progetti
KLVwG-932/16/2022•LVwG K KLVwG-932/16/2022
KLVwG-932/16/2022Tribunale amministrativo regionale19 mag 2023
Abfallwirtschaftsrecht, Notifizierungsantrag, grenzüberschreitende Abfallverbringung, Sägestaub, Parteiwille, Nicht gefährliche Abfälle
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Dr. xxx über die Beschwerde der xxx in xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 20.04.2022, GZ: xxx, nach Durchführung von fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlungen, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2022, GZ: xxx, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) den Notifizierungsantrag Nr. xxx der xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betreffend die beabsichtigte Verbringung von 1.500 t Sägestaub aus der Produktion von Holzwolledämmstoff/Holz+Zement (SN 17212; EAKCode 03 01 05) aus Deutschland nach Österreich zur Beseitigung (xxx) bei der xxx GmbH (Deponie xxx) gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) iVm §§ 66 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I 2002/102 idgF, abgewiesen.
2. Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die beantragte Notifizierung zu genehmigen, in eventu die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Abänderung des Bescheides dahingehend, als dem Antrag auf Genehmigung der Verbringung der beantragten Abfälle stattgegeben wird.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1. Am 21.06.2021 langte bei der belangten Behörde der von der Beschwerdeführerin bei der Regierung von Niederbayern gestellte Notifizierungsantrag xxx für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, nämlich 1.500 t Sägestaub aus der Produktion von Holzwolledämmstoff des Abfallerzeugers xxx GmbH, xxx, xxx, in die Beseitigungsanlage der xxx GmbH, Deponie xxx, xxx, xxx, mit der SN 17212 ein.
2. Die Deponie xxx verfügte zum Antragszeitpunkt weder über eine entsprechende Anlagengenehmigung der SN 31409 noch über eine Sammler-/Behandlererlaubnis.
3. Die belangte Behörde vertrat – gestützt auf sachverständige Stellungnahmen – die Auffassung, dass die beantragte SN 17212 nicht die korrekte Einstufung für den notifzierten Abfall darstellt; vielmehr handle es sich bei der SN 31409 um die korrekte Klassifizierung.
4. Die den Notifizierungsantrag vorlegende xxx in xxx, xxx, xxx, hielt in ihrer E-Mail an die belangte Behörde vom 16.07.2021 dezidiert fest, dass es sich bei dem Material um „17212 Sägemehl und –späne, durch anorganische Chemikalien (z.B. Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften“ handle.
5. In einer weiteren E-Mail vom 02.08.2021 hielt die oben genannte Notifiziererin abermals an ihrer Meinung fest und nahm eine SN-Änderung nicht vor.
6. Ein inhaltlich gleiches Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin am 09.09.2021, 09.11.2021 und 22.12.2021, blieb bei der Antragstellung der SN 17212 und erklärte explizit, die Notifizierung aufrechtzuerhalten. Ebenso hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz die Rechtsmeinung, der Notifizierungsantrag habe sich auf die SN 17212 zu beziehen, aufrecht. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dieses Vorbringen aufrechterhalten.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2022 wurde der Notifizierungsantrag Nr. xxx abgewiesen.
8. Laut (unbestritten gebliebenem) Untersuchungsbericht der xxx, Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft, Department für Umwelt und Energieverfahrenstechnik vom 18.11.2020 sind die Produktionsabfälle aus dem Produktionsstandort xxx praktisch ident mit den Produktionsabfällen in der Deponie xxx. In der Tabelle dieses Untersuchungsberichtes (Seite 21 ff) wird die Vergleichbarkeit des Immissionsverhaltens der zu importierenden Abfälle (auch) der SN 31409 mit den Abfällen der SN 31416 und 17212 dargestellt.
9. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.04.2023, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH mit Sitz in xxx die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen der SN 31409, Bauschutt (keine Baustellenabfälle) unter der Auflage erteilt, dass die Abfälle der SN 31409 nur dann auf der Anlage abgelagert werden dürfen, wenn sie in ihrem Emissionsverhalten mit den SN 31416 oder SN 17212, eingeschränkt auf magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten vergleichbar sind.
10. In Spruchpunkt II. des rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.02.2023, Zahl: xxx, wurde die Anzeige der xxx GmbH, Massenabfalldeponie xxx, der Lagerung einer zusätzlichen Abfallart gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 insoferne zur Kenntnis genommen, als nur Abfälle der SN 31409 abgelagert werden (dürfen), die in ihrem Emissionsverhalten mit Abfällen der SN 31416 bzw. SN 17212, eingeschränkt auf magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten, vergleichbar sind.
11. In der Verhandlung vom 08.05.2023 gab der zuständige Mitarbeiter der Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung zeugenschaftlich vernommen an, dass es sich bei den Produktionsabfällen aus der Produktionsanlage in xxx amtsbekannt um die gleichen Abfälle handelt, welche in xxx deponiert werden.
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und wurde dessen Richtigkeit weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen.
Rechtliche Beurteilung:
Der verfahrensgegenständliche Notifizierungsantrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Abfälle der SN 17212 nicht deponiefähig seien. Allerdings sei der verfahrensgegenständliche Abfall laut verbaler Beschreibung in Anlage II der DeponieV unter SN 31409 zur Ablagerung auf ua. einer Massenabfalldeponie ohne grundlegende Charakterisierung auf Basis einer chemischen Analyse zugelassen. Eine ordnungsgemäße Beseitigung erfordere daher eine Antragstellung unter Anführung der korrekten SN 31409 im Sinn der Anlage II der DeponieV.
Aufgrund des sich nunmehr darstellenden Sachverhaltes ist festzuhalten:
Gemäß § 66 Abs. 1 AWG sind für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.
Im Sinn des § 66 Abs. 2 leg. cit. ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Anwendung der EGVerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV.
§ 13 Abs. 1 AVG:
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Sowohl die Verwaltungsvorschriften als auch die Judikatur sehen vor, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf (=antragsbedürftiger (antragsgebundener) Bescheid). In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, VwGH 26.06.2001, 98/04/0234) und schafft sogleich die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides (VwGH 18.01.1990, 89/09/0070, VwGH 17.01.2000, 97/09/0014). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines Antrages den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-) „Sache“.
Die Feststellung des Inhaltes eines Antrags ist für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung (VwGH 19.11.1998, 98/19/0132, 21.04.2004, 2001/08/0077). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch de Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; 06.11.2006, 2006/0970094 u.v.a.m.), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters (VwGH 22.03.2000, 99/04/0203; 30.01.2002, 99/21/0263 u.v.a.m.). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068 u.v.a.m.).
Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtlos oder gar unzulässig sein mag (VwGH 12.09.1996, 96/20/0530; 06.11.2006, 2006/09/0094 u.v.a.m.).
Wenngleich das Ermittlungsverfahren ergab, dass Abfälle der SN 31409 nunmehr in der Massenabfalldeponie xxx abgelagert werden dürfen, wenn sie mit Abfällen der SN 17212 vergleichbar sind, davon auszugehen ist, dass die beantragten 1.500 t Sägestaub in ihrem Immissionsverhalten vergleichbar sind mit Abfällen der SN 31409 und der xxx GmbH die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen der SN 31409, somit der zu notifizierenden Abfälle erteilt wurde, so war es dem erkennenden Landesverwaltungsgericht dennoch verwehrt, eine positive Sachentscheidung zu treffen, hat doch die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Notifizierung der Abfälle der SN 31409 nicht gestellt.
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ausgehend von der sich derzeit darstellenden Sach- und Rechtslage einen neuerlichen Notifizierungsantrag zu stellen.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.