LVwG K KLVwG-1476/13/2022

KLVwG-1476/13/2022Tribunale amministrativo regionale31 ott 2022

Regest

Gewerberecht, Entziehung, Gewerbeberechtigung, handelsrechtlicher Geschäftsführer, Handelsgewerbe, Ausschlussgründe, Verurteilung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1476/13/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1476.13.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx GmbH, Firmenbuchnummer xxx, xxx, xxx, Geschäftsanschrift: xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH Co KG, xxx, xxx, vom 17.08.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.07.2022, Zahl: xxx, mit dem die Gewerbeberechtigung lautend auf das „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort xxx, xxx, gemäß §§ 13 Abs. 1 Z 1 lit b und Z 2 iVm 87 Abs. 1 Z 1, 91 Abs. 2 und 361 GewO 1994 idgF entzogen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die xxx GmbH, Firmenbuchnummer xxx, xxx, xxx, Geschäftsanschrift: xxx, xxx, ist seit 15.11.2019 zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort xxx, xxx, berechtigt.

Herr Mag. xxx, geboren am xxx, ist laut Firmenbuch-Eintragung seit 27.02.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH, vertritt selbständig und wurde mit Wirkung vom 15.11.2019 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Ausübung des oben angeführten Gewerbes bestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 23.09.2021, Aktenzeichen: xxx, wurde Mag. xxx wegen §§ 146, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon Freiheitsstrafe 2 Jahre, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Urteil ist seit 28.09.2021 rechtskräftig.

In Entsprechung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 wurde der xxx GmbH, die durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn Mag. xxx vertreten wird, mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2022, Zahl: xxx nachweislich (mittels RSb-Zustellung am 08.02.2022) eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, innerhalb der Mag. xxx als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin zu entfernen ist. Diese behördliche Verfahrensanordnung wurde am 08.02.2022 nachweislich zugestellt, sodass die Frist mit 08.05.2022 ablief.

Mit gleichem Schreiben wurde der Gewerbeinhaberin in Wahrung des Parteiengehörs die gegenständliche Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der gesetzten Frist ein Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zur Entziehung der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ der xxx GmbH mit dem Standort xxx, xxx, zur Folge hat.

Von Seiten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde zur gegenständlichen Sach- und Rechtslage mit Eingabe vom 04.03.2022 eine Stellungnahme abgegeben und wurde darin wie folgt ausgeführt:

„Mag. xxx wurde mit Urteil des LG xxx xxx vom 23.09.2021/bereitgestellt 12.11.2021, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH und xxx GmbH wegen Betrugs gemäß § 146f StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, zwei Jahre bedingt nachgesehen wurden. Der urteilsmäßig festgestellte Tatzeitraum betraf (zusammengefasst) einen Zeitraum von März bis November 2015. Der zugrundeliegende Sachverhalt stellte sich im Wesentlichen so dar, dass diverse Lieferungen von Unternehmen, mit welchen bereits Jahre zuvor laufende Geschäftsbeziehungen bestanden hatten, aufgrund von Liquiditätsausfällen nicht mehr bedient werden konnten. In einem Fall waren von der beteiligten Lieferfirma im Zeitraum der Geschäftsbeziehung insgesamt Rechnungen über € 2,9 Millionen fakturiert worden, wovon ein Betrag in Höhe von € 2,3 Millionen (zuvor) anstandslos bezahlt worden war. Ein – anfänglicher – Tatvorsatz wurde vom Strafgericht nicht angenommen. Der Vorwurf gegenüber Mag. xxx reduzierte sich letztendlich darauf, dass er die Geschäftstätigkeiten – in der Hoffnung auf die Wiederherstellung der Liquidität der Unternehmen – fortgeführt hatte. Mag. xxx ist seit 20.02.2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH tätig. Zuvor führte er die Geschäftsführertätigkeit für die xxx GmbH seit Oktober 2016 aus. Im nunmehr sieben Jahren dieser – als Geschäftsführer verantwortlichen – Tätigkeit, gab es mit den genannten Unternehmen keinerlei rechtliche, insbesondere nicht gewerberechtlichen Probleme. Die aktuelle Berechtigung des Mag. xxx zur Gewerbeausübung wurde für Mag. xxx mit beiliegendem Bescheid der Gewerbeabteilung xxx vom 07.08.20217 erteilt und in weiterer Folge für die xxx GmbH, wie beiliegendem Gewerberegisterauszug 10.10.2017 zu entnehmen, ausgeübt. Die xxx GmbH wurde zwischenzeitig gelöscht. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit des Mag. xxx stellt dessen – einzige – Einnahmequelle dar und ist für dessen wirtschaftliche Existenz, wie auch die Versorgung seiner Familie (Unterhaltspflichten), unbedingt erforderlich. Mag. xxx ist angestellter Geschäftsführer der xxx GmbH. Wesentlicher Grund für dessen Beschäftigung ist das Vorliegen der Gewerbeberechtigung. Die Geschäftsführertätigkeit des Mag. xxx in der xxx GmbH ist im Innenverhältnis beschränkt. Mag. xxx ist in seine Tätigkeit zu 100% eingearbeitet. Der Kernbereich der Geschäftstätigkeit und auch der Funktion des Mag. xxx sind auf völlig andere Geschäftsbereiche gerichtet. Auf beiliegenden Folder der xxx wird verwiesen. Die Tätigkeit umfasst Industriemontagen, die Bearbeitung von Stahlblechen und Notifizierungen. Das gesamte Rechnungswesen und die Abwicklung der Finanzangelegenheiten sind ausgelagert und liegen diese Tätigkeiten nicht im unmittelbaren Tätigkeitsbereich des Mag. xxx. Das Unternehmen hat, wie unschwer feststellbar, in der Vergangenheit immer positiv bilanziert, nimmt weder Staatshilfen noch Stundungen in Anspruch, sämtliche Forderungen werden regelmäßig bezahlt. Rückstände beim Finanzamt oder dem Sozialversicherungsträger bestehen nicht. Diesbezüglich ist auf die ebenfalls beiliegenden Unterlagen zu verweisen. Eine Tätigkeit, wie jene der vom seinerzeitigen Strafverfahren betroffenen Unternehmen (Schrott-Streckenhandel), findet nicht statt. Im Betrieb sind 3 weitere MitarbeiterInnen beschäftigt. Zwei davon 50+. Die Frauenquote beträgt 75%. Die xxx GmbH ist wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellt für insgesamt 4 MitarbeiterInnen auch ein regelmäßiges Einkommen sicher. Sämtliche Probleme in Bezug auf das Vorliegen der gewerbebehördlichen Berechtigung – wie aktuell gegeben – hätten daher weitreichende wirtschaftliche und personelle Konsequenzen. Für den Fall, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx weitere verfahrensrechtliche Schritte hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung für die xxx GmbH bzw. Mag. xxx – persönlich – veranlassen würde, würde dieser – bei der zuständigen Gewerbebehörde – jedenfalls auch einen Antrag auf entsprechende Nachsicht von der Entziehung einbringen. Unter Hinweis auf beiliegende Referenzliste (Industriemontagen, -abbrüche, Schrott- und Metallverwertung Entsorgung/Mag. xxx) ist festzuhalten, dass die fachlich berufliche Erfahrung des Mag. xxx umfassend ist. Er persönlich war und ist in einem Bereich tätig, welcher österreichweit nur wenigen Spezialisten zuzuordnen ist. Seine berufliche Qualifikation ist unzweifelhaft gegeben. Aufgrund der obigen Ausführungen liegen – jedenfalls – die Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung vor. Für Mag. xxx, welcher im heurigen Jahr 57 Jahre alt wird, stellt die Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit der xxx GmbH die aktuell und künftig einzige Möglichkeit einer Berufsausübung dar. Die abstrakt denkbare Möglichkeit, eine andere Person als handels-/gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wäre für das Unternehmen – wirtschaftlich betrachtet – nicht leistbar. Mag. xxx ist durch seine aktuelle berufliche Tätigkeit in die Lage versetzt, seine Lebenserhaltungskosten zu bestreiten und auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber Familienmitgliedern nachzukommen. Auch die Sicherung der sonstigen Arbeitsplätze im Unternehmen ist nur aufgrund der Tätigkeit des Mag. xxx in diesem gewährleistet. Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE 1) Vom Auftrag zur Abberufung des Mag. xxx als Geschäftsführer der xxx GmbH sowie der Entziehung der Gewerbeberechtigung für diesen Abstand zu nehmen und das gegenständliche Verfahren zur Einstellung zu bringen; in eventu 2) Mag. xxx / der xxx GmbH die Nachsicht hinsichtlich des Weiterbestandes der Funktion des Mag. xxx als (handels-) gewerberechtlichen Geschäftsführers der xxx GmbH bzw. der persönlichen Berechtigung des Mag. xxx zur entsprechenden Gewerbeausübung zu erteilen. Die in der Stellungnahme genannten URKUNDEN werden diesem Antrag beigelegt wie folgt: 1. Bescheid xxx 07.08.17; 2. Gewerbebehördeauszug xxx GmbH samt GF-Bestellung 02.12.19; 3. Schreiben BH xxx Standortverlegung 15.12.20; 4. Firmenbuchsauszug xxx GmbH 13.12.21; 5. Bescheinigung Finanzamt 15.12.21; 6. Bescheinigung ÖGK 15.12.21; 7. Firmenbuchsauzug xxx GmbH 26.01.22; 8. Gewerbebehördeauszug xxx GmbH 31.01.22; 9. Referenzliste; 10. xxx Broschüre; 11. xxx Folder.“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2022, Zahl: xxx, wurden die in der oben angeführten Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin angeführten Ausführungen aus gewerberechtlicher Sicht abgehandelt und wurde mit diesem Schreiben die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Folgen der nicht fristgerechten Entfernung des Mag. xxx als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin hingewiesen.

Herr Mag. xxx wurde innerhalb der behördlichen Verfahrensanordnung bekannt gegebenen Frist (08.05.2022) nicht als Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte der xxx GmbH entfernt, weshalb im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage und der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 lit b und 2 GewO 1994 ein Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 eingeleitet wurde. Unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 361 Abs. 2 GewO 1994 wurden die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten um Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren ersucht.

Von Seiten der Kammer für Arbeiter und Angestellte wurde gemäß Schreiben vom 12.01.2022 zum Verfahren gemäß § 91 GewO 1994 kein Einwand erhoben. Die Wirtschaftskammer Kärnten, Sparte xxx, hat zum gegenständlichen Verfahren mit Eingabe vom 25.02.2022 dergestalt Stellung bezogen, als das Ersuchen erging, dass die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers abgegebene Stellungnahme hinsichtlich der darin angeführten Argumente in der behördlichen Entscheidung Berücksichtigung finden mögen.

Mit Eingabe vom 03.05.2022 wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde der Antrag gestellt, aufgrund der am 03.05.2022 erfolgten Nachsicht-Antragstellung bei der Wohnsitzgewerbebehörde des Herrn xxx das gegenständliche Verfahren bis zu der diesbezüglich ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu unterbrechen.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.05.2022, Zahl: xxx und xxx, wurde der Rechtsvertretung für die xxx GmbH/Mag. xxx zu dem Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur diesbezüglich ergehenden rechtskräftigen Entscheidung mitgeteilt, dass diesem nicht stattgegeben wird.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.07.2022, Zahl: xxx, wurde gemäß §§ 13 Abs. 1 Z 1 lit b und Z 2 iVm 87 Abs. 1 Z 1, 91 Abs. 2 und § 361 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 65/2020 der Firma xxx GmbH mit der Firmenbuchnummer xxx, Geschäftsanschrift: xxx, xxx, die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort xxx, xxx, entzogen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die gewerbegesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort xxx, xxx auf Grund der nicht fristgerechten Entfernung des Mag. xxx als Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte der Gewerbeinhaberin gegeben seien.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.07.2022, Zahl: xxx, erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 17.08.2022. In dieser Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:

„Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten tatsächlichen und rechtlichen Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht jene der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch in Folge unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen sowie unrichtiger Beweiswürdigung. Mit bekämpften Bescheid wird der xxx GmbH (Firmenbuchnummer xxx) entzogen. Dies aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung deren Geschäftsführers vom 28.09.2021. Entgegen der erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung liegen die Voraussetzungen für die Entziehung des Gewerbes nicht vor. Mag. xxx wurde mit Urteil des LG xxx xxx vom 23.09.2021/bereitgestellt 12.11.2021, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH und xxx GmbH wegen Betrugs gemäß § 146f StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, zwei Jahre bedingt nachgesehen wurden. Der urteilsmäßig festgestellte Tatzeitraum betraf (zusammengefasst) einen Zeitraum von März bis November 2015. Der zugrundeliegende Sachverhalt stellte sich im Wesentlichen so dar, dass diverse Lieferungen von Unternehmen, mit welchen bereits Jahre zuvor laufende Geschäftsbeziehungen bestanden hatten, aufgrund von Liquiditätsausfällen nicht mehr bedient werden konnten. In einem Fall waren von der beteiligten Lieferfirma im Zeitraum der Geschäftsbeziehung insgesamt Rechnungen über € 2,9 Millionen fakturiert worden, wovon ein Betrag in Höhe von € 2,3 Millionen (zuvor) anstandslos bezahlt worden war. Ein – anfänglicher – Tatvorsatz wurde vom Strafgericht nicht angenommen. Der Vorwurf gegenüber Mag. xxx reduzierte sich letztendlich darauf, dass er die Geschäftstätigkeiten – in der Hoffnung auf die Wiederherstellung der Liquidität der Unternehmen – fortgeführt hatte. Mag. xxx ist seit 20.02.2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH tätig. Zuvor führte er die Geschäftsführertätigkeit für die xxx GmbH seit Oktober 2016 aus. Im nunmehr sieben Jahren dieser – als Geschäftsführer verantwortlichen – Tätigkeit, gab es mit den genannten Unternehmen keinerlei rechtliche, insbesondere nicht gewerberechtlichen Probleme. Die aktuelle Berechtigung des Mag. xxx zur Gewerbeausübung wurde für Mag. xxx mit beiliegendem Bescheid der Gewerbeabteilung des xxx vom 07.08.20217 erteilt und in weiterer Folge für die xxx GmbH ausgeübt. Die xxx GmbH wurde zwischenzeitig gelöscht. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit des Mag. xxx stellt dessen – einzige – Einnahmequelle dar und ist für dessen wirtschaftliche Existenz, wie auch die Versorgung seiner Familie (Unterhaltspflichten), unbedingt erforderlich. Mag. xxx ist angestellter Geschäftsführer der xxx GmbH. Wesentlicher Grund für dessen Beschäftigung ist das Vorliegen der Gewerbeberechtigung. Die Geschäftsführertätigkeit des Mag. xxx in der xxx GmbH ist im Innenverhältnis beschränkt. Mag. xxx ist in seine Tätigkeit zu 100% eingearbeitet. Der Kernbereich der Geschäftstätigkeit und auch der Funktion des Mag. xxx sind auf völlig andere Geschäftsbereiche gerichtet. Auf beiliegenden Folder der xxx wird verwiesen. Die Tätigkeit umfasst Industriemontagen, die Bearbeitung von Stahlblechen und Notifizierungen. Das gesamte Rechnungswesen und die Abwicklung der Finanzangelegenheiten sind ausgelagert und liegen diese Tätigkeiten nicht im unmittelbaren Tätigkeitsbereich des Mag. xxx. Das Unternehmen hat, wie unschwer feststellbar, in der Vergangenheit immer positiv bilanziert, nimmt weder Staatshilfen noch Stundungen in Anspruch, sämtliche Forderungen werden regelmäßig bezahlt. Rückstände beim Finanzamt oder dem Sozialversicherungsträger bestehen nicht. Diesbezüglich ist auf die ebenfalls beiliegenden Unterlagen zu verweisen. Eine Tätigkeit, wie jene der vom seinerzeitigen Strafverfahren betroffenen Unternehmen (Schrott-Streckenhandel), findet nicht statt. Im Betrieb sind 3 weitere MitarbeiterInnen beschäftigt. Zwei davon 50+. Die Frauenquote beträgt 75%. Die xxx GmbH ist wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellt für insgesamt 4 MitarbeiterInnen auch ein regelmäßiges Einkommen sicher. Sämtliche Probleme in Bezug auf das Vorliegen der gewerbebehördlichen Berechtigung – wie aktuell gegeben – hätten daher weitreichende wirtschaftliche und personelle Konsequenzen. Für den Fall, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx weitere verfahrensrechtliche Schritte hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung für die xxx GmbH bzw. Mag. xxx – persönlich – veranlassen würde, würde dieser – bei der zuständigen Gewerbebehörde – jedenfalls auch einen Antrag auf entsprechende Nachsicht von der Entziehung einbringen. Unter Hinweis auf beiliegende Referenzliste (Industriemontagen, -abbrüche, Schrott- und Metallverwertung Entsorgung/Mag. xxx) ist festzuhalten, dass die fachlich berufliche Erfahrung des Mag. xxx umfassend ist. Er persönlich war und ist in einem Bereich tätig, welcher österreichweit nur wenigen Spezialisten zuzuordnen ist. Seine berufliche Qualifikation ist unzweifelhaft gegeben. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin – unabhängig vom gegenständlichen laufenden Verfahren – aufgrund extremer Arbeitsüberlastung deren Geschäftsführers einen weiteren (handels- und gewerberechtlichen) Geschäftsführer zu bestellen. Bedauerlicherweise liegt auch in der Branche der Beschwerdeführerin ein allgemeines Desinteresse von in Frage kommenden Arbeitnehmern vor. Die Beschwerdeführerin wird ihre diesbezüglichen Aktivitäten allerdings weiterhin intensiv fortsetzen. Festzuhalten ist, dass der Tatbestand, welcher der Verurteilung deren aktuellen Geschäftsführer zugrundliegt, nunmehr bereits sieben Jahre zurückliegt und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sich ab diesem Zeitraum jedenfalls wohl verhalten hat. Er selbst, wie das von ihm repräsentierte Unternehmen, haben sich keinerlei verwaltungs- oder strafrechtliche Übertretungen zu Schulden kommen lassen. Parallel zum gegenständlichen Verfahren hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Nachsichtansuchen an die zuständige Behörde gerichtet, über welches – bis dato – noch nicht entschieden wurde. Bei Berücksichtigung der obengenannten Umstände und insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung der – persönlichen – Geschäftsführertätigkeit des Mag. xxx für die Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente wurden nicht ausreichend berücksichtigt und beschränkt sich der Bescheid darauf, die gesetzlichen Bestimmungen zu zitieren, welche auf den gegenständlichen Fall allerdings nicht zur Anwendung zu bringen sind. Ein weiterer Mangel des Verfahrens ist darin zu erblicken, dass eine Stellungnahme der Interessenvertretung nicht eingeholt wurde. Gesamt betrachtet leidet der bekämpfte Bescheid daher an inhaltlichen und rechtlichen Mängeln und wird daher gestellt der ANTRAG 1. in Stattgebung dieser Beschwerde den bekämpften Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Verfahren zur Einstellung zu bringen; in eventu 2. das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens betreffend des Nachsichtsansuchens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu unterbrechen sowie 3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 22.08.2022, Zahl: xxx wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit gerichtlichem Schriftsatz vom 29.08.2022, Zahl: xxx wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nach Replizierung des Sachverhaltes sowie der Sach- und Rechtslage mitgeteilt, dass vom Gericht beabsichtigt ist, die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Erhalt dieses Schreibens, abzugeben. Das gerichtliche Schreiben wurde laut einliegendem unbedenklichen Rückschein am 31.08.2022 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 wurde seitens der Rechtsvertretung beantragt, die mit Aufforderung vom 31.08.2022 gesetzte Frist bis zum 12.10.2022 zu verlängern. Diesem Fristerstreckungsantrag wurde vom Gericht stattgegeben. Neuerlich wurde von der Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.10.2022 ein Antrag eingebracht, die mit Aufforderung vom 31.08.2022 bzw. E-Mail vom 14.09.2022 gesetzte Frist um zwei Monate zu verlängern. Diesem Fristerstreckungsantrag stimmte das Gericht nicht mehr zu, sodass vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12.10.2022 eine Stellungnahme abgegeben wurde. In dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Gerichtes vom 29.08.2022, sofern sie nicht durch Urkunden dokumentiert seien bzw. mit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde der Beschwerdeführerin in Widerspruch stehen würden, ihrem gesamten Inhalt nach bestritten würden. Die Beschwerdeführerin sei – weiterhin – bemüht, insofern Rechtssicherheit herzustellen, als dass, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln ein Mitarbeiter gesucht werde, welcher die fachlichen Qualifikationen für die Ausführung der Geschäftsführertätigkeit aufweise. Dies sei einerseits aufgrund des spezifischen Anforderungsprofils und mangelnder Bereitschaft von Bewerbern, die zeitintensiven und europaweit zu setzenden Tätigkeiten auszuüben, noch nicht gelungen. Die von der Beschwerdeführerin in der Sache selbst, wie auch betreffend die beantragte Fristerstreckung erstatteten Anträge würden daher vollinhaltlich aufrecht bleiben bzw. würden diese wiederholt werden.

Mit Verfügung vom 13.10.2022, Zahl: xxx, wurde für Donnerstag, den 27.10.2022 mit dem Beginn um 10.00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Dazu wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.10.2022 eine Vertagungsbitte eingebracht und wurde deshalb mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 18.10.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für Montag, den 31.10.2022 mit dem Beginn um 13:00 Uhr anberaumt.

II.Feststellungen:

Am 31.10.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin u.a. auf seine eingebrachte Beschwerde verwies und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Die xxx GmbH, Firmenbuchnummer xxx, xxx, xxx, Geschäftsanschrift: xxx, xxx, ist seit 15.11.2019 zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort xxx, xxx, berechtigt.

Herr Mag. xxx, geboren am xxx, ist laut Firmenbuch-Eintragung seit 27.02.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH, vertritt selbständig und wurde mit Wirkung vom 15.11.2019 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Ausübung des oben angeführten Gewerbes bestellt.

Herr Mag. xxx wurde mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 23.09.2021, Aktenzeichen: xxx, wegen Vergehen nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon Freiheitsstrafe 2 Jahre, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Nach dem derzeitigen Stand (01.09.2022) der Strafregistereintragungen… ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar und …ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.

Herr Mag. xxx ist als natürliche Person nicht als Inhaber einer Gewerbeberechtigung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vermerkt, sondern wurde er iZm der im GISA unter GISA-Zahl: xxx vermerkten Gewerbeausübung der xxx GmbH zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Als solcher ist er der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Laut Eintragung im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer xxx ist Herr Mag. xxx zudem als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin eingetragen und vertritt die Gesellschaft selbständig. Grundsätzlich steht dem handelsrechtlichen (jetzt: unternehmensrechtlichen) Geschäftsführer einer GmbH maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 iVm Abs. 5 GewO 1994 zu (vgl. dazu VwGH vom 17.04.1998, 98/04/0041; VwGH vom 17.03.1998, 98/04/0008; VwGH vom 25.04.1995, 95/04/0066; VwGH vom 03.09.2008, 2008/04/0121; VwGH vom 20.10.2004, 2004/04/0155; VwGH vom 13.06:2005, 2003/04/0089). Ob dieser Einfluss tatsächlich ausgeübt wird, ist für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 GewO 1994 bedeutungslos. Erhebungen, wie groß der tatsächliche Einfluss eines handelsrechtlichen Geschäftsführers auf die GmbH gewesen ist und inwieweit er tatsächlich Einfluss ausgeübt hat, sind daher nicht durchzuführen. Der Sachverhalt ist nicht ergänzungsbedürftig, wenn die Behörde diesbezüglich keine Erhebungen vorgenommen hat. Auch der Umstand, dass eine Gesellschaft durch einen Holding-Vertrag beherrscht wird, ändert nichts am maßgeblichen Einfluss des Geschäftsführers, denn als Organ der GmbH ist der Geschäftsführer der Gesellschaft, nicht aber sonstigen Personen gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet (vgl. dazu Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/ Vogelsang/Höllbacher (Hrsg), GewO 4 (2020) zu § 13 GewO 1994).

Bei den oben angeführten Delikten (§§ 146, 147 Abs. 3 StGB) handelt es um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen durch Betrug und schweren Betrug. Diese Handlungen gegen fremdes Vermögen sind im Zusammenhang mit dem Herrn Mag. xxx als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH zustehenden maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte in Ausübung des Handelsgewerbes nicht auszuschließen, weshalb von der belangten Behörde ein Verfahren gemäß § 91 GewO 1994 eingeleitet wurde. Von der belangten Behörde wurde der Gewerbeinhaberin (nunmehr Beschwerdeführerin) die Möglichkeit eingeräumt, eine Entziehung dadurch abzuwenden, dass Herr Mag. xxx als Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte fristgemäß entfernt wird.

Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person dar, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Somit sind Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der der Gewerbeinhaberin gesetzten Frist unbeachtlich und ist eine Unterbrechung des Verfahrens bzw. der Frist gewerberechtlich nicht vorgesehen (siehe dazu z.B. VwGH vom 18.02.2009, 2008/04/0213).

Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor, vermag daran nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind (vgl. dazu VwGH vom 14.11.2007, 2007/04/0187; VwGH vom 28.03.2001, 2001/04/0016).

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der strafgerichtlichen Verurteilung des Herrn. Mag. xxx (Landesgericht xxx vom 23.09.2021, Aktenzeichen: xxx) sowie den vom Gericht eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 01.09.2022 und das Ergebnis der am 31.10.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Auch wurde vom erkennenden Gericht ein Firmenbuchauszug vom 01.09.2022 eingeholt.

Dem in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Urteil vom 23.09.2021, Aktenzeichen xxx sind die Herrn Mag. xxx zur Last gelegten Taten und auch die Tatzeiträume zu entnehmen; das für die Verurteilung maßgebliche Datum der (letzten) Tat ist der 31.12.2015.

Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig; zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde bestehen demgegenüber Auffassungsunterschiede im Hinblick auf dessen rechtliche Beurteilung.

Laut Eintragung im Firmenbuch ist Herr Mag. xxx als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin eingetragen und vertritt die Gesellschaft selbständig. Bei den in dem in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Urteil angeführten Delikten handelt es sich um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen durch Betrug und schweren Betrug. Diese Handlungen gegen fremdes Vermögen sind im Zusammenhang mit dem Herrn Mag. xxx als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin zustehenden maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte in Ausübung des Handelsgewerbes nicht auszuschließen, weshalb ein Verfahren nach § 91 GewO 1994 durch die belangte Behörde eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Gewerbeinhaberin die Möglichkeit eingeräumt, eine Entziehung dadurch abzuwenden, dass Herr Mag. xxx als Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte fristgemäß entfernt wird.

In diesem Zusammenhang wird auch vom erkennenden Gericht auf den Umstand verwiesen, dass der Gesetzgeber Personen von der Gewerbeausübung ausschließt, bei denen die Tilgung der Eintragungen im Strafregisterauszug noch nicht erfolgt ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) noch nicht einmal errechenbar.

Ebenfalls im Strafregisterauszug des Herrn Mag. xxx ist folgendes angeführt:

„01) LG xxx xxx vom 10.07.2013 RK 09.07.2014

§§ 156 Abs. 1 und 2 sowie 161 Abs. 1 StGB

Datum der letzten Tat: 09.08.2011

Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 240 Tags zu je 120,00 EUR (28.800,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

zu LG xxx xxx RK 09.07.2014

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 04.07.2014

LG xxx xxx vom 26.07.2017

zu LG xxx xxx RK 09.07.2014

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG xxx xxx vom 23.09.2021“.

Festgestellt wird, dass, gelingt die Entfernung von der Person mit maßgebendem Einfluss nicht fristgerecht, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/04/0109). Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag der Gewerbebehörde, Herrn Mag. xxx aus seiner Funktion als Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte der xxx GmbH zu entfernen, unstrittig nicht nachgekommen ist, erweist sich die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 rechtlich als unbedenklich (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2009, 2009/04/0173; VwGH vom 01.07.2009, 2009/04/0094).

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 13 Abs. 1 GewO 1994 idgF lautet wie folgt:

„Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.“

Nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Ist der Gewerbebetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen (§ 91 Abs. 2 GewO 1994).

§ 146 StGB besagt:

„Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemandem durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

§ 147 Abs. 3 StGB besagt:

„Wer durch die Tat einen 30.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit der strafgerichtlichen Verurteilung vom 23.09.2021 ist ein Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 iVm Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 gegeben und kommt Herrn Mag. xxx als alleinigem handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu.

In Entsprechung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 wurde der Beschwerdeführerin (Gewerbeinhaberin), die durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn Mag. xxx vertreten wird, mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2022 nachweislich mittels RSb-Zustellung am 08.02.2022 eine Frist von 3 Monaten aufgetragen, innerhalb der Herr Mag. xxx zu entfernen ist. Diese Frist ist mit 08.05.2022 abgelaufen. Mit gleichem Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der fruchtlose Ablauf der gesetzten Frist ein Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zur Entziehung der Gewerbeberechtigung der Gewerbeinhaberin zur Folge hat. Da Herr Mag. xxx nicht innerhalb der gesetzten Frist entfernt wurde, wurde von der belangten Behörde ein Gewerbeentziehungsverfahren nach § 91 GewO 1994 eingeleitet und wurden auch unter Bedachtnahme auf § 361 Abs. 2 GewO 1994 die zuständigen Institutionen um Stellungnahme ersucht.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin (Gewerbeinhaberin) aufgrund der nicht fristgerechten Entfernung des Herrn Mag. xxx die Gewerbeberechtigung entzogen.

In der Beschwerdevorlage führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand, welcher der Verurteilung deren aktuellem Geschäftsführer zugrunde liege, bereits sieben Jahre zurückliege und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sich ab diesem Zeitraum jedenfalls wohl verhalten habe. Parallel zum gegenständlichen Verfahren habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Nachsichtansuchen an die zuständige Behörde gerichtet, über welches – bis dato – noch nicht entschieden worden sei. Festzuhalten sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin – unabhängig vom gegenständlich laufenden Verfahren – aufgrund extremer Arbeitsüberlastung ihres Geschäftsführers beabsichtige einen weiteren (handels- und gewerberechtlichen) Geschäftsführer zu bestellen. Bedauerlicherweise liege auch in der Branche der Beschwerdeführerin ein allgemeines Desinteresse von in Frage kommenden Arbeitnehmern vor. Ebenfalls sei die ausgeübte Tätigkeit des Herrn Mag. xxx seine einzige Einnahmequelle und sei für dessen wirtschaftliche Existenz, wie auch die Versorgung seiner Familie unbedingt erforderlich. Insgesamt sei davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente seien nicht ausreichend berücksichtigt worden und beschränke sich der Bescheid darauf, die gesetzlichen Bestimmungen zu zitieren, welche auf den gegenständlichen Fall allerdings nicht zur Anwendung zu bringen seien. Gesamt betrachtet leide der bekämpfte Bescheid daher an inhaltlichen und rechtlichen Mängeln und werde der Antrag gestellt.

Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass ein allfällig eingebrachter Antrag auf Nachsicht keinen Einfluss auf die eingeräumte Frist zur Entfernung des Herrn Mag. xxx hat, insbesondere, dass eine solcher Antrag den gewährten Fristenlauf nicht hemmt.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Die Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 stellt keine Ermessensentscheidung dar, sondern ist eine gebundene Entscheidung (siehe VwGH vom 29.04.2014, 2013/04/0026). Das auf eine Abwägung unterschiedlicher Interessen abzielende Beschwerdevorbringen geht daher von vornherein ins Leere. Soweit der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang vorbringt, die Entziehung der Geschäftsführertätigkeit des Herrn Mag. xxx würde für ihn und seine Familie eine Existenzbedrohung darstellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nach dem Gesetz keinen Grund darstellt, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (siehe VwGH vom 28.09.2011, 2010/04/0134).

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen der Verwirklichung bestimmter, explizit genannter Tatbestände (lit a) verurteilt worden sind oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (lit. b) und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Fallbezogen liegt der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit b und 2 GewO 1994 vor:

Mit Urteil des LG xxx vom 23.09.2021, Aktenzeichen: xxx, wurde Herr Mag. xxx wegen Vergehen nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon Freiheitsstrafe 2 Jahre, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt; es handelt sich um einen „sonstigen“, nicht in § 13 Abs. 1 Z 1 lit a GewO 1994 explizit angeführten Tatbestand. Herr Mag. xxx wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon Freiheitsstrafe 2 Jahre, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Es ist somit die in § 13 Abs. 1 Z 1 lit b GewO 1994 genannte Strafgrenze (drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe) überschritten. Zudem ist die Verurteilung nicht getilgt (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994).

Bei den angeführten Delikten handelt es sich um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen durch Betrug und schweren Betrug. Diese Verurteilung stellt nun einen Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm dem Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 dar und liegen nach Sicht des erkennenden Gerichtes die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH kommt Herrn Mag. xxx ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin zu und liegt betreffend seine Person der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 leg. cit. vor, weshalb er als Person mit maßgebenden Einfluss auf die Geschäfte der Gewerbeinhaberin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu entfernen ist. Mit Verweis auf die Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 04.02.2022, Zahl: xxx, wurde der Gewerbeinhaberin, die durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn Mag. xxx vertreten wird, mit Verfahrensanordnung eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, innerhalb der Herr Mag. xxx als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin – somit als Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte der Gewerbeinhaberin – zu entfernen ist. Da Herr Mag. xxx innerhalb der mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde eingeräumten Frist (08.05.2022) nicht als Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte der xxx GmbH entfernt wurde, wurde zu Recht mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022, Zahl: xxx, der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung lautend auf das Gewerbe: Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe entzogen.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurde neuerlich ein Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 01.09.2022 sowie ein Firmenbuchauszug vom 01.09.2022 eingeholt.

Aus den dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde (Verwaltungsbehörde) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde enthält aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren u.a. eingeholten Strafregisterauszugs vom 01.09.2022 sowie Firmenbuchsauszuges vom 01.09.2022 kein substantiiertes Vorbringen, das dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehen oder einen anderen Sachverhalt behaupten bzw. erbringen würde.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerde musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu erkennen.

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