LVwG K KLVwG-292/2/2023

KLVwG-292/2/2023Tribunale amministrativo regionale25 apr 2023

Regest

Abgabenrecht, Nächtigungstaxe, Ferienwohnung, faktische und rechtliche Verfügungsmacht, Begründungsmangel

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-292/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.292.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 12.01.2023, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nach § 9 K-ONTG für das Objekt Ferienhaus xxx, xxx, für 2022 eine pauschalierte Nächtigungstaxe in der Höhe von € 90 vorgeschrieben.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass in der Begründung des Bescheides keinerlei Tatsachenfeststellungen enthalten seien um beurteilen zu können ob das gegenständliche Objekt als Ferienwohnung im Sinne § 3 Abs. 5 KONTG zu gelten habe. Insbesondere mangle es an jeglicher Feststellung bezüglich der aktuellen Nutzungsverhältnisse und der rechtlichen Verfügungsgewalt und Nutzungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer sei bücherlicher Alleineigentümer, seine Mutter habe ein unentgeltliches Wohnrecht in Ansehung des gesamten auf der Liegenschaft errichteten Wohnhauses und sei die Gesamtliegenschaft daher seiner faktisch und rechtlichen Verfügungsgewalt entzogen.

Es wurde wie folgt erwogen:

Im angefochtenen Bescheid wird in der Begründung die Rechtslage dargestellt und darüber hinaus lediglich ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die im Spruch genannte Wohnung gemäß der Zweitwohnsitzabgabenerklärung für 2021 über eine Nutzfläche von 98 m² verfügt und war aufgrund der gesetzlichen Grundlagen die Abgabenfestsetzung durchzuführen.

Im E-Mail vom 04.12.2022 des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die Mutter seit zwei Jahren im Pflegeheim untergebracht sei und sei das verfahrensgegenständliche Wohnhaus seit diesem Zeitpunkt unbewohnt. Der Beschwerdeführer sehe es als seine Verpflichtung an sich um das Wohnhaus zu „kümmern“ wodurch Aufenthalte in xxx notwendig seien. Außerdem freue sich seine Mutter auch über jeden Besuch bei ihr im Pflegeheim und ergebe sich so, dass er ca. 20 Tage im Jahr in xxx sei. Aus obigem Vorbringen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer Eigentümer ist und dass das Objekt nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient.

Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt.

Nach § 8 K-ONTG richtet sich die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe nach § 3.

Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind die Eigentümer von Ferienwohnungen verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat.

Nach § 3 Abs. 5 leg. cit. ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht zur Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

Im Erkenntnis 2013/17/0440, führt der VwGH aus, dass kennzeichnet für die Qualifikation als Ferienwohnung ist, dass diese nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend aus anderen Zwecken bzw. nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Eine Ferienwohnung liegt daher grundsätzlich schon vor, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es reicht daher für die Qualifikation als Ferienwohnung aus, dass diese nur zeitweise als Wohnstätte dient. Ob im Fall der bloß zeitweisen Nutzung der Wohnung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Freizeitbeschäftigungen nachgegangen wird, ist im Hinblick auf die Erfüllung des Grundtatbestandes unerheblich, spielt aber bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände eine Rolle.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, dass er das verfahrensgegenständliche Objekt zeitweise nütze und ist somit – da er Eigentümer des Objektes ist – davon auszugehen, dass er zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist.

Hinsichtlich der im Beschwerdeschriftsatz getätigten und mit Judikatur Hinweisen belegten Aussage, dass es im Sinne des § 3 Abs. 5 K-ONTG auch erforderlich ist sowohl faktisch als auch rechtlich über das Objekt verfügen zu können ist auszuführen, dass sich solches aus § 3 Abs. 5 leg. cit. nicht ergibt; dies auch unter Hinweis auf ob genanntes Erkenntnis des VwGH.

Nach § 93 Abs. 3 BAO hat der Bescheid eine Begründung zu enthalten wenn dieser von Amts wegen erlassen wird.

Nach ständiger Judikatur des VwGH (unter anderem Ra 2020/13/0056) können Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden und ist dies gegenständlich erfolgt.

Die Höhe der Abgabe als solches bzw. die Berechnung der selben wurde nicht beeinsprucht.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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