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KLVwG-1272/5/2022•LVwG K KLVwG-1272/5/2022
KLVwG-1272/5/2022Tribunale amministrativo regionale23 set 2022
Epidemierecht, COVID-19, FFP2-Maske , Schutzmaskentragepflicht, Versammlung, Mitwirkungsabsicht, Teilnahme
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.06.2022, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.09.2022,
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als
u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n,
als die Fassung der Strafnorm von „BGBl. II Nr. 62/2022“ auf „BGBl. II Nr. 38/2022“ berichtigt wird.
II.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von € 24,-- zu bezahlen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
u n z u l ä s s i g ,
wegen Verletzung in Rechten ist sie nach § 25a Abs. 4 VwGG überhaupt
a u s g e s c h l o s s e n .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtenes Straferkenntnis:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben zum angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als TeilnehmerIn an einer Demonstration, welche eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 darstellt, und somit an einer Zusammenkunft gemäß § 13 Abs. 6 Zif. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 62/2022 teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 6 Z. 1 bis 7 leg.cit. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z. 2 gilt dies auch im Freien. Es wurde festgestellt, dass Sie im Zuge der Versammlung „xxx“ trotz Aufforderung keine den Vorschriften entsprechende FFP2-Maske getragen haben.
Tatzeit:Datum: 20.02.2022, Uhrzeit: 11:45 Uhr
Tatort:xxx, xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 8 Abs. 8 Zif. 3 und § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022 i.V.m. § 13 Abs. 6 der 5. Novelle zur 4. COVID19Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
120,00
1 Tag 16 Stunden
§ 8 Abs. 8 Zif. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022
“
Die Behörde ging in der Begründung davon aus, dass nach der damals geltenden Rechtslage auch im Freien eine Maskenpflicht bei Zusammenkünften im Form einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz bestanden habe. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung sei von der Behörde nicht aufzugreifen; es sei von der Beschwerdeführerin auch in keiner Phase des Verfahrens in Abrede gestellt worden, keine Maske getragen zu haben. Zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren keine Angaben über ihre Einkommenssituation gemacht habe, sei man von einem durchschnittlichen Einkommen von €1.200 ausgegangen und habe die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt.
II.Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 20.02.2022 an einer Kundgebung zum Thema „xxx“ und einem anschließenden Demonstrationsumzug in xxx teilgenommen habe. Da sie die Corona-Maßnahmen der Regierung als nicht angemessen ansehe, habe sie und viele andere an der Kundgebung beteiligten Personen keine FFP2-Maske bei dieser Kundgebung und dem anschließenden Demonstrationszug getragen. Sie habe ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht der Versammlungsteilnahme in Anspruch genommen und sei in diese Grundrechte durch die COVID-19-Maßnahmen in rechtswidriger Weise eingegriffen worden. Die Überwachung der Polizei sei zudem nicht rechtmäßig gewesen. Die Maskenpflicht in Schigebieten habe ab 19.02.2022 nicht mehr gegolten und sei unberücksichtigt geblieben, dass aufgrund der geringen Teilnehmerzahl die Abstände zu den Teilnehmern nicht so eng gewesen wären. Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und das Straferkenntnis der BH xxx aufzuheben; sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Beigelegt wurde ein Aufsatz mit der Bezeichnung „Körperverletzung durch Masken?“.
III.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
In der Folge wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Vertreter, und zwei Zeugen (die einschreitenden Polizeibeamten) geladen waren.
IV.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II Nr. 38/2022:
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
…..
(6) Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für:
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
…..
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
…...
Anmerkung: die hier relevante (unterstrichene) Textpassage erhielt ihre von 1.2. – 4.3.2022 geltende Fassung mit BGBl. II Nr. 38/2022 und wurde mit BGBl. II Nr. 86/2022 aufgehoben. Insoweit war der Spruch des Straferkenntnisses zu berichtigen, s.VwGH Ra 2021/03/0328.
COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl I Nr. 103/2022
(Anm.: Die derzeit geltende Fassung ist in den hier relevanten Bestimmungen mit den zum Tatzeitpunkt geltenden Fassungen wortgleich)
Zusammenkünfte
§ 5.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
…..
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden …..
….. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
§ 8
…..
(8) Wer
…..
3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
…..
V.Festgestellter Sachverhalt:
Am 20.02.2022 fand um die Mittagszeit in xxx, in der Nähe des Schlosses xxx, am öffentlichen Parkplatz „xxx“ eine angemeldete Versammlung unter dem Titel „xxx“ statt. Der Versammlungsbereich war von der Polizei mit Bändern abgesperrt worden, sodass – an der Westseite – nur zwei Zugänge vorhanden waren. An diesen Zugängen wurden von Polizeibeamten Kontrollen durchgeführt, und hatten diese auch den Zweck, die Versammlungsteilnehmer vor Betreten des Versammlungsbereiches auf die Maskenpflicht hinzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wollte an dieser Versammlung teilnehmen. Bei der Einlasskontrolle wurde sie von den Beamten auf die geltende Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken hingewiesen. Nach einem Wortwechsel mit den Polizisten war sie schließlich bereit, beim Betreten des Versammlungsbereiches eine Maske ordnungsgemäß aufzusetzen.
Bereits nach wenigen Schritten nach der Kontrolle zog sie die Maske wieder ab, sodass sie um den Hals getragen wurde. Sie traf dann mehrere Bekannte und stellte sich mit ihnen ein wenig abseits der Bühne, um sich zu unterhalten und eventuell auch eine Zigarette zu rauchen. Sie hat die Maske bis zum Eintreffen der Polizei (Meldungsleger) nicht mehr aufgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat das Versammlungsgelände in der Absicht betreten, gemeinsam mit den übrigen Versammelten eine ablehnende Haltung zu den COVID-Maßnahmen kundzutun.
VI.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe die Maske getragen, und nur kurz zum Rauchen einer Zigarette abgenommen, ist unglaubwürdig, wenn sie in der Beschwerde selbst vorbringt, sie habe aus Überzeugungsgründen während der gesamten Versammlungsteilnahme keine Maske getragen.
VII. Rechtliche Würdigung
a.Anzuwendendes Recht
Nach § 13 Abs 6 letzter Satz der 4. COVID-19-Maßnahmenveordnung, Stammfassung: Bundesgesetzblatt II Nr. 34/22, in der am 20.02.2022 geltenden Fassung II Nr. 38/2022, war die Maskenpflicht im Freien (ausschließlich) für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz angeordnet. Diese Regelung stand vom 01.02. bis zum 04.03.2022 in Geltung und wurde durch Bundesgesetzblatt II Nr. 86/2022, (COVID-Basismaßnahmenverordnung) aufgehoben.
Den Materialien des Ministeriums zur 4. COVID-Maßnahmenverordnung ist nur zu entnehmen, dass der 2G-Nachweis aufgehoben worden sei, die Maskenregelung aber bestehen bleibe. Zum heutigen Zeitpunkt besteht im Freien keine Maskenpflicht mehr.
Die Strafsanktionsnormen des COVID-Maßnahmengesetzes sind „Blankettstrafnormen“: Sie verweisen auf andere Gebots- oder Verbotsnormen („wer ….. Anordnungen zuwider handelt….“). Die verwiesenen Normen werden als „Blankettinhalt“ bezeichnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl: Ra 2019/02/0107) kommt es bei einem Günstigkeitsvergleich gemäß § 1 Abs. 2 VStG bei fortbestehender Strafbarkeit auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter an. Ändert sich etwa bei Blankettstrafnormen zwar der Inhalt des Blanketts, bleibt das grundsätzliche strafrechtliche Verbot jedoch bestehen, hat eine nachträgliche Einschränkung des Blankettinhalts keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Strafnorm.
Bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles findet ein Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG keine Anwendung, wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibt. Die Blankettstrafnorm (hier § 8 Abs. 3 COVID-Maßnahmengesetz) war damals zur Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 6/2022 in Geltung; die derzeitige Fassung BGBl I/103/2022 unterscheidet sich davon nicht. Dass der Blankettinhalt (hier: 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung § 13) verändert ist, ist nach dieser Rechtsprechung irrelevant, weil das grundsätzliche Unwerturteil aufrecht bleibt. Das damals verbotene Verhalten ist daher auch nach Wegfall der Strafbarkeit zu bestrafen.
b.Verfassungswidrigkeit
Der Verfassungsgerichtshof judizierte in ständiger Rechtsprechung zu verschiedenen Aspekten der Maskenpflicht (Beispielsweise: V 35/2021, V 155/2021, V 617/2020 und G 193/2021), dass eine solche den wesentlich geringeren Eingriff darstellt als – im vorliegenden Fall: die Untersagung einer Versammlung.
Daher können dies diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Auch die Frage, ob die Polizei formal zu Recht die Versammlung überwacht hat, ist nicht von Bedeutung. Die Anzeigen und Aussagen durch die Polizei unterliegen wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts, ein diesbezügliches Beweisverwertungsverbot besteht nicht.
c.In der Sache
Das Versammlungsgesetz unterscheidet zwischen „Versammelten“ (§9) und „Anwesenden“ (§14).
Eine Zusammenkunft mehrerer Menschen wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewertet, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation …) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht (VfGH B 706/89). Daher kommt (nur) einem Anwesenden, der die Absicht hat, dieses gemeinsame Wirken, in welcher Form auch immer, zu fördern, mag er sich auch nicht unmittelbar mündlich, schriftlich oder durch Zeichen artikulieren, eine einem Versammlungsteilnehmer zumindest ähnliche Stellung zu (VwGH 2009/17/0047).
Die Beschwerdeführerin hat nach den obigen Feststellungen in der Absicht teilgenommen, an der Zusammenkunft mitzuwirken. Sie war daher Versammlungsteilnehmerin und hatte sich an die Maskenpflicht zu halten. Ob dies im unmittelbaren Nahbereich der Bühne oder etwas weiter davon entfernt stattgefunden hat, ist nicht relevant, weil das Versammlungsgelände durch Absperrbänder klar gekennzeichnet war.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin – nach ihrem Beschwerdevorbringen – vorsätzlich gehandelt hat. Das Ausmaß der Schuld ist bei der Strafbemessung das wichtigste Kriterium. Insofern ist an der Strafbemessung keine Rechtswidrigkeit erkennbar.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin bzw. nach dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ist sie erstmals wegen einer derartigen Übertretung bestraft worden, sodass der geringere Strafrahmen (bis € 500) zur Anwendung kommt. Daher ist die Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a VwGG ausgeschlossen.
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