LVwG K KLVwG-664/4/2023

KLVwG-664/4/2023Tribunale amministrativo regionale6 giu 2023

Regest

Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Naturschutzrecht, Sanierung und Verlegung Seerundweg, Mangelnde Konkretisierung, Zurückverweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-664/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.664.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.03.2023, Zahl: xxx, wegen der Erteilung der Bewilligung zur Sanierung und teilweisen Verlegung des Seerundweges xxx gemäß §§ 5 Abs. 3 lit. e und Abs. 4 Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, LGBl. Nr. 12/2021 idgF iVm §§ 12 und 29 Abs. 2 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz (mitbet. Partei: Tourismusverband xxx, vertreten durch xxx in xxx), folgenden

B E S C H L U S S :

I.Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2023, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde als Naturschutzbehörde dem Tourismusverband xxx, vertreten durch seinen Vorsitzenden xxx in xxx, xxx, aufgrund des Antrages vom 16.11.2022 unter Bezugnahme auf §§ 5 Abs. 3 lit. e und 4 des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes, LGBl. Nr. 12/2021 idgF iVm §§ 12 und 29 Abs. 2 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019, LGBl. Nr. 21/2019 idgF, die Bewilligung zur Sanierung und teilweisen Verlegung des Seerundweges xxx auf dem Grundstück xxx, KG xxx, auf Grundlage der mit dem Genehmigungsvermerk vom 07.03.2023, Zahl: xxx, versehenen Projektunterlagen, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Vorschreibung von „Auflagen, einer Fertigstellungsfrist und Kosten“.

Das Vorhaben wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen beschrieben:

„BESCHREIBUNG DES VORHABENS:

Laut vorliegenden Planunterlagen samt nachgereichten Ergänzungen soll der bestehende ca 1 km lange Seerundweg zuerst auf einer Länge von 50 lfm saniert und anschließend auf einer Länge von ca. 150 m neu geführt werden. Auf diesem neuen Weg soll eine brückenartige Konstruktion knapp über der Wasseroberfläche des xxx sowie eine Hängebrücke installiert werden. Weiters soll eine bestehende Krainerwand durch eine Steinschlichtung ersetzt werden.

Beginnend im Bereich der sog. „xxx" soll der neue Weg mit einer maximalen Breite von 1,20 m am westlichen Ufer verlegt werden, um einerseits den steilen Anstieg über diese Wand zu entschärfen und andererseits einen direkten und flachen Zugang vom Einstieg in den Kinderklettersteig zu ermöglichen. Der zukünftige Wegverlauf soll über eine brückenartige Konstruktion, die knapp oberhalb der Wasseroberfläche als sog. „xxx" umgesetzt werden soll, um diese Felswand geführt werden. Im Anschluss an den Uferbereich soll der Weg leicht ansteigend bis zur nächsten Rinne, die mittels einer Hängebrücke gequert werden soll, verlaufen und soll am anderen Ende der Hängebrücke wieder in den Bestandsweg eingebunden werden. Abschließend soll die vorhandene Krainerwand im Bereich des Bestandsweges in Richtung der sog. xxx durch eine Steinschlichtung ersetzt werden, um ein ev. Abrutschen der Weganlage zu verhindern.

Der neue und aus Materialien vor Ort (bzw. Schotter aus der Region) bestehende Teilabschnitt des Seerundweges soll so sanft und schonend wie möglich in die Landschaft eingefügt werden, wobei die abgetragenen Grassoden wieder auf die Manipulationsflächen - mit Ausnahme der geschotterten Lauffläche - aufgebracht werden. Der alte, steile Wanderweg im Bereich der xxx soll nach Fertigstellung des neuen Teilabschnittes begrünt werden, um zu gewährleisten, dass die neue Wegtrasse nach starken Regenfällen vor Wassermassen bzw. vor kleineren Hangrutschungen geschützt ist.

Folgende Maßnahmen sind im Zuge der Sanierung des Seerundweges - wie obig bereits ausgeführt - im Detail vorgesehen:

„xxx":

Der derzeit bestehende Wanderweg soll auf einer Gesamtlänge von ca. 200 lfm mit einer Schichtmächtigkeit von ca. 10 cm neu geschüttet werden, wobei die Weganlage auf einer Länge von 150 lfm (knapp 28 lfm auf dem Grundstück xxx) und mit einer Breite von max. 1,20 m ohne Einbauten neu angelegt und auf einer weiteren Länge von ca. 50 lfm ausgebessert bzw. neu geschottert werden muss. Für die geplanten Schüttmaßnahmen wird ca. 25 m3 bis 30 m3 farblich an die Umgebung angepasstes Schottermaterial, welches aus dem Steinbruch xxx von xxx bezogen wird, benötigt. Weiters soll zu Beginn des Weges - ausgehend von Einstiegsstelle des Kinderklettersteiges in Richtung des Einganges zum neuen Seerundweg - ein sog. „xxx" mit einer Länge von knapp 33 Ifm (ohne Berücksichtigung einer Auskragung), der am Felsen befestigt und ausschließlich mit Materialien wie Holz (Rundholz) und Stahl sowie einer Brüstung aus Netz und/oder Glasfronten samt einem Fotopoint (Auskragung) auf einer Gesamtfläche von 40,40 m2 umgesetzt werden.

Hängebrücke:

Für die Errichtung der mittels Schraub- bzw. Betonfundamenten verankerten Hängebrücke mit einer Spannweite von 18 m sollen ebenfalls wie beim „xxx" ausschließlich Materialien wie Holz (Rundholz) und Stahl verwendet werden, wobei die Absturzsicherung in Form eines „Netzes" samt normgerechtem Geländer ausgeführt wird.

Steinschlichtung

Die aus Findlingen im Uferbereich zu errichtende Steinschlichtung mit einer Länge von ca. 10 lfm wird in Abhängigkeit von der vorherrschenden Geländemorphologie eine Höhe von bis zu 2 m aufweisen, wobei der zu sanierende Teilabschnitt des Seerundweges über diese Steinschlichtung mit einer Absturzsicherung in Form eines Holzgeländers geführt werden soll.“

Weiters wurden insgesamt 11 Auflagen und sechs Hinweise im Spruch aufgelistet.

Auflagen:

1. Das Vorhaben ist entsprechend den Einreichunterlagen projektsgemäß, sofern in den Auflagen keine Änderungen vorgesehen sind, auszuführen.

2. Im Zuge der Errichtung des neuen Teilabschnittes des Seerundweges ist - sofern unumgänglich - der Humus bzw. Oberboden in Form von Rasensoden von den Flächen fachgerecht abzutragen, seitlich getrennt von sonstigen Aushubmaterial auf einem Vlies zu lagern und nach Bauabschluss zur Rekultivierung wieder gleichmäßig verteilt auf die Manipulationsflächen - mit Ausnahme der geschotterten Wegtrasse - aufzubringen.

3. Vor Baubeginn ist die restliche Wiesenfläche vom eigentlichen Bauplatz durch einen Bauzaun abzugrenzen, damit die verbleibenden Magerwiesen durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden. Auch Maßnahmen - wie z. B. die Lagerung von Schüttmaterial oder sonstigen Baumaterialien, usw. - sind auf diesen Flächen nicht zulässig.

4. Für die Ausgestaltung der Trassenoberfläche darf ausschließlich reines, nicht kontaminiertes Schottermaterial, welches farblich (keine grellen bzw. hellen Farben) möglichst dem umgebenden Gelände angepasst ist, verwendet werden.

5. Sämtliche Anschüttungen dürfen lediglich innerhalb der 1,20 m breiten Wegtrasse durchgeführt werden. Angrenzende Grundflächen außerhalb dieser Trasse wie auch das Bankett dürfen keinesfalls durch diese Maßnahmen bzw. Arbeiten berührt bzw. beeinträchtigt werden.

6. Im Zuge der Bauausführung sind sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit keine fischtoxischen Substanzen wie Treibstoffe, öle, etc. in den xxx gelangen.

7. Die in den Projektunterlagen beschriebenen Bauelemente sind in Form einer „harmonischen Farbgebung" - soweit möglich - an die Umgebung bzw. mit einer dunklen Farbe, die den Farbtönen der Umgebung entspricht, anzupassen. Grelle und auffällige bzw. reflektierende Farben sind verboten.

8. Die Fenster des „xxx" sind mit entspiegeltem Glas auszustatten oder mit anderen geeigneten Maßnahmen gegen Vogelschlag zu sichern. Ein entsprechender Nachweis ist nach Abschluss der Bauarbeiten der Naturschutzbehörde der BH xxx zu übermitteln.

9. Die durch die Maßnahmen entstandenen Bodenverwundungen (Erdflächen, Böschungen, usw.) sind unmittelbar nach Baufertigstellung zu rekultivieren. Sollte dieses Material nicht ausreichen, ist die Bewuchsschicht durch Einsäen von geeigneten, standorttypischen Hochlagenpflanzensamen wiederherzustellen und solange durchzuführen, bis sich eine geschlossene Vegetationsdecke gebildet hat und das Gelände entsprechend der ursprünglichen Nutzung wieder rekultiviert ist.

10. Die Renaturierungsmaßnahmen haben unter Bedachtnahme der vorliegenden Vegetation und des Naturraumes sukzessiv dem Baufortschritt zu erfolgen, sodass keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Gefüges des Haushaltes der Natur erfolgt.

11. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind sämtliche Baustelleneinrichtungen und Baumaterialien wieder zu entfernen. Anfallende Abfälle sowie überschüssiges Schüttmaterial sind im Talbereich ordnungsgemäß zu entsorgen.

Hinweise:

1. Gemäß § 12 Abs. 6 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz i.d.g.F. erlischt diese Bewilligung, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird.

2. Über die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, geplanten Maßnahmen - neue Wegführung mit einer Länge von ca. 28 lfm - wird nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 mit gesondertem Bescheid abgesprochen.

3. Gemäß § 36 Abs. 2 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019, LGBI. Nr. 21/2019, ist die gegenständliche Bewilligung binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.

4. Nach § 36 Abs. 1 leg. cit. darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, mit denen nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder aufgrund einer Verordnung nach § 24 Abs. 1 in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben. Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.

5. Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes und einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit (§ 44 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019).

6. Gemäß § 2 Ziff. 3 Gebührengesetz 1957, i.d.g.F. ist die Antragstellerin von der Entrichtung von Gebühren befreit.

Zum Bestandteil dieses Bescheides wurde die mit Datum 01.08.2022 versehene Projektbeschreibung erklärt, ebenso wie ein Lageplan, ein Lageplan „Einbauten“, Unterlagen der Firma xxx in xxx sowie Beilagen mit der Überschrift „xxx“, „Hängebrücke“ und „NEUES WEGSTÜCK“.

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„xxx“

„xxx“

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2. Fristgerecht erhob der Kärntner Naturschutzbeirat Beschwerde gegen diesen Bescheid, in welchem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht in Form der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung, begehrt wird.

3. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt am 17.04.2023 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und schloss eine Gegenäußerung folgenden Inhaltes an:

„Gegenäußerung

1. Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde:

Der Beschwerde ist keine schriftliche Vollmacht an Herrn Mag. xxx, ausgestellt vom Kollegium des Naturschutzbeirates angeschlossen. Die beigebrachte Ermächtigungsurkunde ZI: xxx, ausgestellt von Herrn DI xxx i.V. für die Vorsitzende „Für den Naturschutzbeirat" stellt keine Vollmachtsurkunde ausgestellt vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren dar. Die Erteilung einer „Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (VwGH-Entscheidung vom 24.09.1999, GZ: 97/19/0104, vom 03.07.2011, GZ 2000/05/0115, vom 08.07.2004 GZ 2004/07/0080).

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1991 hat sich der Vertreter durch eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht auszuweisen. Fehlt die schriftliche Vollmachtsurkunde, ist ihm gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

2. Beschlussfassung im Naturschutzbeirat

Die Erhebung von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht setzt eine Beschlussfassung im Naturschutzbeirat voraus, bei der die im § 63 Abs. 2 K-NSG 2002 festgelegten Regeln (Präsenz- und Beschlussquorum) zu beachten sind. Darüber hinaus muss der gefasste Beschluss den Inhalt der Beschwerde abdecken. Eine über den Inhalt des Beschlusses hinausgehende Beschwerde macht sie unzulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Beschlussfassung „nicht einmal in den Grundzügen" mit dem Inhalt der Beschwerde auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich gibt es - vor allem zu den Kollegialorganen auf Gemeindeebene - eine umfangreiche, strenge Judikatur des Höchstgerichtes. Exemplarisch wird auf VwGH vom 20.03.1984, GZ 83/05/0137 und 12.12.1988, GZ 88/12/0023, verwiesen. Die Frage, ob eine Beschwerde von einer vertretungsbefugten Person eines Kollegialorgans erhoben wurde, ob der Beschluss rechtskonform zustande gekommen ist und mit dem Inhalt der Beschwerde im Einklang steht, sind von Amts wegen zu prüfen.

Es werden daher die

Anträge

gestellt, Herrn Mag. xxx gem. § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, innerhalb einer festzusetzenden Frist,

1. eine zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigende, schriftliche Vollmachtsurkunde, ausgestellt vom Naturschutzbeirat, und

2. das Protokoll der Sitzung des Naturschutzbeirates, in der die gegenständliche Beschwerde beschlossen wurde

beizubringen.“

Das Vorlageschreiben der belangten Behörde erfolgte in Papierform, eine Übermittlung elektronischer Daten fand nicht statt.

Verfahrenslauf:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 09.02.2021 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Sanierung des Seerundweg xxx auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, KG xxx, gemäß § 51 Abs. 2 bis Abs. 5 K-NSG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da „das Formgebrechen im Sinn der ha. Schreiben vom 10.02.2021 und vom 02.03.2022 nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurde“. Begründet wurde der Bescheid mit der nicht erfolgten Vorlage von Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer.

2. Am 09.11.2022 übermittelte der Vorsitzende des Tourismusverbandes xxx der belangten Behörde ein E-Mail, in welchem er auf den Bescheid vom 19.05.2022, Zahl: xxx, Bezug nahm und die „Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundbesitzer sowie einen Vertrag mit den Bundesforsten als Eigentümer des xxx“ anschloss.

Dabei handelt es sich um die Zustimmungserklärungen von xxx als Eigentümer der Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, und des xxx als Obmann der Eigentümerin Agrargemeinschaft xxx der Parzelle xxx, xxx und xxx, KG xxx. Diese letztgenannte Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft xxx wurde „iV xxx, Schriftführer“ unterfertigt.

Weiters vorgelegt wurde ein Verwaltungsvertrag, abgeschlossen zwischen den Österreichischen Bundesforsten und der Gemeinde xxx vom 19.05.2022 bzw. 01.06.2022. Darin wurde Folgendes festgelegt:

„Im nordwestlichen Bereich des xxx befindet sich ein Felsvorsprung. Im Rahmen der Neuprojektierung eines „Seerundweges“ ist es geplant, diese gefährliche Wegpassage im Bereich dieses Felsvorsprungs zu entschärfen und den neuen Seerundweg um den Felsen herum zu führen. Dieser Wegabschnitt wird durch diese Maßnahme für die Zukunft allgemein gut und sicher begehbar. Es ist geplant, eine am Felsen verankerte, über die Wasserfläche des xxx hinauskragende, brückenartige Konstruktion mit einer Länge von ca. 27 lfm und einer Fläche von ca. 35 m² zu errichten“.

3. Am 09.11.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Vorsitzenden des Tourismusverbandes xxx ein Antragsformular mit dem „Ersuchen, dieses vollständig auszufüllen und unterschrieben an die ha. Behörde zu übermitteln“.

4. Zum Akt genommen wurden Ausdrucke aus dem KAGIS, wonach Eigentümer

– der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, die Agrargemeinschaft xxx und

– der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx,

sind.

Dem Akt beigelegt wurde ein Ausdruck aus dem KAGIS, ausweisend den Biosphärenpark xxx.

5. Am 10.11.2022 nahm die naturschutzfachliche Amtssachverständige bei der belangten Behörde in einem E-Mail an den Vorsitzenden der Antragstellerin Bezug auf ein Telefonat vom Vortag und äußerte „nochmals schriftlich die Bitte, die Projektsunterlagen (Beschreibung, Pläne, Schnitte …) zur Abwicklung des Verfahrens betreffend Seerundweg digital – wenn möglich an mich persönlich zur Durchsicht – zu übermitteln. Sollte noch was benötigt werden, melde ich mich bei Ihnen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, werde ich diese an die Behörde weiterleiten.“

6. Am 13.11.2022 übermittelte der Vorsitzende des Tourismusverbandes xxx „die Projektbeschreibung sowie einen Dropbox Link mit den weiteren Unterlagen“ an die naturschutzfachliche Amtssachverständige.

7. Am 14.11.2022 übermittelte die naturschutzfachliche Amtssachverständige die Unterlagen für den Seerundweg am xxx digital an die belangte Behörde mit dem Hinweis, dass sich „die im Link zusätzlich angefügten vier Beilagen … auf W:\Natur\xxx“ befänden.

8. Am 21.11.2022 erteilte die belangte Behörde der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen folgenden Gutachtensauftrag:

„Mit Eingabe vom 16.11.2022 beantragte der Tourismusverband xxx, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn xxx, die Bewilligung zur Sanierung und teilweisen Verlegung des Seerundweg xxx auf den oa Grundstücken in der KG xxx.

1. )

Unter Anschluss der vorliegenden Projektunterlagen wird um Abgabe eines Fachgutachtens im Sinne der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002, LGBI. Nr. 79/2002, ersucht.

Insbesondere möge ausgeführt werden, ob durch das Vorhaben

das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst,

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt oder

der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt werden kann,

ob eine § 8-Fläche im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 betroffen wird.

Sollten diesbezügliche Versagungsgründe bestehen und sich diese nicht durch Auflagen beseitigen lassen, wären diese anzuführen und ausführlichst zu erläutern.

Bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben und liegen keine Versagungsgründe vor, wird um Stellungnahme dahingehend ersucht, unter welchen Auflagen dem Vorhaben zugestimmt werden kann.

2. )

Das beantragte Vorhaben liegt teilweise im Europaschutzgebiet „xxx".

Gemäß § 24b Abs. 1 leg. cit. sind Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist.

In der Verordnung der Landesregierung vom 04.12.2018, ZI: xxx, mit der Teile der Region xxx Kärnten zum Europaschutzgebiet „xxx" erklärt wird, wurde festgelegt, dass gem. § 3 lit. k) sämtliche Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, fischereiwirtschaftlichen; gewerblichen und touristischen Nutzung und Erschließung sowie Hochwasserschutzmaßnahmen und Wildbach- und Lawinenverbauung, unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt sind, sofern sie zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter im gesamten Gebiet führen.

In Anbetracht der gegebenen Rechtslage ergeht das Ersuchen, das Vorhaben auf seine Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungsziele zu überprüfen. (§ 24b Abs. 1 leg.cit.).

3. )

Zudem liegt das beantragte Vorhaben teilweise in der Naturzone des Biosphärenpark xxx.

Gemäß § 5 Abs. 3 lit. e) des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz bedürfen die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünfte und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen einer Bewilligung.

Nach Abs. 4 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

Nach § 5 Abs. 2 lit. c) leg. cit. stehen Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige, den Schutzzielen gem. § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 nicht entgegen.

Es ergeht das Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme dahingehend, ob durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel abträglich beeinflusst oder gefährdet wird.“

9. Am 24.11.2022 übermittelte die Antragstellerin in einem E-Mail der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen „die Berechnung der Firma xxx für den xxx“. Festgehalten wurde in diesem E-Mail die „Info von Herrn xxx:

Breite im Statikmodell 1,4 m;

Abmessung Außenkante – Außenkante der Längsprofile 1,495 m;

Abmessung Außenkante Geländer – Geländer 1,555 m“.

10. Ebenfalls am 24.11.2022 übermittelte die naturschutzfachliche Amtssachverständige die „beiliegende Planergänzung“ zur weiteren Verwendung an die belangte Behörde.

11. Mit Schreiben vom 25.11.2022 erhob die Gemeinde xxx keinen Einwand gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung.

12. Am 29.12.2022 erstattete die naturschutzfachliche Amtssachverständige folgende fachliche Stellungnahme:

„Mit Schreiben der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21. November 2022, Zahl: xxx, wurde ersucht zu oben angeführtem Betreff die Einreichunterlagen betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung und die Bewilligung nach dem Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz zur Sanierung des Seerundweges xxx auf Teilflächen der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass von den beantragten Maßnahmen anstelle der Pz. xxx das Grundstück xxx betroffen ist.

Befund:

Der Tourismusverband xxx, vertreten durch Hrn xxx, xxx, beantragte unter Vorlage eines Einreichprojektes die naturschutzrechtliche Bewilligung und die Bewilligung nach dem Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz zur Sanierung des Seerundweges xxx auf Teilflächen der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.

Laut vorliegenden Planunterlagen samt nachgereichten Ergänzungen soll der bestehende Seerundweg zuerst auf einer Länge von 50 Ifm saniert und anschließend auf einer Länge von ca. 150 m neu geführt werden. Auf diesem neuen Weg soll eine brückenartige Konstruktion knapp über der Wasseroberfläche des xxx sowie eine Hängebrücke installiert werden. Weiters soll eine bestehende Krainerwand durch eine Steinschlichtung ersetzt werden.

Die Teilflächen der betroffenen Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, stellen in der Natur eine mäßig steil bis sehr steil nach Südosten abfallende Fläche dar, die in der freien Landschaft situiert und laut Kärntner Geographischem Informationssystem („KAGIS") als Alpe, als Baufläche (Gebäude), als stehendes Gewässer sowie als sonstige Straßenverkehrsanlage bzw. Parkplätze ausgewiesen und in der Alpinzone gelegen ist, wobei in der Alpinzone gemäß § 6 K-NSG 2002 unter anderem die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen, die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung verboten ist. Das von den Maßnahmen betroffene Flächenausmaß der o. g. Grundstücke ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" sowie als Verkehrsfläche - „allgemeine Verkehrsfläche" gewidmet. Lediglich das Grundstück xxx befindet sich sowohl direkt in der Naturzone des Biosphärenparks (BP) xxx als auch im Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) SCI xxx, die restlichen Grundstücke grenzen direkt an.

Laut den vorliegenden Projektsunterlagen soll der bestehende, ca. 1 km lange Seerundweg um den xxx, der an der Westseite einen sehr steilen sowie wegbautechnisch schwierig zu erhaltenden Trassenabschnitt — starke Durchnässungen nach Regenfällen und einer damit einhergehenden fehlenden Sicherheit für die Besucher des Rundweges — aufweist und für Familien mit kleineren Kindern bzw. Kinderwagen oder auch für ältere Personen nur schwer bis gar nicht zu begehen bzw. bewältigen ist, auf einer Länge von ca. 150 Ifm neu geführt bzw. stellenweise saniert werden, um den Rundweg für jede Besucherin bzw. jeden Besucher begehbar, kinderwagentauglich bzw. annähernd barrierefrei und insbesondere sicher zu machen.

Beginnend im Bereich der sog. „xxx" soll der neue Weg mit einer maximalen Breite von 1,20 m am westlichen Ufer verlegt werden, um einerseits den steilen Anstieg über diese Wand zu entschärfen und andererseits einen direkten und flachen Zugang vom Einstieg in den Kinderklettersteig zu ermöglichen. Der zukünftige Wegverlauf soll über eine brückenartige Konstruktion, die knapp oberhalb der Wasseroberfläche als sog. „xxx" umgesetzt werden soll, um diese Felswand geführt werden. Im Anschluss an den Uferbereich soll der Weg leicht ansteigend bis zur nächsten Rinne, die mittels einer Hängebrücke gequert werden soll, verlaufen und soll am anderen Ende der Hängebrücke wieder in den Bestandsweg eingebunden werden. Abschließend soll die vorhandene Krainerwand im Bereich des Bestandsweges in Richtung der sog. xxx durch eine Steinschlichtung ersetzt werden, um ein ev. Abrutschen der Weganlage zu verhindern. Der neue und aus Materialien vor Ort (bzw. Schotter aus der Region) bestehende Teilabschnitt des Seerundweges soll so sanft und schonend wie möglich in die Landschaft eingefügt werden, wobei die abgetragenen Grassoden wieder auf die Manipulationsflächen - mit Ausnahme der geschotterten Lauffläche - aufgebracht werden. Der alte, steile Wanderweg im Bereich der xxx soll nach Fertigstellung des neuen Teilabschnittes begrünt werden, um zu gewährleisten, dass die neue Wegtrasse nach starken Regenfällen vor Wassermassen bzw. vor kleineren Hangrutschungen geschützt ist.

Weiters soll der Weg auch entsprechend inszeniert werden, um speziell für Kinder aber auch Erwachsene die Natur spielerisch in der Form erlebbar zu machen, dass entlang des neuen Weges Kugelbahnen mit Wissenstafeln und Sitzgelegenheiten umgesetzt werden, allerdings soll die Vermittlung des Wissens aber in einem gesonderten Projekt mit Hilfe von einzelnen Informationstafeln und 3 - 4 Stationen, wo vor allem den Kindern das Wissen auf spielerische Art und Weise erleben können, zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden.

Folgende Maßnahmen sind im Zuge der Sanierung des Seerundweges - wie obig bereits ausgeführt - im Detail vorgesehen:

1)„xxx"

2)Hängebrücke

3)Steinschlichtung

ad 1):

Der derzeit bestehende Wanderweg soll auf einer Gesamtlänge von ca. 200 Ifm mit einer Schichtmächtigkeit von ca. 10 cm neu geschüttet werden, wobei die Weganlage auf einer Länge von 150 Ifm (knapp 28 lfm auf dem Grundstück xxx) und mit einer Breite von max. 1,20 m ohne Einbauten neu angelegt und auf einer weiteren Länge von ca. 50 Um ausgebessert bzw. neu geschottert werden muss. Für die geplanten Schüttmaßnahmen wird ca. 25 m³ bis 30 m³ farblich an die Umgebung angepasstes Schottermaterial, welches aus dem Steinbruch xxx von xxx bezogen wird, benötigt. Weiters soll zu Beginn des Weges -ausgehend von Einstiegsstelle des Kinderklettersteiges in Richtung des Einganges zum neuen Seerundweg - ein sog. „xxx" mit einer Länge von knapp 33 Ifm (ohne Berücksichtigung einer Auskragung), der am Felsen befestigt und ausschließlich mit Materialien wie Holz (Rundholz) und Stahl sowie einer Brüstung aus Netz und/oder Glasfronten samt einem Fotopoint (Auskragung) auf einer Gesamtfläche von 40,40 m² umgesetzt werden soll.

ad 2):

Für die Errichtung der mittels Schraub- bzw. Betonfundamenten verankerten Hängebrücke mit einer Spannweite von 18 m sollen ebenfalls wie beim „xxx" ausschließlich Materialien wie Holz (Rundholz) und Stahl verwendet werden, wobei die Absturzsicherung in Form eines „Netzes" samt normgerechtem Geländer ausgeführt wird.

ad 3):

Die aus Findlingen im Uferbereich zu errichtende Steinschlichtung mit einer Länge von ca. 10 Ifm wird in Abhängigkeit von der vorherrschenden Geländemorphologie eine Höhe von bis zu 2 m aufweisen, wobei der zu sanierende Teilabschnitt des Seerundweges über diese Steinschlichtung mit einer Absturzsicherung in Form eines Holzgeländers geführt werden soll.

Gutachten:

Wie im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt, soll der neue Teilabschnitt des Seerundweges ausgehend von Einstiegsstelle des Kinderklettersteiges in Richtung des Einganges zum sog. „xxx" entsprechend dem Stand der Technik umgesetzt werden. Die Linienführung des Rundweges soll größtenteils entlang des gewachsenen Felsens („anstehendes" Gestein), Querung mittels Hängebrücke sollen ausschließlich im Bereich der Felsbänder angelegt werden, um die Bereiche standorttypischer Pionierpflanzen oder speziell angepasster Pflanzenarten zu schützen. Lediglich im Bereich zwischen dem bestehenden Wanderweg und dem neuen Zugangsbereich zum sog. „xxx" soll der alte und zwischenzeitlich verwachsene Steig, der eine Zugangsmöglichkeit für die Wartung der Seedruckleitung darstellt, saniert bzw. ausgebessert werden. Für die Umsetzung der Arbeiten werden ausschließlich vorhandene Wege und Steige mittels Schreitbagger genutzt. Um eine gezielte Besucherlenkung zu gewährleisten, müssen im Bereich des neuen Teilabschnittes nach Abschluss sämtlicher Arbeiten die bestehenden Wegweiser, Markierungen und Hinweisschilder noch geringfügig adaptiert werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die für die Errichtung des Seerundweges erforderlichen Geländeveränderungen zwar nur ein Gesamtausmaß von 180 m2 (= 150 Ifm x 1,20 m) bei einer Schütthöhe von 10 cm erreichen, allerdings befindet das gegenständliche Vorhaben - wie obig ausgeführt - in der Alpinzone.

Nach Durchführung des Ortsaugenscheines wird festgehalten, dass durch die Umsetzung des Teilabschnittes des Seerundweges im Ausmaß von 150 Ifm die naturschutzfachliche Wertigkeit der Bestände (naturschutzfachliche Qualität) nicht verloren geht und auch Lebensraumtypen bzw. Schutzgüter im Gesamtgebiet nicht erheblich beeinträchtigt bzw. nachhaltig gefährdet werden.

Im unmittelbaren Umfeld des Seerundweges konnten über 30 Pflanzenarten (wie z. B.: Rhododendron hirsutum, Geranium sylvaticum, Ranunculus acris, Imperatoria ostruthium, Briza media, Rumex alpinus, Atocion rupestre, Adenostyles alpina, Veratrum album, Geum, Thymus, Alnus alnobetula, aber auch Sternmiere und Labkraut, usw.) erhoben werden, wobei für keine der gefundenen Arten in diesem Gebiet, die dem Zentralraum — südöstlicher Teil zuzuordnen ist, eine Gefährdung angegeben ist. Im gegenständlichen Bereich wurden zusätzlich zu den o. g. Arten 2 teilweise geschützte (Arnica montana, Pulsatilla alpina subsp. Alba) und 6 vollkommen geschützte Pflanzenarten (Nigritella rhellicani, Primula villosa, Rhodiola rosea, Lilium martagon, Silene acaulis, Sempervivum montanum) gemäß Pflanzenartenschutz-VO Kärnten kartiert. Da die gefundenen Pflanzenarten im gegenständlichen Bereich sehr regelmäßig und häufig vorkommen, ist eine Gefährdung des Arteninventars bzw. Bedrohung des jeweiligen Bestandes durch den insg. 200 lfm langen Teilabschnitt des Seerundweges (inkl. der Sanierung des bestehenden Wanderweges) nicht zu erwarten, insbesondere da die Umsetzung dieses Teilabschnittes ausschließlich im Beisein der ASV für Naturschutz durchgeführt werden darf, um die Bereiche mit den obig angeführten geschützten Pflanzenarten zu erhalten.

Wie bereits obig ausgeführt befindet sich das gegenständliche Vorhaben - mit Ausnahme des kurzen westlichen Teilstückes, ausgehend von Einstiegsstelle des Kinderklettersteiges in Richtung des Einganges zum sog. „xxx" - in der Naturzone des BP xxx und im Natura 2000 Gebiet xxx. Gemäß dem Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz ist die Naturzone jenes Gebiet eines Biosphärenparks, das eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweist und als solche auch zu erhalten ist. Laut der Strategie von Sevilla (1995), die sich mit dem Konzept der Biosphärenreservate befasst, sind die Kernzonen (Naturzone) streng geschützte Gebiete zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Beobachtung minimal gestörter Ökosysteme und zur sonstigen Nutzung mit keinen bzw. nur mit geringfügigen Auswirkungen. Das Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz (BNG) enthält keine Angaben bezüglich der Schutz- und Entwicklungsziele innerhalb der Naturzone. Mangels eines Gutachtens zur Erstellung dieses Gesetzes und der sehr vagen Zielformulierung im BNG ist in Bezug auf die Zielformulierung in der Naturzone auf die gesetzlichen Bestimmungen des K-NBG und die fachlichen Vorgaben der Sevilla-Strategie sowie auf die Erhaltungsziele des Natura 2000 - Gebietes SCI xxx zurückzugreifen. Die xxx sind nach der FFH-Richtlinie als Natura 2000 - Gebiet verordnet. Gemäß dem K-NSG 2002 sind Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Laut der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 11. Dezember 2018 sind - unter Berücksichtigung des § 7 der gegenständlichen VO, d.h. keine wesentliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter - Maßnahmen, wie z. B. die Errichtung, Nutzung, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung von Infrastrukturanlagen (z.B. Wege, Steige, Güterwege, Straßen, usw.), erlaubt.

Gemäß § 24 b K-NSG 2002 sind Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Das Ziel der FFH-Richtlinie ist einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. Demnach wird der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums als günstig erachtet, wenn unter anderem sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen. Im Anhang I der Richtlinie sind alle jene natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeits-prüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen. Zu den Schutzgütern des o.g. Schutzgebietes (nach Anhang II bzw. IV der FFH-RL) zählen neben dem Zwerglungenmoos und Koboldmoos auch z.B. Scheckenfalter bzw. nicht signifikante vorkommende Tierarten wie z. B. Luchs und Braunbär. Die geplanten Maßnahmen würden aus naturschutzfachlicher Sicht die Wertigkeit der Flächen nicht verringern und den Erhaltungszustand des betroffenen Lebensraumes nicht verschlechtern.

Der beantragte Seerundweg im Bereich einer teilweise sehr steil abfallenden Fläche, der weder die Wertigkeit der Flächen verringert noch den Erhaltungszustand des betroffenen Lebensraumes verschlechtert, ist in der Natur als größtenteils trockener Standort - keine seltenen, gefährdete bzw. geschützte Arten feststellbar - erkennbar, ein etwaiges Vorkommen diverser FFH-Arten bzw. Lebensräumen in diesem Bereich ist ebenfalls nicht zu erwarten. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann davon ausgegangen werden, dass der Rundweg den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widerspricht, der günstige Erhaltungszustand für die Schutzobjekte des Natura 2000 Gebietes xxx durch die fachgerechte Umsetzung des Seerundweges nicht gefährdet bzw. nicht erheblich beeinträchtigt wird und auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes xxx zu erwarten ist. Durch die Errichtung dieser Weganlage ist eine Beeinträchtigung im Bereich des mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgten Schutzzieles des BP xxx (Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit sowie Schutz der Tier- und Pflanzenwelt inkl. ihrer Lebensräume) ebenfalls nicht anzunehmen. Die beantragten Maßnahmen widersprechen somit weder den Schutz- noch den Erhaltungszielen und es sind auch keine nachhaltigen negativen Auswirkungen absehbar. Daher ist aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes die Realisierung des Seerundweges mit den im Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz definierten Erhaltungs- bzw. Schutzziele für die Naturzone des BP xxx vereinbar bzw. werden durch diese bauliche Anlage nicht nachhaltig nachteilig berührt.

Durch die Umsetzung des Seerundweges unter Einbeziehung des bereits bestehenden Wanderweges sowie des Kinderklettersteiges sind aus fachlicher Sicht synergetische und kumulative Auswirkungen auf Lebensraumtypen bzw. Schutzgüter ebenfalls nicht zu erwarten. Auch die Population der natürlichen Arten bzw. Lebensräume in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebiet wird durch das geplante Vorhaben weder nachhaltig beeinflusst noch gefährdet bzw. in ihrem Bestand bedroht. Durch die Umsetzung des Teilabschnittes des Seerundweges ist somit weder mit einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für seltene, gefährdete und geschützte Pflanzen und Tierarten, insbesondere bezogen auf Vogelarten (wie z.B. Greifvögel) im Bereich der sog. „xxx", noch mit erheblichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes (Natura 2000-Gebietes) zu rechnen, insbesondere da durch die Verlegung der Wegtrasse in Richtung Seeufer ein potentieller Rückzugsräume (Brut-, Nist- und Rastplätze) im Bereich der Felsnischen durch den gelenkten Besucherstrom geschaffen werden kann.

Nach Durchsicht der Unterlagen und Durchführung des Ortsaugenscheines kann somit festgehalten werden, dass durch die Verlegung des Seerundweges in Richtung Seeufer auf einer Länge von 150 lfm weder das Gefüge des Haushaltes der Natur bzw. der Charakter des betroffenen Lebensraumes noch das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt worden sind. Von den Maßnahmen sind auch keine Feuchtflächen im Sinne des § 8 K-NSG 2002 betroffen.

Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen kann aus naturschutzfachlicher Sicht der Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung des neuen Teilabschnittes des Seerundweges mit einer Länge von 150 lfm bei Einhaltung nachfolgender Auflagen zugestimmt werden:

  1. Das Vorhaben ist entsprechend den Einreichunterlagen projektsgemäß, sofern in den Auflagen keine Änderungen vorgesehen sind, auszuführen.

2)Im Zuge der Errichtung des neuen Teilabschnittes des Seerundweges ist - sofern unumgänglich - der Humus bzw. Oberboden in Form von Rasensoden von den Flächen fachgerecht abzutragen, seitlich getrennt von sonstigen Aushubmaterial auf einem Vlies zu lagern und nach Bauabschluss zur Rekultivierung wieder gleichmäßig verteilt auf die Manipulationsflächen - mit Ausnahme der geschotterten Wegtrasse - aufzubringen.

3)Vor Baubeginn ist die restliche Wiesenfläche vom eigentlichen Bauplatz durch einen Bauzaun abzugrenzen, damit die verbleibenden Magerwiesen durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden. Auch Maßnahmen - wie z. B. die Lagerung von Schüttmaterial oder sonstigen Baumaterialien, usw. - sind auf diesen Flächen nicht zulässig.

4)Für die Ausgestaltung der Trassenoberfläche darf ausschließlich reines, nicht kontaminiertes Schottermaterial, welches farblich (keine grellen bzw. hellen Farben) möglichst dem umgebenden Gelände angepasst ist, verwendet werden.

5)Sämtliche Anschüttungen dürfen lediglich innerhalb der 1,20 m breiten Wegtrasse durchgeführt werden. Angrenzende Grundflächen außerhalb dieser Trasse wie auch das Bankett dürfen keinesfalls durch diese Maßnahmen bzw. Arbeiten berührt bzw. beeinträchtigt werden.

6)Im Zuge der Bauausführung sind sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit keine fischtoxischen Substanzen wie Treibstoffe, Öle, etc. in den xxx gelangen.

7)Die in den Projektunterlagen beschriebenen Bauelemente sind in Form einer „harmonischen Farbgebung"- soweit möglich - an die Umgebung bzw. mit einer dunklen Farbe, die den Farbtönen der Umgebung entspricht, anzupassen. Grelle und auffällige bzw. reflektierende Farben sind verboten.

8)Die Fenster des „xxx" sind mit entspiegeltem Glas auszustatten oder mit anderen geeigneten Maßnahmen gegen Vogelschlag zu sichern. Ein entsprechender Nachweis ist nach Abschluss der Bauarbeiten der Naturschutzbehörde der BH xxx zu übermitteln.

9)Die durch die Maßnahmen entstandenen Bodenverwundungen (Erdflächen, Böschungen, usw.) sind unmittelbar nach Baufertigstellung zu rekultivieren. Sollte dieses Material nicht ausreichen, ist die Bewuchsschicht durch Einsäen von geeigneten, standorttypischen Hochlagenpflanzen-samen wiederherzustellen und solange durchzuführen, bis sich eine geschlossene Vegetationsdecke gebildet hat und das Gelände entsprechend der ursprünglichen Nutzung wieder rekultiviert ist.

10)Die Renaturierungsmaßnahmen haben unter Bedachtnahme der vorliegenden Vegetation und des Naturraumes sukzessiv dem Baufortschritt zu erfolgen, sodass keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Gefüges des Haushaltes der Natur erfolgt.

11)Nach Abschluss der Bauarbeiten sind sämtliche Baustelleneinrichtungen und Baumaterialien wieder zu entfernen. Anfallende Abfälle sowie überschüssiges Schüttmaterial sind im Talbereich ordnungsgemäß zu entsorgen.

12)Die Fertigstellung der Maßnahmen hat bis spätestens 31. Oktober 2026 zu erfolgen. Sämtliche Bautätigkeiten und Rekultivierungsarbeiten wie auch die Entfernung der zu Errichtung des Seerundweges erforderlichen Anlagenteile und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle, insbesondere das überschüssige Material, sind ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen und der bescheiderlassenden Behörde unter Anführung der Bescheidzahl schriftlich anzuzeigen.

Hinweis:

Die geplanten Sanierungsmaßnahmen auf einer Länge von 50 Ifm finden zwar in der Alpinzone und ausschließlich entlang des bereits seit Jahren bestehenden Seerundweges in der freien Landschaft und statt, die gegenständliche Maßnahme sind jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht als Sanierung im geringfügigen Ausmaß an einer bestehenden Weganlage anzusehen. Aufgrund der Materialschüttung innerhalb dieser Weganlage sind bei projektgemäßer Ausführung keine Feuchtflächen von der Umsetzung des Vorhabens betroffen. Das gesamte Vorhaben befindet sich zwar auch in der Naturzone des Biosphärenpark xxx und im Natura 2000-Gebiet SCI xxx, die beantragte Sanierung auf einer Länge von 50 lfm widerspricht jedoch weder den Schutz- noch den Erhaltungszielen und es sind auch keine nachhaltigen negativen Auswirkungen absehbar. Auch die Population der natürlichen Arten bzw. Lebensräume in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebiet wird durch die kleinräumige Sanierungsmaßnahme weder nachhaltig beeinflusst noch gefährdet.“

13. Die belangte Behörde übermittelte am 12.01.2023 an die Antragstellerin folgendes Schreiben:

„Mit Eingabe vom 16.11.2022 haben Sie um die Bewilligung zur Sanierung und teilweisen Verlegung des Seerundweg xxx in der KG xxx angesucht.

Laut vorliegenden Planunterlagen samt nachgereichten Ergänzungen soll der bestehende Seerundweg auf einer Länge von 50 lfm saniert und auf einer Länge von ca. 150 m neu geführt werden. Auf diesem neuen Weg soll eine brückenartige Konstruktion knapp über der Wasseroberfläche des xxx sowie eine Hängebrücke installiert werden. Weiters soll eine bestehende Krainerwand durch eine Steinschlichtung ersetzt werden.

In der Anlage wird Ihnen die Stellungnahme aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes vom 29.12.2022, ZI: xxx, zur Kenntnis übermittelt.

Festzuhalten ist, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf welchem der neue Weg geführt und Steinschlichtung, Hängebrücke und „xxx" errichtet werden sollen, in der Naturzone des Biosphärenpark xxx und zudem im Europaschutzgebiet, xxx" liegt.

Die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, geplanten Maßnahmen — neue Wegführung mit einer Länge von ca 28 Ifm — liegen in der Alpinzone im Sinne des § 6 K-NSG 2002.

Zur Rechtslage:

1.

§ 6 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz normiert:

In der Alpinregion ist verboten:

a) Die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Abs. 1 bewilligten Maßnahmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. dürfen Ausnahmen vom Verbot des § 6 Abs. 2 für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.

Gemäß § 24b Abs. 1 leg. cit. sind Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist.

In der Verordnung der Landesregierung vom 04.12.2018, ZI: 08-NAT-2066/2015 (049/2018), mit der Teile der Region xxx Kärnten zum Europaschutzgebiet „xxx" erklärt wird, wurde festgelegt, dass gem. § 3 lit. k) sämtliche Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, fischereiwirtschaftlichen; gewerblichen und touristischen Nutzung und Erschließung sowie Hochwasserschutzmaßnahmen und Wildbach- und Lawinenverbauung, unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt sind, sofern sie zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter im gesamten Gebiet führen.

2.

Gemäß § 5 Abs. 3 lit. e) des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz bedürfen die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünfte und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen einer Bewilligung.

Nach Abs. 4 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

Nach § 5 Abs. 2 lit. c) leg. cit. stehen Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige, den Schutzzielen gem. § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 nicht entgegen.

In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage ist festzuhalten, dass für Ihr Vorhaben

eine Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 1 K-NSG 2002 (für die Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx) und

eine Bewilligung nach § 5 Abs. 3 lit. e und 4 des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz (für die Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx)

erforderlich ist. Darüber ist in gesonderten Bescheiden abzusprechen.

Aufgrund der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 leg. cit. ergeht die Einladung, der ha. Behörde das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme ausführlich darzulegen.

Festzuhalten ist, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung nur bei Überwiegen des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme erteilt werden könnte.

Die in der naturschutzfachlichen Stellungnahme (Beilage) angeführten Auflagen sind in den Spruch der zu erlassenden Bescheide aufzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zum Inhalt des gegenständlichen Schreibens Stellung zu nehmen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird ohne Ihr weiteres Anhören entschieden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass vor Bescheiderlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören sind (§ 54 Abs. 1 K-NSG 2002). Diese Anhörungsfrist beträgt zwei Wochen.

Zudem ist ein Bewilligungsbescheid nach dem Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen (§ 36 Abs. 2 K-NBG 2019).“

14. Am 06.02.2023 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme der Biosphärenpark xxx ein:

„Ergänzend zur naturschutzfachlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörde BH xxx darf aus der Sicht der Biosphärenparkverwaltung xxx wie folgt Stellung bezogen werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die geplante Maßnahme in der Naturzone des Biosphärenparks (BsP) xxx umgesetzt werden soll. Im Zuge der Zonierung des BsP xxx wurde die Naturzone im angesprochenen Gebiet bis wenige Meter an die Ortschaft xxx und das Familienhotel xxx verordnet. Auf die Errichtung einer „Pufferzone" in Form einer Pflegezone als Übergang in die Entwicklungszone wurde verzichtet. Daraus ergeben sich laufend Interessenskonflikte bei der Schaffung von infrastrukturellen Maßnahmen bzw. bei der Inszenierung des Naherholungsraumes. In konkreten Fall beruft sich die BsP-Verwaltung auf den Befund der Naturschutzbehörde und beurteilt die geplanten Eingriffe aus geringfügig, welche nicht die verfolgten Ziele der Naturzone des BsP xxx widerspricht.

Darüber hinaus ist die Schaffung von barrierefreien Erlebnisangeboten eine zentrale Aufgabe der Tourismusverbände und für die Tourismuswirtschaft unverzichtbar. Durch die Umsetzung der geplanten Maßnahme wird der Positionierung des xxx als „Familienberg" wesentlich gestärkt. Der Seerundweg stellt somit eine perfekte Ergänzung zum Familien- und Kinderangebot rund um die „xxx" dar.

Aus Sicht der BsP-Verwaltung xxx kann bei Einhaltung der in der naturschutzfachlichen Stellungnahme formulierten Auflagen somit der geplanten Maßnahme zugestimmt werden.“

15. In weiterer Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Wiedergabe des Spruchs samt zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten Beilagen verwiesen.

Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt.

Rechtliche Beurteilung:

Ausgehend von oben wiedergegebenem und unstrittig gebliebenem angefochtenem Bescheid sah sich das Landesverwaltungsgericht vorab zu einer formalrechtlichen Prüfung veranlasst.

§ 56 AVG:

Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

§ 37 AVG:

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39 AVG:

(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

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(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.

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§ 59 AVG:

(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Aus § 56 AVG ergibt sich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides den maßgebenden Sachverhalt festzustellen hat, wobei es im Sinn des § 37 AVG Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen.

Die belangte Behörde fasst laut Spruch des angefochtenen Bescheides sämtliche von der mitbeteiligten Partei bis 14.11.2022 übermittelte Eingaben als „Antrag vom 16.11.2022“ zusammen. Das bedeutet, dass der Schriftverkehr vom 09.11.2022, 10.11.2022 und 13.11.2022, welcher teilweise an die belangte Behörde, teilweise an die naturschutzfachliche Amtssachverständige adressiert wurde, als mit 16.11.2022 eingebrachter Antrag qualifiziert wurde. Es ist also von einem Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung und teilweisen Verlegung des bestehenden Seerundweges mit Inszenierung um den xxx auszugehen.

Die übermittelten/vorgelegten Projekt- und sonstigen –unterlagen wurden dem Bescheid als dessen integrierender Bestandteil angeschlossen.

Für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist ein E-Mail der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen bei der belangten Behörde, datiert mit 10.11.2022, wonach sie am Vortag (09.11.2022) mit dem Vertreter der Antragstellerin telefonisch besprochen habe, die Projektsunterlagen zur Abwicklung des Verfahrens, welches zum damaligen Zeitpunkt zufolge mangelnder Antragstellung noch nicht anhängig sein konnte, digital – „wenn möglich an mich persönlich zur Durchsicht“ – zu übermitteln.

Ein am 13.11.2022 vom Vertreter der Antragstellerin übermitteltes E-Mail verwies auf eine Projektbeschreibung, beinhaltet in einem Dropbox Link, dessen Inhalt nicht zum Akt genommen wurde.

Am 14.11.2022 teilte die naturschutzfachliche Sachverständige der Naturschutzbehörde in einem E-Mail mit, dass sich „die Unterlagen für den Seenrundweg am xxx“ auf W:\Natur\xxx befinden würden.

Ein am 21.11.2022 vom „Bereich xxx – xxx“ an die Naturschutzsachverständige bei der belangten Behörde gerichteter Auftrag um Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Eingabe vom 16.11.2022 erliegt als „Entwurf“ unter ON 5 ebenso im Akt wie ein vom „Bereich xxx – xxx“ bei der belangten Behörde am 21.11.2022 abgefertigtes Schreiben an die Gemeinde xxx mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme zum Ansuchen vom 16.11.2022 sowie dem Ersuchen, Eigentümer des betreffenden Grundstückes zu benennen.

Am 24.11.2022 legte der Vertreter der Antragstellerin der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen die „benötigte Berechnung der Fa. xxx für den xxx ebenso vor wie die „beiliegende Planergänzung“.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Ausgehend von „Projektunterlagen“, welche dem vorliegenden Gesamtakt nicht beigeschlossen sind, geht das Landesverwaltungsgericht von dem als integrierenden Bestandteil zu wertenden Lageplan, Lageplan „Einbauten“, den Anmerkungen zum Entwurf Rundweg xx der xxx GmbH, dem Plan „xxx“ und „Hängebrücke“ sowie „Neues Wegstück“ und der „Projektbeschreibung zur Neuanlegung und Neuinszenierung des Seerundweges um den xxx“ aus.

Unter der Annahme, dass die dem Bescheid angeschlossenen Beilagen im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Behörde vorgelegt wurden, ist auf die zu § 37 AVG ergangene Judikatur hinsichtlich entscheidungsrelevanter Tatsachen zu verweisen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache, nämlich des Verfahrensgegenstandes „maßgebenden Sachverhaltes“. Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der im konkreten Einzelfall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (siehe VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009 u.v.a.m.). Genau genommen besteht zwischen dem Sachverhalt und der maßgeblichen Rechtsnorm eine Wechselbeziehung, weil sowohl die anzuwendende Rechtsnorm den relevanten Sachverhalt bestimmt, als auch der vorliegende Sachverhalt über die Anwendbarkeit einer Norm entscheidet (Hengstschläger/Leeb6 Rz 303). Zum maßgeblichen „Sachverhalt“ im Sinn des § 37 AVG zählen die rechtlich relevanten Geschehnisse im Seinsbereich (Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 267). Dazu gehört auch die Frage, welchen Inhalt ein Anbringen hat bzw. wem es zuzurechnen ist.

Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635A/1992; VwGH 20.10.1992, 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, 93/09/0051). Der Sachverhalt ist in all jenen Punkten zu klären, auf welche die Behörde im Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen hat.

In Auslegung des § 39 Abs. 2 AVG trifft die Behörde grundsätzlich die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird (VwGH 23.06.1976, 2209/75; 02.06.1998, 97/01/1146; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 273 u.v.a.m.). Nach der Judikatur schließt ein auf einen sachlichen Abspruch gerichtetes Parteienbegehren auch einen Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen Amtshandlung ein (VwGH 15.09.1983, 2959/80; 11.09.1997, 97/07/0074). Erst eine etwaige Unmöglichkeit zur Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zu Lasten des Antragstellers (VwGH 23.06.1976, 2209/75). Jedoch besteht eine „Ermittlungslast“ der Behörde in Richtung auf die amtswegige Durchführung eines Beweisverfahrens (VwGH 22.04.2004, 2003/07/0036).

Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen, gegenständlich also die Antragstellung, muss als Sache der Partei angesehen werden, während es der Behörde obliegt, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der behaupteten Tatsachen zu verlangen. Die Mitwirkungspflicht der Partei kann schon im Hinblick auf den Antrag selbst schlagend werden. Ist nämlich der Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages unklar, so ist die Behörde gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. „Umgekehrt“ trifft den Antragsteller aufgrund einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).

Ausgehend von den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sowie den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen ist Folgendes festzuhalten:

Zur „Projektbeschreibung zur Neuanlegung und Neuinszenierung des Seerundweges um den xxx“, datiert mit 01.08.2022:

Neben allgemein gehaltenen Ausführungen sind für den Antrag maßgeblich folgende Angaben:

Es wird auf eine sehr steile und auch wegbautechnisch schwierig zu erhaltende Stelle im Seerundweg an der Westseite des Sees verwiesen, weshalb „der Weg verlegt und auf einer Länge von ca. 150 m neu geführt werden“ soll. Der Beginn der Wegverlegung sollte im Bereich der „xxx“ beginnen, der steile Anstieg über die „xxx“ soll entschärft werden und vom Einstieg Kinderklettersteig flach, Richtung Westen zur „xxx“ geführt werden. Um die „xxx“ soll der Weg über eine brückenartige Konstruktion, knapp oberhalb der Wasseroberfläche, um die Felswand geführt werden. …Bei der nächsten markanten Stelle, einer steilen Rinne, soll der Weg über eine Hängebrücke über diese Rinne geführt werden. Am anderen Ende der Hängebrücke wird der Weg wieder in den Bestand eingefügt. Am bestehenden Weg in Richtung xxx, muss eine Krainerwand gegen eine Steinschlichtung ausgetauscht werden, um ein eventuelles Abrutschen zu vermeiden. …Der Weg sollte die Breite von 1,20 m nicht überschreiten. Die Lauffläche des Weges wird mit Schotter aus der Region, wie im Bestand geschottert werden.

Die betroffenen Grundeigentümer, xxx, Herr xxx und die Österreichischen Bundesforste als Eigentümer des Sees sind über das Projekt informiert. Weiters wurde die Verwaltung des Biosphärenparkes xxx von dem Vorhaben in Kenntnis gesetzt und sie haben ihre Unterstützung angeboten. …

Gemäß der Formulierung dieser „Projektbeschreibung zur Neuanlegung und Neuinszenierung des Seerundweges um den xxx“ handelt es sich um eine Absichtserklärung, welcher konkrete Anhaltspunkte über den Ausgangspunkt, Verlauf und Endpunkt des ins Auge gefassten Weges ebenso fehlen wie Daten, was unter „knapp oberhalb der Wasseroberfläche“ zu verstehen ist. Diese „Projektbeschreibung“ wird durch den zum Bescheid genommenen und im Übrigen schlecht lesbaren, offensichtlich aus dem KAGIS ausgedruckten „Lageplan“ nicht konkretisiert. Der „Lageplan „Einbauten““ enthält ein „Beispielfoto Brücke“ ebenso wie unkonkretisierte Hinweise auf die Steinschlichtung, die Hängebrücke und den xxx. Bei sämtlichen von der xxx stammenden, vorgelegten Unterlagen handelt es sich laut darauf angebrachtem Vermerk um vom 19.10.2021 stammende „Anmerkungen zum Entwurf Rundweg xxx“, stellen somit eine Diskussionsgrundlage in Form eines Entwurfes dar, der nicht als Projektunterlage qualifizierbar ist, zumal seitens der xxx auch keine Projektnummer angeführt wurde. Konkrete Angaben hinsichtlich der Situierung des xxx im Modell vom 23.11.2022 liegen nicht vor, die weiter zum Bescheidbestandteil erklärten Beilagen „xxx“ (2 Stück) und „Hängebrücke“ (2 Stück) tragen den Vermerk „Skizze, nicht endgültige Ausführung!“. Auch der letzten Beilage „neues Wegstück“ mangelt es an konkreten Angaben hinsichtlich dessen Situierung, es handelt sich um eine gezeichnete Lageskizze.

Dem angefochtenen Bescheid mangelt es sowohl hinsichtlich des Spruches als auch der zum integrierenden Bestandteil erhobenen Beilagen an jeglicher Konkretisierung hinsichtlich der Lage des Projektes und lässt der Bescheid eine Konkretisierung in keiner Weise erkennen. Die Beschreibung des Vorhabens, so wie sie dem angefochtenen Bescheid im Spruch zu entnehmen ist, stellt eine reine Absichtserklärung dar und ist nicht als Feststellung des Sachverhaltes im Sinn der Verwaltungsverfahrensvorschriften zu qualifizieren.

Überdies liegen die im K-NSG normierten Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer nicht vor, führt der Vertreter der Antragstellerin in der mit 01.08.2022 datierten Projektbeschreibung selbst an, dass die betroffenen Grundeigentümer, nämlich die xxx und xxx sowie die Österreichischen Bundesforste „über das Projekt informiert“ wurden. Die Zustimmungserklärungen xxx und xxx vom 20.08.2022 verweisen auf "die genaue Lage … aus der Projektbeschreibung“. Gerade diese Projektbeschreibung enthält aber keine konkreten Angaben hinsichtlich Lage und Gestalt des Vorhabens. Ermittlungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Unterfertigung der Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft durch den Schriftführer wurden nicht durchgeführt.

Aufgrund mangelnder Konkretisierung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, nämlich konkreter Projektunterlagen, zurückverwiesen.

Das Vorbringen der belangten Behörde, erstattet im Vorlageschreiben, war unbeachtlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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