LVwG K KLVwG-911/2/2023

KLVwG-911/2/2023Tribunale amministrativo regionale6 giu 2023

Regest

Kraftfahrrecht, Nichtpartei, Bescheidqualität, Aufhebung, Probefahrt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-911/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.911.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx als früherer Liquidator der xxx GmbH, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, vom 03.05.2023 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 14.04.2023, Zahl: xxx, wegen Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten für Kraftwagen, nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

z u r ü c k g e w i e s e n.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Laut Angaben im Verwaltungsakt wurde mit Bescheid der LPD Kärnten vom 09.01.1990 der xxx GmbH die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten für Kraftwagen gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 4 KFG 1967 erteilt und in weiterer Folge von der Zulassungsbehörde das Kennzeichen xxx zugewiesen.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der xxx GmbH mitgeteilt, dass im Zuge des Verwaltungsverfahrens bekannt geworden sei, dass es die Firma xxx GmbH in xxx nicht mehr gebe. Die Firma sei laut Firmenbuch mit 27.05.2015 stillgelegt bzw. aufgelöst worden. Somit beabsichtige die Behörde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben. Für die Möglichkeit zur Abgabe einer Gegenäußerung oder die Probefahrtkennzeichen abzumelden, würde ein Zeitraum von 2 Wochen eingeräumt werden.

Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers xxx vom 30.03.2023 wurde der belangten Behörde Nachstehendes mitgeteilt:

„Ich erstatte als seinerzeitiger Geschäftsführer der xxx GmbH durch xxx nachstehende Stellungnahme und führe aus wie folgt. Die LPD Kärnten will die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten für das Kennzeichen xxx deshalb aufheben, weil es diese Gesellschaft nicht mehr gibt. Sinnvollerweise wird die nicht mehr existente Gesellschaft von dieser Absicht der Behörde verständigt. Das Kennzeichen diente jedoch nicht zu Probefahrten der Gesellschaft, die Zulassung war stets für mich persönlich ausgestellt. Beweis: beiliegende Kopien der Zulassungspapiere. Die beabsichtigte Vorgangsweise ist daher nicht gerechtfertigt. Das Verfahren wird einzustellen sein.“

Mit Bescheid der LPD Kärnten vom 14.04.2023, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten für Kraftwagen gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 aufgehoben. In der Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma xxx GmbH, für die das betreffende Probefahrtkennzeichen genehmigt worden sei, im Jahr 2015 gelöscht und auf ein Einzelunternehmen umgestellt worden sei. Nachdem die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vorliegen würden, sei die Bewilligung aufzuheben gewesen.

Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 03.05.2023. In der Beschwerdevorlage brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid die LPD Kärnten der xxx GmbH die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei früher Geschäftsführer, später Liquidator der xxx GmbH gewesen. Die xxx GmbH sei zur Gänze aufgelöst worden. Die xxx GmbH existiere demnach nicht mehr. Sie sei eine Nichtpartei. Er erhebe dennoch diese Beschwerde, um zu vermeiden, dass ein seitens der Behörde allenfalls erwirkter Bescheid dazu verwendet werden könnte, um dem Beschwerdeführer persönlich die Berechtigung hinsichtlich der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten abzuerkennen. Einer nicht bestehenden Gesellschaft würden keine Aufträge erteilt werden können, es würden ihr auch keine Bewilligungen entzogen werden können.

II.Feststellungen:

Laut Firmenbuchauszug vom 24.05.2023 ist die xxx GmbH aufgelöst und seit 09.06.2015 im Firmenbuch unter Zahl: xxx gelöscht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2023 wurde der xxx GmbH die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten für Kraftwagen gemäß § 45 Abs. 6a des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF – KFG 1967 aufgehoben. Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde vom 03.05.2023 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die xxx GmbH zur Gänze aufgelöst worden sei. Sie sei somit eine Nichtpartei. Einer nicht bestehenden Gesellschaft würden keine Aufträge erteilt werden können, es würden ihr auch keine Bewilligungen entzogen werden können.

III.Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren.

Die Feststellung zur xxx GmbH stützt sich auf den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten am 24.05.2023 eingeholten Firmenbuchauszug mit historischen Daten, Zahl: xxx.

IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtsvorschrift lautet:

„Kraftfahrgesetz 1967

BGBl Nr. 267/1967, in der maßgeblichen Fassung

§ 45 Probefahrten

(1)Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt, nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit Bescheid der LPD Kärnten vom 14.04.2023, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten für Kraftwagen gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 aufgehoben. In der Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma xxx GmbH, für die das betreffende Probefahrtkennzeichen genehmigt worden sei, im Jahr 2015 gelöscht und auf ein Einzelunternehmen umgestellt worden sei. Nachdem die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vorliegen würden, sei die Bewilligung aufzuheben gewesen.

Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 03.05.2023. In der Beschwerdevorlage brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid die LPD Kärnten der xxx GmbH die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei früher Geschäftsführer, später Liquidator der xxx GmbH gewesen. Die xxx GmbH sei zur Gänze aufgelöst worden. Die xxx GmbH existiere demnach nicht mehr. Sie sei eine Nichtpartei. Er erhebe dennoch diese Beschwerde, um zu vermeiden, dass ein seitens der Behörde allenfalls erwirkter Bescheid dazu verwendet werden könnte, um dem Beschwerdeführer persönlich die Berechtigung hinsichtlich der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten abzuerkennen. Einer nicht bestehenden Gesellschaft würden keine Aufträge erteilt werden können, es würden ihr auch keine Bewilligungen entzogen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 24.05.2012, Zahl: 2008/03/0173, aus, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 34 Abs. 1 und 3 VwGG der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein muss. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzugebenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor. An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw. Bescheidspruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 56 Rz 47 und 48 Stand, 01.01.2014, rdb.at).

Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 14.04.2023 ist zweifelsfrei an die xxx GmbH gerichtet.

Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Stichtag vom 24.05.2023 eingeholten Firmenbuchauszug, Zahl: xxx, geht hervor, dass die xxx GmbH aufgelöst und seit 09.06.2015 im Firmenbuch unter Zahl: xxx gelöscht wurde.

Damit ist die Rechtspersönlichkeit der xxx GmbH erloschen.

Für die Beurteilung der Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich. Die Qualifikation als Bescheid setzt also voraus, dass ein Adressat in diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist und noch nicht untergegangen, also etwa eine GmbH noch nicht aufgelöst worden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 56 Rz 56, Stand 01.01.2014, rdb.at).

Nach dem Vorgesagten folgt daraus, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2023, Zahl: xxx gegen eine nicht mehr existente Gesellschaft ergangen ist. Dieser Bescheid kann somit weder gegenüber der untergegangenen, als Bescheidadressat bezeichneten xxx GmbH noch gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer, an welchen er nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten und ist sohin ins Leere gegangen. Demzufolge ist es dem Bescheidadressaten auch verwehrt gegen den Bescheid Rechtsmittel einzubringen.

Die belangte Behörde hat daher zu unrecht den angefochtenen Bescheid vom 14.04.2023 gegenüber der xxx GmbH erlassen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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