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens gemäß dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.
(2a) Dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung kommt gemäß § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes
BGBl Nr 576/1987, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 2, und Parteistellung zu.
(3) Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen
a) in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Abs. 3) gefährden;
b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
c) Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.
(3a) Eine standortgemäße Baumartenmischung ist jedenfalls gefährdet, wenn auf größeren Flächen sich die im Umkreis vorhandene Baumartenmischung nicht mehr entwickeln oder überhaupt nicht mehr aufkommen kann.
(4) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 kommen in Betracht:
a) die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
b) Maßnahmen nach § 72;
c) Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs. 3, Maßnahmen nach § 61 Abs. 1, § 61a Abs. 2 und § 63 Abs. 6, wobei Maßnahmen nach § 63 Abs. 6 von der Landesregierung zu treffen sind;
d) technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiß- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u. ä.
(5) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß Abs. 4 lit. c und d.
(6) Die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen (Abs. 1) müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundeigentümer nicht unnötig und unzumutbar behindert wird.
§ 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG ist die Gefährdung des Waldes durch Wild und muss des Weiteren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, insbesondere durch Vorschreibung des jeweils gelindesten zielführenden Mittels.
Die flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses der verfahrensgegenständlichen Flächen als Teil des Gemeindejagdgebietes xxx durch Wild ist zweifellos gegeben und durch ein Fachgutachten belegt.
Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, Zahl: xxx, wurden zur Verhinderung von weiteren Wildschäden gemäß § 71 K-JG näher angeführte Maßnahmen aufgetragen.
Nach Erhebung der Beschwerde erging seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher in Abänderung des oben zitierten Bescheides als einzige Maßnahme die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet bis zu einem bestimmten Datum anstelle der Maßnahmen im ursprünglichen Bescheid vorgeschrieben wurde.
Die belangte Behörde ist gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ausdrücklich ermächtigt, den angefochtenen Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung abzuändern, dies nach jeder Richtung. Sie hat sich dabei mit der betroffenen Verwaltungssache in gleicher Weise zu befassen, wie ihr dies bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgetragen war. Sie darf weder über „mehr“ entscheiden, als Gegenstand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung war, noch ihre Entscheidung an andere Personen richten als jene, die die Parteien des Verfahrens waren. Geht sie in der Beschwerdevorentscheidung über den Prüfungsumfang hinaus, ist – sofern ein Vorlageantrag dagegen eingebracht wurde – die Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht amtswegig aufzugreifen.
Fallbezogen besteht deshalb keine Überschreitung der Sache des ursprünglichen Bescheides, weil die mit der Beschwerdevorentscheidung aufgetragene Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus den angeführten Flächen das gesetzlich vorgesehene gelindeste zum Ziel führende Mittel ist und dieses auch von der Beschwerdeführerin als solches in der Beschwerde angesprochen wurde. Die belangte Behörde hat jedenfalls „weniger“ als im ursprünglichen Bescheid vorgeschrieben und ist damit innerhalb der Sache des Bescheides geblieben.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass auch die Vorschreibung der Austreibung als gelindeste Maßnahme nicht gerechtfertigt bzw. zweckmäßig wäre, da das zu Schaden gehende Wild die gegenständlichen Grundstücke bereits vor Monaten verlassen habe, ist aufgrund dieser nicht bewiesenen Behauptung nicht geeignet, eine Änderung der Beschwerdevorentscheidung herbeizuführen.
Es wird sohin vollinhaltlich der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde beigepflichtet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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