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KLVwG-S5-270/8/2021•LVwG K KLVwG-S5-270/8/2021
KLVwG-S5-270/8/2021Tribunale amministrativo regionale17 nov 2022
Bodenreformrecht, Bringungsrecht, Bringungsanlage, Sanierungskosten, Anteilsverhältnis, Streitbeilegung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 18.1.2021, Zahl: xxx , betreffend Verfahren nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung am 17.11.2022, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang:
a) Vorangegangenes Verfahren:
Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 23.01.2019, Zahl: xxx, wurde das Anteilsverhältnis der Bringungsgemeinschaft „xxx“ betreffend die Anteile am Hauptweg und die Anteile am Zubringer xxx neu geregelt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft xxx und xxx das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.07.2019, Zahl: KLVwG-S5-381-382/11/2019, wurde den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 23.01.2019, Zahl: xxx, aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Begründet wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.07.2019 im Wesentlichen damit, dass eine Beanteilung ohne Einräumung eines Bringungsrechtes im K-GSLG nicht vorgesehen ist. In Bezug auf die im angefochtenen Bescheid bei der Beanteilung berücksichtigten Grundstücke hat die belangte Behörde bei zahlreichen neu hinzugekommen Grundstücken keine Bringungsrechte eingeräumt. Da die Einräumung von Bringungsrechten nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde und auch nicht Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides war, ist das Verwaltungsgericht selbst nicht befugt gewesen, den Bescheid dahingehend zu sanieren, dass fehlende Bringungsrechte eingeräumt werden. Der belangten Behörde wurde eine diesbezügliche Verfahrensergänzung aufgetragen.
b.) Zum gegenständlichen Verfahren:
Infolge der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.07.2019; Zahl: KLVwG-S5-381-382/11/2019, hat das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) das anhängige Verfahren fortgesetzt.
In Fortführung des Verwaltungsverfahrens wurde von der belangten Behörde am 17.10.2019 eine Verhandlung mit den vorangegangenen Beschwerdeführern xxx und DI xxx betreffend die Neubeanteilung der Weganlage durchgeführt.
In einer ergänzenden Stellungnahme der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen vom 28.10.2019 wurde die Beanteilung des xxx (nunmehriger Rechtsnachfolger des xxx) korrigiert, in dem die Anteile am Hauptweg gestrichen und am Zubringer neu geregelt wurden.
In einer weiteren Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 14.01.2020 wurde die Beanteilung des Mitgliedes Ing. xxx infolge Erwerbes weiterer Grundstücke neu berechnet und korrigiert.
Mit Eingabe vom 14.03.2020 gab der Obmann der Bringungsgemeinschaft, xxx, der Agrarbehörde das Ergebnis der Neuwahl des Vorstandes in der Vollversammlung vom 04.03.2020 bekannt.
Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 16.04.2020, Zahl: xxx, wurden die Anteilsverhältnisse (ausschließlich) für den Zubringer „xxx“ neu geregelt und festgelegt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In dem an die Agrarbehörde gerichteten Schreiben vom 13.04.2020 führt xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) aus, dass ein von ihm gestellter Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung für die ordentliche Vollversammlung am 04.03.2020 vom Obmann xxx, obwohl fristgerecht vorgelegt, nicht angenommen worden und somit auch nicht in der Vollversammlung behandelt worden sei. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, einen eklatanten Missstand und eine Benachteiligung mehrerer Genossenschaftsmitglieder aufzuzeigen und dies durch einen Beschluss der Vollversammlung zu beheben. Der Zubringer zur xxxhütte mit acht Genossenschaftsmitgliedern bzw. ca. 56 ha beanteilter Fläche sei seit drei Jahren geregelt. Sein Anliegen würde genau die gleiche Thematik betreffen und es solle für das Teilstück xxx und xxx bis zur Brücke mit drei Grundstücksbesitzern bzw. einer beanteilten Fläche von ca. 30 ha dieselbe Regelung geben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass 16 Genossenschaftsmitglieder für diese rund 1 km am Hauptweg, obwohl sie keinen Eigengrund an diesem Weg besitzen und dieses Teilstück in keiner Art und Weise nutzen, beanteilt seien. Da eine Generalsanierung der Weganlage längst eine Notwendigkeit sei, ergebe sich für ihn eine absolute Dringlichkeit, da dieses Teilstück des Hauptweges nur von Wenigen benutzt werde und alle für diese Generalsanierung unberechtigterweise zahlen sollen. Er ersuche daher, die Agrarbehörde möge die durchgeführte Vollversammlung aufgrund von Gesetzes- und Satzungsverletzungen annullieren und die Vollversammlung nochmals durchführen und/oder für den Hauptweg xxx und xxx bis zur Brücke die gleiche Regelung wie für den Zubringer xxx durchsetzen, damit eine Ungleichbehandlung der einzelnen Genossenschaftsmitglieder beseitigt werde.
Dem Schreiben vom 13.04.2020 hat der Beschwerdeführer den an den Obmann der Bringungsgemeinschaft gerichteten Antrag vom 20.2.2020 auf Erweiterung der Tagesordnung zur Vollversammlung vom 04.03.2020 angeschlossen. Im Schreiben vom 20.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer nachfolgenden Tagesordnungspunkt in die Vollversammlung vom 04.03.2020 aufzunehmen:
„Ich, xxx, beantrage, den Hauptweg des xxx von der Abzweigung zur xxxhütte, zur Alpe xxx mit der bewirtschafteten Almhütte „xxxhütte “ und Alpe xxx bis zur Einbindung bei der Brücke in die xxxstraße als Zubringer zu beschließen.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2020 wurde der Beschwerdeführer dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung offensichtlich erst nach Aussendung der Einladung zur Vollversammlung an den Obmann übermittelt wurde. Eine Erweiterung der Tagesordnung im Zuge der Vollversammlung sei laut Satzung nicht vorgesehen und hätte die Erweiterung unter Einhaltung der Ladungsfristen nochmals an die Mitglieder versendet werden müssen. Diesbezügliche gebe es keine Verpflichtung des Obmannes. Sein Antrag hätte grundsätzlich vor Ausschreibung der Vollversammlung beim Obmann einlangen müssen. Insgesamt könne dem Obmann kein Fehlverhalten angelastet werden. Sein Antrag auf Verkürzung der Weganlage betreffend den Hauptweg bedürfe einer Zustimmung aller Mitglieder in der Vollversammlung.
Mit Schreiben vom 12.10.2020 lud die belangte Behörde den Beschwerdeführer, den Obmann der Bringungsgemeinschaft und die Amtssachverständige zu einer Besprechung ein. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass er an dieser Besprechung nicht teilnehmen werde.
In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 21.12.2020 setzt sich diese mit den Fragestellungen auseinander, warum in der Beanteilung, die mit Bescheid vom 23.01.2019 geregelt wurde, auf eine Einbeziehung der Weglänge verzichtet wurde, warum in der Beanteilung auf einen Einkauf verzichtet wurde und warum von einem generellen Anteilsschlüssel von 1 ha pro Anteil ausgegangen wird.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2021, Zahl: xxx, erlassen. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
„1.
Die Bescheide der Agrarbezirksbehörde xxx vom 02.05.1974, Zahl: xxx, und vom 09.07.1974, Zahl: xxx, werden hinsichtlich der Beanteilung des Hauptweges von Amts wegen
a b g e ä n d e r t
und erfolgt die künftige Erhaltung des Hauptweges aufgrund des nachstehend festgelegten Anteilsverhältnisses:
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Umfang der Weganlage
Der Umfang des Hauptweges bleibt unverändert und beginnt im Bereich des Grundstückes xxx und führt mit einer Weglänge von rund 4 km bis zum Anschluss an die BG „xxx“.
Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 14 und 16 Kärntner Güter und Seilwege Landesgesetz – K-GSLG angeführt.
Gegen den Bescheid vom 18.01.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor wie folgt:
„ […] Hiermit beschwere ich mich über den oben angeführten Bescheid, da folgende Gründe trotz rechtzeitiger Bekanntgabe an die erforderlichen Stellen nicht berücksichtigt wurden.
Begründung:
Im erwähnten Bescheid und im Vorfeld bei der Vollversammlung des xxx wurde mein berechtigter Antrag auf eine Änderung eines 800 Meter langes Teilstückes des Hauptweges als Zubringer zu beschließen, nicht behandelt. Bei der Eingabe dieses Antrages wurde dieser abgelehnt, da er angeblich nicht rechtzeitig vor der Einberufung der Vollversammlung (mittels Zustellung der Einladung inkl. Tagesordnung) eingebracht wurde.
Es war mir aber nicht möglich diesen Antrag rechtzeitig vor der Einladung zur Vollversammlung einzubringen, da es keinen veröffentlichten Termin für die Vollversammlung gegeben hat und ich erst nach der Zustellung der Einladung vom Termin Kenntnis hatte.
Weiters wurde ich aus diesem Grund zu einer Besprechung mit dem Obmann des xxx vor der Agrarbehörde in xxx eingeladen. Diese Besprechung ist aus meiner Sicht nicht relevant, da nicht der Obmann, sondern die Vollversammlung Anträge behandelt und gegebenenfalls die Anträge annimmt/ablehnt. Auch hat der Obmann des xxx den oben erwähnten Antrag von mir nicht angenommen und somit auch nicht der Vollversammlung vorgebracht.
Ziel des genannten Antrages ist es, den Hauptweg ab der Abzweigung zur xxx, zur xxx Hütte bis zum Anschluß zur xxxstraße (ca 800 Meter) als Zubringer zu beschließen, da dieses Wegstück nur von 3 beanteilten Flächenbesitzern benützt wird.
Weiters ist anzuführen, dass die am xxx beanteilten Mitglieder xxx, xxx,xxx und xxx den xxx über die gesamte Länge benutzen, um über die Brücke (am Ende des xxx) auf der xxxstraße zu nicht beanteilten anderen Flächen im xxx zu fahren. Im Gründungsprotokoll des xxx von 1974 von Dr. xxx ist schon festgehalten, dass es kein Benutzungsrecht für Zufahren zu Grundstücken, die nicht am xxx beanteilt sind, über den xxx geben darf.
Im Sitzungsprotokoll der Vollversammlung des xxx vom 27.03.2015 unter Punkt 7 wird festgehalten, dass nicht beanteilte Flächen zur zwangsweise Beanteilung einbezogen werden können, wenn der xxx diesen Flächen zum Vorteil gereicht. Da der xxx von mehreren Mitgliedern als erhebliche Abkürzung zu nicht beanteilten Flächen im xxx missbraucht wird, weil dieser Weg erheblich kürzer ist, bin ich der Meinung, dass dies einen erheblicher Vorteil darstellt und auch diese Flächen am xxx beanteilt werden sollten (Vergleich Zufahrt über den xxx zu diesen Flächen beträgt die Wegstrecke ca 5 km, über die xxx Landesstraße und die xxxstraße beträgt die Wegstrecke ca 15 km).
Den gegenständlichen Antrag habe ich für die nächste Vollversammlung des xxx nochmal eingereicht.
Trotzdem sehe ich meine Rechte durch die Nichtbehandlung bei der vorherigen Vollversammlung massiv verletzt. Da der ca 800 m lange Abschnitt des Hauptweges einer Generalsanierung unterzogen werden soll und durch diese Verhinderung der Aufnahme dieses Antrages werden somit die gesamten xxx Mitglieder für diese Sanierung zahlen müssen, ohne diesen Wegteil je benutzt zu haben.
Wäre der Antrag eingebracht worden und hätte die Zustimmung der Mitglieder gefunden, wäre die Finanzierung nicht auf alle Mitglieder aufzuteilen. Es würden dann lediglich die Nutzer dieses Wegabschnittes für die Sanierung zahlen (Kostenwahrheit).
Ich bin absolut nicht bereit, für diesen Abschnitt, der nur von 3 Mitgliedern benutzt wird, die erheblichen Sanierungskosten mitzutragen.
Ich bitte meiner Beschwerde gegen den Bescheid Recht zu geben.“
Mit Schreiben vom 11.02.2021 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Ersuchen um weitere Entscheidung vorgelegt.
Über Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die belangte Behörde das Vollversammlungsprotokoll vom 22.02.2022 übermittelt. Über telefonische Nachfrage wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin weiters bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer keine Minderheitenbeschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 22.02.2022 eingebracht hat. Es sind keine Minderheitsbeschwerden darüber dokumentiert.
Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht an den neuen Obmann der Bringungsgemeinschaft, xxx, wurde schriftlich bekannt gegeben, dass im Jahr 2021 keine Vollversammlung abgehalten wurde. Weiters wurden dem Landesverwaltungsgericht die Vollversammlungsprotokolle aus den Jahren 2020 und 2022 übermittelt. Überdies wurde mitgeteilt, dass keine Minderheitenbeschwerden des Beschwerdeführers zu den Vollversammlungen 2020 und 2022 vorliegen.
II.Feststellungen:
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 02.05.1974, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft xxx gegründet. Der Almaufschließungsweg beginnt beim Güterweg xxx und führt bis zum Anschluss an den Almaufschließungsweg xxx. Bringungsrechte wurden für folgenden Grundstücken eingeräumt: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.07.1974, Zahl: xxx, wurde der Bescheid vom 02.05.1974 richtiggestellt und die Anteile der Eigentümer der Liegenschaften festgelegt.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 01.07.1976, Zahl: xxx, wurde das Wegprojekt Almaufschließungsweg xxx durch die Errichtung von vier Zubringern ergänzt: Zubringer xxx, der in Parzelle xxx beginnt und in der Parzelle xxx, KG xxx, mit einer Länge von 1.350 m endet, Zubringer xxx ausgehend vom Zubringer xxx, der in der Parzelle xxx beginnt und bis in die Parzelle xxx, KG xxx, mit einer Länge von 1.650 lfm führt, sowie ein Zubringerweg ausgehend von Parzelle xxx, mit einer Weglänge von 100 lfm bis in die Parzelle xxx, KG xxx, und Zubringer xxx ausgehend von Parzelle xxx bis in die Parzelle xxx, KG xxx, mit einer Länge von 100 lfm. In diesem Bescheid wurde auch festgehalten, dass die Erhaltung der Zubringerwege den Eigentümern der erschlossenen Liegenschaften obliegt. Bringungsrechte wurden für folgende Grundstücke eingeräumt: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx.
In der Vollversammlung des Almaufschließungsweges xxx vom 27.03.2015 wurde über die Beanteilung der bisher nicht beanteilten Almflächen diskutiert. Dabei ergibt sich aus dem Protokoll, dass alle diese Almflächen am Almaufschließungsweg xxx beanteilt sind.
Mit Schreiben vom 09.04.2015 begehrt xxx eine Anteilsänderung bzw. ergänzung.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 begehrten einige Mitglieder der Bringungsgemeinschaft die neue Beanteilung der gesamten Wald- und Almflächen, welche über den Almwegsgenossenschaftsweg genutzt werden. Begründend führen sie aus, dass die Beanteilung vom Gründungsjahr 1974 nicht mehr der derzeitigen Nutzung dieses Weges entspreche.
Schließlich begehrt der Obmann der Bringungsgemeinschaft mit Schreiben vom 14.08.2016 ebenfalls eine Überprüfung der Beanteilung und eine Neuregelung.
Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 23.01.2019, Zahl: xxx, wurde das Anteilsverhältnis der Bringungsgemeinschaft xxx neu geregelt. Diese Neuregelung der Anteile umfasste sowohl die Anteile am Hauptweg wie auch die Anteile am Zubringer xxx.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.07.2019 wurde zwei gegen den Bescheid vom 23.01.2019 eingebrachten Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Nach Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde zunächst der Bescheid vom 16.04.2020, Zahl: xxx, erlassen, mit welchem die Anteilsverhältnisse – ausschließlich – für den Zubringer „xxx“ neu festgelegt wurden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 20.02.2020 begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer xxx eine Erweiterung der Tagesordnungspunkte für die Vollversammlung vom 04.03.2020, die gerichtet ist auf eine Verkürzung des Hauptweges der Bringungsgemeinschaft.
Am 04.03.2020 hat eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft xxx stattgefunden. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der Tagesordnung vom 04.03.2020 wurde nicht entsprochen. Der Antrag vom 20.02.2020 wurde nicht in die Tagesordnung aufgenommen.
Im Jahr 2021 hat keine Vollversammlung stattgefunden.
Laut Vollversammlungsprotokoll vom 22.02.2022 wurde unter Tagesordnungspunkt 5. der Antrag des Beschwerdeführers auf „Änderung“ der Länge des Hauptweges xxx bis zur Abzweigung xxx behandelt. Die Abstimmung hat ergeben, dass sich 165,43 Anteile gegen eine Änderung ausgesprochen haben, der Beschwerdeführer mit 12,43 Anteilen für eine Änderung eingetreten ist und das Mitglied xxx sich mit 13,79 Anteilen der Stimme enthalten hat. Darüberhinaus wurde in der Vollversammlung vom 22.02.2022 ein neuer Vorstand gewählt. Nunmehriger Obmann der Bringungsgemeinschaft ist Herr xxx.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2021, Zahl: xxx, erfolgte eine Neufestlegung der Anteilsverhältnisse ausschließlich am „Hauptweg“ der Bringungsgemeinschaft xxx.
In der gegen den Bescheid vom 18.01.2021 erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, dass sein Antrag auf Verkürzung des Hauptweges weder in der Vollversammlung noch im angefochtenen Bescheid behandelt wurde, dass Flächen, die noch nicht beanteilt sind, zu denen jedoch von Mitgliedern auch zugefahren wird, beanteilt werden sollen und dass er nicht bereit ist, Sanierungskosten für jenen Abschnitt des Hauptweges zu tragen, der seiner Meinung nach vom Hauptweg auszuscheiden wäre.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus den dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Vollversammlungsprotokollen über die Vollversammlungen vom 4.3.2020 und vom 22.02.2022.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 14 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 lautet:
Allgemeines
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(3) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
(5) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
§ 15 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020 lautet:
Satzung, Organe
(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft
(§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
a) die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;
b) die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;
c) Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;
d) die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c zu versuchen;
e) das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;
f) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Rechnungsprüfung;
g) die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen;
h) die Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen und die Aufnahme von Darlehen und den Abschluß von Leasingverträgen;
i)die Pflicht der Vollversammlung, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.
(2) Nach der Bildung einer Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 1) hat die Agrarbehörde die Mitglieder zur ersten Sitzung der Vollversammlung einzuberufen. In dieser Sitzung sind die Organe zu wählen und die Satzung zu beschließen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Vorsitz. In der ersten Sitzung ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so ist nach einer weiteren halben Stunde die Beschlussfähigkeit bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben; ein Hinweis über diese Rechtsfolge ist den Mitgliedern vorab ausdrücklich mitzuteilen.
(3) Als Organe sind jedenfalls ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen. Übersteigt die Mitgliederzahl fünf, ist auch ein Vorstand einzurichten, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um eins.
(4) Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.
(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Agrarbehörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.
(6) Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
(7) (entfällt)
(8) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht.
§ 16 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998 lautet:
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.
(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5) Nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten. Diese Beiträge sind auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft zukommt.
(6) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs 1 lit e) nicht zulässig.
(7) Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Abs 6), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Abs 6 dritter Satz gilt in gleicher Weise.
(8) Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.
§ 17 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 lautet:
Beitragsleistungen
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 VVG gewährt.
§ 19 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020 lautet:
Streitigkeiten
(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die
a) den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.
(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst darin beschwert, dass sein Antrag auf Verkürzung des Hauptweges vom 20.02.2020 weder in der Vollversammlung vom 04.03.2020 noch im angefochtenen Bescheid behandelt wurde.
Diesbezüglich folgt aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Vollversammlungsprotokoll zur Vollversammlung vom 22.02.2022, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2020 in der Vollversammlung vom 22.02.2022 behandelt und auch darüber abgestimmt wurde.
Dem Vollversammlungsprotokoll vom 22.02.2022 folgend wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der Länge des Hauptweges unter Tagesordnungspunkt 5. zur Abstimmung gebracht und in weiterer Folge nach erfolgter Abstimmung abgelehnt. 165,43 Anteile sprachen sich gegen eine Änderung aus, der Beschwerdeführer selbst sprach sich mit 12,43 Anteilen für eine Änderung aus und das Mitglied xxx enthielt sich mit 13,79 Anteilen der Stimme.
Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.2.2020 über die Änderung der Länge des Hauptweges in die Tagesordnung der Vollversammlung vom 22.02.2022 aufgenommen wurde und darüber auch abgestimmt wurde, ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht mehr beschwert.
Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine Minderheitenbeschwerde gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5. des Vollversammlungsprotokolles vom 22.02.2022 eingebracht hat.
Soweit der Beschwerdeführer begehrt, dass auch jene Flächen, die an der Bringungsanlage nicht beanteilt sind, zu welchen jedoch von Mitgliedern über die Bringungsanlage zugefahren wird, beanteilt werden sollen, ist festzustellen, dass sich dieses Begehren gegen vier Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, nämlich xxx, xxx, xxx und xxx richtet, die laut Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz die Bringungsanlage über die gesamte Länge benutzen, um in weiterer Folge zu nicht beanteilten Flächen zuzufahren.
Hierzu ist festzuhalten, dass die genannten Mitglieder ohnedies an der Bringungsanlage beanteilt sind und gegebenenfalls von der Bringungsgemeinschaft Regelungen darüber zu treffen wären, die die Benützung der Bringungsanlage auch für Zufahrten zu Liegenschaften, die nicht beanteilt sind, gesondert regeln.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er für den ca. 800 m langen Abschnitt des Hauptweges, dessen Ausscheidung er begehrt und der laut Beschwerdevorbringen nur von drei Mitgliedern benutzt wird, nicht bereit ist die Sanierungskosten mitzutragen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 17 Abs. 2 KGSLG der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen ist. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d K-GSLG beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
Ein diesbezüglicher Streit über eine gegebenenfalls bereits ergangene Vorschreibung von Sanierungskosten durch die Bringungsgemeinschaft an den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig und wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht darüber abgesprochen.
Die von xxx eingebrachte Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Weder vom Beschwerdeführer noch von den sonstigen Parteien des Verfahrens wurde ein Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 1 VwGVG) gestellt. Darüber hinaus konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da bereits die Akten in Zusammenschau mit der Beschwerde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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