LVwG K KLVwG-771/8/2022

KLVwG-771/8/2022Tribunale amministrativo regionale14 ott 2022

Regest

Energierecht, elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung, Photovoltaikanlage, Widmung, gewerblicher Selbstversorger, einheitliche Betriebsanlage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-771/8/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.771.8.2022.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Dr. xxx über die Beschwerde der xxx GmbH in xxx, xxx, vertreten durch Ing. xxx, ebenda, die xxx GmbH in xxx, xxx und DI xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31.03.2022, Zahl: xxx, wegen der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage nach dem K-ElWOG nach am 14.10.2022 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Am 14.10.2021 langte bei der belangten Behörde als Energierechtsbehörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin für eine ElWOG-Genehmigung einer PV-Freiflächenanlage am Standort xxx, xxx, ein. Beigeschlossen waren Projektsunterlagen.

2. Der Standort befindet sich auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Diese Flächen sind im Flächenwidmungsplan als „Leichtindustriegebiet“ ausgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat im August 2021 die Grundstücke käuflich erworben, darauf befindliche Gewerbehallen werden als Lagerflächen genutzt. Eine gewerberechtliche Bewilligung liegt ebensowenig vor wie eine Betriebsanlagengenehmigung.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 2 lit. a K-ElWOG eine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach abfallrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrtrechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorschriften bedarf, nicht besteht.

Weiters wurde im „Hinweis“ der angefochtenen Entscheidung festgehalten, dass dann, wenn die Photovoltaik-Anlage von einer Betriebsanlage völlig losgelöst wäre, eine Genehmigungspflicht nach dem K-ElWOG gegeben wäre, allerdings wäre diesfalls eine Widmung „Grünland-Photovoltaik-Anlage“ erforderlich.

Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auf näher beschriebenen, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken in der KG xxx eine PV-Freiflächenanlage zu errichten. Mit dem damit erzeugten Strom sollte eine auf diesem Grundstück errichtete und betriebene Betriebsanlage versorgt werden. Eine darüber hinausgehende Stromerzeugung ist nicht angedacht.

Das Grundstück weist die Widmung „Leichtindustriegebiet“ auf.

Die Kaufverträge hinsichtlich der Liegenschaften wurden am 18.08.2021 abgeschlossen, die Übergabe derselben in den tatsächlichen Besitz der Beschwerdeführerin erfolgte am 20.09.2021.

Die auf den Grundstücken befindlichen betrieblichen Anlagen wurden seit ca. 15 Jahren nicht mehr genutzt und sind desolat. Die Beschwerdeführerin beauftragte die Sanierung der Gebäude,

seit 01.11.2021 werden Räumlichkeiten im Ausmaß von 190 m² an die xxx GmbH,

seit 01.04.2022 weitere 140 m² Geschäftsräumlichkeiten an die xxx und

weitere 125 m² an die xxx e.U.

vermietet. Eine Erweiterung ist angedacht. Entsprechende Anträge auf baurechtliche Genehmigung wurden gestellt.

Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, hier insbesondere dem ergänzenden Vorbringen vom 14.10.2022 (Beilagen ./A und ./B).

Rechtliche Beurteilung:

Unter Hinweis auf die vollinhaltlich zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass nach der Photovoltaikanlagen Verordnung die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als „Leichtindustriegebiet“ grundsätzlich geeignet ist, um eine Photovoltaikanlage zu errichten. Das bedeutet, dass die Widmungsvoraussetzungen für Photovoltaikanlagen vorliegen.

Laut Projektunterlagen soll der überwiegende Teil des produzierten Stromes von einer oder mehreren geplanten Betriebsanlagen verbraucht werden. Somit handelt es sich um einen „gewerblichen Selbstversorger“.

Aus – von der Beschwerdeführerin vorzulegenden – Projektunterlagen wird in betriebsanlagenrechtlicher Hinsicht unter anderem zu prüfen sein, ob es sich um eine am Boden einer gewerblichen Betriebsanlage befindliche PV-Anlage handelt, deren Energie direkt in die Betriebsanlage eingespeist wird, von wem die PV-Anlage betrieben wird, ob ein Dritter die gewonnene Energie dem Betriebsanlageninhaber verkauft und in welchem Ausmaß der aus der PV-Anlage gewonnene Strom der bestehenden Betriebsanlage zufließt bzw. welchem hauptsächlichen Zweck die PVAnlage dient. Hiezu ist die Vorlage eines entsprechenden Projekts samt erforderlicher Nachweise erforderlich.

Aufgrund des von der Judikatur geprägten Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage ist ein betriebsanlagenrechtliches Verfahren nach der GewO durchzuführen, wenn der gewonnene Strom zur Gänze der bestehenden Betriebsanlage zufließt, also der hauptsächliche Zweck der Photovoltaik-Anlage in der Stromversorgung der Betriebsanlage liegt. Unmaßgeblich für die betriebsanlagenrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer oder Mieter der Flächen für die PV-Anlage. Im Konkreten müssen für die Qualifikation als einheitliche Betriebsanlage alle Anlagenteile einem einheitlichen identitätsstiftenden Zweck dienen. Der Hauptzweck der PV-Anlage hat in der Stromversorgung der Betriebsanlage zu liegen.

Handelt es sich bei der PV-Anlage um eine von der Betriebsanlage völlig unabhängige Unternehmung mit eigenständigem Geschäftszweck, ist die PV-Anlage nicht im betriebsanlagenrechtlichen Verfahren der Betriebsanlage sondern getrennt davon zu beurteilen, selbst wenn ein geringer Teil des gewonnenen Stroms der Betriebsanlage zufließen würde.

Sollte eine Betriebsanlage zur elektronischen Datenverarbeitung (Rechenzentrum) errichtet und betrieben werden, so ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 der 2. Genehmigungsfreistellung-Verordnung eine betriebsanlagenrechtlich/gewerberechtliche Genehmigung nicht erforderlich.

Aus § 6 Abs. 2 lit. a K-ElWOG ergibt sich aufgrund der Antragstellung und bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nicht besteht.

Sollte die Beschwerdeführerin allerdings die Absicht haben, eine PV-Anlage völlig losgelöst von einer gewerblichen Betriebsanlage zu errichten und zu betreiben, dann bestünde eine Genehmigungspflicht nach dem K-ElWOG, allerdings müssten die Grundflächen im Flächenwidmungsplan als „Grünland-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen sein.

Zufolge vollkommen zutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde wird unter ausdrücklichem Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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