progetti
KLVwG-266/5/2023•LVwG K KLVwG-266/5/2023
KLVwG-266/5/2023Tribunale amministrativo regionale19 apr 2023
Arbeitsrecht, Beschäftigungsbewilligung, ukrainische Staatsbürgerschaft, blaue Karte, Vertriebene
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 06.02.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Ausländer- beschäftigungsgesetz – AuslBG, nach am 22.03.2023 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichts-gesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
t e i l w e i s e F o l g e g e g e b e n
und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Straf- und Kostenausspruches
a u f g e h o b e n
und die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG
e r m a h n t .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 06.02.2023, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Wie durch hierzu befugte Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, xxx, zur Anzeige gebracht wurde, haben Sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der xxx GmbH. am Standort xxx, xxx, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Dienstgeberin die ukrainische Staatsangehörige xxx, geb. xxx, in der Zeit vom 02. Mai bis 13. September 2022 Vollzeit als Arbeiterin ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „RotWeiß-Rot Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20 f Abs. 4) oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4 c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt EU“ besitzt.“
Die Beschwerdeführerin habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 106/2022, verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden, verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher festgehalten wurde, dass die ukrainische xxx ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und die Beschwerdeführerin vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von Frau xxx die notwendigen Unterlagen angefordert habe und per E-Mail eine Kopie vom Vertriebenenausweis (Blaue Karte), Reisepass und eine Meldebestätigung erhalten habe. Sämtliche Medien hätten berichtet, dass Ukrainer mit der „Blauen Karte“ nunmehr den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalten hätten und seien die Arbeitgeber ersucht worden, diese ukrainischen Staatsangehörigen auch anzustellen. Es sei auch mit der WKO Kontakt aufgenommen worden und sei die xxx m.b.H. in die Anstellung involviert gewesen.
Die Richtlinie 2001/55EG des Rates vom 20.07.2021 (EU-Massenzustrom Richtlinie) sei mit der Vertriebenenverordnung BGBl. II Nr. 92/2022 umgesetzt worden und sei mit Ablauf des Tages der Kundmachung am 11.03.2022 in Kraft getreten. Das Aufenthaltsrecht von Geflüchteten aus der Ukraine würde mit dieser Verordnung geregelt und ein entsprechender Aufenthaltstitel geschaffen.
Nach Art. 12 der EU-Massenzustrom Richtlinie sei Personen, denen entsprechend dieser Richtlinie Schutz gewährt werde, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik sehe diese Richtlinie eine Vorrangprüfung für EU-Bürger sowie Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Drittstaatsangehörigen mit gültigem Aufenthaltstitel, die Arbeitslosengeld beziehen, vor. Zur Beschleunigung der Arbeitsmarktintegration habe Österreich auf diese Vorrangprüfung verzichtet und sie nicht umgesetzt.
Mit Erlass vom 11.03.2022 der Sektion Arbeitsmarkt des Bundesministeriums Arbeit seien die rechtlichen Voraussetzungen für Personen, denen ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt worden sei, festgelegt worden. Zudem seien die regionalen Geschäftsstellen des AMS angewiesen worden, dass den Vertriebenen die erforderliche Bewilligungsbescheinigung von Amts wegen auszustellen sei. Da die „Blaue Karte“ selbst nicht in der Aufzählung des § 3 Abs. 1 AuslBG angeführt sei, bestehe die Notwendigkeit einer Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung. Der Erlass, als interne Verwaltungsvorschrift, binde die nachgeordnete Behörde (AMS) an Weisungen der übergeordneten Behörde (Bundesministerium Arbeit). Diese Weisung stehe auch nicht im Widerspruch zu einem Gesetz, sondern definiere die rechtlichen Voraussetzungen zur Aufnahme des Arbeitsverhältnisses.
Die Beschwerdeführerin verwies in weiterer Folge darauf, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG jedenfalls gegeben seien, weshalb das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sei, in eventu eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG auszusprechen sei.
Die mitbeteiligte Partei, das Amt für Betrugsbekämpfung, beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und Gesetzesanwendung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der xxx GmbH mit Standort xxx in xxx. Die ukrainische Staatsangehörige xxx war im Zeitraum 02.05.2022 bis 13.09.2022 in der Gesellschaft der Beschwerdeführerin beschäftigt, ohne dass für diese Dienstnehmerin eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt war.
Die ukrainische Staatsangehörige verfügte über die „Blaue Karte – Vertriebene“.
Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.200,-- und ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführerin betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 22.03.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die getroffenen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat objektiv gegen den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen, zumal sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der xxx GmbH die ukrainische Staatsangehörige xxx im Zeitraum 02.05.2022 bis 13.09.2022 beschäftigt hat, ohne dass für diese Dienstnehmerin eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt wurde.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, wobei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Die Beschwerdeführerin hätte die Verpflichtung gehabt, sich über die für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und zwar bei den zuständigen Behörden und dementsprechend zu handeln, sodass die Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit trifft.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,-- bis € 20.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,-- bis € 20.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,-- bis € 50.000,--.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein geringes Verschulden nur dort anzunehmen ist, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/04/0134 und VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068).
Im Gegenstand handelt es sich bei der beschäftigten Dienstnehmerin um eine ukrainische Staatsangehörige, welche über eine „Blaue Karte Vertriebene“ verfügte.
Unbestritten ist, dass es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, sich darüber zu informieren, dies bei den zuständigen Behörden, ob für die gegenständliche Dienstnehmerin eine Beschäftigungsbewilligung notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der aus dem Kriegsgebiet geflohenen ukrainischen Staatsangehörigen entsprechend der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO) in Umsetzung der Richtlinie 2001/55 EG (EU-Massenzustromrichtlinie) den ukrainischen Staatsangehörigen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet eingeräumt wurde, worüber auch sämtliche Medien berichtet haben, ebenso wurde über die Medien kommuniziert, dass die ukrainischen Staatsangehörigen auch über einen Zugang zum Arbeitsmarkt verfügen.
Die mediale Berichterstattung entbindet nunmehr die Beschwerdeführerin natürlich nicht von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung, weshalb im Gegenstand auch fahrlässig eine Ausländerin ohne die formellen Voraussetzungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfüllt zu haben, beschäftigt wurde, tatsächlich aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Gegenstand vorgelegen sind, sodass die Beschäftigung im Ergebnis nur der gesetzlichen Ordnung widersprach. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Arbeit vom 11.03.2022, GZ: 2022-0.178.109, für Vertriebene aus der Ukraine, welche über einen gültigen Ausweis für Vertriebene verfügen, ohne Prüfung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden kann. Davon, dass es sich um eine illegale Beschäftigung gehandelt hat, die „durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zum System der sozialen Sicherheit zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden bei einer Wettbewerbsverzerrung“ geführt hat, kann im vorliegenden Fall ebenso keine Rede sein, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die ukrainische Dienstnehmerin ordnungsgemäß zum Sozialversicherungsträger angemeldet war. Charakteristisch für die hier in Rede stehende Tat ist also, dass sie in allen für die Strafbarkeit relevanten Gesichtspunkten eklatant hinter den typischen Straftaten nach § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz zurückbleibt: Das Verschulden der Beschwerdeführerin erweist sich unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Umstände im vorliegenden Fall – trotz des relativ langen Zeitraums der illegalen Beschäftigung – als gänzlich atypisch. Ferner blieb die Tat in Bezug auf die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz geschützten öffentlichen Interesse einschließlich der wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte folgenlos, weshalb alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen (siehe VwGH 18.09.2008, 2007/09/0241 und VwGH 04.09.2006, 2005/09/0073). In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0052, zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 VStG auszulegen ist.
Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich daher, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG jedenfalls gegeben sind, sodass im Gegenstand das Straferkenntnis hinsichtlich seines Straf- und Kostenausspruches aufzuheben war, die Beschwerdeführerin aber, aufgrund des Umstandes, dass ihr Vorgehen zweifellos rechtswidrig war, zu ermahnen war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.