progetti
KLVwG-1080/11/2022•LVwG K KLVwG-1080/11/2022
KLVwG-1080/11/2022Tribunale amministrativo regionale6 set 2022
Naturschutzrecht, Arbeitseinstellung, Anschüttungen, Feuchtfläche, Lagerung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn Dr. xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 12.05.2022, xxx, betreffend eine Arbeitseinstellung gemäß § 56 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 01.09.2022, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wurde gemäß § 8 iVm § 56 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, gegenüber Dr. xxx, xxx, xxx, xxx, die unverzügliche Arbeitseinstellung bezüglich der Vornahme von Anschüttungen am Grundstück mit der Grundstücksnummer: xxx, KG xxx, mit sofortiger Wirkung verfügt. Die Behörde hat in ihrem Bescheid auch in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten, dass Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt.
In der Begründung dieser Entscheidung wurde seitens der belangte Behörde ausgeführt, dass der naturschutzfachliche Amtssachverständige der Abteilung – Klima- und Umweltschutz und die Behördenvertreterin am 04.05.2022 auf dem besagten Grundstück in xxx einen Ortsaugenschein vorgenommen haben und dabei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Anschüttungen in einer Feuchtfläche (Erlenbruch- und Sumpfwald) vorgenommen habe. Auf einer Länge von mehr als 100 m und einer Breite von mehr als 4 m sei der ursprüngliche Erlenbruchwald mit Erdaushub 1 m bis 2 m angeschüttet, ein querendes Gerinne verrohrt und somit ein fahrbarer Weg errichtet worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Erdmaterial für die vom Beschwerdeführer geplante, weiterer Verlängerung des bereits konslos errichteten Weges in der Feuchtfläche gelagert.
Ebenso führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid an, dass bereits am 05.05.2022 und somit diesem Bescheid vorausgehend, telefonisch die vorläufige Arbeitseinstellung gemäß § 56 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen sei. Die belangte Behörde führte an, dass sich bei der festgestellten Weganschüttung um eine verbotene Anschüttung in einem Feuchtgebiet gemäß § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 handle, wofür der Beschwerdeführer über keine Bewilligung gemäß § 10 Kärntner Naturschutzgesetz verfüge. Es sei die Verursachung durch den Beschwerdeführer und Grundeigentümer die Vornahme der Anschüttungen nicht bestritten worden und sei zur Verhinderung von weiteren Anschüttungen am besagten Grundstück seitens der Behörde die Arbeitseinstellung gemäß § 56 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zu verfügen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.06.2022, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. In der Beschwerde wird wie folgt vorgebracht:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220906_KLVwG_1080_11_2022_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220906_KLVwG_1080_11_2022_00/image002.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220906_KLVwG_1080_11_2022_00/image003.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220906_KLVwG_1080_11_2022_00/image004.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220906_KLVwG_1080_11_2022_00/image005.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220906_KLVwG_1080_11_2022_00/image006.jpg
“
Mit Schreiben vom 14.06.2022 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 01.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, und der Amtssachverständige des Landes Kärnten aus dem Fache Naturschutzes Mag. xxx teil. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 wurde auch adhoc ein Ortsaugenschein auf der Parzelle mit der Grundstücksnummer: xxx, KG xxx im Beisein der Parteien und des Amtssachverständigen Mag. xxx vorgenommen. Dies diente dazu, ein aktuelles Bild von der betroffenen Wegeparzelle bzw. von den bereits durchgeführten Anschüttungen zu erhalten. Es wurden seitens des erkennenden Gerichts auch Lichtbilder angefertigt, die in das Verhandlungsprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 mit aufgenommen worden sind.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 01.09.2022 die Entscheidung mündlich verkündet. Am Montag, dem 5. September 2022, langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Antrag des Beschwerdeführers ein, die mündliche verkündete Entscheidung schriftlich auszufertigen und zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem Antrag kam das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Ausfertigung dieser nun vorliegenden Entscheidung nach.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer Vereinbarung vom 29.03.2016 mit der xxx und Herrn xxx Eigentümer der Parzelle mit der Grundstücksnummer: xxx, im Ausmaß vom 622 m² geworden. In der besagten Vereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass es sich beim erworbenen Grundstück um einen Weg handelt. In der Vereinbarung hat der Beschwerdeführer als Eigentümer die Verpflichtung übernommen, den auf dem Grundstück mit der Nummer: xxx, KG xxx, befindlichen Weg auf eigene Kosten und Gefahr auszubauen und zu erhalten und dem Servitutsberechtigten xxx für die in der Vereinbarung genannten Grundstücke die Dienstbarkeit des Gehens und des Fahrens einzuräumen. Dem Servitutsberechtigten wurde in diesem Zusammenhang ein uneingeschränktes, unentgeltliches und immerwährendes Geh- und Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art eingeräumt. Im Vertragspunkt V. der Vereinbarung wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Servitutsfläche (das Grundstück mit der Nummer: xxx, KG xxx) als Gehweg bzw. Zufahrt zu den Grundstücken des Servitutsberechtigten mit den in der Vereinbarung genannten Grundstücksnummern genutzt werden soll und vom Beschwerdeführer als Servitutsverpflichteter auf eigene Kosten und Gefahr auszubauen und zu erhalten ist.
Im öffentlichen Grundbuch der Republik Österreich ist das Grundstück mit der Grundstücksnummer: xxx, KG xxx, im Ausmaß einer Fläche von 622 m² als „sonstige (Straßenverkehrsanlage)“ im A1 Blatt des Grundbuches eingetragen. Der Grundbuchsauszug stammte vom 03.05.2021 und liegt im Behördenakt ein. Die Fläche des besagten Grundstücks ist als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet und wurde im Zuge der Biotopkartierung 2010 als Erlenbruch- und Sumpfwald als Feuchtfläche im Sinne des § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ausgewiesen. Das betroffene Grundstück ist innerhalb des Landschaftsschutzgebietes xxx situiert.
Zu den Anschüttungen im Bereich der Parzelle: xxx, KG xxx, wird folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat auf dem besagten Grundstück Anschüttungen zur Errichtung einer Wegeanlage über eine Länge von etwa 160 m mit einer Schütthöhe von bis zu 1,7 m (im Durchschnitt ca. 1,2 m) bei einer Breite am Fuß der Schüttung von ca. 7 m vorgenommen. Auf der hier nicht weiter verfahrensgegenständlichen Parzelle: xxx, wurden Anschüttungen (in Form von Erdmaterial) auf einer Fläche von ca. 320 m² (Länge x Breite x Höhe: ca. 40 m x 8 m x 2 m) und einem Gesamtvolumen von ca. 640 m³ durchgeführt.
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, die Anschüttungen auf der besagten Parzelle: xxx, KG xxx, durchgeführt zu haben.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine Bewilligung gemäß § 10 Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, die es ihm erlaubt hätte, derartige Anschüttungen in der Feuchtfläche durchzuführen.
Bei der betroffenen Fläche handelte es sich um einen intakten Bruchwald welcher aus naturschutzfachlicher Sicht als besonders wertvoller Bestand einzustufen ist. Der dort vorherrschende Schwarzerlenbruch wird von wasserführenden Kanälen durchzogen. Die Biotopaufnahme aus dem Jahr 2010 weist die Fläche als Feuchtfläche aus. Aufgrund der Bestandsaufnahme bzw. der Biotopkartierung ist davon auszugehen, dass das gesamte Grundstück als Feuchtfläche anzusprechen ist. Im Rahmen der Begehung durch den Amtssachverständigen konnte festgestellt werden, dass Rohrkolbenbestände, eine vollständig geschützte Pflanzenart mit einem Feuchtewert von 10, überschüttet und dementsprechend nachhaltig beeinträchtigt wurden. Mit der Verordnung vom 07.04.1970 wurde das xxx zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung ist die Anschüttung von Sumpf- oder Moorböden bewilligungspflichtig. Eine derartige Bewilligung liegt nicht vor.
Durch die gegenständliche Anschüttung wird die Feuchtfläche trocken gelegt und geht somit verloren. Das Orthofoto aus dem Jahre 2016 zeigt einen vollständig geschlossenen Waldbestand, wobei der Weg als solcher am Orthofoto nicht erkennbar ist. Im Orthofoto 2019 sind die großflächigen nachhaltigen Anschüttungen mit einer Fläche von ca. 1.344 m² im Bereich der Biotopfläche eindeutig zu erkennen dies ergibt sich aus den Fotobeilagen der Stellungnahme des Herrn Amtssachverständigen Mag. xxx vom 12.08.2022 (Teil des Protokolls als Beilage).
Die Feuchtfläche, in welchem sich auch die Grundstücksparzelle mit der Nummer: xxx, KG xxx, befindet, weist ein Artenspektrum auf, dem nach Ellenberg hohe Feuchtewerte zuzuordnen sind. Dazu ist auf die Tabelle 1 der Stellungnahme aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes von Mag. xxx vom 12.08.2022, Seite 1 und Seite 2 zu verweisen. Aufgrund der fachlichen Beurteilung des Sachverständigen Mag. xxx kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die hier beschwerdegegenständlichen Anschüttungen (zur Vornahme einer Wegerrichtung) in einer Feuchtfläche gemäß § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ohne erforderliche Bewilligung durch den Beschwerdeführer vorgenommen worden sind.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 und den seitens des Gerichtes in Anwesenheit der Parteien und des Amtssachverständigen Mag. xxx abgehaltenen Ortsaugenschein im Zuge der Verhandlung vom 01.09.2022 an Ort und Stelle. Von besonderer Relevanz für die Feststellungen, dass es sich beim Grundstück des Beschwerdeführers um einen integrierten Bestandteil einer Feuchtfläche im Sinne des § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 handelt, war die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen Mag. xxx vom 12.08.2022 sowie seine Ausführungen dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022. An der fachlichen Kompetenz des Amtssachverständigen war nicht zu zweifeln. Der Amtssachverständige hat chronologisch und verständlich die Grundlagen für die Einordnung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes als Teil einer Feuchtfläche im Sinne des § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 dargelegt. Dabei ging der amtliche Sachverständige aus den Naturschutzfache Mag. xxx besonders auf die sogenannten Feuchtanzeiger in der Baumschicht und in der Strauchschicht ein und erklärte deren Bedeutung für die gegenständliche Feuchtfläche. Des Weiteren ging er auch auf die krautige Vegetation und deren Feuchtewertangaben nach Ellenberg ein. Für das hier erkennende Gericht bestand somit kein Zweifel daran, dass sich bei der besagten Fläche um eine Feuchtfläche handelt.
Dem Antrag des Beschwerdeführers dahingehend, dass der Amtssachverständige des Landes Kärnten Mag. xxx wegen Befangenheit auszuschließen sei, war nicht zu folgen, da der Amtssachverständige dem Gericht gegenüber angab und konkretisierte, dass er lediglich im Bereich des xxxweges jogge und nicht im gegenständlichen Wegbereich. Der Amtssachverständige habe vom xxxweg aus eine Wahrnehmung gehabt, dass eine Anschüttung am Grundstück des Beschwerdeführers in einer Feuchtfläche durchgeführt wurde. Der Sachverständige gab in diesem Zusammenhang auch an, dass er seiner Sorgfaltspflicht als Amtssachverständige dadurch nachgekommen ist, dass er seine Beobachtungen an die zuständige Behörde (xxx) weitergemeldet hat. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist daher zu verneinen, dass der Sachverständige im vorliegenden Fall befangen ist. Wie sich bereits aus der Entscheidung des VwGH vom 29.11.2020, Zahl: 98/09/0204, ergibt, erzeugt die bloße Anzeigenlegung eines Organs nicht schon automatisch ohne weitere Anhaltspunkte eine zu beanstandene und berechtigt eingewandte Befangenheit des Amtssachverständigen. Dieser Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen war daher nicht berechtigt. Die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen und seine Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung waren fachlich fundiert, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit war seitens des Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht zu zweifeln. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte daher die fachliche Expertise des Amtssachverständigen seiner Entscheidung ohne Einschränkungen zugrunde legen.
Der Grundbuchsstand zum Grundstück des Beschwerdeführers mit der Grundstücksnummer: xxx, KG xxx, konnte aus dem Grundbuch der Republik Österreich entnommen werden. Die Widmungsinformationen zum beschwerdegegenständlichen Grundstück konnten aus dem KAGIS öffentlich eingesehen werden.
Durch den ebenso im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 durchgeführten Ortsaugenschein war der Amtssachverständige zusätzlich in der Lage, seine bereits mündlich getätigten fachlichen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 inhaltlich zu bestätigen, was dazu führte, dass der Amtssachverständige in weiteren Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 angab, dass sich an seiner bisherigen fachlichen Expertise zum Vorhandensein einer Feuchtfläche nichts geändert hat.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 i.d.g.F. lautet:
(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.
§ 10 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 i.d.g.F. lautet:
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.
(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(4) § 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.
§ 56 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 i.d.g.F. lautet:
(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 57 Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.
(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.
(3) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden Handlungen oder Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde den betreffenden Bereich versiegeln oder absperren.
V.Erwägungen:
Das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht stattzugeben war.
Wie bereits in den Feststellungen dargelegt, hat der Beschwerdeführer auf dem Grundstück mit der Grundstücksnummer: xxx, KG xxx, Anschüttungen in einer Feuchtfläche (Katastername: Erlenbruch- und Erlensumpfwald laut Biotopkataster des Landes Kärnten) vorgenommen. Auf einem weiteren hier nicht verfahrensgegenständlichen im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks mit der Grundstücksnummer: xxx (KG xxx) hat der Beschwerdeführer weitere Anschüttungen auf einer Fläche von ca. 320 m² und einem Volumen von ca. 640 m³ durchgeführt.
Bei einem Ortsaugenschein der belangten Behörde am 04.05.2022 wurde seitens der Naturschutzbehörde festgestellt, dass auf der besagten Parzelle im Bescheid genannten Ausmaß der ursprüngliche Erlenbruch- und Sumpfwald mit Erdaushub angeschüttet, ein querendes Gerinne verrohrt und somit ein befahrbarer Weg errichtet worden ist. Durch die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. xxx vom 12.08.2022 wurden die Ausmaße der getätigten Anschüttungen noch näher konkretisiert.
Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der Amtssachverständige der belangten Behörde aus fachlicher Sicht bereits bestätigt hat, dass es sich bei der genannten Parzelle mit der Grundstücksnummer: xxx, KG xxx, welche im Eigentum des Beschwerdeführers steht, um eine im Biotopkataster des Landes ausgewiesene Feuchtfläche im Sinne des § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 handelt.
Ebenso hat der Amtssachverständige des Landes Kärnten Mag. xxx auf Basis seiner Stellungnahme vom 12.08.2022 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die besagte Feuchtfläche, welche das Grundstück des Beschwerdeführers mit umfasst, bereits im Jahre 2010 als Feuchtfläche im Sinne des § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 im Rahmen der Biotopkartierung ausgewiesen worden ist. Der Sachverständige gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass das Grundstück als Wegparzelle im Grundbuch eingetragen ist, jedoch dies an der Beurteilung, dass es sich um ein Feuchtgebiet handelt, nichts ändert. Der Sachverständige schilderte aus fachlicher Sicht wie aus seiner Stellungnahme vom 12.08.2022 zu entnehmen ist, welche biotopsspezifischen Pflanzenarten (Artenspektrum) biotopsspezifisch im gegenständlichen Feuchtgebiet vorherrschend sind, um dieses auch als Feuchtfläche zu charakterisieren. Dazu legte der Sachverständige eine fünfseitige Stellungnahme mit Lichtbildern vom 12.08.2022 bei. Auch nach dem vom Gericht durchgeführten Ortsaugenschein innerhalb der Verhandlung am 01.09.2022 blieb der Sachverständige bei seiner fachlichen Beurteilung, dass es sich um eine Feuchtfläche handelt.
Anschüttungen und Entwässerungen sind ohne entsprechende Bewilligung der Naturschutzbehörde nach § 10 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 in Feuchtflächen gemäß § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verboten. Es handelt sich um einen Verbotstatbestand. Wie bereits in den Feststellungen dargetan, verfügt der Beschwerdeführer über eine derartige Bewilligung gegenständlich nicht. Ob die durchgeführten Maßnahmen (Anschüttungen, Entwässerungen zum Zweck der Errichtung einer Wegeanlage) letztendlich bewilligungsfähig sind oder nicht, ist durch ein gesondertes Verfahren der zuständigen Naturschutzbehörde zu klären. Dafür wäre seitens des Beschwerdeführers noch ein Antrag auf Bewilligung der entsprechenden Maßnahmen an die Behörde zu richten.
Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Vereinbarung mit der xxx und Herrn xxx vom 29.03.2016 scheitert daran, dass diese Vereinbarung zwar in ihrem Punkt V. den Ausbau und die Erhaltung des Gehweges bzw. der Zufahrt zu den Grundstücken des Servitutsberechtigten durch den Servitutsverpflichteten vorsieht, jedoch ist damit nicht verbunden, dass die betreffenden notwendigen Maßnahmen ohne die naturschutzrechtliche Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Eine zivilrechtliche Vereinbarung von Parteien, wie die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannte, kann logischerweise das Bewilligungsregime des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 nicht aushebeln. Aus diesem Grund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers „er erfülle lediglich eine Vereinbarung aus dem Jahre 2016 und berufe sich auf seine vertraglichen Verpflichtungen“ für den vorliegenden Fall nicht weiter relevant und für die Lösung der Rechtsfrage bedeutungslos.
Die belangte Behörde hat daher die Arbeitseinstellung gemäß § 56 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zurecht gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.