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KLVwG-1984/6/2021•LVwG K KLVwG-1984/6/2021
KLVwG-1984/6/2021Tribunale amministrativo regionale13 feb 2023
Epidemierecht, Verdienstentgang, selbständig Erwerbstätige, Beherbergungsbetrieb, fortgeschriebenes wirtschaftliches Einkommen, Fortschreibungsquotient, Kehrwert
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxgasse xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 19.07.2021, Mag. Zahl: xxx, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz zu Recht:
I.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin eine Vergütung des Verdienstentgangs in der Höhe von EUR 951,47 anstatt von EUR 811,43 zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit E-Mail vom 16.04.2020 brachte die Beschwerdeführerin einen mit 14.04.2020 datierten Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG beim Magistrat der xxx ein und begehrte für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis 30.03.2020 aufgrund der vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 verordneten Betriebsschließung betreffend ihren Beherbergungsbetrieb einen Betrag von EUR 1.500. Dabei verwendete sie ein einseitiges Antragsformular unbekannter Herkunft ohne Bezugnahme auf das EpG-Berechnungstool des BMSGPK.
Nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag durch die Behörde vom 25.09.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin am 15.10.2020 eine Berechnung nach dem EpGBerechnungstool inklusive einer Stampiglie eines Steuerberaterunternehmens, wonach ihr vorläufiger Verdienstentgang EUR 3.530,30 betrug.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 „präzisierte“ die Beschwerdeführerin - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - ihr Begehren und erhob Säumnisbeschwerde. In ihrem Schriftsatz teilte sie mit, bereits einen Fixkostenzuschuss in der Höhe von EUR 1.556,77 erhalten zu haben, welcher vom berechneten Verdienstentgang in Abzug zu bringen sei, weshalb das Begehren auf Entschädigung nach Hinzurechnung eines Betrages von EUR 250 für Steuerberatungskosten auf einen Betrag von EUR 2.223,53 eingeschränkt werde. Nachdem das Verstreichen der gesetzlichen Entscheidungsfrist auf eine von der belangten Behörde verschuldete Untätigkeit zurückzuführen sei, habe sie zugleich Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 BVG erhoben. Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 schränkte die Beschwerdeführerin ihr Entschädigungsbegehren auf EUR 2.118,20 ein.
Nach schriftlicher Ankündigung seiner beabsichtigten Vorgangsweise per E-Mail am 16.07.2021 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erließ der Bürgermeister der xxx den Bescheid vom 19.07.2021, Zahl: xxx, mit welchem er der Beschwerdeführerin als Vergütung ihres Verdienstentgangs aufgrund der verordneten Betriebsschließung im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 einen Betrag in der Höhe von EUR 811,43 zuerkannte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ausgehend von dem auf EUR 2.118,20 eingeschränkten beantragten Entschädigungsbegehren der Fixkostenzuschuss in der Höhe von EUR 1.556,77 abzuziehen, und die Steuerberatungskosten in der Höhe von EUR 250 hinzuzurechnen gewesen seien, sodass insgesamt ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs von EUR 811,43 bestehe. Nachdem der geltend gemachte Fortschreibungsquotient von 0,44 unter der Grenze von 110 % gelegen sei, seien keine weiteren Unterlagen zwecks Plausibilisierung des Einkommens vorzulegen gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde vom 19.08.2021, mit welcher sie Folgendes vorbrachte:
„Der Bescheid wird insoferne angefochten, als der BF lediglich eine Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von € 811,43 und nicht der Betrag von € 2.223,53 zugesprochen wurde.
Die Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
Mit Eingabe vom 14.04.2020 begehrte die BF einen Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang in der Höhe von € 3.780,30. In diesem Antrag, der von der Steuerberatung der BF formuliert und auf deren Richtigkeit unterfertigt wurde, wurde ein Fortschreibungsquotient iSd § 4 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO von 1,75 ermittelt und dessen Plausibilität ausgeführt.
In weiterer Folge hat die BF ihr Begehren um den erhaltenen Fixkostenzuschuss auf letztlich € 2.118,20 eingeschränkt; dies unter Berücksichtigung erhaltenen Fixkostenzuschusses.
Der angefochtene Bescheid ist insoferne aktenwidrig, als angeführt wird, die BF hätte einen Fortschreibungsquotient mit 0,44 begehrt; vielmehr war es ein FQ von 1,75.
Die belangte Behörde führt weiters aus, dass die Antragsunterlagen der BF vollständig und plausibel wären und die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 EpiG sowohl dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Es ist daher überhaupt nicht nachvollziehbar aus welchen Erwägungen heraus, die belangte Behörde von einem FQ in Höhe von 0,44 ausgeht, obwohl ein solcher nicht begehrt wurde und sich auch aus der Begründung des Bescheides nicht ableiten lässt.
Der angefochtene Bescheid ist somit nicht nur rechtswidrig, sondern erfüllt auch nicht die Kriterien einer ordnungsgemäßen Entscheidung.
Vielmehr hätte - im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde — der BF ein Betrag von € 2.118,20 zugesprochen werden müssen.
Die BF stellt nachstehenden
ANTRAG,
das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid des Magistrates der xxx vom 19.07.2021, ZI. xxx dahingehend abändern, als der BF ein weiterer Betrag in der Höhe von € 1.412,10 zugesprochen wird.“
Mit Schreiben vom 15.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin ist selbständig erwerbstätig. Sie verfügt seit 01.09.2003 über die Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Gastgewerbe in der Betriebsart „Gasthof“ mit den Teilberechtigungen gemäß § 111 (1) GewO 2002 Z 1 Beherbergung von Gästen; Z 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken, die Sperrstunde beschränkt auf 24:00 Uhr“ und betrieb im Jahre 2020 am Standort xxx Straße xxx, xxx, einen Beherbergungsbetrieb mit der Bezeichnung „Pension xxx“.
Mit Verordnung vom 15.03.2020 verordnete die Bürgermeisterin der xxx gemäß § 20 Epidemiegesetz, sämtliche Gastgewerbebetriebe mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen iSd § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu schließen und geschlossen zu halten. Die Verordnung trat mit dem Tag der Kundmachung am 15.03.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung vom 30.03.2020 mit Ablauf dieses Tages aufgehoben. Aufgrund der zitierten Schließungsverordnung der Bürgermeisterin der xxx hatte die Beschwerdeführerin ihren Beherbergungsbetrieb vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 zu schließen.
Mit E-Mail vom 16.04.2020 brachte die Beschwerdeführerin einen mit 14.04.2020 datierten Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung des Verdienstentganges ein, welchen sie auf Aufforderung der Behörde mit Eingabe vom 15.10.2020 durch eine Berechnung nach dem EpG-Berechnungstool des BMSGPK ergänzte.
Im Unternehmen der Beschwerdeführerin lagen betreffend den Beherbergungsbetrieb in den folgenden genannten Zeiträumen nachstehende EBITDAs vor:
Ist-Einkommen März 2020- EUR 1.644,25
Einkommen Vorjahresperiode März 2019+ EUR 1.077,17
Referenzzeitraum Jänner und Februar 2020- EUR 4.760,83
Referenzzeitraum Vorjahr Jänner und Februar 2019- EUR 2.673,71
Auf der Seite des ausgewiesenen „Entschädigungsanspruches auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpG“ des Berechnungsformulars, Tabellenblatt „Entschädigungsanspruch“, ist eine Stampiglie der xxx Steuerberatungs GmbH, xxxstraße xxx, xxx, mit Datum 14.10.2020 und Unterschrift angebracht. Die im EpG-Berechnungsformular ausgewiesenen Angaben sind vollständig und ist eine entsprechende Berechnung des Verdienstentganges möglich.
Aufgrund der verordneten Betriebsschließung von 16 Tagen kam die im EpG-Berechnungstool enthaltende Variante 1 (Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen – Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleiches – Referenzzeitraum umfasst die letzten zwei vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO) zum Tragen. Dies entsprach der in der EpG 1950-Berechnungs-VO vorgesehenen Berechnungsmethodik.
Die Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin ergab jedoch einen Fortschreibungsquotienten von 1,75, welcher nicht zum Ergebnis eines auf Grundlage eines vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens berechneten Verdienstentganges führte, wohingegen die belangte Behörde bei ihrer nicht nachvollziehbaren Berechnung des Fortschreibungsquotienten mittels EpG-Berechnungstool zu einem Ergebnis von 0,44 kam.
Dass der Fortschreibungsquotient in jedem Fall – also auch in Fällen eines negativen Einkommens in den Referenzzeiträumen - derart zu berechnen sei, dass das Einkommen im Referenzzeitraum durch das Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr zu dividieren sei – welche Berechnungsmethode dem von der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Fortschreibungsquotienten von 1,75 zugrunde gelegt wurde – ergibt sich aus § 4 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-VO nicht.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Fortschreibungsquotient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dienen soll, war das Verhältnis des Einkommens des Referenzzeitraumes zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr im gegenständlichen Fall mittels Kehrwert zu berechnen, sodass sich daraus ein Fortschreibungsquotient von 0,57 ergab.
Einen Fixkostenzuschuss in der Höhe von EUR 1.556,77 für den Zeitraum der verordneten Betriebsschließung vom 16.03.2020 bis 30.03.2020 hat die Beschwerdeführerin bereits erhalten. Als Entschädigung für angefallene Steuerberatungskosten verzeichnete sie einen Betrag von EUR 250. Insgesamt ergab sich somit ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 951,47.
Die getroffenen Feststellungen ergaben sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.04.2020, der der Behörde am 15.10.2020 übermittelten Antragsergänzung (Berechnung mittels EpG-Berechnungstool des BMSGPK), der Antragspräzisierung vom 23.04.2021, der Antragsänderung vom 24.06.2021 sowie dem Beschwerdevorbringen. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist ausgenommen der Berechnung des Fortschreibungsquotienten und des damit errechneten Verdienstentganges unbestritten.
Die von der Behörde ausgewiesene Berechnung des Fortschreibungsquotienten mittels EpG-Berechnungstool mit dem Ergebnis 0,44 war im Gegensatz zu der Berechnung des Fortschreibungsquotienten der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und fehlten jegliche Erläuterungen der Behörde hiezu. Zu dem von der Beschwerdeführerin berechneten Fortschreibungsquotienten von 1,75 (höher als 110 v.H.) fehlten jegliche Erklärungen dahingehend, inwiefern der damit errechnete vorläufige Verdienstentgang im Vergleich zu den Einkommen aus den Referenzzeiträumen und den im März 2019 und 2020 erzielten Einkommen angemessenen sei und ein vergleichbares fortgeschriebenes wirtschaftliches Einkommen darstelle. Demzufolge war keiner der beiden Fortschreibungsquotienten für die Berechnung des Verdienstentganges heranzuziehen.
Aus welchen Gründen im gegenständlichen Fall ein Fortschreibungsquotient von 0,57 zur Anwendung gelangte, und wie sich die im Spruch zuerkannte Höhe des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges errechnete, wird in der folgenden rechtlichen Beurteilung dargelegt.
3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2022, lauten wie folgt:
§ 32 EpiG
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]
§ 49 EpiG
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[….]
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiGBerechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2022, lauten wie folgt:
§ 7. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 329/2020, lauten wie folgt:
Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Berechnung
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
[…]
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
[…]
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. … Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
[…]
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Die Beschwerdeführerin, welche im Jahre 2020 einen Beherbergungsbetrieb geführt hat, ist als selbständig erwerbstätige Person im Sinne des § 1 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung einzustufen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Beherbergungsbetrieb gemäß der Verordnung vom 15.03.2020 für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 schließen musste, hatte sie für die dadurch eingetretene (kausale) Erwerbsbehinderung einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs.
Der Antrag auf Vergütung eines Verdienstentganges ist am 16.04.2020 bei der Behörde eingetroffen und damit rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Einbringungsfrist bei der Behörde eingelangt. Die im Zuge des Verfahrens vorgenommene Ausdehnung des geltend gemachten Vergütungsanspruches war gemäß § 49 Abs. 5 EpiG zulässig.
Gemäß § 32 Abs. 4 EpiG erfolgt bei selbständig Erwerbstätigen die Berechnung des Verdienstentganges nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) mit der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen erlassen. Diese Verordnung war zur Berechnung des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin heranzuziehen.
Die Beschwerdeführerin benutzte zur Antragstellung das EpG-Berechnungstool des BMSGPK, welches als amtliches Formular iSd § 6 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Das ausgefüllte Formular enthielt auch eine Stampiglie eines Steuerberatungs-unternehmens mit Datum und Unterschrift, welche als Bestätigung der Richtigkeit der Angaben anerkannt wurde. Die eingereichten Antragsunterlagen sind als vollständig zu bewerten und kann auf deren Grundlage eine Berechnung des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin durchgeführt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, der das Zieleinkommen um das Ist-Einkommen, vorbehaltlich etwaiger Beträge, die gemäß § 5 der Verordnung in Abzug zu bringen, und gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung hinzuzurechnen sind (angefallene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten), übersteigt.
Mit der angewandten in der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung vorgesehenen Berechnungsmethodik zur Berechnung des Verdienstentganges soll der gesetzlichen Anforderung, dass die Bemessung der Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG zu erfolgen hat, Rechnung getragen werden. Dieser gesetzlichen Anforderung entsprach die von der Beschwerdeführerin angewendete Berechnungsmethode jedoch nicht.
Die Beschwerdeführerin hat mit einem Fortschreibungsquotienten von 1,75 bei einem Einkommen im Referenzzeitraum Jänner, Februar 2019 von – EUR 2.673,71, bei einem Einkommen im Referenzzeitraum Jänner, Februar 2020 von – EUR 4.760,83 und einem Ist-Einkommen (für die ersten zwei Wochen des) März 2020 von EUR 1.644,25 ein Zieleinkommen von EUR 1.885,05 und damit einen Verdienstentgang für die 16 (darauffolgenden) Tage der Erwerbsbehinderung im März 2020 von EUR 3.530,30 errechnet:
Ist-Einkommen März 2020
Einkommen Vorjahresperiode März 2019
Referenzzeitraum Jänner und Februar 2020
Referenzzeitraum Jänner und Februar 2019
Zieleinkommen
Vorläufiger Verdienstentgang
Das von der Beschwerdeführerin errechnete Zieleinkommen ergibt sich aus der Multiplikation des Einkommens aus der Vorjahresperiode März 2019 mit dem Fortschreibungsquotienten 1,75. Den Fortschreibungsquotienten berechnete die Beschwerdeführerin, indem sie den Referenzzeitraum Jänner und Februar 2020 ( EUR 4.760,83) minus dem Einkommen eines Tages (- EUR 79,35 = EUR 4.681,48) durch den Referenzzeitraum Jänner und Februar 2019 ( EUR 2.673,71) dividierte ( EUR 4.681,48 : - EUR 2.673,71 = 1,75). Das Einkommen aus der Vorjahresperiode März 2019 EUR 1.077,17 x 1,75 = Zieleinkommen von EUR 1.885,05 minus Ist-Einkommen von – EUR 1.644,25 = Verdienstentgang von EUR 3.530,30 (richtig gerechnet: EUR 3.529,30). Den Fixkostenzuschuss von EUR 1.556,77 abgezogen und EUR 250,00 Steuerberatungskosten hinzugerechnet ergibt die beantragte Vergütungsforderung von EUR 2.223,53 (richtig gerechnet: EUR 2.222,53).
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnungsmethode des Fortschreibungsquotienten (Einkommen im Referenzzeitraum dividiert durch Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr) ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung jedoch nicht zwingend, sondern erläutert § 4 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. lediglich, dass es sich beim Fortschreibungsquotienten um „das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr“ handelt. Da die Beschwerdeführerin in beiden Referenzzeiträumen negative Einkommen zu verzeichnen hatte und mit dem Einsatz des von ihr berechneten Fortschreibungsquotienten von 1,75 bei einem Minus-Einkommen von EUR 2.673,71 im Jänner und Februar 2019 und einem noch größeren Minus-Einkommen von – EUR 4.760,83 im Jänner und Februar 2020 mit dem Ergebnis eines Verdienstentganges für 16 Tage des März 2020 von plus EUR 3.529,30 selbst bei einem angeblichen (Plus-) Einkommen im März 2019 von EUR 1.077,17 weder die Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode angemessenen berücksichtigt wurde, noch dieser Fortschreibungsquotient zu einem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen im März 2020 führte, war im gegenständlichen Fall bei der Berechnung des Fortschreibungsquotienten der Kehrwert heranzuziehen, so wie das durch eine Präzisierung des § 4 Abs. 1 EpG 1950-Verordnung durch die Novelle BGBl. II Nr. 151/2022 nunmehr vorgesehen ist.
Durch die Berechnung mittels Kehrwert (- EUR 2.673,71 : - EUR 4.681,48) ergibt sich ein Fortschreibungsquotient von 0,57, welcher bei einem Einsatz als Multiplikator des Einkommens der Vorjahresperiode einen Zielwert von EUR 613,99 ergibt. (EUR 1.077,17 x 0,57 = EUR 613,99). Mit einem Zielwert von EUR 613,99 errechnet sich bei einem Ist-Einkommen von - EUR 1.644,25 ein Verdienstentgang von EUR 2.258,24, was der gesetzlichen Anforderung einer Bemessung der Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen weit eher entspricht, als die Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin. Zieht man vom Verdienstentgang von EUR 2.258,24 den der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten Fixkostenzuschuss von EUR 1.556,77 ab und zählt die geltend gemachten Steuerberatungskosten von EUR 250,00 dazu, so ergibt sich der Betrag von EUR 951,47, welcher der Beschwerdeführerin zuzuerkennen war.
Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit abgesehen werden. Eine Beschwerdeverhandlung konnte außerdem auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal zusätzliche Ermittlungen seitens des Verwaltungsgerichtes nicht vorzunehmen waren und sich die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in der rechtlichen Beurteilung des den Feststellungen zugrunde gelegten unbestrittenen Sachverhaltes erschöpfte. Es war daher nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache mit sich bringen werde und standen dem Entfall der Verhandlung auch die Bestimmungen der EMRK sowie der GRC nicht entgegen.
5. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil der gegenständlich zu beantwortenden Rechtsfrage betreffend die Methode zur Berechnung des Fortschreibungsquotienten gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EpG 1950-Berechnungs-Verordnung im Falle von Minus-Einkommen bei Gültigkeit der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung idF BGBl. II Nr. 329/2020 (Anwendung Kehrwert?) insoferne grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, als diesbezüglich keinerlei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden war.
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