LVwG K KLVwG-39/8/2023

KLVwG-39/8/2023Tribunale amministrativo regionale17 apr 2023

Regest

Baurecht, Nachbar, Verwendungsänderung, Immissionen, Vereinfachtes Verfahren

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-39/8/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.39.8.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 18. November 2022, Zahl: xxx, mit welchem dem Bauwerber, xxx, xxx, die Baubewilligung für das angesuchte Bauvorhaben erteilt wurde, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgenden

B E S C H L U S S :

I.Der Beschwerde wird

i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,

als der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx)

z u r ü c k v e r w i e s e n

wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid des Bürgermeisters des Stadtgemeinde xxx vom 18. November 2022, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber, xxx, (im Folgenden: Bauwerber) die Baubewilligung im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung des Objektes auf dem Grundstück xxx, EZ xxx, KG xxx, erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat der Anrainer xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Beschwerde eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall zu einer rechtswidrigen Dienstbarkeitsüberschreitung komme, da die nun bewilligte Nutzung als Markthalle mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen wegen vermehrten An- und Ablieferungen sowie einer weitaus höheren Kundenfrequenz und einer weitaus kürzeren Verweildauer der Kunden am Grundstück xxx verbunden ist; somit besteht auch keine erforderliche Verbindung des Grundstückes xxx mit einer öffentlichen Straße. Durch das unzulässige höhere Verkehrsaufkommen wird auch die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers gefährdet; durch das höhere Verkehrsaufkommen besteht eine Lärm- und Schadstoffbelastung. Daher wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung des angesuchten Bauvorhabens untersagt wird.

Von der belangten Behörde wurde der Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

In dieser Verwaltungsangelegenheit fand am 22. März 2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.

2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit Antrag vom 10. Februar 2022 (bei der Behörde am 15. Februar 2022 eingelangt) hat xxx (Bauwerber), xxx, bei der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzungsänderung des bestehenden Objektes auf der Parzelle xxx, KG xxx, welches die Widmungskategorie Bauland-Geschäftsgebiet aufweist, ersucht. Im Erdgeschoß des Objektes befindet sich ein Gastraum und diverse Nebenräume; im Bereich des bestehenden Gastraumes soll nach der Projektbeschreibung eine Markthalle entstehen.

Von der Behörde wurde zum gegenständlichen Bauansuchen im Rahmen der Vorprüfung nach § 13 K-BO eine Stellungnahme des amtstechnischen Sachverständigen eingeholt. In der mit 10. März 2022 datierten Stellungnahme ist u.a. festgehalten, dass eine Verbindung mit einer öffentlichen Straße besteht (Verbindung über Privatweg – Grundbücherliche Sicherstellung vorhanden). Vom amtstechnischen Sachverständigen wird ein vereinfachtes Verfahren nach der K-BO empfohlen.

Mit Schreiben vom 10. März 2022 wurden die Anrainer von der Baubehörde im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO zur Stellungnahme aufgefordert; dem Beschwerdeführer als Anrainer wurde auch dieses Schreiben zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat in der mit 28. März 2022 datierten Stellungnahme mitgeteilt, dass er der Erteilung der Baubewilligung für die Nutzungsänderung nicht zustimmt. Begründend hat er folgendes ausgeführt:

„Bis zum heutigen Tage ist xxx den Auflagen aus dem Bauakt xxx aus dem Jahr 2013 nicht nachgekommen, somit bin ich u.a. nicht bereit einer Nutzungsänderung des ehemaligen Cafe xxx zuzustimmen.

Das Grundstück des xxx ist durch ein Servitut erschlossen, welches im Grundbuch laut Kaufvertrag vom 12.01.1990 (xxx) niedergeschrieben ist (siehe Beilage zum Schreiben vom 17.02.2020). Dieses Servitut war für den gastwirtschaftlichen Betrieb, den Eigentümer, dessen Rechtsnachfolger, Hausleute und Gäste ausgelegt. Ich bin der Meinung, dass xxx durch eine gewerbliche Nutzung des Grundstückes das Servitut NICHT auf irgendwelche Personen (Kunden, Lieferdienste etc.) ausdehnen und Ihnen ein Zugangsrecht bzw. Zufahrtsrechte über mein Grundstück zugestehen darf. Durch ein höheres Verkehrsaufkommen (Begehen bzw. Befahren) handelt es sich meiner Ansicht nach um eine unzulässige Servitutserweiterung!

Weiters ist zu befürchten, dass die Lärmbelästigung steigt und mein Grundstück durch parkende Kundenautos zugeparkt wird.

Ich glaube nicht, dass das Gebäude für eine Markthalle geeignet ist (Fluchtwege?) Es gibt nur einen ca. 2m schmalen Zugang zum Gebäude. Ein geparktes Auto würde den Fluchtweg versperren ...

Des Weiteren stimme ich einer Entlüftung der Räumlichkeiten über die immer noch bestehende Entlüftungsanlage auf mein Grundstück nicht zu (Geruchs- und Lärmbelästigung).

Zum Abschluss verweise ich auf mein Schreiben vom 17.02.2020 (Berufung gegen den Bescheid vom 05.02.2020, Bauaktnummer: xxx) in dem etliche weitere Punkte aufgeführt sind, die von xxx bis heute ignoriert werden: Abbau der beschädigten Werbetafel mit 8 Neonleuchten, welche bei Inbetriebnahme mein Wohn-/Schlafzimmer, sowie das Kinderzimmer meiner Enkeltochter stark ausleuchten. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass xxx Teile meines Grundstückes gepflastert und einen Betonsockel einbetoniert hat. Ich bestehe weiterhin auf einen Rückbau und Einhaltung der Grundstücksgrenze. Die Entfernung der Entlüftung wurde nicht vorgenommen und die Elektroinstallationen auf meinem Dachstuhl sind ebenfalls noch immer vorhanden.“

In weiterer Folge wurde der Bauwerber von der Baubehörde aufgefordert, Ergänzungen zum Bauansuchen vorzunehmen; genaue Beschreibung der Nutzung der Markthalle/Beschreibung der Fluchtwegsituation/Beschreibung bzw. Verwendung der bestehenden Lüftungsanlage. Entsprechend dieser Aufforderung wurden weitere Planungsgrundlagen nachgereicht; in der allgemeinen Baubeschreibung wird folgendes ausgeführt:

„Auf dem o.a. Baugrundstück befindet sich ein Objekt, welches im Erdgeschoss einen bestehenden Gastraum sowie Lager, Schankanlage und diverse Nebenräume aufweist, sowie ein darüberliegendes Wohnhaus inkl. Dachterasse hat.

Die Nutzung soll verändert werden. Im Bereich des bestehenden Gastraumes soll eine Markthalle entstehen. Im Bereich der Markthalle sollen vier Markt-/Verkaufsstände entstehen. Es wird mit einer geringen Personenzahl (30) gerechnet. Die Fluchtwege sind gemäß der beiliegenden Grundrissdarstellung allesamt 40m.

…….

Die Nutzung der bestehenden Lager und Vorräte sollen als Abstellfläche genutzt werden. Die westlich gelegenen Technik- und WC-Flächen bleiben bestehen und werden baulich nicht verändert.“

Die vom Bauwerber eingereichten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden. In der mit 7. Oktober 2022 datierten Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nochmals unter Verweis auf sein Schreiben vom 28. März 2022 mitgeteilt, dass er der Erteilung der Baubewilligung weiterhin nicht zustimmt.

Mit Bescheid vom 18. November 2022, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung hinsichtlich des angesuchten Bauvorhabens („Nutzungsänderung“) unter bestimmten Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich mit der oben wiedergegebenen Begründung die vorliegende Beschwerde.

Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Bauaktes und auf die im Beschwerdeverfahren aufgenommenen Beweise; diese Darlegungen werden auch von den Parteien nicht bestritten.

Im Grundbuch der KG xxx ist die Dienstbarkeit „Gehen Fahren“ hinsichtlich Gst xxx (Grundstück des Beschwerdeführers) gemäß Punkt VII des Kaufvertrages vom 12. Jänner 1990 für Gst xxx (Grundstück des Bauwerbers) eingetragen – Grundbuchsauzug KG xxx, EZ xxx und EZ xxx.

In der Projektbeschreibung des Bauwerbers wird dargelegt, dass im Bereich des bestehenden Gastraumes (Erdgeschoß) eine Markthalle (vier Markt-/Verkaufsstände) entstehen sollen. In der Verhandlung hat der Bauwerber ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Projekt eine Ergänzung zum Bauernmarkt erreicht werden soll; einen Antrag nach der Gewerbeordnung hat er nicht gestellt, da das gegenständliche Areal bereits „gewerbebehördlich“ genehmigt ist.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen §§ 6, 23 und 24 K-BO lauten wie folgt:

„§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.“

„§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss“.

„§ 24

Vereinfachtes Verfahren

(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge

a)auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder

b)auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe

beziehen.

(2) Parteien des Verfahrens sind:

a)die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;

b)die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a)die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

b)die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.

(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.

(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.

(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:

a)die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b)die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c)die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

d)die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

e)die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

f)die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g)die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.

(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:

a)die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b)die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c)die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

d)die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;

e)die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.

(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.

(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.“

Zunächst ist festzuhalten, dass sich nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021; VwGH 1.8.2027, Ra 2017/06/0105) die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahren mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn (Anrainer) nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden.

Das Mitspracherecht des Nachbarn (Anrainers) ist nach der K-BO in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn (Anrainer) nach der K-BO subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar (Anrainer) solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 27.6.2006, 2006/06/0015; dazu auch Steinwender, Kärntner Baurecht (2017), zu § 23 RZ 25 und 26).

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054), muss einer Einwendung eines Anrainers in einem Baubewilligungsverfahren jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist; dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Anrainers zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Anrainer muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt.

Im behördlichen Bauverfahren hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eingewendet, dass die Nutzungsänderung beim Objekt des Bauwerbers durch ein höheres Verkehrsaufkommen zu einer unzulässige Servitutserweiterung (Zufahrt zum Objekt über das Grundstück des Beschwerdeführers) führt. Weiters hat er ausgeführt, dass zu befürchten ist, dass die Lärmbelästigung steigt; auch wird eine Geruchs- und Lärmbelästigung durch die Entlüftung der Räumlichkeiten über die bestehenden Entlüftungsanlagen vorgebracht (siehe oben wiedergegebene Stellungnahme vom 28. März 2022). Hinsichtlich der ergänzenden Unterlagen, die vom Bauwerber vorgelegt wurden, hat der Beschwerdeführer nochmals unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 28. März 2022 ausgeführt, dass er der Erteilung der Baubewilligung weiterhin nicht zustimmt (Schreiben vom 7. Oktober 2022).

Aus der Gesamtschau der Stellungnahmen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einerseits eine unzulässige Servitutserweiterung durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und andererseits eine Lärmbelästigung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und eine Geruchs- und Lärmbelästigung durch die Entlüftungsanlagen geltend macht. Den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung, dass sich das Immissionsvorbringen nur auf das Servitutsrecht und nicht auf die Nutzungsänderung beziehen, kann insofern nicht gefolgt werden, als die Immissionseinwendungen klar vom Servitutsvorbringen getrennt sind.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten Servitutserweiterung ist folgendes auszuführen:

Unstrittig ist, dass im Grundbuch eine Dienstbarkeit für das „Fahren“ über das Grundstück des Beschwerdeführers, um zum Objekt des Bauwerbers zu gelangen, eingeräumt ist.

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. z.B. VwGH 27.08.2013, 2012/06/0148) stellen Behauptungen hinsichtlich des Überschreitens bzw. der Verletzung eines Servituts privatrechtliche Einwendungen dar, die von den Gerichten für Zivilrechtssachen zu entscheiden sind; im Bauverfahren handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, die von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, sodass dieses Beschwerdevorbringen nicht zielführend ist.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten Immissionen (Lärmbelästigung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen) ist folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Fall hat die Behörde ein Verfahren nach § 24 K-BO (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt, sodass die Einwendungsmöglichkeiten eingeschränkt sind (§ 24 Abs. 5 leg.cit.); so sind zB Einwendungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und hinsichtlich des Immissionsschutzes der Anrainer nicht erfasst. Daher ist die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lärmbelästigung durch das behauptete erhöhte Verkehrsaufkommen nach § 24 K-BO nicht zulässig; in einem „vollständigen“ Verfahren nach der K-BO wäre diese Einwendung jedoch möglich.

Falls die Behörde zu Unrecht die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO angenommen hat, wäre der Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise in seinen Einwendungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen und somit als übergangene Partei anzusehen (siehe auch Steinwender, Kärntner Baurecht (2017), zu § 24 RZ 9).

Daher kommt im vorliegenden Fall der Frage, ob die Baubehörde das richtige Verfahren angewendet hat, Relevanz hinsichtlich der Prüfung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu, sodass die Verfahrenswahl der Baubehörde zu prüfen ist.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren; der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend (vgl. VwGH 23.3.1995, 91/06/0189).

Aus den Projektunterlagen iZm den Ausführungen des Bauwerbers in der Verhandlung geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen einer gewerblichen Nutzung in der Form einer „Markthalle“ dienen sollen.

Die Bestimmungen des § 24 K-BO kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient; dient das Gebäude auch anderen Zwecken, zB gewerblichen Zwecken, ist ein vereinfachtes Verfahren ausgeschlossen (Steinwender, Kärntner Baurecht (2017), zu § 24 RZ 3).

Auch aus einem zweiten Grund ist im vorliegenden Fall die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO nicht zulässig.

Aus den Projektunterlagen iZm den Ausführungen des Bauwerbers in der Verhandlung ergibt sich, dass der Bauwerber um eine „Nutzungsänderung“ angesucht hat; im Bereich des bestehenden Gastraumes (Erdgeschoß) soll eine Markthalle (vier Markt-/Verkaufsstände) entstehen. Somit handelt es sich nach der Projektbeschreibung um ein Vorhaben betreffend die Änderung der Verwendung eines Gebäudeteiles iSd § 6 lit. c K-BO; bei der Nutzungsänderung vom Gasthaus in eine Markthalle sind auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu beachten. Nach § 24 Abs. 1 K-BO fallen jedoch Bauverfahren nach § 6 lit. c K-BO nicht in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens.

Daher sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 24 K-BO nicht erfüllt, sodass die Baubehörde verpflichtet gewesen wäre, ein „vollständiges“ Verfahren, insbesondere Prüfung der Immissionseinwendung des Beschwerdeführers nach § 23 K-BO, durchzuführen.

Zur Zurückverweisung:

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weshalb die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation des verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. § 28 Abs. 3 VwGVG lautet wie folgt:

„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0169; VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger ergänzender Ermittlungen und Feststellungen dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Eine Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht widerspricht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

Wie oben dargelegt, hat die belangte Behörde zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren nach § 24 K-BO durchgeführt; vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein „vollständiges“ Verfahren mit Prüfung der Einwendungen anhand § 23 K-BO durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der Immissionseinwendung des Beschwerdeführers (Lärmbelästigung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen) vorzunehmen. Daher liegen iSd Judikatur des VwGH die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor.

Bei diesem Ergebnis war auch die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich Medizin und Verkehrstechnik im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur des VwGH und auf die zitierten Gesetzesstellen.

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