LVwG K KLVwG-1886/24/2021

KLVwG-1886/24/2021Tribunale amministrativo regionale25 ott 2022

Regest

Krankenanstaltenrecht, selbständiges Ambulatorium, Befangenheit, Bedarfsprüfung, verordnungsmäßige Festlegung, Überprüfung auf Übereinstimmung, Ausnahmebestimmung, Leistungsangebot, individuelle Bedarfsprüfung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1886/24/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1886.24.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der xxx vom 19. August 2021, Zahl: xxx, mit welchem der xxx die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für das selbstständige Ambulatorium für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin (Erwachsene) xxx, unter bestimmten Auflagen erteilt wurde, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgenden

B E S C H L U S S :

I.Der Beschwerde wird

i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,

als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der xxx

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die xxx

z u r ü c k v e r w i e s e n

wird.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

n i c h t z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der xxx vom 19. August 2021, Zahl: xxx, wurde der xxx die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für das selbstständige Ambulatorium für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin (Erwachsene) am Standort xxx, unter bestimmten Auflagen erteilt. Begründend wird von der Behörde hinsichtlich des Bedarfes ausgeführt, dass das beantragte Ambulatorium im Einklang mit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des regionalen Strukturplanes Gesundheit - Kärnten 2025, kundgemacht am 28. Juli 2020 unter Nr. 5/2020 im RIS, steht (in der Anlage 1 der RSG Kärnten V 2025 ist das beantragte selbständige Ambulatorium verbindlich für den Standort xxx vorgesehen) und für dieses gemäß § 13 Abs. 3a K-KAO ein verordnungsgemäßer Bedarf besteht.

Gegen diesen Bescheid hat die xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Beschwerde eingebracht. In der Begründung wird die Antragslegitimation der Bewilligungswerberin (xxx) in Zweifel gezogen; weiters wird ein Rollenkonflikt bzw. eine Befangenheit der belangten Behörde (xxx) in der gegenständlichen Angelegenheit gesehen, da die Bewilligungswerberin (xxx) im vollständigen Eigentum des Landes Kärnten steht. Entgegen der im Bescheid dargelegten Begründung vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 13 Abs. 3a K-KAO im vorliegenden Fall nicht vorliegen; so können der RSG Kärnten V 2025 keinerlei quantitative Vorgaben hinsichtlich des Leistungsangebotes des zu bewilligenden Vorhabens entnommen werden. Auch hat die belangte Behörde die Prüfung nach § 13 Abs. 3a K-KAO mangelhaft durchgeführt; da sich aus § 13 Abs. 3a K-KAO („.... in den Verordnungen....“) ergibt, dass sich diese Bestimmung auf die ÖSG-VO als auch auf die RSG-VO bezieht, hätte die belangte Behörde auch prüfen müssen, ob der gegenständliche Leistungsumfang in der ÖSGVO geregelt ist. Abschließend wird von der Beschwerdeführerin angeregt, einen Antrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat - auf Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B-VG gestützte - Anträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt; es wurde die Aufhebung von § 23 Abs. 4 und Abs. 5 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung – Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz G-ZG) und § 15b Kärntner sgesetz – K-GFG als verfassungswidrig und die Aufhebung von näher bezeichneten Bestimmungen in der 2. Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V 2025) als gesetzwidrig begehrt (Schriftsatz vom 31. Jänner 2022, Zahl: xxx).

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2022, Zahl: G 18/2022-15 ua., wurden die Anträge zurück- bzw. abgewiesen.

In weiterer Folge fand am 6. Oktober 2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 (eingelangt bei der belangten Behörde am 16. Februar 2021) hat die xxx einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung für das Projekt „Errichtung eines Ambulatoriums für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin (Erwachsene)“ in xxx (Standort: xxx) gestellt; dem Antrag war eine detaillierte Konzeptbeschreibung angeschlossen. Mit Schreiben vom 5. März 2021 wurde von der Bewilligungswerberin ein überarbeiteter Antrag übermittelt.

In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde die in § 13 Abs. 8 K-KAO angeführten Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen (Schreiben vom 22. März 2021, Zahl: xxx); in diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die gegenständliche Prüfung des Bedarfes ausschließlich gemäß § 13 Abs. 3a K-KAO anhand der RSG Kärnten V 2025 im Hinblick auf die diesbezügliche Übereinstimmung zu erfolgen hat, da das gegenständlich beantragte selbstständige Ambulatorium sich im Regelungsgegenstand der RSG Kärnten V 2025 befindet. Bei der belangten Behörde sind Stellungnahmen eingelangt.

Mit xxx vom 19. August 2021, Zahl: xxx, wurde der xxx die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für das gegenständlich beantragte Ambulatorium unter bestimmten Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.).

Im Spruch des Bescheides wird folgender Leistungskatalog bzw. Leistungsbereiche angeführt:

„Leistungskatalog:

Der Leistungskatalog umfasst daher die folgenden Punkte in Anlehnung an die LKF-Beschreibung für krankenhaus-ambulante Leistungen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20221025_KLVwG_1886_24_2021_00/image001.png

Je nach tatsächlichen Krankheitsbildern und darauf aufbauendem Therapiebedarf, ist mit einer Patientenfrequenz von 30-50 Patienten arbeitstäglich zu rechnen. Der Aufbau wird schrittweise erfolgen. Die Patienten werden einzeln diagnostischen oder akuttherapeutischen Maßnahmen, in der Folge aber vorwiegend Gruppentherapieangeboten zugeführt.

Allgemeine Leistungsbereiche:

Krisenintervention

Psychiatrische Standardbehandlung

Psychotherapeutische Standardbehandlung

Tagesstrukturierende psychiatrische Behandlung

Reintegrative psychiatrische Maßnahmen

Sicherung der erforderlichen Pflegemaßnahmen

Spezifische Leistungen:

Psychoedukation

Angehörigenarbeit

Ergotherapie

Logopädie

Sozialarbeit

Konsiliar-/Liaisondienste“

Weiters ist in diesem Spruchpunkt auch die Personalaufstellung festgehalten:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20221025_KLVwG_1886_24_2021_00/image002.png

Gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt I.) wendet sich die vorliegende Beschwerde der xxx.

Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes; diese Feststellungen werden von den Parteien auch nicht bestritten.

III. Rechtliche Grundlagen:

Für die Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung ist gemäß § 13 KKAO ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen.

Mit der Novellierung LGBl. Nr. 24/2018 wurde § 13 Abs. 3a in der K-KAO gesetzlich verankert (Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Neuerungen im KAKuG durch das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017, BGBl. NR. 26/2017) und damit die (ausführungs-)gesetzliche Grundlage geschaffen, dass der Bedarf für bestimmte Leistungen anhand der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zu prüfen ist, wenn diese Leistung in einer entsprechenden Verordnung geregelt ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 13 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl.Nr. 26/1999 idgF:

„(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a und Abs. 4 §§ 7, 8 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung;

2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;

b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;

c) das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;

d) der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.

(2a) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),

b) die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

c) das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,

d) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c und

e) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.

(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.

(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

(8) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.

(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

(10) Einer Beschwerde der Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs. 8 kommt in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.“

Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des regionalen Strukturplanes Gesundheit – Kärnten 2025, kundgemacht am 7. September 2021 unter Nr. 5/2021 im RIS (im Folgenden kurz: zweite RSG Kärnten V 2025):

„Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V 2025)

Aufgrund des § 23 Abs. 4 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017 idF. BGBl. I Nr. 100/2018 in Verbindung mit § 15b Abs. 1 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2020, wird verordnet:

§ 1 (1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat mit Beschluss vom 17. Juni 2021 folgende Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit – Kärnten 2025 als verbindlich erklärt:

1. Planung der spitalsambulanten und akutstationären Versorgung gemäß Anlage 1; 2. Planung der ambulanten Hämodialyse gemäß Anlage 1;

3. Planung der psychosozialen Versorgung gemäß Anlage 1,

wobei jeweils die blau hinterlegten Teile verbindlich, die übrigen Teile aus dem Regionalen Strukturplan Gesundheit – Kärnten 2025 erklärend sind.

(2) Für die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen ist das Abkürzungsverzeichnis gemäß Anlage 2 maßgeblich.

(3) Sofern in der Anlage 1 nicht anderes festgelegt ist, gilt als Umsetzungsziel der 31.12.2025. (4) Für den Aufbau der angegebenen Bettenkapazitäten der Bereiche Chirurgie, Innere Medizin und Neurologie des Klinikum Klagenfurt am Wörthersee sowie der angegebenen Bettenkapazitäten der Gailtalklinik Hermagor gilt ein Planungshorizont bis 31.12.2030.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V 2025), kundgemacht am 28. Juli 2020, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.“

In der Anlage 1 Punkt 9.1 wird die psychosoziale ambulante Versorgung von Erwachsenen geregelt und lautet diese Regelung wie folgt

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20221025_KLVwG_1886_24_2021_00/image003.png

V.Rechtliche Beurteilung:

Zum Beschwerdevorbringen betreffend fehlende Antragslegitimation der xxx:

Hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2017, Zahl: Ra 2016/11/0145-6, zu verweisen; in dieser Entscheidung wird vom VwGH ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 8 K-KAO der xxx ausschließlich „hinsichtlich des Bedarfs“ Parteistellung eingeräumt wird. Daher ist die Frage, ob die xxx überhaupt legitimiert ist, einen Antrag auf Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium zu stellen, von der (beschränkten) Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht mitumfasst, sodass auf dieses Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht näher einzugehen ist.

Zum Beschwerdevorbringen Rollenkonflikt/Befangenheit der „belangten Behörde“:

Dieses Beschwerdevorbringen ist schon insofern nicht zielführend, als sich die Befangenheitsgründe nach § 7 AVG nicht auf Behörden als solche beziehen (vgl. VwGH 29.03.2000, 94/12/0180). Eine Befangenheit der zuständigen Organwalter wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Zum Beschwerdevorbringen, dass § 13 Abs. 3a K-KAO im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist:

Im § 13 K-KAO ist die Bedarfsprüfung für die Errichtung von selbstständigen Ambulatorien geregelt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 13 Abs. 2 lit a und Abs. 3 leg.cit).

Ausgenommen von dieser individuellen Bedarfsprüfung sind die Fälle, in denen der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz geregelt ist; in diesen Fällen ist gemäß § 13 Abs. 3a K-KAO die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Verordnung zu prüfen.

In den Erläuterungen zur Einführung des § 13 Abs. 3a K-KAO wird lediglich darauf hingewiesen, dass damit § 3a Abs. 3a KAKuG idF der Novelle BGBl. I Nr 26/2017, ausgeführt wird. Hinsichtlich der zitierten Bestimmung im KAKuG wird in den Erläuterungen folgendes ausgeführt:

„Im Bereich des Bedarfsprüfungsverfahrens sowohl für bettenführende Krankenanstalten als auch für selbstständige Ambulatorien erfolgen Änderungen, die der zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung vereinbarten Verbindlichkeitserklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) durch Verordnungen Rechnung tragen. Für den Fall, dass das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in diesen Verordnungen geregelt ist, wird vorgesehen, dass im Zuge der Bedarfsprüfung ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen ist.“

Im § 23 G-ZG wird die Verbindlicherklärung von Inhalten des ÖSG und des RSG geregelt; die RSG Kärnten V 2025 stützt sich auch auf diese gesetzliche Grundlage. Im § 23 Abs. 2 G-ZG wird folgendes normiert:

„(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass jene Planungsvorgaben des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung im Sinne des § 21 Abs. 3 sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche ausgewiesen werden. Die rechtliche Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs. 3 hergestellt. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.“

Im vorliegenden Fall stützt sich die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3a K-KAO. Daher ist nun zu prüfen, ob der Leistungsumfang des beantragten Ambulatoriums – wie in der Begründung des Bescheides ausgeführt - in der RSG Kärnten V 2025 der Gesundheitsplanungs GmbH geregelt ist.

Für die Beurteilung, ob der beantragte und bewilligte Leistungsumfang in der RSG Kärnten V 2025 geregelt ist, ist lediglich der durch die Verordnung verbindlich erklärte Bereich maßgeblich, da nur diese Regelungen iSd § 23 Abs. 2 G-ZG rechtsverbindlich sind.

Zunächst ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Ra 2015/07/0040), sodass die geltende zweite Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des regionalen Strukturplans Gesundheit-Kärnten 2025 (zweite RSG Kärnten V 2025), kundgemacht am 7. September 2021 unter Nr. 5/2021 im RIS, als Rechtsgrundlage maßgeblich ist; die belangte Behörde hat Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des regionalen Strukturplanes Gesundheit - Kärnten 2025, kundgemacht am 28. Juli 2020 unter Nr. 5/2020 im RIS, herangezogen. Dazu ist anzumerken, dass die beiden Verordnungen für den verfahrensgegenständlichen Bereich inhaltsident sind.

Im § 1 Abs. 1 Z 3 zweite RSG Kärnten V 2025 werden die blau hinterlegten Teile der Planung der psychosozialen Versorgung gemäß Anlage 1 als verbindlich erklärt; die übrigen Teile haben lediglich erklärenden Charakter.

In der Anlage 1 Punkt 9 wird die psychosoziale Versorgung geregelt, wobei der Einleitungsteil blau unterlegt ist und wie folgt lautet:

„Hinweis: Die mittels Verordnung für verbindlich zu erklärenden Teile des Kapitels zur psychosozialen Versorgung sind blau unterlegt.

Der Ausbau der psychosozialen Versorgung erfolgt weiterhin entsprechend der Planungsfestlegungen im RSG Kärnten 2020 sowie entsprechend dem Umsetzungskonzept „Psychosoziale Versorgung in Kärnten nach dem RSG Kärnten 2020“.“

Nähere Regelungen hinsichtlich der ambulanten Versorgung von Erwachsenen sind in der Anlage 1 im Punkt 9.1. enthalten. In einer Tabelle werden in gesonderten Spalten Standorte, Stützpunkte/mobile Versorgung, konsiliariter zu versorgende KH und Personalkapazitäten angeführt. In der Spalte „Standort“ ist Klagenfurt und Villach in Verbindung mit dem Typ „A“ (Anmerkung: Abkürzung für „Ambulatorium“) blau unterlegt. Die Zahl „1“ ist in der Spalte „Stützpunkt, mobile Versorgung“ hinsichtlich der Standorte Klagenfurt bzw Villach blau gekennzeichnet.

Aus den dargelegten blau hinterlegten Textteilen und Tabellenzeilen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 zweite RSG Kärnten V 2025 verbindlich erklärt wurden, kann ein Leistungsumfang für Ambulatorien zur psychosozialen Versorgung nicht entnommen werden; es wird lediglich ein Ambulatorium für die ambulante Versorgung von Erwachsenen am Standort xxx ohne nähere Festlegungen für verbindlich erklärt.

Daher ist mangels verordnungsmäßiger Festlegung eines Leistungsspektrums eine Überprüfung auf Übereinstimmung des gegenständlichen Vorhabens mit der zweite RSG Kärnten V 2025 nicht möglich.

In der Verhandlung hat die Vertreterin der belangten Behörde ausgeführt, dass in der Anlage 1 im Punkt 9 das Umsetzungskonzept „Psychosoziale Versorgung in Kärnten nach dem RSG Kärnten 2020“ erwähnt wird; von der belangten Behörde wurde das Leistungsangebot im Antrag mit den Ausführungen im Umsetzungskonzept verglichen.

Auch diese mündlichen Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde sind nicht geeignet, um eine Anwendung des § 13 Abs. 3a K-KAO zu rechtfertigen. Die Erwähnung des Umsetzungskonzeptes „Psychosoziale Versorgung in Kärnten nach dem RSG Kärnten 2020“ in der Anlage 1 reicht nicht aus, um eine rechtliche Verbindlichkeit zu erzeugen; vielmehr hat der Verordnungsgeber gemäß § 23 Abs. 2 G-ZG explizit die verbindlichen Teile festzulegen. Dass der Verordnungsgeber dies nicht vorgenommen hat, ergibt sich auch daraus, dass das Umsetzungskonzept nicht im RIS mit der zweiten RSG Kärnten VO 2025 veröffentlicht wurde; nach § 23 Abs. 6 G-ZG sind nämlich die verbindlichen Teile des RSG vom Verordnungsgeber (Gesundheitsplanungs GmbH) im RIS kundzumachen. Vollständigkeitshalber ist noch zu erwähnen, dass im Umsetzungskonzept auch keine konkreten Kapazitäten angeführt sind.

Aufgrund dieser Erwägungen liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3a K-KAO nicht vor, sodass ein (individuelles) Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen ist.

Zur Zurückverweisung:

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weshalb die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation des verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. § 28 Abs. 3 VwGVG lautet wie folgt:

„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0169; VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger ergänzender Ermittlungen und Feststellungen dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Eine Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht widerspricht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

Wie oben dargelegt, hat sich die belangte Behörde zu Unrecht auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3a K-KAO gestützt. Da diese Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung gelangt, ist eine (individuelle) Bedarfsprüfung, insbesondere unter Einholung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 5 K-KAO, durchzuführen; hinsichtlich dieser (individuellen) Bedarfsprüfung hat die belangte Behörde bisher noch keine Ermittlungsschritte gesetzt, sodass die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegen (in diesem Sinn auch VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur des VwGH und auf die angeführten Gesetzesstellen; ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ist die Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 3a K-KAO nicht anzuwenden.

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