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KLVwG-1584/5/2022•LVwG K KLVwG-1584/5/2022
KLVwG-1584/5/2022Tribunale amministrativo regionale18 ott 2022
Baurecht, alternativloser Wiederherstellungsauftrag, konsensloser Zubau, Untrennbarkeit, Gesamteinheit, Grünland, Widmungswidrigkeit, Bewilligungspflicht, angemessene Wiederherstellungsfrist
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2022, Zahl: xxx, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n ,
als der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx vom 20.07.2022, Zahl: xxx, zu lauten hat:
Gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wird xxx, xxx, xxx, aufgetragen, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung, den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des östlich an das Bestandsgebäude konsenslos errichteten Zubaues auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, herzustellen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 20.07.2022 wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, den rechtmäßigen Zustand auf Grundlage des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 in der Form herzustellen, als der konsenslos errichtete Zubau abzutragen sei. Begründet hat die belangte Behörde den baupolizeilichen Auftrag damit, dass bei einer am 20.04.2022 erfolgten Überprüfung durch die Baubehörde festgestellt worden sei, dass ein Zubau zum bestehenden Wohnhaus ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Dabei soll es sich um einen zweigeschossigen Rohbau mit den Ausmaßen von ca. 11,10 m x 4,80 m mit fertigem Dach ohne Innenputz, Bodenaufbau und Fenster handeln. Der Rohbau schließe an die südliche Fassadenflucht des Bestandsgebäudes an und sei an die östliche Fassade direkt angebaut worden. Der Zubau liege zu einem wesentlichen Teil außerhalb der Bauland-Wohngebietswidmung innerhalb eines ausgewiesenen Gefährdungsbereiches des xxx. Am 06.07.2022 sei ein ergänzender Ortsaugenschein durchgeführt worden. Dabei sei augenscheinlich festgestellt worden, dass seit dem ersten Ortsaugenschein weitere Baumaßnahmen durchgeführt worden seien.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2022 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In der Beschwerdeschrift bringt dieser zusammengefasst vor, dass in gegenständlicher Angelegenheit ein entsprechendes Umwidmungsverfahren anhängig sei. Im Rahmen dessen sei ein Gutachten der xxx als Basis zur Umwidmung in Vorlage gebracht worden. Mit der Beendigung des Umwidmungsverfahrens sei zeitnah zu rechnen. Es befände sich nur ein Teil des Objektes auf umgewidmeten Flächen, der Großteil des Baues komme auf einer als Bauland gewidmeten Fläche zu liegen. Ein Abbruch eines auf einer teilweisen korrekten Widmungsfläche errichteten Baues erscheine dem Antragsteller unzulässig. Nur ein Teil des errichteten Zubaus befände sich auf als Grünland gewidmeten Flächen. Es falle auch auf, dass Teile des genehmigten Altbestandes sich in der sogenannten roten Zone befänden. Die Verfügung eines Abbruches vor Beendigung des im Konsens angestrebten Umwidmungsverfahrens erscheine unzulässig.
Mit Schreiben vom 13.09.2022 hat die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Am 06.10.2022 fand an Ort und Stelle des Baugrundstückes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser haben der Beschwerdeführer persönlich, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der bautechnische Amtssachverständige, welcher im Rahmen der Verhandlung eine fachliche Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand abgegeben hat, teilgenommen.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Am 20.04.2022 und 06.07.2022 erfolgten durch die Baupolizei und den bautechnischen Amtssachverständigen Ortsaugenscheine am genannten Grundstück. Auf diesem wurden baubewilligungspflichtige konsenslose Arbeiten in Form eines zweigeschossigen Rohbaus im Ausmaß von ca. 11,10 m x 4,80 m mit fertigem Dach durchgeführt. Der Rohbau schließt an die südliche Fassadenflucht des Bestandsgebäudes an und wurde an dessen Ostseite errichtet. Für den Zubau liegt keine Baubewilligung vor und ist um eine solche auch nicht angesucht worden.
Das Baugrundstück weist die Widmungen Bauland-Wohngebiet sowie Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland auf (Bescheid Zahl: xxx, rechtswirksam 09.04.1999).
Der errichtete Zubau befindet sich zu 45 % in der Widmungsfläche Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland sowie in der gelben Gefahrenzone der Bundeswasserbauverwaltung (BWV). Die im Zubau errichteten Räumlichkeiten sind nicht durch tragende Wände geteilt. Der Zubau stellt eine Gesamteinheit dar und ist nicht teilbar.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Behördenverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt, aus den Erhebungen der Baupolizei und des Amtssachverständigen im Rahmen der durchgeführten Ortsaugenscheine und Überprüfungen am 20.04.2022 und 06.07.2022, aus dem offenen Grundbuch und Flächenwidmungsplan, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 06.10.2022 an Ort und Stelle durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Rahmen dessen der vom Verwaltungsgericht beigezogene bautechnische Amtssachverständige eine fachliche Stellungnahme abgegeben hat.
Das erkennende Gericht konnte sich an Ort und Stelle umfassend ein Bild vom Baugrundstück und dem darauf errichteten konsenslosen Zubau machen. Unstrittig ist im Gegenstand, dass östlich an das Bestandsgebäude ein Zubau errichtet worden ist. Ebenso unstrittig ist, dass für den Zubau durch den Beschwerdeführer keine Baubewilligung beantragt wurde. Das erkennende Gericht konnte sich an Ort und Stelle davon überzeugen, dass die Bauarbeiten nahezu abgeschlossen sind und der Zubau sowohl im Erd- als auch Obergeschoss nutzungsfertiggestellt wurde. Der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, anhand welcher herangezogenen Unterlagen und welchem Kartenmaterial er erhoben hat, dass der verfahrensgegenständliche Zubau fast zur Hälfte nicht auf einer als Bauland gewidmeten Fläche errichtet wurde, sondern auf einer als Grünland gewidmeten Fläche. Dies wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der bautechnische Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, dass es sich beim konsenslos errichteten Zubau um eine Einheit handelt und eine Trennung nicht möglich ist, dies aufgrund der baulichen Ausführung, wonach die Deckenspannrichtungen, Deckenauslegung und statischen Dimensionierungen auf eine Gesamteinheit ausgelegt sind. Ebenso wurden die Räumlichkeiten im Zubau nicht durch tragende Wände getrennt, sondern ist eine solche lediglich entlang des Bestandsgebäudes errichtet worden. Eine Teilung des Zubaus ist nach den vorliegenden Gegebenheiten und aus den angeführten nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, im Weiteren würde dafür auch eine raumabschließende Wand fehlen, weshalb dazu ein eigenständiges Vorhaben mit umfangreichen Umbauarbeiten erst geplant werden müsste. Der bautechnische Amtssachverständige hat ebenso nachvollziehbar dargelegt, dass die im Anlassfall von der belangten Behörde festgesetzte Wiederherstellungsfrist von sechs Monaten für die technische Umsetzung der Maßnahmen in jedem Fall ausreichend und verhältnismäßig ist, dies auch ungeachtet der jeweilig vorherrschenden Jahreszeit.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,
LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 73/2021
§ 6 Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
[…]
§ 36
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
b.Erwägungen
§ 36 K-BO 1996 dient der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Vom Regelungsbereich sind Vorhaben umfasst, die nach § 6 leg. cit. ohne rechtskräftige Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden. Grundsätzlich ist somit ohne Bedeutung, ob Vorhaben bereits beendet sind oder nicht. Stellt die Behörde eine Rechtsverletzung nach der zitierten Vorschrift fest, so hat sie aufzutragen, entweder nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Adressat dieses Bescheides bei Ausführung eines Vorhabens ohne Baubewilligung ist der Grundeigentümer. Bei von der Baubewilligung abweichender Ausführung ist der Inhaber der Baubewilligung Adressat des Bescheides. Für alte Bestandsobjekte ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH ein „vermuteter Konsens“ dann anzunehmen ist, wenn der Bau durch einen langen Zeitraum ohne baubehördliche Beanstandung geblieben ist, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vor. Grundsätzlich hat die Baubehörde einen Alternativauftrag zu erteilen und ist nur dann, wenn der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht, ein unbedingter Auftrag zulässig. Der Auftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat zu lauten, binnen einer bestimmten (angemessenen) Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder binnen einen weiteren Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die festgesetzte Frist ist angemessen, wenn die erforderlichen Arbeiten in dieser Frist technisch durchführbar sind, auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit ist nicht Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 6 lit. b K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. Die Änderung von Gebäuden umfasst jedenfalls Umbauten von und Zubauten an Gebäuden. Unter Zubau wird jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung verstanden. Es muss eine Verbindung eines Gebäudes mit dem Zubau vorliegen, so etwa in Form einer baulichen Integration. Für den gegenständlichen Zubau liegt keine vor. Der Zubau an das Bestandsgebäude wurde damit ohne Baubewilligung errichtet und war die Behörde verpflichtet dem Grundeigentümer die baupolizeiliche Maßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen. Ein unbedingter Wiederherstellungsauftrag – wie im Gegenstand ergangen – ist zu verfügen, wenn der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Errichtung des Zubaus der rechtsgültige Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Der baupolizeiliche Auftrag muss nach der Rechtsprechung als Bescheid gemäß § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 hinreichend bestimmt sein, d.h. es muss dem Adressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Bescheid zu entsprechen. Der Bescheid muss überprüft und vollstreckt werden können. Der herzustellende rechtmäßige Zustand ist daher ausreichend zu konkretisieren und muss aus diesem hinreichend hervorgehen, was beseitigt werden soll. Der Bescheid ist dabei auf jene Teile zu beschränken, die bewilligungslos ausgeführt wurden. In Anbetracht dieser Rechtsprechung war der behördliche Beseitigungsauftrag spruchgemäß näher zu konkretisieren.
Zum Beschwerdevorbringen:
Der Zubau ist nicht teilbar und ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Abbruch eines auf einer teilweisen korrekten Widmungsfläche errichteten Zubaus unzulässig sei, daher nicht begründet. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass zeitnahe mit der Beendigung des Umwidmungsverfahrens zu rechnen ist, ist im Gegenstand ebenso irrelevant. Für das erkennende Gericht ist nämlich für den Beseitigungsauftrag als konstitutiven Akt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Teile des genehmigten Altbestandes sich in der sogenannten roten Zone befänden, ist für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblich, weil Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015, VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Die vom Beschwerdeführer – erstmals in der mündlichen Verhandlung – als zu kurz bemängelte Wiederherstellungsfrist wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen aus technischer Sicht in jeden Fall als angemessen beurteilt und entbehrt die Veränderung der Frist einer fachlichen Grundlage.
Zusammengefasst ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 der belangten Behörde zu Recht ergangen und ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache unbegründet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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