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KLVwG-898-899/7/2022•LVwG K KLVwG-898-899/7/2022
KLVwG-898-899/7/2022Tribunale amministrativo regionale6 set 2022
Verkehrsrecht, Verkehrsunfall, Kausalität, conditio sine qua non
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11.04.2022, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n
und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11.04.2022, Zahl: xxx, wurden der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:06.11.2020, 12:00 Uhr
Ort:xxx, xxx Straße xxx, xxx-Parkplatz
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: xxx
Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
2. Datum/Zeit:06.11.2020, 12:00 Uhr
Ort:xxx, xxx Straße 274, xxx-Parkplatz
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: xxx
Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligte(n) Person(en), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende (Strafe)n verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2 lit. a StVO
1 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. b StVO
“
Dagegen richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:
„Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell als verfahrensrechtlich unrichtig.
Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Rechtwidrigkeit des Inhaltes
Bekämpft wird die aufgrund einer einseitigen Beweiswürdigung unrichtig erfolgte Tatsachenfeststellung, sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Sachverhaltes und die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens.
Die erkennende Behörde hat ohne Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Verantwortung der Beschuldigten eine Standartverurteilung verfasst, ohne den Sachverhalt im Detail zu analysieren. Insbesondere folgt die Behörde I. Instanz bedingungslos der Aussage eines anonymen Zeugen.
Ferner ist das Verfahren mangels Durchführung eines Ortsaugenscheins, sowie Beiziehen eines SV aus dem KFZ-Fach und Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge mangelhaft geblieben.
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten sowie nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Sie hätte dadurch § 4 Abs. 1 lit. a StVO und § 4 Abs. 5 StVO verletzt und wurde gemäß § 99 Abs. 2 lit, a bzw. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StV0 zu einer Gesamtgeldstrafe von € 330,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 6 Tagen und einer Stunde sowie zum Kostenersatz in Höhe von E 30,00 verurteilt.
Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde I. Instanz aus, die Beschuldigte habe den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Verstoß gegen die StVO begangen und begründet dies mehr oder weniger ausschließlich mit den Angaben der Zeugin xxx, die sich wiederum auf Angaben eines anonymen Zeugen gründen. Die Zeugin xxx hat keine eigenen Wahrnehmungen zum behaupteten Vorfallgeschehen getätigt.
Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren keinerlei objektive Beweismittel vorhanden sind.
Die Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren mehrfach dargestellt, dass die Angaben der Zeugin bzw. des anonymen Zeugens ihres Erachtens unrichtig und nicht nachvollziehbar sind und hiefür Beweisanbote geführt, die seitens der Behörde I. Instanz nicht berücksichtigt wurden.
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung der Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden. Die Behörde darf nur dann beantragte Beweismittel ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das beantragte Beweismittel das bestätigen würde, was die Beschuldigte unter Beweis stellt.
Tatsache ist, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Wie ausführlich im I. instanzlichen Verfahren vorgebracht, ist die Beschuldigte im Zuge des Rückwärtsfahrens aufgrund der herrschenden Frequenz am Parkplatz mit äußerster Vorsicht vorgegangen ist und hätte eine Kollision mit dem gegenständlichen Fahrzeug jedenfalls bemerkt. Weiters wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge unter Beiziehung eines SV aus dem KFZ-Fach bestätigen würde, dass die Beschädigung am Fahrzeug des Lebensgefährten der Zeugin xxx nicht vom Fahrzeug der Beschuldigten stammen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass zahlreiche Fahrzeuge im Zeitpunkt der Rückwärtsfahrt ebenfalls ausgeparkt haben und es daher durchaus möglich ist, dass der Schaden durch ein anderes Fahrzeug verursacht wurde.
Trotz dieses konkreten Vorbringens hat die Behörde I. Instanz die angebotenen Beweise nicht aufgenommen.
Bei entsprechender Berücksichtigung der Ergebnisse der angebotenen Beweise hätte sich ergeben, dass die Beschuldigte keineswegs die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat.
§ 5 Abs. 1 VStG stellt nur eine Schuldvermutung dar, nicht eine Vermutung, dass die Beschuldigte das ihr vorgeworfene Verhalten gesetzt hätte und das dieses rechtwidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes (objektive Tatseite) hat daher die Behörde nachzuweisen. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat aber den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Die Ansicht, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat, hat die Behörde aus der zugrunde liegenden Anzeige, welche auf der Aussage eines anonymen Zeugen beruht, erlangt und begründet dies damit, dass die Aussage schlüssig und nachvollziehbar sei.
Im Verwaltungsstrafverfahren gilt jedoch der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist. Ganz im Gegenteil dazu, hat die Behörde I. Instant defacto keine Ermittlungstätigkeit unternommen, sondern ohne weiters die Angaben der zugrundeliegenden Anzeige ihrem Spruch zugrunde gelegt. Durch Einvernahme der Beschuldigten, Durchführung eines Ortsaugenscheins und Gegenüberstellung der Fahrzeuge unter Beiziehung eines SV aus dem KFZ-Fach hätte sich die Behörde ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten machen können und wäre sicherlich zu dem Schluss gekommen, dass die Beschuldigte keine Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Aus diesem Grund ist das I. instanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.
Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Gemäß § 24 VStG gelten die Vorschriften des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (im gegebenen Fall der Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt, so dass sich aus dieser daher nicht entnehmen lässt, aufgrund welches Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt, ist unzulänglich.
Schon aufgrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht wird. Die Behörde I. Instanz hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt ihren Rechtsstandpunkt — gestützt auf die Aussage eines anonymen Zeugens und der Zeugin xxx, die wiederum nur jene Angaben des anonymen Zeugen weitergeben konnte und zur Sache selbst keine inhaltlichen Angaben machen konnte — darzulegen. Ohne objektive Beweise anzuführen, obwohl diese seitens der Beschuldigten beantragt wurden, geht die Behörde I. Instanz davon aus, dass sich unter Anwendung der Kriterien der Rechtsprechung ergeben würde, dass das Fahrmanöver der Beschuldigten (beim Ausparken wurde ein anderes Fahrzeug beschädigt) für das Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalles kausal wäre. Mehrfach wird im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte selbst auch zugegeben hätte, die nächste Sicherheitsdienststelle nicht verständigt zu haben. Es entspricht wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der keine Kenntnis von einer behaupteten Kollision hat und auch nicht haben konnte, auch keine weiteren Schritte im Hinblick auf die Meldung bzw. Aufklärung setzt.
Ohne nähere Prüfung geht die belangte Behörde davon aus, dass die Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Obwohl mehrfach darauf hingewiesen wurde. dass die Beschuldigte trotz gehöriger Aufmerksamkeit keine Kollision wahrnehmen konnte, hat es die Behörde unterlassen objektive Beweismittel, die seitens der Beschuldigten angeboten wurden, aufzunehmen bzw. sich mit diesen auseinanderzusetzen.
Der Bescheid spricht weiters von einem Anstoß- oder Schleifgeräusch, welches seitens der Beschuldigten hätte überprüft werden müssen. Wie die Behörde zu dieser Annahme gelangt, wird nicht dargetan. Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand, der im Zuge des Ausparkrnanövers auf einem stark frequentierten Parkplatz eine Kollision mit einem laut wahrnehmbaren Anstoß oder Schleifgeräusch verursacht, dass allgemein wahrnehmbar ist, unbehelligt die Weiterfahrt aufnimmt, ohne weitere Überprüfungen vorzunehmen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschuldigte ein Kollisionsgeräusch, sofern es tatsächlich stattgefunden hat, nicht wahrnehmen konnte bzw. vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kollision nicht durch das Fahrzeug der Beschuldigten eingetreten ist.
Entgegen der Ansicht der Behörde I. Instanz sind der Beschuldigten gerade nicht objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen, aus denen sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles hätte erkennen müssen.
Nicht nachvollziehbar geht die Behörde I. Instanz davon aus, dass die Beschuldigte selbst die Begegnung der beiden Fahrzeuge „offensichtlich" nicht als unproblematisch angesehen hätte und begründet dies damit, dass die Beschuldigte angegeben hätte, dass sehr starke Frequenz am Parkplatz geherrscht hat. Wie man aus dieser Aussage ableiten kann, dass eine Begegnung der gegenständlichen Fahrzeuge als nicht unproblematisch angesehen wird, erhellt sich nicht.
Weiters geht die Behörde I. Instanz davon aus, dass es im Hinblick auf die Beantragung der Beweise durch die Beschuldigte (KFZ-technisches SV-Gutachten, Gegenüberstellung der Fahrzeuge, Einvernahme udg.) weiterer konkreter Ausführungen bedurft hätte, die geeignet gewesen wären, begründete Bedenken zu erwecken. Die bloße Behauptung, dass die Beschädigungen nicht zusammenpassen würden und nicht vereinbar seien, würde hiefür nicht ausreichen. Diese Ansicht ist aus Sicht der Beschuldigten bzw. ihrer Rechtvertreter unrichtig. Wie bereits dargetan sind die der Entlastung der Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belasteten. Eine Ablehnung der beantragten Beweise hätte nur dann stattfinden dürfen, wenn sich die Behörde aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das beantragte Beweismittel das bestätigen würde, was die Beschuldigte unter Beweis stellt.
Zudem ist der Bescheidinhalt auch mit Rechtwidrigkeit belastet. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nämlich nicht der Verpflichtung, ihre Überlegungen entsprechend zu begründen. Wenn also die Bescheidbegründung bloß daraus besteht, dass die Aussage der Zeugin bzw. des anonymen Zeugen im Wortlaut wiedergegeben wird und dann pauschal angeführt wird, dass diese Angaben in sich schlüssig und nachvollziehbar wären, hat dies die inhaltliche Rechtwidrigkeit des bekämpften Bescheides zur Folge.
Die Behörde I. Instanz hat somit das Vorbringen der Beschuldigten nicht entsprechend gewürdigt, sondern dieses vielmehr unter Heranziehung allgemeiner Formulierungen abgetan. Auch dies belastet den bekämpften Bescheid mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes.
Die Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den
ANTRAG
Das Verwaltungsgericht Kärnten möge in Stattgebung dieser Beschwerde
1. das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des gegen die Beschuldigte eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG die Einstellung verfügen;
in eventu
2. das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde I. Instanz zurückverweisen;
in eventu
3. die verhängte Strafe in eine mildere umwandeln, oder ganz nachsehen;“
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde der KFZ-technische Sachverständige xxx mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er wurde ersucht mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin als Lenkerin des Kraftfahrzeuges Renault Scenic JM mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die Schäden (Lackkratzer sowie Bruch von Lack an der hinteren Stoßstange) am PKW der Marke Audi A5 Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen xxx verursacht hat. Weiters wurde der Sachverständige ersucht mitzuteilen, im Falle, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden hat, ob die Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang erkennen hätte können.
Am 13.07.2022 erstattete der KFZ-technische Sachverständige Ing. xxx sein diesbezügliches Gutachten. In diesem wurde ausgeführt wie folgt:
„Gutachten
Betrachtet man die dokumentierten Schäden am Audi A 5, so erstrecken sich die Kontaktspuren über die gesamte Höhe des Stoßfängers, also von 45 bis ca. 63 cm über Fahrbahnniveau. Die Spuren am Renault der Beschwerdeführerin liegen nur 40 bis 49 cm über diesem Niveau, sodass höhenmäßig keine Übereinstimmung gefunden werden kann.
Eine Verformung, des aus Kunststoff gefertigten Heckstoßfängers des Renault, lässt sich aus den Lichtbildern nicht ableiten, sodass ein allfälliger Anstoß am Audi, für die Beschwerdeführerin nicht unbedingt bemerkbar gewesen sein muss.
Zusammenfassend muss vom technischen Standpunkt festgehalten werden, dass ein zwingender Beweis für einen bemerkbaren Anstoß des Renault an den Audi nicht gefunden werden kann.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Am 06.11.2020 parkte die Lenkerin des Kraftfahrzeuges Audi A5 Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in xxx, xxx Straße xxx, am OBI Parkplatz das Fahrzeug. Als sie gegen 12.00 Uhr das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen wollte, wurde sie durch einen Zeugen auf eine Beschädigung am Fahrzeug aufmerksam gemacht.
Die Beschwerdeführerin parkte am 06.11.2020 ihr Fahrzeug Renault Scenic JM mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am xxx Parkplatz in xxx, xxx Straße xxx. Beim Ausparken fuhr sie mehrmals vor- und rückwärts, da sie immer wieder Autos beim Ausparken behinderten. Einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug hat sie nicht bemerkt.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe am 06.11.2020 um ca. 12.00 Uhr am Parkplatz des xxx, xxx Straße xxx, im Zuge eines Parkmanövers einen abgestellten PKW Audi A5 beschädigt und dies nicht unverzüglich gemeldet zu haben. Am PKW der Beschwerdeführerin, einem Renault Scenic JM, wurden Kontaktspuren am linken Seitenteil des Heckstoßfängers festgestellt und derartige Spuren im linken Drittel des Heckstoßfängers des angeblich angefahrenen PKW Audi A5.
Die Fahrzeugdaten sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:
Renault Scenic JM
Audi A5
Länge:
4,26
4,62
m
Breite:
1,81
4,62
m
Radstand:
2,68
2,76
m
Masse
1400,00
1650,00
Kg
Beladung
1
0
Pers.
Die Oberkante des Heckstoßfängers am Renault liegt 49 cm über Fahrbahnniveau und die Unterkante 40 cm. Beim Audi A5 betragen diese Maße 63 bzw. 45 cm.
Die Beschädigungen am Fahrzeug des PKW Audi A5 stammen nicht vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin. Da zwischen den Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen höhenmäßig keine Übereinstimmung gefunden werden kann, ist die Beschwerdeführerin daher nicht mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Die Beschwerdeführerin hat auch bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang nicht erkennen können.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die Ausführungen des KFZ-technischen Sachverständigen Ing. xxx in seinem Gutachten vom 13.07.2022. In diesem hat der Sachverständige schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass wenn man die dokumentierten Schäden am Audi A5 betrachtet, so erstrecken sich die Kontaktspuren über die gesamte Höhe des Stoßfängers, also von 45 bis ca. 63 cm über Fahrbahnniveau. Die Spuren am Renault der Beschwerdeführerin liegen nur 40 bis 49 cm über diesem Niveau, sodass höhenmäßig keine Übereinstimmung gefunden werden kann.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Verkehrsunfall nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden hat. Hiezu ist auch auszuführen, dass die Lenkerin des beschädigten PKW Audi A5 gegenüber der Polizei angegeben hat, dass sie durch einen Zeugen auf die Beschädigung aufmerksam gemacht wurde. Sie konnte jedoch keine Daten zum Zeugen angeben. Es gibt daher keinen Augenzeugen, der unmittelbar wahrgenommen hat, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Dem Gutachten des KFZ-technischen Sachverständigen ist hingegen eindeutig zu entnehmen, dass höhenmäßig zwischen den dokumentierten Schäden keine Übereinstimmung gefunden werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
§ 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960,
BGBl. Nr. 159/1960 idgF
Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
§ 4 Abs. 5 StVO
Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Voraussetzung für die Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit. a StVO und des § 4 Abs. 5 leg. cit. ist als objektives Tatmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 17.11.2014, 2012/02/0237).
Unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind alle Personen zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr Tun rechtswidrig oder schuldhaft ist (VwGH 22.03.2000, 99/03/0469).
Das Beweisverfahren hat nunmehr ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug beim rückwärts Ausparken nicht den Schaden am Fahrzeug des PKW Audi A5 verursacht hat. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht im ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zum Tatzeitpunkt am Tatort gestanden. Sie hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung bereits in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht. Den Ausführungen des KFZ-technischen Sachverständigen ist weiters zu entnehmen, dass ein allfälliger Anstoß am Audi für die Beschwerdeführerin auch nicht unbedingt bemerkbar gewesen sein muss. Vom technischen Standpunkt gibt es keinen zwingenden Beweis für einen bemerkbaren Anstoß des Renault an den Audi A5. Es würde daher in subjektiver Hinsicht das Wissen der Beschwerdeführerin vom Eintritt des Schadens fehlen.
Die Beschwerdeführerin hat daher weder den Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a StVO noch des § 4 Abs. 5 StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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