LVwG K KLVwG-564/8/2022

KLVwG-564/8/2022Tribunale amministrativo regionale19 dic 2022

Regest

Naturschutzrecht, Bewilligung, Bootssteg, Bootsunterstand, Gemeinde, Parteistellung, Landschaftsbeeinflussung, Charakter des Landschaftsraumes, Naturhaushaltsgefüge

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-564/8/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.564.8.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.02.2022, Zahl: xxx, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.02.2022, Zahl: xxx, wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit der Eingabe vom 03.05.2021 ersuchte die xxx die belangte Behörde um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Bootssteges sowie für die Errichtung von zwei Bootsunterständen auf der Uferparzelle Nr. xxx und der Seeparzelle Nr. xxx, beide KG xxx.

Die belangte Behörde beraumte für 19.08.2021 eine örtliche mündliche Verhandlung an.

Anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 19.08.2021 gaben der naturschutzfachliche und der gewässerökologische Amtssachverständige eine fachliche Beurteilung ab. Weiters kündigte der Antragsteller eine Projektsänderung sowie die Vorlage eines Austauschplanes an.

Am 01.10.2021 langten bei der belangten Behörde geänderte Projektsunterlagen ein.

Die belangte Behörde beraumte für 25.11.2021 eine weitere örtliche mündliche Verhandlung an.

Mit der Eingabe vom 25.10.2021 äußerte sich die Marktgemeinde xxx ablehnend zum eingereichten Projekt. Dazu führte sie aus, dass die geplanten Bootsunterstände gebäudeähnliche sonstige bauliche Anlagen darstellen würden, für welche eine Baubewilligungspflicht vorliegen würde. Die Bootshäuser seien zum überwiegenden Teil auf Flächen geplant, die die Widmung „Grünland – Liegewiese“ sowie „Ersichtlichmachung Gewässer“ aufweisen würden. Aus diesem Grund würde ein Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan vorliegen. Das Ufergrundstück Nr. xxx, KG xxx, sei im Bereich des Steges und der geplanten Bootshäuser als „Grünland – Liegewiese“ ausgewiesen. Gleiches gelte für den angrenzenden Uferbereich im Bereich der Stege und der geplanten Liegewiese. Es sei fraglich, ob die im eingereichten Plan als „Bestandsflächen“ ausgewiesenen Seeeinbauten tatsächlich bereits Bestand seien. Das vorliegende Projekt würde zu einer Vergrößerung der überbauten Seefläche führen. Die Marktgemeinde xxx erachtete durch das geplante Vorhaben ihre eigenen Interessen bzw. die Zielsetzungen laut ÖEK 2019 in Bezug auf die räumliche Entwicklung (Vermeidung weiterer, neuer Seeeinbauten) für den Norduferbereich als auch die Interessen des § 9 K-NSG in Bezug auf eine nachhaltige nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes, durch die Errichtung von zwei neuen Bootshäusern in einem bisher unverbauten, großflächigen, breiten Uferbereich und die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes, durch eine wesentliche Beeinträchtigung (Verbauung) freier See- und Uferflächen durch neue Seeeinbauten, beeinträchtigt.

Die für 25.11.2021 anberaumte örtliche mündliche Verhandlung wurde sodann aufgrund der Pandemiesituation auf unbestimmte Zeit verschoben.

Der gewässerökologische Amtssachverständige erstattete mit Gutachten vom 03.01.2022, Zahl: xxx, folgende fachliche Beurteilung:

„Mit email-Schreiben der BH xxx vom 16.12.2021, Zahl: xxx, wurde erbeten die ergänzten bzw. abgeänderten Projektunterlagen betreffend die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung zum Zu- und Umbau des bestehenden Bootssteges sowie Errichtung von zwei Bootsunterständen in der xxxseeparzelle xxx bzw. vor der Uferparzelle xxx, beide KG xxx, zu prüfen und eine abschließende Stellungnahme dazu abzugeben.

Im Zuge der Ortsverhandlung am 19.08.2021 wurde seitens des Fachbereiches der Gewässerökologie bzw. des fachlichen Naturschutzes in der Niederschrift festgehalten, dass die, den Bootsunterständen anliegenden Stege auf eine max. Breite von 1,33 m zu reduzieren sind. Des Weiteren war planlich die Initialbepflanzung von Schilf an drei Stellen, sowie die notwendigen Schilfschutzzäune darzustellen. Auch wurde gefordert für die zusätzlich beanspruchten Flächen eine Ausgleichsfläche herzustellen und diese ebenfalls planlich, nicht nur rechnerisch darzustellen. Auch war die Entfernung von insgesamt 5 Streifpiloten planlich darzustellen.

Die neuen Zugangsstege im Bereich der Bootsunterstände weisen nunmehr eine Breite von 1,33 m, auf. Auch wurden die Initialbepflanzungen sowie die notwenigen Schilfschutzzäune planlich dargestellt. Ebenso entsprechende Profilschnitte.

Nunmehr wurde das überarbeitete Projekt eingereicht, in welchem es auch vorgesehen ist die zusätzlich beanspruchten Flächen im Ausmaß von ca. 95,87 m² auszugleichen. Neben diesem Ausgleich erfolgen im Bereich des Grundstückes xxx weitere Ausgleichsmaßnahmen für andere Projekte (xxx: 27,53 m² sowie xxx: 27,65 m²).

Im Zuge der Errichtung dieser Ausgleichsflächen kommt es auch zur Entfernung von derzeit bestehenden Ufermauern und zur Ausbildung eines Naturufers.

Schlussfolgerung:

Aus fachlicher Sicht kann dem geplanten Zu- und Umbau des bestehenden Steges sowie der Errichtung der Bootsunterstände soweit zugestimmt werden, nachdem die zusätzlich beanspruchten Flächen ausgeglichen werden und die zusätzlich geforderten Maßnahmen in das Projekt eigearbeitet wurden. Nach den Erhebungen der Unterwasserpflanzen im September 2021 liegt nunmehr ein mäßiger Zustand hinsichtlich der Qualitätskomponente „Makrophyten" und somit des Gesamtzustandes des xxxsees vor.

Aus gewässerökologischer Sicht kommt es bei dem Vorhaben insgesamt zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes in diesem Uferbereich, da ein derzeit langer, hart verbauter Uferbereich entfernt und ein Naturufer errichtet wird. Allerdings wäre nach dem derzeitigen ökologischen Zustand des Sees das Verbesserungsgebot zu beachten. Da jedoch die Vorgaben, welche zur Ausarbeitung des Vorhabens geführt haben, aus gewässerökologischer Sicht bereits im Rahmen einer Ortsverhandlung im August 2021 behandelt wurden und die Einreichung noch vor der aktuellen Ermittlung und Einstufung des ökologischen Zustandes des Sees erfolgten, kann aus gewässerökologischer Sicht dem Vorhaben zugestimmt werden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass zukünftige Projekte in Hinblick auf das Verbesserungsgebot derartig beurteilt werden können.

Folgende Auflagen werden für eine wasser- bzw. naturschutzrechtliche Bewilligung vorgeschlagen:

1. Plan- und beschreibungsgemäße Ausführung der beantragten Maßnahmen.

2. Im Zuge der Baumaßnahmen sind ordnungsgemäß gewartete Baumaschinen und Baufahrzeuge zu verwenden.

3. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine gewässergefährdenden und fischtoxischen Stoffe (Öle, Zement) während der Baumaßnahme in den xxxsee gelangen.

4. Alte abzubrechende Steganlagen sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, nicht mehr benötigte Piloten sind zu ziehen oder am Seegrund abzuschneiden.

5. Baumaßnahmen, welche zu einer Trübung des Sees führen (z.B. Baggerung zur Schaffung der Ausgleichsfläche usw.), dürfen ausschließlich zwischen Juli und März des Folgejahres zum Schutz uferlaichender Fischarten durchgeführt werden (das Schlagen von Piloten, sowie ober-wasserseitige Arbeiten am Steg bzw. Bootsunterstand sind zu jeder Jahreszeit möglich). Im Bereich der Baggerarbeiten ist während der Bauumsetzung seeseitig zur Minimierung der Eintrübungen eine schwimmende Barriere (Ölsperre) auszubringen.

6. Die im Bereich der geplanten Ausgleichsflächen bestehenden Ufermauern sind im Zuge der zu schaffenden Ausgleichsflächen nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

7Sollten sich im Bereich der lnitialbepflanzung mit Schilf nach zwei Jahren nicht der gewünschte Erfolg einstellen, so sind weitere Nachbepflanzungen durchzuführen.

8. Im Bereich der Abgrabungen (Ausgleichsflächen) ist eine etwa 40 — 50 cm tiefe Flachwasser-zone (ausgehend vom Mittelwasserstand) ohne Bekiesung herzustellen, die Sohle der Ausgleichsfläche hat ein natürliches, der Örtlichkeit entsprechendes Sediment aufzuweisen, das Ufer hat flach auszulaufen. Nach Fertigstellung der Maßnahme ist dieser Bereich zu vermessen und eine Bestandsplan vorzulegen.

9. Für die Umsetzung der Ausgleichsflächen ist eine ökologische Baubegleitung beizuziehen, welche die Bauarbeiten begleitet und bei problematischen Fragestellungen während der Bau- bzw. Umsetzungsphase entsprechende Rücksprache mit dem fachlichen ASV für Gewässerökologie hält.

10. Über die Ausgleichsfläche ist eine fortlaufende Dokumentation über die Entwicklung (Monitoring) im Abstand von 3 Jahren der Behörde vorzulegen.

11. Die neue Steganlage bzw. die Bootsunterstände sind auf die Dauer von 10 Jahren zu befristen.

12. Der Bescheid ist der bauausführenden Firma nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige erstattete mit Gutachten vom 27.01.2022 eine fachliche Beurteilung und führte darin Folgendes aus:

„Geplant ist auf dem Ufergrundstück Nr. xxx bzw. auf dem Seegrundstück Nr. xxx, beide KG xxx zwei Seeeinbauten im Form von Bootshäusern zu errichten. Die Bootshäuser sind im Grundriss ident. Sie sollen eine Länge von 11,45 m und eine Breite von 5 m aufweisen. Westlich an die Bootshäuser angebaut werden jeweils im Bereich über dem Wasser ein Steg bzw. auf dem Ufergrundstück ein in Beton ausgeführtes Podest. Die Wände der Bootshäuser sind als Riegelkonstruktion geplant. Das Dach soll als folienbedecktes Flachdach ausgeführt werden. Die Folie soll mit einer Holzlattung auf Lücke überdeckt werden. Die Firsthöhe der Bootshäuser soll bei 3,70 m über Mittelwasser liegen. Es ist angedacht den Einfahrtsbereich mit einer elektrischen Rollgitteranlage verschließbar zu machen. Ein bestehender Steg auf dem Grundstück soll nach Norden verlängert werden und weiterhin genutzt werden. Im Bereich der geplanten Bootshäuser soll auf dem Ufergrundstück auf einer Länge von ca. 70 m das derzeit sehr steile Ufer abgeflacht und somit ein flaches Ufer ausgebildet werden. Im Bereich des Flachufers soll mit initialer Schilfbepflanzung an mehreren Stellen ein naturnahes Ufer geschaffen werden.

Derzeit liegt der Uferabschnitt als hartverbauter Uferstreifen vor. Die ca. 75 cm (über Mittelwasser) hohe Ufermauer trennt den Wasserkörper von einer landseitig vorkommenden artenarmen Rasengesellschaft. Am Uferstreifen befinden sich mehrere Bäume, wobei hier eine Eiche an der Ostseite sowie eine Birke und eine Esche an der Westseite erwähnenswert sind, diese sollen auch erhalten bleiben.

Der Uferabschnitt befindet sich im nördlichen Teil der xx Bucht. Hier liegen zahlreiche Seeeinbauten als Stege, Plattformen und Bootshäuser vor. Das Ufer ist durchgehend anthropogen beeinflusst, Uferverbauungen sind häufig.

Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes ist mit Realisierung der beiden Bootshäuser nicht mit einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsraumes kann aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden. Im Zuge der Realisierung des Projektes soll der derzeit hartverbaute Uferabschnitt renaturiert und abgeflacht werden. Bestehende erhaltenswerte Bäume (Eiche, Birke, Esche) bleiben erhalten. Es ist davon auszugehen, dass keine Arten Anhang 2 und Anhang 4 FFH Richtlinie sowie Anhang 1 und Artikel 4 Abs 2 der Vogelschutzrichtlinie betroffen sind. Aus fachlicher Sicht wird dadurch das Potential für eine zumindest kleinräumige Verbesserung des Uferabschnittes geschaffen. Die Realisierung dieser „Renaturierung" wird fachlich zu begleiten sein.

Dem Vorhaben kann unter der Einhaltung von Auflagen die Zustimmung erteilt werden:

1. Für Seeeinbauten sind nicht imprägnierte Hölzer zu verwenden, dies ist seitens des Bauausführenden schriftlich zu bestätigen.

2. Für Seeeinbauten (Freiwasser und Feuchtflächen) dürfen keine betongebundenen Piloten verwendet werden.

3. Sämtliche konstruktive Bauarbeiten über der Wasserfläche sind in Holz auszuführen. Es dürfen keine betongebundenen Elemente verwendet werden.

4. Alle sichtbaren Betonelemente (Ufergrundstück) sind in einem dunklen Farbton (grau, braun, grün) auszuführen.

5. Alle sichtbaren Verblechungen sind in einem dunklen Farbton (grau, braun, grün) auszuführen.

6. Eine Bekiesung des Flachwasserbereiches darf nicht erfolgen.

7. Der Schilfschutzzaun ist so auszuführen, dass eine Einfahrt mit jeglichen Schwimmkörpern in den Schilfbestand unterbunden wird.

8. Die Höhe des Schilfschutzzaunes darf max. 30 cm über Mittelwasser betragen.

9. Die Funktion des Schilfschutzzaunes ist bis zum Abriss des Steges aufrechtzuerhalten.

10. Zwischen Schilfschutzzaun und Uferlinie hat eine Initialbepflanzung mit Schilfrohr zu erfolgen.

11. Die Initialpflanzung mit Schilf im geplanten Bereich hat in einem Ausmaß von 10 Pflanzen pro m² bis zum 15. April zu erfolgen.

12. Die Installierung einer Anlage mit der das Boot aus dem Wasser gehoben werden kann, ist nicht zulässig.

13. Die Verschließung des Einfahrtsbereiches der Bootshäuser darf nur mit blickdurchgängigen Elementen erfolgen.

14. Die Herstellung des natürlichen Flachuferbereiches ist durch eine dazu fachlich befähigte Person in Form einer ökologischen Baubegleitung in Rücksprache mit dem fachlichen Naturschutz zu betreuen.

15. 14 Tage vor Baubeginn ist der ASV für fachlichen Naturschutz (xxx, xxx) zu verständigen.“

Mit dem Bescheid vom 11.02.2022, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde der Antragstellerin ua die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Bootssteges sowie die Errichtung von zwei Bootsunterständen auf dem Ufergrundstück Nr. xxx und der Seeparzelle Nr. xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen, Vorschreibung von Auflagen und einer Befristung bis 31.12.2032.

Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte aus, dass das Ufergrundstück Nr. xxx, KG xxx, im Bereich des Steges und der Bootshäuser als „Grünland – Liegewiese“ ausgewiesen sei. Das Vorhaben würde das Verbesserungsgebot gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie nicht einhalten und das Örtliche Entwicklungskonzept 2019 der Beschwerdeführerin verletzen. Im vorliegenden Fall würden Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 lit. a und § 9 Abs. 3 lit. c und e K-NSG 2002 vorliegen.

Mit dem Erkenntnis vom 13.06.2022, Zahl: KLVwG-563/2/2022, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der Marktgemeinde xxx gegen Spruchpunkt I. (wasserrechtliche Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.02.2022, Zahl: xxx, als unzulässig zurück.

II. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 03.05.2021 beantragte die mitbeteiligte Partei ihr die Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 für den Zu- und Umbau des bestehenden Bootssteges sowie für die Errichtung von zwei Bootsunterständen zu erteilen. Die mitbeteiligte Partei reichte dazu ein entsprechendes Projekt ein.

Das Vorhaben soll am Ufergrundstück Nr. xxx sowie auf der Seeparzelle Nr. xxx, beide KG xxx, realisiert werden. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Ufergrundstückes Nr. xxx, KG xxx.

Es sollen auf dem Ufergrundstück Nr. xxx und dem Seegrundstück Nr. xxx, beide KG xxx, zwei Seeeinbauten in Form von Bootshäusern errichtet werden. Die Bootshäuser sind im Grundriss ident. Sie sollen eine Länge von jeweils 11,45 m und eine Breite von 5 m aufweisen. Westlich an die Bootshäuser angebaut werden jeweils im Bereich über dem Wasser ein Steg bzw. auf dem Ufergrundstück ein betonausgeführtes Podest. Die Wände der Bootshäuser sind als Riegelkonstruktion geplant. Das Dach soll als folienbedecktes Flachdach ausgeführt werden. Die Folie soll mit einer Holzlattung auf Lücke überdeckt werden. Die Firsthöhe der Bootshäuser soll bei 3,70 m über Mittelwasser liegen. Der bestehende Steg auf dem Grundstück soll nach Norden verlängert werden und weiterhin genutzt werden. Im Bereich der geplanten Bootshäuser soll auf dem Ufergrundstück auf einer Länge von ca. 70 m das derzeit sehr steile Ufer abgeflacht und somit ein flaches Ufer ausgebildet werden. Im Bereich des Flachufers soll mit initialer Schilfbepflanzung an mehreren Stellen ein naturnahes Ufer geschaffen werden. Gegenwärtig liegt der Uferabschnitt als hartverbauter Uferstreifen vor. Die ca. 75 cm (über Mittelwasser) hohe Ufermauer trennt den Wasserkörper von einer landseitig vorkommenden artenarmen Rasengesellschaft. Am Uferstreifen befinden sich mehrere Bäume, wobei hier eine Eiche an der Ostseite sowie eine Birke und eine Esche an der Westseite erwähnenswert sind, die auch erhalten bleiben sollen. Der Uferabschnitt befindet sich im nördlichen Teil der xxx Bucht. Hier liegen zahlreiche Seeeinbauten als Stege, Plattformen und Bootshäuser vor. Das Ufer ist durchgehend anthropogen beeinflusst, Uferverbauungen sind häufig.

Mit der Umsetzung der beiden Bootshäuser ist nicht mit einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsbildes ist ebenfalls auszuschließen. Im Zuge der Realisierung des Projektes soll das derzeit hartverbaute Ufer renaturiert und abgeflacht werden. Bestehende erhaltenswerte Bäume (Eiche, Birke, Esche) bleiben erhalten. Es ist davon auszugehen, dass keine Arten nach Anhang 2 und Anhang 4 der FFH Richtlinie sowie Anhang 1 und Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie betroffen sind. Aus fachlicher Sicht wird durch das Potential für eine zumindest kleinräumige Verbesserung des Uferabschnittes geschaffen.

III. Beweiswürdigung:

Auf der Grundlage des vorgelegten Behördenaktes konnte festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei mit ihrer Eingabe vom 03.05.2021 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Bootssteges sowie für die Errichtung von zwei Bootsunterständen angesucht hat.

Die Eigentumsverhältnisse am Ufergrundstück Nr. xxx, KG xxx, konnten dem im Akt enthaltenen Grundbuchsauszug entnommen werden.

Die Feststellung, wonach für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine nachhaltig nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes nicht gegeben ist, stützt sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen einerseits in seinem Gutachten vom 27.01.2022 und andererseits auf seine Einvernahme anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022. In der Verhandlung hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige den relevanten Landschaftsausschnitt für die Beurteilung des Landschaftsbildes konkret abgegrenzt. Er hat dazu ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht dafür die xxx Bucht beginnend am Nordufer des xxxsees im Bereich des Kraftwerkes xxx und reichend bis an das Südufer zum xxx maßgeblich ist. Dieser Streckenabschnitt ist durch zahlreiche Seeeinbauten und Bootshäuser geprägt. Mit Erhebung aus dem Jahr 2008 gab es in diesem Bereich 150 Stege und 32 Bootshäuser. 70 % des Ufers waren zum zuvor genannten Zeitpunkt verbaut. Die erste Linie der Seegrundstücke (dh jene Grundstücke, die unmittelbar an den See angrenzen) weisen fast ausnahmslos eine Bebauung durch Gebäude und Seeeinbauten auf. Aufgrund dieser festgestellten Verbauung stellt die xxx Bucht grundlegend eine naturferne Kulturlandschaft dar. Die projektmäßig geplante Errichtung von zwei Bootshäusern und der Steganlage ist als durchaus typisch für den zuvor genannten Bereich zu bezeichnen. Diese fachlichen Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel, weshalb auch der Schluss, dass das Vorhaben keine nachhaltige nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt, nachvollzogen werden kann und diese Feststellung unter II. zu treffen war. Auch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur durch das projektierte Vorhaben ist nicht zu erwarten und hat der naturschutzfachliche Sachverständige dazu nachvollziehbar in seiner Befundaufnahme dargestellt, dass es landseitig eine artenarme Graslandschaft gibt und seeseitig keine seltenen Biotoptypen vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass durch das geplante Vorhaben eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur nicht zu erwarten ist. Die Feststellung in Bezug auf die fehlende nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes durch das geplante Vorhaben stützt sich ebenfalls auf die naturschutzfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 27.01.2022 sowie auf seine Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022 und hat er dazu im Besonderen ausgeführt, dass es im vorliegenden Bereich eine starke touristische Nutzung und kein typisches Gepräge des Landschaftsraumes gibt. Es existieren mehrere Marina-Anlagen und Bootsabstellplätze in der xxx Bucht. Eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Seefläche durch das geplante Vorhaben oder eine wesentliche Aufsplitterung der Ufervegetation im vorliegenden Bereich ist aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten. Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar und konnten daher den Feststellungen unter II. zugrunde gelegt werden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (KNSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 4

Landesweit geltende Schutzbestimmungen

Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:

a)die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;

§ 9

Bewilligungen

(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als

1. Bauland oder

2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz

gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.

§ 51

Ansuchen

(1)Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.

(2)In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

(3)Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u. dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen sowie Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen erlassen.

(4)Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.

(5)Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(6)Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

§ 53

Parteistellung der Gemeinden

Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.

IV.Erwägungen:

Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Zu- und Umbaues eines bestehenden Bootssteges sowie für die Errichtung von zwei Bootsunterständen auf dem Ufergrundstück Nr. xxx und der Seeparzelle Nr. xxx, beide KG xxx.

Nach § 53 K-NSG 2002 haben Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 K-NSG 2002 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 K-NSG 2002 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.

Mit dieser Bestimmung wird den Gemeinden somit in den genannten Bewilligungsverfahren eine auf die Wahrung der in § 9 K-NSG 2002 umschriebenen Interessen beschränkte Parteistellung eingeräumt (vgl. zu § 53 K-NSG 2002 VwGH 27.07.2007, 2004/10/0216, 24.11.2003, 2003/10/0254, VwSlg. 16228 A). Eine Revisionserhebung kommt demnach nur zur Wahrung der in § 9 K-NSG 2002 umschriebenen Interessen in Betracht (VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0098).

Dem eingangs erwähnten Gesetzestext folgend kommt auch die Erhebung einer Beschwerde nur zur Wahrung der in § 9 K-NSG 2002 umschriebenen Interessen in Frage.

Im vorliegenden Fall hat das Beweisverfahren klar ergeben, dass keine nachhaltig nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes, keine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum und auch keine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes durch das gegenständliche Vorhaben zu erwarten ist, weshalb eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin auszuschließen ist.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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